S 11 96
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 8. November 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Anspruch nach AVIG
2. Dagegen erhob … am 10. August 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihm die beantragten Leistungen zu gewähren. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die schon in der Einsprache vorgebrachten Argumente.
3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung brachte es im Wesentlichen die schon im Einspracheentscheid geltend gemachten Argumente vor.
4. Der Beschwerdeführer machte in der freigestellten Replik keine neuen Gründe mehr geltend.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Nach Art 38 Ziff. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 15. Juli bis zum 15. August still. Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. Juni 2011. Aus den Akten ergibt sich, dass er dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 in Rumänien zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am 10. August 2011 der Post übergeben und damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig erhoben.
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine 2-jährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Unfalls nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls eine 2-jährige Rahmenfrist gewährt.
3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Taxichauffeur bei der Firma … GmbH insgesamt nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 2 Monaten und 12 Tagen in der Schweiz nachweisen kann. Weitere Arbeitseinsätze in der Schweiz sind weder behauptet noch ersichtlich. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz die notwendige Mindestbeitragszeit von 12 Monaten während der letzten zwei Jahre vor seiner Anmeldung per 1. März 2011 offensichtlich nicht erfüllt hat und damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Eine Befreiung von der Beitragszeit hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht nach wie vor geltend, die Arbeitslosenkasse Graubünden habe in Missachtung verschiedener EWG-Verordnungen die nachgewiesene Beitragszeit in Rumänien nicht berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht abgelehnt. Grundsätzlich stellt er die relevanten rechtlichen Grundlagen zutreffend dar, übersieht aber nach wie vor die erwähnte Ausnahme für Kurzaufenthalter aus Rumänien und Bulgarien.
4. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt, ungeachtet des Aufenthaltsstatus der betroffenen Person, u.a. den Nachweis der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren voraus. EU/EFTA-Angehörige, die arbeitslos werden und deren Beitragszeit in der Schweiz allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen, haben das Recht, sich die Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten anrechnen zu lassen, die sie im EU/EFTA-Raum zurückgelegt haben, bevor sie in die Schweiz gekommen sind (Art. 67 VO [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1). Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 67 Abs. 3 VO 1408/71 grundsätzlich nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt wurde. Eine Mindestdauer der Beschäftigung ist dabei nicht vorgeschrieben. Für Kurzaufenthalter sind jedoch spezielle Übergangsbestimmungen zu beachten: Für Kurzaufenthalter aus der EU-15 (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien) sowie aus Malta und Zypern gilt dieses so genannte Totalisierungsprinzip erst seit 1. Juni 2009. Für Kurzaufenthalter aus der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) gilt es erst ab dem 1. Mai 2011 und für solche aus Bulgarien und Rumänien gilt es spätestens ab dem 1. Juni 2016 (Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, Personenfreizügigkeit - Arbeitslosenentschädigung - Totalisierung. 2009-11-17/226/TCRV). Diese Weisung hat keinen Gesetzescharakter, sondern gilt als Verwaltungsverordnung, die für das Gericht an sich nicht bindend ist (vgl. BGE 133 V 587 E.6.1; VGU A 02 38). Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage jedoch im Protokoll vom 27. Mai 2008 zu Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681). Dort heisst es unter dem Titel „Arbeitslosigkeit“:
"1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung:
1.1
Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung."
Nach Ziff. 3 des Protokolls gilt diese Regelung für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens (in Kraft seit 1. Juni 2009), für Rumänien somit erst ab 1. Juni 2016 (s. FN 84). Damit kann das Totalisierungsprinzip vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 nichts, welche ebenfalls das Totalisierungsprinzip vorsieht. Diese Verordnung gilt zwar EU-weit seit dem 1. Mai 2010. Da die bilateralen Verträge bislang keine automatische Übernahme von EU-Recht vorsehen, bedürfte es für deren Anwendbarkeit in der Schweiz einer Anpassung des Freizügigkeitsabkommens. Es bleibt damit dabei, dass für den Beschwerdeführer nur die in der Schweiz zurückgelegte Beitragszeit zählt, welche mit 2 Monaten und 12 Tagen unbestritten zu kurz ist.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Februar 2012 nicht eingetreten (8C_26/2012).