BVG contribution claim and definitive debt enforcement

S 2006 10Übriges Gericht17.03.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal administrative court held that the employer, who had been affiliated with the pension fund since 1994, owed outstanding BVG contributions, contractual collection expenses, contribution interest, and default interest. The defendant did not contest the debt or file an answer. The court also removed the objection in the related enforcement proceeding and granted definitive legal opening. Because the delayed payment had forced the fund to sue without justification, the court charged the defendant with the court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 73 BVG; Art. 79 SchKG; default interest and enforcement objection in BVG contribution claims: unpaid occupational pension contributions, accrued contractual fees and default interest may be awarded where the debt is uncontested and the contractual cost and interest clauses are valid. The supervisory court competent under Art. 73 BVG may also lift the objection in enforcement directly under Art. 79 SchKG and grant definitive legal opening for the same amount. Where the debtor’s prolonged non-payment has compelled litigation without objectively justifiable grounds, costs may be imposed notwithstanding the general rule of free proceedings (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

S 06 10

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 17. März 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend BVG-Beiträge

  1. … hatte sich als Inhaber einer Generalunternehmung mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 20. Dezember 1993 per 1. Januar 1994 der … angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 kündigte die … per 31. Januar 2006 aufgrund angeblicher Schwierigkeiten, welche die Zusammenarbeit während längerer Zeit belastet hätten. Auf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt … aufgrund ausstehender Beitragsforderungen aus Personalvorsorgevertrag am 2. Februar 2005 in der Betreibung Nr. 20050098 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'062.75 nebst 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 zuzüglich Zins vom 01. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 über Fr. 14.20. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Arbeitgeber am 15. Februar 2005 zugestellt worden war, erhob dieser am 16. Februar 2005 Rechtsvorschlag.

2. Die … verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Klage vom 10. Januar 2006, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'492.75 plus Zins von Fr. 14.20 vom 01.01.2004 bis zum 28.01.2005, sowie Zins zu 4.5% seit 29.01.2005 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem verlangte die Klägerin die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages.

3. Der Beklagte reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte ihm der Instruktionsrichter daher mit, dass das Gericht gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde.

Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.

2. a) Unbestritten ist, das der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis am 31. Januar 2006 der Klägerin angeschlossen war und daher für seine Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Der Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe derselben im Umfang der eingeklagten Fr. 3'492.75 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug „Prämieninkasso“ vom 9. Dezember 2005. Ein allfälliger Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Umtriebsentschädigung ergibt sich aus Ziff. 2.1 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Nach dieser Bestimmung stellt die Klägerin neben den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.-- in Rechnung, wenn sie sich veranlasst sieht, wegen Betreibungsausständen ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der über längere Zeit ausgebliebenen Beitragsleistungen des Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- nicht zu beanstanden und zuzusprechen ist. Die Klägerin verlangt zudem Fr. 14.20 Zins vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4.5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 29. Januar 2005. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Die Höhe des Zinsfusses bestimmt sich vorliegend aufgrund von Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Gestützt auf diese Bestimmung teilte die Klägerin dem Beklagten jeweils mit dem Versand des Kontoauszuges die Zinssätze mit. Am vorliegenden Zinssatz von 4.5%, welcher dem Beklagten im Rahmen des Kontoauszuges vom 9. Dezember 2005 mitgeteilt wurde, gibt es nichts zu beanstanden, weshalb der Beklagte der Klägerin ab dem 29. Januar 2005 Verzugszinsen in Höhe von 4.5% auf die eingeklagte Beitragsforderung schuldet.

c) Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen, was zur Folge hat, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin

  • ausstehende BVG Beiträge

Fr.

3'492.75

  • Beitragszinsen (01.01.2004 - 28.01.2005)

Fr.

14.20

  • Umtriebsentschädigung

Fr.

500.00

  • Kosten des Zahlungsbefehls

Fr.

70.00

  • Total

Fr.

4’076.95

zuzüglich Verzugszins von 4.5% seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.

Im gleichen Umfang ist auch der Antrag zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes … gutzuheissen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Der Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich, weshalb es sich dann auch rechtfertigt, dem Beklagten die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … Fr 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes … wird im Umfang von Fr. 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 beseitigt und in diesem Umfang wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

126.--

zusammen

Fr.

626.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Schlagwörter

occupational pensioncontribution debtdefault interestdebt enforcementlegal openingcourt costscost regulationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer must pay unpaid BVG contributions, accrued contribution interest, collection expenses, and default interest

Extrahierter Entscheid

The employer must pay CHF 4,076.95 plus 4.5% default interest on CHF 3,492.75 from 2005-01-29.

Extrahierte Begründung

The contribution debt was uncontested and supported by the account statement; the contractual cost regulation allowed the additional CHF 500 collection expense; BVG permits default interest for late payment and the contractual rate of 4.5% applied.

Kernrechtsfrage

Whether the objection in debt enforcement no. 20050098 should be removed and definitive legal opening granted

Extrahierter Entscheid

The objection is removed to the extent of the awarded amount and definitive legal opening is granted for that amount.

Extrahierte Begründung

Because the claim was fully upheld, the objection had to be lifted for the same amount.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the court costs of CHF 626.

Extrahierte Begründung

The case was considered vexatious because the defendant had long failed to pay contributions without legally relevant justification.

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