S 04 87
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 31. August 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Ergänzungsleistungen
2. Dagegen erhob … am 23. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'412.-- zuzusprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, es liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht vor, weil er seine renovationsbedürftige Wohnung nur unter dem Schätzwert habe verkaufen können.
3. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Massgebend sei die unangefochten gebliebene Gebäudeschätzung.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens strittig. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von Fr. 69'000.-- aus dem Verkauf seiner 3-Zimmerwohnung anzurechnen sei, da bei der Bestimmung des Verkehrswertes des fraglichen Grundstückes auf den amtlichen Schätzungswert abzustellen sei, macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Berechnung des Verkehrswertes anhand des Schätzungsreglements werde ein viel zu hoher Wert erfasst. Da sich das Appartement beim Verkauf in einem maroden Zustand befunden habe, sei der Verkaufspreis von Fr. 230'000.-- durchaus angemessen gewesen.
b) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG i. V. mit Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (KELG; BR 544.300) und Art. 2 Abs. 2 der zugehörigen Vollziehungsverordnung (BR 544.310), hat sich der in einem Heim untergebrachte Altersrentner den Vermögensverzehr unter Abzug eines Freibetrages für Alleinstehende von Fr. 25'000.-- zu einem Fünftel als Einnahmen anrechnen zu lassen. Ebenfalls zu einem Fünftel sind ihm Vermögenswerte anzurechnen, auf die er verzichtet hat (Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG).
Insbesondere bei der Veräusserung von Grundstücken stellt sich regelmässig die Frage, ob ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt. Um dies beurteilen zu können, muss zunächst bestimmt werden, von welchem Wert des Grundstückes auszugehen ist. Nach Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist der Verkehrswert der Liegenschaft massgebend. Was unter dem Begriff „Verkehrswert“ zu verstehen ist, hat das Bundesgericht bereits in BGE 120 V 12 E. 1 entschieden, indem es feststellte, dass es sich hierbei um den Wert handelt, den ein Vermögensgegenstand im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Im Einzelfall kann die Ermittlung des Verkehrswertes jedoch Schwierigkeiten bereiten und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden sein. Wohl nicht zuletzt aus diesem Grunde erachtet es das Bundesgericht als zulässig, bei der Bestimmung des Wertes einer Liegenschaft auf die amtliche Schätzungseröffnung abzustellen; es sei denn es lägen Umstände vor, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der amtlichen Schätzung weckten (vgl. EVG-Entscheid in AHI 3/1993, S. 129 ff.; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, Supplement 2000, S. 97).
c) Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen der Vorinstanz, auf der Basis der amtlichen Schätzungseröffnung vom 28. November 1997 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit Fr. 299'000.-- zu beziffern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Wohnung habe sich beim Verkauf in einem schlechten Zustand befunden und deshalb einen grossen Renovationsbedarf ausgewiesen. Wohl mag es zutreffen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers etwas renovationsbedürftig ist. Die Liegenschaft ist laut Schätzungsverbal im Jahre 1971 erstellt worden. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass nach 20 - 25 Jahren der Nutzung einer Wohnung verschleissbedingt nicht unerhebliche Erneuerungsarbeiten anfallen. Solche Umstände werden jedoch in der amtlichen Schätzung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion stehenden Schätzung so war. Vielmehr entspricht der festgesetzte Verkehrswert mit knapp Fr. 300'000.-- (worin auch noch ein Garagenplatz eingeschlossen ist) durchaus einem gängigen Wert für ältere 3-Zimmerwohnungen in der Stadt Chur. Für neue oder neuwertige 3-Zimmerwohnungen werden nämlich erheblich höhere Preise verlangt, die sich in der Grössenordnung von 350'000.-- bis 400'000.-- Franken bewegen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
2. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Februar 2005 abgewiesen (P 48/04).