VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 97
5. Kammer
EinzelrichterMeisser
AktuarinKuster
URTEIL
vom 31. Oktober 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch
I. Sachverhalt:
1. Mit Datum vom 12. Oktober 2022 (Poststempel) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen eine Verfügung Nr. 2022-0103 der Gemeinde B._____ vom 13. September 2022 betreffend ein Baugesuch an der C._____ in B._____ ein. Darin hielt sie sinngemäss fest, die angefochtene Verfügung sei ihr erst am 11. Oktober 2022 zugestellt worden und sie werde in der Woche vom 24. Oktober 2022 eine Begründung ihrer Beschwerde nachreichen.
2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihre Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2022 keinen konkreten Antrag, keine Darstellung des Sachverhaltes und keine Begründung enthalte. Auch sei die angefochtene Verfügung Nr. 2022-0103 der Beschwerde nicht beigelegt worden. Sodann räumte er ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung Anträge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die fristgemässe Verbesserung unterbleibe.
3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine verbesserte Eingabe ein.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52).
2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung Anträge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Hierzu wurde ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis zum 26. Oktober 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht hat, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festzulegen (vgl. Art. 75 VRG).
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
300.00
CHF
122.00
zusammen
CHF
422.00
gehen zulasten der A._____ AG.
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