VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 21 38
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterAudétat und Racioppi
Aktuarin ad hocEngler
URTEIL
vom 6. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins,
Beschwerdegegnerin
und
Kanton Graubünden, handelnd durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Duldungs-, Wiederherstellungs- und Bussverfügung
I. Sachverhalt:
1. Am 25. Juli 2018, eingegangen am 27. Juli 2018, stellte A._____ im Einverständnis mit Eigentümer C._____ beim Bauamt B._____ das Gesuch Nr. D._____ um Abbruch der bestehenden Baute (E._____) und Wiederaufbau am gleichen Standort mit den gleichen Abmessungen sowie Erneuerung und Erweiterung des Wohnteils innen auf Parzelle F._____ in G._____, Gemeinde B._____, in der Landwirtschaftszone. Die Gebäudegrundfläche wurde mit 85 m², die anrechenbare Geschossfläche mit 64 m² angegeben. Das Gebäude war ursprünglich bis 2003 ein Stall (oder nachfolgend auch als Stallteil benannt, was Vieh- und Heustall zusammen bezeichnet) mit landwirtschaftlichem Wohnteil. Das Gebäude befand sich in einem schlechten Zustand, die abdichtende Dachhaut war grösstenteils nicht mehr vorhanden, grosse Teile des Holzinnenraums waren durchnässt und morsch, die Steinfundamente teilweise verkippt und brüchig. Ohne Massnahmen drohte die Baute zusammenzufallen.
2. Nach dem am 20. August 2018 während dem laufenden Baubewilligungsverfahren ein Augenschein vor Ort auf der Parzelle F._____, in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) und der Bauherrschaft, durchgeführt wurde, bewilligte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend ARE) am 4. September 2018 das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen.
3. Am 17. September 2018 erwarb A._____ die Parzelle F._____ mit dem darauf stehenden Gebäude (E._____) zu Eigentum.
4. Am 18. September 2018 erteilte auch die Gemeinde die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Stall mit Wohnteil, Ab- und Auftrölen, Erweiterung nach innen, Neuerstellung abflusslose Grube, Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken).
5. Die Bauabnahme erfolgte am 10. Juni 2020. Unter anderem wurde festgehalten, dass das "Trophäenzimmer" im Bauamt nochmals besprochen werde. Ausgenommen betreffend die Einteilung des Kellers und die Anordnung der Fenster "Küche und Lager" (diese Feststellungen spielten in der Folge keine Rolle mehr) wurde im Abnahmeprotokoll nichts Weiteres festgehalten.
6. Am 11. Juni 2020 informierte indessen die Gemeinde das ARE über die Abnahme, unter Beilage von Fotos. Der Heustall (Obergeschoss) werde als Trophäenraum bezeichnet und benutzt. Dieser dürfe gemäss bewilligten Plänen nicht als Wohnraum genutzt werden, da er die erlaubte Vergrösserung übersteige. Das dort stehende Sofa sei laut der Bauherrschaft nur zwischengelagert. Auf dem Foto sei auch ein Kasten ersichtlich, gemäss Bauherrschaft werde dort ein Waffenschrank erstellt. Auf der anderen Seite der Wand sei die Treppe des Wohnbereichs.
7. Am 12. Juni 2020 schrieb das ARE der Gemeinde, der Stall entspreche nicht den bewilligten Planunterlagen. Dort seien keine baulichen Massnahmen bewilligt (Ausnahme Ab- und Auftrölen der Wand und das neue Dach). Die Wand hätte weiterhin als Ständerbau mit Bretterschalung erstellt werden müssen. Dämmung (Wand und Dach), Verputz, Täfer, Bodenbelag, Sockelleiste, Dachbalken (neue Sparrenlage i.O.), Waffenschrank und Erschliessung mit Strom seien nicht bewilligt worden. Dafür könne auch keine nachträgliche BAB-Bewilligung in Aussicht gestellt werden. Das maximal mögliche Erweiterungspotential nach Art. 42 RPV sei nicht komplett ausgeschöpft worden, es wäre noch eine zusätzliche Erweiterung der Wohnfläche von 9 m² möglich. In diesen 9 m² könnten dann auch bauliche Massnahmen vorgenommen werden, was aber ein neues BAB-Gesuch bedingte. Eine Verbindung von Wohnteil und Stallteil sei nicht zulässig. Ein allfälliger Waffenschrank sei im Wohnteil zu erstellen oder gegebenenfalls als alleinstehender Schrank im Stallteil. Das "Trophäenzimmer" sei nicht bewilligt und dafür könne eine nachträgliche BAB-Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden. Dem Schreiben lag die interne Aktennotiz des ARE-Mitarbeiters H._____ über den Augenschein vom 20. August 2018 (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act. 8]; vor Baubeginn) bei, in welchem festgehalten wurde, dass in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde und der Bauherrschaft erläutert worden sei, dass Wohn- und Stallbaute rechtsprechungsgemäss unterschiedlich behandelt würden. Eine Verbindung der Wohn- und Stallbaute sei nicht zulässig. Weiter sei aufgrund der jetzigen Pläne die Bruttogeschossfläche überschritten und die Pläne müssten angepasst werden. Elemente die mit gleichem Material wieder errichtet werden würden seien schwarz darzustellen. Zum weiteren Vorgehen wurde erklärt, dass die Grundrisse angepasst würden.
8. Am 9. Juli 2020 schrieb die Gemeinde A._____, dass in der Baubewilligung Nr. D._____ vom 18. September 2018 die folgenden baulichen Massnahmen nicht bewilligt seien: Dämmung (Wand und Dach), Verputz, Täfer, Istzustand des Bodenbelags (Bretteraufbau ohne Trittschall- oder Wärmedämmung wäre möglich), Sockelleiste, Dachbalken (neue Sparrenlage ist in Ordnung) und die Erschliessung mit Strom. Er müsse somit ein nachträgliches Baugesuch einreichen, mit sämtlichen nicht bewilligten, jedoch getätigten Arbeiten. Zudem sei gleichzeitig das BAB-Verfahren dafür durchzuführen. Weil dafür keine nachträgliche Baubewilligung in Aussicht gestellt werden könne, habe er die Möglichkeit, den Rückbau eigenwillig und ohne nachträglich eingereichtes Baugesuch auszuführen. Die Gemeinde behalte sich vor, ein Wiederherstellungs-/oder Bussenverfahren einzuleiten. Am 28. Juni 2020 nahm A._____ dazu Stellung und wies auf die Geeignetheit und Üblichkeit der getätigten Arbeiten hin. Weiter begründet er, dass er weder in der Bewilligung der Gemeinde, noch in der Bewilligung vom Amt für Raumplanung ein Wort finde, dass ihr Ausbau verboten sein sollte. Er wolle die Sache an einer Besprechung bereinigen.
9. Nach dem Augenschein vom 31. August 2020 schrieb A._____, Art. 24a RPG sei hier nicht anwendbar. In den zwei Grundrissplänen und in den Schnittplänen seien sämtliche Aussenwände im bewohnten und unbewohnten Teil gleich gezeichnet. Jedenfalls im bewohnten Teil dürfen die Aussenwände isoliert werden/sein. Ein Verbot für eine Isolation des Stallteils sei nicht zu finden.
10. Am 10. Dezember 2020 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass gegen ihn ein Wiederherstellungs- und Bussverfahren eingeleitet werde, da er der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs oder sein Einverständnis für einen kompletten freiwilligen Rückbau zu erklären, nicht nachgekommen sei. Er könne zum beiliegenden Entwurf der geplanten Verfügung Stellung nehmen. Er werde ersucht, betreffend eine allfällige Busse die Kopie der letzten Steuererklärung zu senden und Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
11. Am 26. Januar 2021 führte A._____ aus, er sehe keinen Verstoss gegenüber der erteilten Baubewilligung, insofern, dass die Nutzung des nicht bewohnbaren Teils zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken erlaubt werde. In der Folge führte er aus, weswegen es keinen Sinn mache, eine Scheune nur mit Brettern und ohne Isolation zu haben. Zudem habe man sich beim Umbau an die genehmigten Pläne gehalten. Er machte einen Vorschlag zur Güte (Entfernung Gipswand und Ersatz durch Fichtenholzbretter, Entfernung des zweiten Stromkabels, Entfernung der Sockelleisten).
12. Am 15., mitgeteilt am 17. März 2020 (recte: 2021), verfügte die Gemeinde:
(1) Die von A._____ im unbewohnten Stallteil vorgenommenen baulichen Massnahmen, namentlich Dämmung der Wände, insbesondere Isolationen sowie Windpapiere, Verputz, Täfer, Sockelleiste, Erschliessung mit Strom, verletzten Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 und 43a RPV und seien offensichtlich nicht bewilligungsfähig, weswegen auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verzichtet werde.
(2) Die Dämmung des Daches werde trotz ihrer Baurechtswidrigkeit geduldet.
(3) A._____ werde verpflichtet, die im unbewohnten Stallteil vorgenommenen baulichen Massnahmen rückgängig zu machen. Den Waffenschrank habe er entweder in die Wohnbaute oder alleinstehend in die Stallbaute zu stellen. Dafür werde ihm eine Frist bis zum 30. Juni 2020 (recte wohl: 2021) eingeräumt.
(4) Werde die Anordnung gemäss vorstehender Ziff. 2 (recte wohl: Ziff. 3.) nicht innert Frist befolgt, werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Amtes wegen vorgenommen, wobei sämtliche sich daraus ergebenden Kosten zulasten von A._____ gingen.
(5) A._____ werde mit einer Busse in der Höhe von CHF 1'500 bestraft. Diese Busse sei innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung [...] einzubezahlen.
(6) Für das vorliegende Verfahren würden keine Kosten erhoben.
(7) Rechtsmittelbelehrung.
(8) Mitteilung.
Die Gemeinde führte begründend aus, dass vorliegend eigentlich zunächst ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste. Hier sei die Sach- und Rechtslage aber klar und die Verletzung materieller Vorschriften offensichtlich. Es stehe von vornherein fest, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Aus prozessökonomischen Gründen könne somit das nachträgliche Baubewilligungsverfahren mit dem Wiederherstellungsverfahren kombiniert und ein einziger Bau- und Wiederherstellungsentscheid gefällt werden. In demselben Entscheid könne auch eine Busse auferlegt werden. Bestimmungsgemäss nutzbar sei nur der Wohnteil, nicht aber der Stall, dieser sei nie zu Wohn- oder Aufenthaltszwecken benutzt worden. Somit sei bezüglich des Stalls die Identität der Baute nicht gewahrt und daher auch keine Änderung, Erweiterung und Wiederaufbau möglich. Denkbar wäre nur eine vergleichbare Nutzung (vorher landwirtschaftliches, nachher nichtlandwirtschaftliches Lager). Jetzt sei der Stall unzulässigerweise in einen Aufenthalts- und Wohnraum umgewandelt worden. Es nütze A._____ nichts, dass er 9 m² weniger als möglich ausgebaut habe. Den Stall als solchen habe er nicht umbauen dürfen, sondern nur im Rahmen der möglichen Ausbaufläche von maximal 60 % zur Erweiterung des Wohnteils benutzen. Die Nutzung des Stalls als Abstellraum stünde ihm aber zu. Art. 24a RPG spiele hier keine Rolle. Am Stall seien bauliche Massnahmen vorgenommen worden und eine nachträgliche Zweckänderung gestützt auf Art. 24a RPG sei nicht möglich.
Berufe sich A._____ darauf, dass auf den Plänen alle Aussenwände gleich eingezeichnet seien und er deshalb davon ausgegangen sei, alle Wände zu isolieren, sei dies eine Schutzbehauptung. Der Stall sei nie Teil einer zeitgemässen Wohnnutzung gewesen, weswegen Art. 24c Abs. 4 RPG darauf nicht angewendet werden könne. Das Isolationserfordernis gelte nur für bestimmungsgemäss nutzbare Bauten, der Stall falle nicht darunter. Zudem sei das Anbringen einer Aussenisolation ebenfalls als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV anzusehen. Somit sei die maximal mögliche Erweiterung um 60 % soweit sowieso überschritten, da der ganze Stall isoliert worden sei. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen seien verhältnismässig. Sie seien nicht weiter als der Zweck es erfordere gegangen. Auch wenn die Dämmung des Daches baurechtswidrig sei, wäre eine Beseitigung sehr aufwändig und somit unverhältnismässig. Die Beseitigung der Dämmung der Wände reiche aus, um den Stall in seinen ursprünglichen bestimmungsgemässen Zustand zu versetzen. Die Dämmung des Daches sei somit gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG zu dulden.
Was die Busse anbetreffe, sei A._____ von der Gemeinde darauf hingewiesen worden, dass die im unbewohnten Stallteil vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht bewilligt worden seien und auch nicht bewilligungsfähig seien. Durch sein Verhalten, die Zweckentfremdung des Stalls als landwirtschaftliche Ökonomiebaute mittels baulicher Massnahmen, habe A._____ das Raumplanungsgesetz verletzt.
Neben dem Verschulden und der Schwere und der Tragweite der Widerhandlung seien die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem könne das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung sein. A._____ habe zumindest damit rechnen müssen, dass die Gemeinde sein nicht bewilligtes Bauprojekt auch nachträglich nicht genehmigen würde. Zumindest habe er die nötige Sorgfalt vermissen lassen. Aus seiner Sorgfaltspflicht als Bauherr respektive seine aus Art. 93 Abs. 1 KRG fliessende Verantwortlichkeit wäre es geboten gewesen, mit der Gemeinde das Gespräch zu suchen. Direkter Vorsatz liege nicht vor, doch könne bejaht werden, dass A._____ zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er habe für den Fall des Eintretens den nicht erwünschten Erfolg hingenommen. Sein Verschulden sei im mittleren Bereich anzusiedeln.
A._____ habe es unterlassen, die Gemeinde durch Einreichung seiner aktuellen Steuerfaktoren eine Bemessung der Baubusse gestützt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Der Höhe seines Verschuldens und der Tatsache, dass es sich um ein erstmaliges Vergehen handle, rechtfertige es eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.--.
13. Am 3. April 2021 hielt A._____ gegenüber der Gemeinde daran fest, es sei gemäss den bewilligten Plänen vorgegangen worden. Die Scheune sei nicht ausgebaut, sondern isoliert worden, um das Gebäudeinnere vor Schnee und Kälte zu schützen. Fenster und Heizung haben im Scheunenteil nicht existiert. Dies werde rein als Lager für Jagdtrophäen benutzt. Auch ein Waffenschrank existiere nicht. Er machte einen "letzten Vorschlag zur Güte" (Ersatz Gipswand durch Fichtenholzbretter auf der Südseite, Entfernung der Isolation auf der Nord- und Südseite, Entfernung sämtlicher Stromkabel in der Scheune, ausser bei der Lampe am Eingang, Entfernung der Sockelleisten in der Scheune). Er fügte an, der Neffe des Gemeindepräsidenten habe ein vergleichbares Maiensäss ohne Genehmigung ausgebaut. Dies sei eine Ungleichbehandlung und Bevorteilung engster Verwandter.
14. Am 13. April 2021 hielt die Gemeinde an ihrer Verfügung fest. Nachdem bereits zahlreiche Besprechungen und Besichtigungen stattgefunden hätten, sei ein erneuter Augenschein nicht angezeigt. Der Vergleichsvorschlag sei bereits früher abgelehnt worden. Es werde darauf verzichtet, seine Diffamierungen und Drohungen zu kommentieren. Gemeinde und Betroffene behielten sich vor, sich dagegen mit (straf-)rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
15. Am 3. Mai 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte Folgendes:
(1) Die Duldungs-, Wiederherstellungs- und Bussverfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde B._____ vom 15. März 2020 (recte 2021) sei aufzuheben.
(2) Eventualiter seien Ziff. 1 sowie Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Baute entsprechend den bewilligten Plänen erstellt worden sei.
(3) Subeventualiter seien Ziff. 1 sowie Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die Dämmung der Wände, insbesondere Isolation sowie Windpapiere, der Verputz, das Täfer, die Sockelleiste und die Erschliessung mit Strom trotz ihrer Baurechtswidrigkeit zu dulden.
(4) Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass der Bau gemäss Bewilligung ausgeführt worden sei. So gebe es auch keine Grundlage für Wiederherstellungsmassnahmen und die Auferlegung einer Busse. Gemäss etwa dem bewilligten Plan des OG (1:50) seien die Wände in derselben Breite im Schlafzimmer wie im Heustall geplant und bewilligt worden. Es sei offensichtlich gegeben, dass sowohl die Wände im Schlafzimmer wie im Heustall isoliert würden. Die Dämmung sei auf den Plänen ausdrücklich eingezeichnet. Im Heustall seien keine neuen Fenster erstellt worden, weswegen es sich dort ohnehin nicht um eine Hauptnutzfläche handeln könne. Wenn die Gemeinde nun die Entfernung der Dämmung verlange, verkenne sie, dass dies Bestandteil der Baubewilligung gewesen sei. Die Wärmedämmung brauche es im Übrigen, weil sich oberhalb des Schlafzimmers die Wassertanks befinden, ohne Dämmung würde diese gefrieren und Schaden nehmen. Die Entfernung des Verputzes, des Täfers und der Sockelleiste sei unverhältnismässig. Es handle sich um reine, nicht bewilligungspflichtige Ausführungsarbeiten. Die Scheune diene allein als Abstellkammer. Es gebe dort nur ein einziges Fenster. Im Abstellraum sei man zwingend auf elektrisches Licht angewiesen. Die Nutzung der Scheune sei nicht widerrechtlich. Sie könne als nichtlandwirtschaftliches Lager gebraucht werden. Genauso werde die Scheune genutzt und es finde keine Wohnnutzung statt. Die Scheune sei nicht beheizt und es gebe keine direkte Verbindung zum Wohnteil. Es wäre Aufgabe der Bewilligungsinstanz gewesen, zu verfügen, dass die Scheune nicht isoliert werden dürfe, was unterlassen worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, er dürfe die Scheune auch isolieren und in derselben Konstruktion ausführen wie den übrigen Teil des Gebäudes. Er habe sich an die bewilligten Pläne gehalten. Die Scheune könne ohnehin nur von aussen betreten werden. Die Windpapiere seien zwingend, weil sie verhindern, dass Schnee und Regen ins Gebäudeinnere gelangen und dort Schäden verursachen. Weil gemäss den Plänen gebaut worden sei, gebe es keine Grundlage für Wiederherstellungsmassnahmen und die Auferlegung einer Busse. Die Wiederherstellungsfrist sei falsch verfügt worden (30. Juni 2020). Es hätte dafür zumindest eine angemessene Frist eingeräumt werden müssen. Eine Nutzungsbeschränkung wäre verhältnismässig und das Ziel, dass die Räume nicht zur Wohnnutzung dienen könnten, wäre ebenfalls erreicht und zwar mit einer milderen Massnahme. Die ausgeführten Arbeiten entsprächen der Baubewilligung und der Gemeinde sei bei der Bewilligung ein Fehler unterlaufen, weswegen er nicht bestraft werden könne.
16. Am 21. Mai 2021 (Poststempel) beantragte das ARE in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Nebst der Darstellung der Prozessgeschichte führte es aus, es stimme nicht, dass die Dämmung auf den korrigierten und bewilligten Plan des OG ersichtlich sei. Nebst der Tatsache, dass die Aussenwände als Bestand auf den korrigierten und bewilligte Plänen schwarz eingezeichnet worden sei und eine neue zusätzliche Dämmung als neue (rot) hätte dargestellt werden müssen, sei auf dem bewilligten Plan keine Planlegende ersichtlich, wonach bei der Schraffur der Aussenwände auf eine Dämmung geschlossen werden könnte.
17. In der Vernehmlassung der Gemeinde vom 25. Mai 2021 (Poststempel) beantragte sie, dass die Beschwerde abzuweisen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Ursprünglich habe die bestehende Stallbaute im EG über einen Wohnteil mit Feuerstelle und Seitenraum (23.1 m²) und im OG über einen Wohnteil mit Schlafraum (20.9 m²), gesamthaft also über eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 44 m² verfügt. Gestützt auf Art. 24c RPG und Art. 42 und 43a RPV hätte diese Fläche (der Wohnteil) im Rahmen des Ausbauvorhabens um maximal 60 % erweitert werden dürfen, nach dem Ausbau hätte der Wohnteil demnach maximal 70.4 m² betragen dürfen. Nicht möglich wäre der Ausbau des Stallteils gewesen. Dieser sei nie zu Wohnzwecken benutzt worden und könne deshalb nicht als "bestimmungsgemäss nutzbar" im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG gelten. Gemäss den revidierten und bewilligten Plänen bestehe der Wohnteil nun aus einem redimensionierten Wohnteil (Wohnzimmer/Keller/WC) im EG sowie einem einzigen Schlafzimmer im OG mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt 65.7 m².
Wie sich aus einem Vergleich zwischen den ursprünglichen, nicht bewilligten Plänen und den angepassten, bewilligten Plänen ergebe, habe der Beschwerdeführer demnach nach der Rückmeldung des ARE, den Wohnteil auf das zulässige Mass verkleinert und von einem Ausbau und der Isolation sämtlicher Wände abgesehen (lediglich die hintere Bruchsteinwand sollte im EG durch eine Betonwand ersetzt und unterfangen werden) und auch auf eine Verbindungstür zwischen dem Wohn- und dem Stallteil verzichtet.
Wie der Beschwerdeführer den Stallteil aber schliesslich ausgebaut habe, widerspreche den bewilligten Plänen diametral. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinem Bedürfnis nach einer Abstellkammer angesichts der hohen Mietzinse im Kanton I._____ sei zu festzuhalten, dass er die Stallbaute als Abstellraumbenützen könne, wenn er die geforderten Wiederherstellungsmassnahmen ausführe. Der beanstandete Ausbau sei aus Sicht der Gemeinde lediglich deshalb gemacht worden, um das Gebäude als Ganzes als Wohnung und nicht auch als Lagerraum (Stallteil) zu nutzen. In Anbetracht der Isolation und den weiteren baulichen Massnahmen im Innenbereich könne der Stall nicht mehr als Lagerraum qualifiziert werden. Ihm komme offenkundig Wohnraumcharakter zu. Was den "Waffenschrank" anbetreffe, sei nicht nachvollziehbar, weswegen dieser in der Wand des Schlafteils sein solle und nicht losgelöst vom Stallteil. Nach erfolgter Bauabnahme hätte der Beschwerdeführer den Waffenschrank entfernt und an dieser Stelle eine Durchgangstüre angebracht. Dies gelte auch für das Verputzen der Wände des Stallteils mit dieser Isolation und Treffer und der Erschliessung mit Strom.
Der Beschwerdeführer beantragte als Eventualbegehren mildere Massnahmen als die Wiederherstellung. Eine nachträgliche Bewilligung erwähne er aber nicht, insofern er offenbar um die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Arbeiten wisse.
Die Wiederherstellung liege, wie verfügt im öffentlichen Interesse. Es gehe um die konsequente Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprächen. Dieses sei generell gross.
Die Wiederherstellungsanordnung sei geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse liegende rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung des Raumplanungs- und Baurechts sicherzustellen. Ein milderes Mittel sei hier nicht ersichtlich. Eine Nutzungsbeschränkung wäre untauglich, weil sie sich in der Umsetzung und Überprüfung als nicht praktikabel erweise. Eine Versiegelung des Stallteils wäre einschneidend, könne dieser doch legal als Lagerraum genutzt werden. Ohne baupolizeilich angeordnete Rückbaumassnahme wäre eine Umnutzung des Stallteils zu Wohnzwecken jederzeit möglich. Gutgläubigkeit könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, auch keine geringfügige Rechtsverletzung. Die Wiederherstellungsmassnahmen seien verhältnismässig und für eine Duldung bestehe keine Grundlage. Der Beschwerdeführer habe ohne Baubewilligung respektive BAB Bewilligung die fraglichen Bauteile erstellt. In Bezug auf die Stallbaute liege eine klare Verletzung von Art. 24c RPG vor. Mit der Vorrichtung für den Waffenschrank wolle er die Behörden hinters Licht führen, deshalb solle er eine Parteientschädigung an die Gemeinde entrichten.
Die erhobenen Vorwürfe wegen des falsch wiedergegebenen Datums seien treuwidrig. Eine Berichtigung sei hier nicht nötig, weil die Wiederherstellungsfrist nach wie vor laufe.
18. In seiner Replik vom 7. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Für die von ihm getätigten Umbauarbeiten sei gar keine Bewilligung notwendig. Deshalb habe er nicht um eine nachträgliche Bewilligung nachgesucht. Der Beschwerdeführer habe sich exakt an die bewilligten Pläne gehalten und die Wände genau in derselben Ausführung erstellt, wie sie bewilligt worden seien. Beim Stallteil handle es sich nicht um einen Wohnteil, da dieser weder beheizt noch mit Fenstern ausgestattet und ausschliesslich von aussen zugänglich sei. Er diene lediglich als Lagerraum. Es gebe keine direkte Verbindung zwischen unbewohnten Stallteil und Wohnteil. Auch ein Abstellraum dürfe mit Verputz und Täfer versehen sowie mit Strom erschlossen werden.
19. Am 17. September 2021 (Poststempel) hielt die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, er habe den Wanddurchbruch nach der Entfernung des Waffenschranks wieder verschlossen. Dort bestehe nun wohl ein Durchgang.
20. Am 20. September 2021 (eingegangen am 22. September 2021) hielt das ARE duplicando an seinen Anträgen fest. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten seien nur dann bewilligungsfrei, wenn diese lediglich der Werterhaltung dienen und die Baute dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfahren. Die streitigen Baumassnahmen seien wertsteigernder Natur und führen zur Schaffung neuer Bruttogeschossfläche. Sie seien somit baubewilligungspflichtig. Die Dämmung von Wand und Dach, der Verputz, das Täfer, der Bodenbelag, die Sockelleiste, der Waffenschrank und die Stromerschliessung seien nicht bewilligt worden.
21. Am 12. September 2022 wurde ein vom Gericht angeordneter Augenschein vor Ort durchgeführt, bei welchem Vertreter der Gemeinde, des ARE sowie der Beschwerdeführer selbst anwesend waren. Dabei wurden die strittigen baulichen Massnahmen des Anfechtungsobjektes betrachtet und anschliessend sistierte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. September das Verfahren bis zum 15. Oktober 2022 damit die Möglichkeit besteht, sich mittels eines Vergleiches zu einigen. Am 7. Oktober 2022 teilte die Gemeinde mit, dass sie nach nochmaliger intensiver Auseinandersetzung mit der Angelegenheit zum Schluss kam, dass sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhalte. Darauf hob der Instruktionsrichter die Sistierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 auf, damit das Verfahren weitergeführt werden kann.
22. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Duldungs-, Wiederherstellung- und Bussverfügung der Gemeinde vom 15. März 2020 (mitgeteilt am 17. März 2020). Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Somit geht es um die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung.
1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene kommunale Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben.
1.3. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG legitimiert ist.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der in Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) stehende terminus technicus "bestimmungsgemäss nutzbar" falsch verwendet wird (= Wohnnutzung). Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/ Genf 2017, Art. 24c Rz. 16). Der Sinn und Zweck baulicher Massnahmen besteht in der Substanzerhaltung. Von Substanzerhaltung kann jedoch von vornherein nicht die Rede sein, wenn Bauwerke zerfallen oder im Laufe der Zeit unbrauchbar oder abbruchreif geworden und deshalb nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die Bestandesgarantie erstreckt sich demzufolge nicht auf ein Gebäude, das sich in einem verfallenen, unbenutzbaren Zustand befindet, und dessen Lebensdauer abgelaufen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 18 3 vom 12. September 2018 E.10.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E.2.4 m.w.H.). Die Baute E._____ war, wie den beiliegenden Fotografien (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 11) teilweise entnommen werden kann, bei Erteilung der Baubewilligung vom September 2018 möglicherweise gar nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar. Trotzdem wurde die Baubewilligung in doch eher fragwürdiger Art und Weise erteilt. Dies ist jedoch vorliegend nicht mehr von Belang.
2.2. Der Beschwerdeführer erhielt im September 2018 die Bewilligung zur Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 60 %, also gemäss den Akten auf höchstens 70.4 m² Bruttogeschossfläche. Die BAB- und Baubewilligung wurden unbestritten auf der Basis von Art. 24c RPG sowie Art. 42 und Art. 43a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erteilt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a RPV darf innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 % erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. Auch wenn diese Grenzen eingehalten werden, muss eine Gesamtbeurteilung der Identität der Baute gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV vorgenommen werden. Diese Prüfung hat das damalige Bauprojekt mit der Erteilung der BAB- resp. Baubewilligung am 4./18. September 2018 unter Auflagen offenbar bestanden (Bg-act. 4 S. 2 Ziff. 2 und Bg-act. 5). In den Plänen sind u.a. die Wände des Stallteils stets in schwarzer Farbe eingezeichnet, was bedeutet, dass dort nichts Neues gebaut wird und dies bestehen bleiben soll, also auch keine Dämmung angebracht werden kann (Bg-act. 6). Bezüglich dieses Umstands war der Beschwerdeführer also spätestens seit der Erteilung der Baubewilligung im September 2018 bösgläubig.
2.3. Damit es nicht zu einer schleichenden Umnutzung von Nebenflächen zu Wohnraum führt, wird zudem auch vorausgesetzt, dass solche Nebenflächen in jedem Fall unbeheizt sein müssen und keine spezielle Isolation angebracht werden darf. Ebenso zu unterlassen sind alle anderen Einrichtungen, welche einer Umnutzung Vorschub leisten könnten (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern, 2022, S. 224). Deshalb ist fraglich, ob neben der Isolation alle oder einzelne der strittigen Vorkehrungen (Windpapiere, Verputz, Täfer, Sockelleiste, Erschliessung mit Strom) zu jenen gehören, welche einer Umnutzung des Stallteils zu Wohnraum Vorschub leisten können. Das ist aufgrund der Aktenlage der Fall. Gemäss Augenscheinprotokoll sieht man die verschlossenen Durchgangstüren, welche schnell und ohne viel Aufwand wieder als Durchgang umgenutzt werden können (Augenschein Protokoll [AS-Protokoll] Foto 4, 5, 12, 16, 17). Auch die Steckdosen, die Dämmung sowie das ganze Aussehen der Räume mit der Holzverkleidung lässt auf mehr als nur einen Lagerraum schliessen (AS-Protokoll Foto 3, 8, 11, 13). Anlässlich des Augenscheins konnte nicht verifiziert werden, ob die in den bewilligten Grundrissplänen mit einer Wandstärke von 15 cm (rot) eingezeichneten Wände, welche die Küche und den Keller innen vom Heustall abgrenzen, auch isoliert sind (AS-Protokoll Foto 7, 8). Die isolierten Aussenwände stellen einen (weiteren) klaren Hinweis dar, dass der Beschwerdeführer bösgläubig schon bei Einreichung des Baugesuches geplant hat, auch den Stallteil zu Wohnraum zu machen.
3.1. Wenn gemäss Art. 61 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) Anzeichen für formell oder materiell rechtswidrige Zustände bestehen, wird nach einer Vorankündigung eine nachträgliche Baukontrolle durchgeführt. Ergibt die Baukontrolle Anhaltspunkte für eine Verletzung von Bauvorschriften, fordert die kommunale Baubehörde die Betroffenen auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 61 Abs. 2 KRVO). Nach Art. 94 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der kommunalen Behörde zu beseitigen. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die verfügte Massnahme auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.
3.2. Nach der Bauabnahme am 10. Juni 2020 teilte das Bauamt der Beschwerdegegnerin dem ARE mit, dass der Beschwerdeführer im unbewohnten Stallteil die folgenden nicht bewilligten baulichen Massnahmen vorgenommen hatte: Dämmung (Wände und Dach), Verputz, Täfer, Istzustand des Bodenbelags, Sockelleiste, Dachbalken und Erschliessung mit Strom (Bg-act. 7, 8). Nach dem das ARE mitteilte, dass es nicht möglich sei, eine nachträgliche BAB-Bewilligung zu erteilen aufgrund der nicht bewilligten baulichen Massnahmen (Bg-act. 8; Beilagen des ARE [ARE-act.] 5), forderte das Bauamt der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2020 auf, für die nicht bewilligten baulichen Massnahmen innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder aber innerhalb von 20 Tagen sein Einverständnis zu einem kompletten, freiwilligen Rückbau zu erklären. Auch die Gemeinde teilte ihm diesbezüglich mit, dass in Absprache mit dem ARE keine nachträgliche Baubewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Ausserdem behielt sich die Gemeinde ausdrücklich vor, ein Wiederherstellungs- und/oder Bussverfahren einzuleiten (Bg-act. 9). Auch nach dem Augenschein vom 31. August 2020 beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Einhaltung von Art. 24a RPG (Bg-act. 13, 18). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin ein Wiederherstellungs-, Duldungs- und Bussverfahren gemäss Art. 94 ff. KRG sowie Art. 61 ff. KRVO ein, was dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitgeteilt wurde.
In der Wiederherstellungs-, Duldungs- und Bussverfügung vom 17. März 2021 wurde der Beschwerdeführer dann verpflichtet, die im unbewohnten Stallteil vorgenommenen baulichen Massnahmen rückgängig zu machen (Beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 2). Den Waffenschrank habe er entweder in die Wohnbaute oder alleinstehend in die Stallbaute zu stellen. Die Dämmung des Daches werde trotz Baurechtswidrigkeit geduldet. Zusätzlich werde er mit einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- bestraft.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht bewilligte bauliche Massnahmen vorgenommen und innert den gesetzten Fristen keine Einwilligung zum freiwilligen Rückbau und auch kein nachträgliches Baugesuch gestellt. Somit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ein Wiederherstellungs-, Duldungs- und Bussverfahren gemäss Art. 94 ff. KRG sowie Art. 61 ff. KRVO einzuleiten.
3.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute im Einzelfall jedoch unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E.6). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E.7.1).
Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.6.4).
3.4. Somit ist zu prüfen, ob das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Beschwerdegegnerin eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer erhielt im September 2018 die Bewilligung zur Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 60 %, also gemäss den Akten auf höchstens 70.4 m². Somit ist vorab festzuhalten, dass er bereits damals aufgrund der bewilligten Pläne wusste, dass lediglich der Wohnteil zu Wohnzwecken hergerichtet und genutzt werden kann, nicht aber der Stallteil (Bg-act. 6). Trotzdem hat er die Aussenwände isoliert, was auf eine beabsichtigte Nutzung zu Wohnzwecken schliessen lässt, wie auch der Innenausbau sowie der Durchgang, der noch immer besteht, auch wenn er nicht als Durchgang in dem Sinne benutzt wird (AS-Protokoll Foto 3, 4, 5). Somit kann der Beschwerdeführer sich nicht auf den guten Glauben berufen, da er entgegen der bewilligten Pläne und somit wider besseren Wissens, bauliche Massnahmen vorgenommen hatte.
3.5. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3.). Auch wenn die Dämmung des Daches baurechtswidrig erfolgte, wäre eine Beseitigung in Anbetracht des Aufwands unverhältnismässig gewesen. Die Beseitigung der Dämmung der Stallwände reiche gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin aus, den Stall in seinen ursprünglich bestimmungsgemässen Zustand zu versetzen (Bf-act. 2). Somit ist diese Massnahme auch für das angestrebte Ziel geeignet. Die Wiederherstellung ist erforderlich, da ansonsten eine Wohnnutzung impliziert wird, denn die vom Beschwerdeführer verlangte Nutzungsbeschränkung ist in ihrer Umsetzung für die Beschwerdegegnerin nicht praktikabel, da sie diese ständig überprüfen müsste. Zumutbar ist der Rückbau auch, vor allem im Hinblick darauf, dass keine mildere Massnahme für die Erreichung des Ziels vorhanden ist. Der verfügte Rückbau ist sodann verhältnismässig. Auch nach den verfügten Rückbaumassnahmen kann der Stallteil als nichtlandwirtschaftlicher Lagerraum genutzt werden.
4.1. Art. 95 KRG sieht für Verletzungen dieses Gesetzes oder darauf beruhenden Erlassen oder Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden eine Busse zwischen CHF 200.-- und CHF 40'000.-- vor. Strafbar ist die vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93 KRG verantwortlichen Personen. Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGz-StPO; BR 350.100) normiert, dass die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sinngemäss Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.7.3, BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Bussenverfahren anwendbaren Normen zählt damit auch Art. 47 i.V.m. Art. 104 StGB, wonach die Busse grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind (PVG 1995 Nr. 26 E.2). Dazu gehören grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen des Beschuldigten. Bei der Bemessung der Busse hängt es im Einzelfall nicht zuletzt von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebüssten ab, ob die Busse ihn in der seinem Verschulden angemessenen Härte trifft (PVG 1997 Nr. 55 E.3b, 1986 Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zu Recht vor, ohne Baubewilligung und nicht bewilligungsfähig gebaut zu haben.
4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands führt der Beschwerdeführer aus, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Ihm musste jedoch bewusst sein, dass er die strittigen baulichen Vorkehrungen ohne Bewilligung nicht hätte erstellen dürfen (formelle Rechtsverletzung). Da eine Bewilligung für diese baulichen Vorkehrungen ohnehin nicht erhältlich gewesen wäre, stellt deren Realisierung auch eine materielle Baurechtsverletzung dar. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von den rechtlichen Grundlagen der von ihm realisierten Baute, von der Baubewilligung/BAB-Bewilligung und den bewilligten Plänen, weswegen ihm zumindest eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden muss. Er musste zumindest damit rechnen, dass das ARE und die Beschwerdegegnerin den realisierten Umbau nachträglich nicht genehmigen würden. Daran ändern auch seine Ausführungen, er habe sich genau an die bewilligten Pläne gehalten, nichts.
4.3. Allein aus dem Vorsatz lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein schweres Verschulden schliessen. Nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann die Tatsache, dass er auf Aufforderung der Vorinstanz hin, keine Anstalten machte, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer formelle und materielle Baurechtsverletzungen begangen hat, ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers im mittleren Bereich anzusiedeln ist, nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Verschuldens sowie der sehr bescheiden verfügten Bussenhöhe von CHF 1'500.-- ist die ausgefällte Busse als angemessen zu betrachten.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht bewilligten baulichen Massnahmen einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, welcher von der Gemeinde durch die Wiederherstellungs-, Duldungs- und Bussverfügung wiederhergestellt werden soll, was durch das streitberufene Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Somit ist die angefochtene Verfügung rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen.
6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Denn die vom Beschwerdeführer wohl gehegte Absicht, die Gemeinde mit der Anbringung des Waffenschranks hinters Licht zu führen, verursachte bei der Gemeinde keinen verfahrensmässigen Mehraufwand, welcher die beantragte Entschädigung rechtfertigen würde.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3'000.--
CHF
542.--
zusammen
CHF
3'542.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
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