VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 21 28
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterAudétat und Racioppi
AktuarPaganini
URTEIL
vom 29. April 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,
Beschwerdeführer
gegen
E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde F._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ und Mitbeteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit auch die von der Baukommission der Gemeinde F._____ am 7. Februar 2018 erteilte Baubewilligung auf. Zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchgedrungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im übrigen nicht beantragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung diesbezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfahren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Honorarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für angemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Angemessenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 18 63 von CHF 5'036.00 werden je zur Hälfte der Gemeinde F._____ und E._____ auferlegt.
2. Die Gemeinde F._____ und E._____ haben je zur Hälfte A._____, B._____, C._____ und D._____ mit CHF 6'456.20 für das Verfahren R 18 63 aussergerichtlich zu entschädigen.
3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
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