VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 21 11
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInnenAudétat und Racioppi
AktuarinMaurer
URTEIL
vom 30. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill,
Gesuchsteller
gegen
C. und D._____,
E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,
Gesuchgegner
und
Gemeinde F._____,
Beigeladene
betreffend Baueinsprache (Revisionsgesuch)
I. Sachverhalt:
1.1. Mit Urteil vom 5. Januar 2021 (R 19 80), mitgeteilt am 18. Januar 2021, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von C. und D._____ sowie E._____ gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der Gemeinde F._____ vom 12. August 2019 ab und verpflichtete die Beschwerdeführenden in Ziff. 3 des Dispositivs, B._____ und A._____ solidarisch mit insgesamt CHF 3'820.45 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
1.2. Das Verwaltungsgericht erachtete den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 12. August 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 30. September 2019 führte. Es hielt in Bezug auf die ausgesprochene Parteientschädigung fest, die Praxis des Verwaltungsgerichts ginge gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen werde, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreite. Werde keine Honorarvereinbarung eingereicht, betrage der Stundenansatz höchstens CHF 240.-- (vgl. Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92, S 17 15 und R 18 17). Da der Rechtsvertreter zur Honorarnote vom 16. Januar 2020 keine Vereinbarung eingereicht habe, und der Vermerk im Begleitschreiben (Honorar gemäss Vereinbarung) als solches nicht genüge, sei angesichts dieser Praxis die Honorarnote anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 270.--, sondern ein solcher von CHF 240.-- zur Anwendung gelange und das Honorar entsprechend zu kürzen sei. Die so korrigierte Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegner belaufe sich danach auf total CHF 3'820.45 (bestehend aus: 14.35 h à CHF 240.-- [CHF 3'444.--] zzgl. Pauschalspesen von 3 % [CHF 103.30] und 7.7 % MWST auf CHF 3'547.30 [CHF 273.15]).
2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 beantragten B._____ und A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) dem Verwaltungsgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil R 19 80 vom 5. Januar 2021 sei zu korrigieren. Entgegen der Erwägungen im Urteil, wonach wegen angeblich fehlender Honorarvereinbarung der Stundenansatz bei der den Beschwerdeführern auferlegten Verpflichtung zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 270.-- auf CHF 240.-- reduziert worden sei, sei die Honorarvereinbarung in die Anwaltsvollmacht integriert, welche bei den Akten liege, so dass die Reduktion zu Unrecht erfolgt sei.
3. Das Gericht nahm diese Eingabe zunächst als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VRG entgegen und gab den Gesuchstellern Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 beantragten die Gesuchgegner die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs, da weder ein Redaktions- noch ein Rechnungsfehler im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VRG vorliege. Sollte doch eine Berichtigung erfolgen, so sei der Umstand, dass zum massgeb-lichen Zeitpunkt des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 12. August 2019 noch keine rechtliche Sicherstellung der Erschliessung mittels Nachweis der entsprechenden Rechte vorgelegen habe, bei einer allfälligen Urteilsberichtigung resp. der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen genauso miteinzubeziehen. Wenn eine inhaltliche Korrektur nachträglich zwar erfolgt sein möge (was das Gericht in Erwägung 2.1.1. berücksichtigt habe), so hätten alleine die Gemeinde und die Bauherrschaft den entsprechenden Aufwand verursacht, was das Gericht bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen in Erwägung 3 nicht berücksichtigt habe.
5. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass die Eingabe vom 19. Januar 2021 nicht wie angekündigt als Gesuch um Berichtigung, sondern als Revisionsgesuch geprüft werde. Dazu ging bis heute keine Stellungnahme der Parteien ein.
Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens R 19 80 bei. Auf diese und auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegen ein missliebiges Urteil des Verwaltungsgerichts in Bausachen steht den Parteien als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen.
1. Will eine Partei Beschwerde an das Bundesgericht erheben, so hat sie diese innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2. Vorliegend wurde das Urteil R 19 80 vom 5. Januar 2021 am 18. Januar 2021 mitgeteilt, womit es frühestens am 19. Januar 2021 bei den Parteien eingegangen sein konnte. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller hat den Entscheid am 19. Januar 2021 in Empfang genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit frühestens am 20. Januar 2021 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen und endete frühestens am 18. Februar 2021. Dies bedeutet, dass das fragliche Urteil bei Geltendmachung der Korrektur der Parteientschädigung noch nicht rechtskräftig war. Zum heutigen Zeitpunkt kann indes von der formellen Rechtskraft des Urteils vom 5. Januar 2021 ausgegangen werden.
2. Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor.
1. Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25).
2. Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben. Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).
3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a), wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), wenn eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c), wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG), längstens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheides, sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt wurde (Art. 67 Abs. 3 VRG).
3. Vorliegend wird von den Gesuchstellern eine Korrektur der aussergerichtlichen Entschädigung resp. eine Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes gemäss Honorarvereinbarung vom 21. Oktober 2019 beantragt. Entgegen der Erwägungen im Urteil R 19 80 vom 5. Januar 2021 sei die Honorarvereinbarung in die Anwaltsvollmacht integriert, welche bei den Akten liege, weshalb zu Unrecht ein Stundenansatz von CHF 240.-- anstatt CHF 270.-- angewendet worden sei, was zu korrigieren sei. Strittig ist damit Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils R 19 80, wonach die Beschwerdeführer C. und D._____ sowie E._____ den Beschwerdegegnern B._____ und A._____ solidarisch mit insgesamt CHF 3'820.45 (inkl. MWST) anstatt dem geltend gemachten Aufwand von CHF 4'303.15 aussergerichtlich zu entschädigen haben.
1. Unbestritten ist, dass das Urteil R 19 80 keine Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Auch liegt kein redaktioneller Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 19 80 unterlaufen ist, vor. Folglich kommt weder eine Erläuterung gemäss Art. 66 Abs. 1 VRG noch eine Berichtigung des Urteils gemäss Art. 66 Abs. 2 VRG in Frage. Damit ist zu prüfen, ob bezüglich des Gesuchs um "Korrektur" der Parteientschädigung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils R 19 80 die Revision gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG zur Anwendung gelangt.
2. An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderungen gestellt. So hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe die Rechtzeitigkeit des Begehrens darzutun. Zudem hat er einen der in Art. 67 Abs. 1 VRG aufgeführten Revisionsgründe anzurufen und glaubhaft darzulegen, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist und inwiefern das Dispositiv des zu revidierenden Urteils deswegen abgeändert werden muss. Es genügt, wenn sich sinngemäss aus der Begründung ergibt, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1345; Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N. 9).
3. Das Gesuch der Gesuchsteller um Korrektur des Urteils R 19 80 ist am 21. Januar 2021 beim Gericht eingegangen. Darin wird das Vorliegen des Revisionsgrundes glaubhaft dargelegt und geltend gemacht, dass das Dispositiv entsprechend zu ändern sei. Folgerichtig beruft sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG, der der Behebung ursprünglicher Sachverhaltsfehler dient. Laut dieser Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Diesem Revisionsgrund kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Er befasst sich mit der sogenannten "Versehensrüge", für die bezeichnend ist, dass die entscheidende Behörde aus Versehen eine Aktenstelle übergangen oder entgegen ihrem objektiven Wortlaut wahrgenommen hat (Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 32 f.; Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 66 N. 21). Davon ist freilich nur auszugehen, wenn ein offenkundiger Widerspruch zum unmissverständlichen Inhalt der Akten besteht. Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn eine Behörde aus Versehen eine Tatsache berücksichtigt hat, die in den Akten nicht enthalten ist. Schliesslich muss die übersehene aktenkundige Tatsache den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6161/2013 vom 11. November 2013 E.2.2, BGE 122 II 17 E.3; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 33 f.; Mächler, a.a.O., Art. 66 N. 21). In Bezug auf die zu erfolgende Änderung im Dispositiv kann auf die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote in den Akten zurückgegriffen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 80, bei dem es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VRG handelt, ist zum heutigen Zeitpunkt in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchsteller haben am Beschwerdeverfahren R 19 80 teilgenommen, sie sind durch das zu revidierende Urteil berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens R 19 80. Sie sind folglich zur Einreichung des Revisionsgesuchs berechtigt. Das Revisionsgesuch ist somit frist- und formgerecht erfolgt, womit durch das angerufene zuständige Verwaltungsgericht auf dieses einzutreten ist. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der vorgebrachte Revisionsgrund als rechtserheblich erweist. Das Gericht revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn es aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG). Gemäss der bei den Akten liegenden Vollmacht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller vom 21. Oktober 2019 bemisst sich das Honorar (exkl. MWST) nach dem Zeitaufwand zum Stundenansatz von CHF 270.--, wie von den Gesuchstellern richtigerweise angeführt. Indem das Gericht im Urteil R 19 80 vom Fehlen einer Honorarvereinbarung und deshalb von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 240.-- anstatt vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.-- ausgegangen ist, hat es im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht gewürdigt. Im vorliegenden Fall anerkennt das Verwaltungsgericht diesen Fehler. Es zieht sein Urteil R 19 80 nun nicht nur infolge des gestellten Revisionsgesuchs, sondern auch von Amtes wegen gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG in Revision. Folglich ist das Gesuch der Gesuchsteller gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils R 19 80 vom 5. Januar 2021 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG zu revidieren. Die Parteientschädigung beläuft sich damit auf total CHF 4'303.15 (bestehend aus: 14.35 h à CHF 270.-- [CHF 3'874.50] zzgl. Barauslagen [CHF 121.--] und 7.7 % MWST auf CHF 3'995.50 [CHF 307.65]). Neu heisst die Dispositiv-Ziff. 3: „3. C. und D._____ sowie E._____ haben B._____ und A._____ solidarisch mit insgesamt CHF 4'303.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.ˮ
1. Da das Verwaltungsgericht dem Revisionsgesuch der Gesuchsteller stattgegeben, und die Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils R 19 80 vom 5. Januar 2021 korrigiert hat, ist im Folgenden auch der Antrag der Gesuchgegner zu prüfen.
1. Die Gesuchgegner machen geltend, bei einer allfälligen Urteilsberichtigung sei der Umstand miteinzubeziehen, wonach das Gericht bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Erwägung 3 nicht berücksichtigt habe, dass zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 12. August 2019 noch keine rechtliche Sicherstellung der Erschliessung mittels Nachweis der entsprechenden Rechte vorgelegen habe, die öffentlich beurkundeten Grunddienstbarkeitsverträge durch die Bauherrschaft vielmehr erst am 27. Dezember 2019 abgeschlossen bzw. am 9. Januar 2020 beim Gericht eingereicht worden seien. Die unzureichende Erschliessung sei für die Gesuchgegner im kommunalen als auch im gerichtlichen Verfahren jedoch zentraler Grund für ihr Rechtsmittel gewesen. Damit hätten alleine die Gemeinde bzw. die Bauherrschaft den entsprechenden Aufwand verursacht.
2. Diesbezüglich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich beim Begehren der Gesuchgegner um materielle/inhaltliche Rügen handelt, die sie mit Beschwerde an das Bundesgericht hätten vorbringen müssen. Wie von den Gesuchgegnern selbst vorgebracht, hat das Gericht diesen Punkt denn auch in den Erwägungen berücksichtigt. Deshalb ist auf deren Gesuch nicht einzutreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Das Revisionsgesuch von B._____ und A._____ vom 19. Januar 2021 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils R 19 80 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2021, mitgeteilt am 18. Januar 2021, wird wie folgt neu gefasst:
„3. C. und D._____ sowie E._____ haben B._____ und A._____ solidarisch mit insgesamt CHF 4'303.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.ˮ
2. Auf das Gesuch von C. und D._____ sowie E._____ vom 26. Januar 2021 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
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