VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 20 11
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInnenRacioppi und von Salis
Aktuar ad hocBrunner
URTEIL
vom 13. Juli 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
und
D._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache
I. Sachverhalt:
1. Mit Baubescheid vom C._____ erteilte der Vorsteher des Departements Bau Planung Umwelt (BPU) der Gemeinde B._____ die Bewilligung für eine wärmetechnische Fassadensanierung, den Anbau eines Wintergartens auf der Südseite sowie den Neubau einer Garage auf der Südwestseite an D._____, alles auf dem Grundstück Nr. F._____ am E._____ in B._____. Gleichzeitig wurde die Installation einer Heizung mit Luft-Wasser-Wärmepumpe bewilligt.
2. Am 31. Oktober 2017 hiess der Gemeinderat eine am 15. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde von A._____ gut und erklärte den Baubescheid vom C._____ in Bezug auf die Luft-Wasser-Wärmepumpe für nichtig. Die Nichtigkeit wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe weder aus den Bauplänen noch aus der Publikation im Amtsblatt vom G._____ hervorgegangen sei.
3. In der Folge reichte D._____ am 19. November 2017 ein Projektänderungsgesuch für die Montage einer Luft-Wasser-Wärmepumpe ein. Die dagegen erhobene Baueinsprache von A._____ vom 20. Dezember 2017 (Poststempel) wies der Gemeinderat am 8. Mai 2018 ab und genehmigte das Baugesuch.
4. Nach Installation der Luft-Wasser-Wärmepumpe gelangten A._____ wiederholt an D._____ und beschwerten sich über die durch die Luft-Wasser-Wärmepumpe verursachten Lärm- und Kaltluftimmissionen auf ihr Grundstück. Daraufhin begannen D._____ am 18. Juli 2019 mit der Errichtung einer Holzwand.
5. Mit E-Mail vom 12. September 2019 gelangten A._____ an das Bausekretariat der Gemeinde B._____ und brachten vor, dass sie in Zukunft keine Emissionen von der Luft-Wasser-Wärmepumpe in Form von Luftwirbeln und Kälte mehr dulden würden. In seiner Antwort vom 16. September 2019 hielt das Bausekretariat fest, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe im Mai 2018 rechtmässig vom Gemeinderat bewilligt und keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben worden sei. Gleichentags wiesen A._____ darauf hin, dass die erstellte Holzwand umgehend zurückzubauen sei.
6. Mit Baugesuch vom 26. September 2019 beantragte D._____ die (nachträgliche) Bewilligung für die bereits erstellte Holzwand.
7. Dagegen erhoben A._____ am 23. Oktober 2019 Einsprache. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die Holzwand den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalte. Die Holzwand sei mindestens 195 cm gross und müsse daher einen Grenzabstand von mindestens 45 cm bis 60 cm einhalten. Zudem sei diese ästhetisch unzumutbar und es handle sich nicht um eine Einfriedung, sondern um einen Erweiterungsbau zur Luft-Wasser-Wärmepumpe.
8. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2019 beantragte D._____ die Abweisung der Beschwerde sowie die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für die erstellte Holzwand. Der erforderliche Grenzabstand werde eingehalten und die Wand sei visuell nicht unzumutbar. Die Erstellung sei insbesondere als Reaktion auf die Reklamationen der Nachbarn erfolgt.
9. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 13. Januar 2020, ab, soweit er überhaupt darauf eintrat, und erteilte die Baubewilligung. Weiter behielt er sich die Durchführung eines Baubusseverfahrens für die Ausführung des Bauvorhabens ohne Baubewilligung vor.
10. Am 12. Februar 2020 gelangten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung zur Errichtung einer freistehenden Holzwand zu verweigern. Eventualiter sei D._____ die Bewilligung unter Auflage zu erteilen, die gesetzlich vorgesehenen Grenzabstände einzuhalten. Weiter beantragten sie die Aufhebung der Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids; den Beschwerdeführern seien keine Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Holzpalisade die gesetzlichen Mindestabstände unterschreiten würde. An der höchsten Stelle weise sie eine Höhe von 208 cm auf, an der zweithöchsten Stelle eine Höhe von 205 cm. Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände dürften nur bis zu einer Höhe von 1.5 m ab dem massgebenden Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen seien um das Mass der Mehrhöhe zurückzuversetzen, jedoch maximal um 2.5 m. An der höchsten Stelle werde aber lediglich ein Grenzabstand von 39.5 cm und an der zweithöchsten Stelle ein solcher von 35.5 cm eingehalten. Der Grenzabstand werde somit um 18.5 cm bzw. 19.5 cm unterschritten. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Bretterverschlag die Höhe von 1.90 m nicht überschreite und einen Grenzabstand von 40 cm einhalte, sei daher qualifiziert falsch. Zudem sei die Bretterwand auch aus ästhetischer Sicht eine Zumutung. Aufgrund der Unterschreitung der Mindestabstände hätte der Bretterverschlag, welcher bereits illegal erstellt worden sei, nicht bewilligt werden dürfen. Die Erhebung der Beschwerde sei daher gerechtfertigt gewesen und die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführer unrechtmässig. Zwei Tage nach Eröffnung des Baubescheids hätten die Beschwerdegegner die Holzpalisade zurückgebaut. Diese würde nun einen Grenzabstand von 40-43.5 cm einhalten. Indes hätten die Beschwerdegegner zusätzliches Terrain aufgeschüttet, um den Grenzabstand einzuhalten, was ebenfalls unzulässig sei. Durch dieses Vorgehen würden die Beschwerdeführer selbst anerkennen, dass die von ihnen errichtete Bretterpalisade nicht gesetzeskonform gewesen sei.
11. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die eingereichten Pläne überprüft und bewilligt werden würden. Die in der Beschwerde gemachten Höhenangaben und Abstände der Holzwand seien weder amtlich noch würden diese überhaupt verifiziert werden können. Sollte sich bei der Baukontrolle bzw. Bauabnahme eine Abweichung von den Plänen ergeben, werde die Baubehörde dannzumal die notwendigen Massnahmen in die Wege leiten. Weiter habe der Gemeinderat bei der Frage der Ästhetik der besagten Holzwand sein Ermessen nicht überschritten, da ein Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften nicht ersichtlich sei. Das Baugrundstück befinde sich nicht in einer Zone, für die im Baugesetz besonders strenge Gestaltungsvorschriften bestünden. Somit sei keine "optimale", sondern bloss eine "gute" Gesamtwirkung erforderlich. Die Holzwand habe vor allem den Zweck zu erfüllen, die gerügten Immissionen auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Die Holzwand ordne sich entsprechend gut in die Landschaft bzw. in das Gelände ein und werde von den Bepflanzungen des beschwerdeführerischen Grundstücks weitgehend abgedeckt. Die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführer sei gerechtfertigt gewesen. Sie verweise dazu auf die Ausführungen im Baubescheid.
12. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 beantragten D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es nicht um die konkrete Ausführung der Einfriedung. Zur Diskussion stehe die Einfriedung gemäss Auflageakten mit einer Höhe von 1.90 m und einem Grenzabstand von 40 cm. Indem die Beschwerdeführer eine Unterschreitung des Grenzabstands um 19.5 cm und die Nichteinhaltung der zulässigen Höhe reklamierten, würden sie das relevante Verfahren verkennen. Vorliegend gehe es ausschliesslich um die Bewilligung für die nachgesuchte Ausführung einer Einfriedung und nicht um die Abnahme des konkret Erstellten. Erst wenn eine Abnahme zeigen würde, dass die bewilligte Höhe respektive der entsprechende Grenzabstand nicht eingehalten wären und eine verlangte Korrektur nicht umgesetzt würde, könnten die Beschwerdeführer allenfalls die nun vorgebrachten Reklamationen vorbringen.
13. Mit Replik vom 1. Mai 2020 äusserten sich die Beschwerdeführer erneut zur Frage der Ästhetik. Weiter brachten sie insbesondere vor, dass der Verweis auf die Baukontrolle bzw. Bauabnahme zu kurz greife. Da vorliegend eine illegale Baute erstellt worden sei und nachträglich Pläne eingereicht worden seien, sei es Sache der Baubehörde dies zu kontrollieren. Das Verhalten der Beschwerdegegner sei krass missbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.
14. Am 19. Mai 2021 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Mit Datum vom 30. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 19. Mai 2020 ein.
Auf das Ergebnis des Augenscheins sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Baubescheid der Gemeinde B._____ vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 13. Januar 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer abwies und die (nachträgliche) Baubewilligung für den Neubau einer Einfriedung erteilte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten.
2. Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts bezieht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Bezüglich der Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es festzuhalten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung autonom sind (BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a und R 11 07 vom 21. Juni 2011 E.2.a), d.h. in Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz nicht abschliessend geregelt sind und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Bei deren Anwendung und Auslegung auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung, dies ganz besonders, wenn ästhetische, nämlich die Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden betreffende, sowie örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Dies gilt gerade dort, wo die Natur der Streitsache Schwierigkeiten bereiten kann, etwa bei der Frage, ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge oder das Ortsbild nicht beeinträchtige, und wo im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (VGU R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3.a). Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dabei kann aber nicht allein der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst; dies lässt sich vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (zum Ganzen BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; VGU R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März 2012 E.1, R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a und R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1994 Nr. 19).
3.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Baubescheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen und der Bauherrschaft die nachgesuchte Baubewilligung zu Recht erteilt hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, inwiefern das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bauvorhaben die Abstands- sowie Ästhetikvorschriften von Art. 76 Abs. 4 bzw. Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) einhält.
3.2. Streitgegenstand ist somit nach zutreffender Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner einzig die Frage, ob die Baubewilligung unter Berücksichtigung des eingereichten Baugesuchs zu Recht erteilt worden ist; trifft dies zu, dann ist auch der angefochtene Einspracheentscheid korrekt ergangen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die Frage einer allfälligen Verpflichtung der Bauherrschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dasselbe gilt für die Ausfällung einer Busse. Diese beiden Aspekte sind jeweils Gegenstand eigener, spezieller Verfahren und können nach den klaren gesetzlichen Vorgaben (Art. 94 KRG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Art. 95 KRG zur Busse) nicht weiter thematisiert werden. Soweit die Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den bewilligten Plänen und der in Tat und Wahrheit erstellten Holzwand rügen, kann daher darauf nicht weiter eingegangen werden.
4.1. Die beschwerdegegnerische Holzwand wurde von der Vorinstanz als Einfriedung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG qualifiziert. Diese Qualifikation ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und erweist sich mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch als korrekt (vgl. dazu eingehend VGU R 10 112 vom 5. April 2011 E.3).
4.2. Art. 76 Abs. 4 KRG besagt, dass Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.5 m ab dem massgebenden Terrain an die Grenze gestellt werden dürfen. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe, jedoch um maximal 2.5 m zurückversetzt werden.
4.3. Gemäss den von den Beschwerdegegnern im Baubewilligungsverfahren eingereichten Plänen weist die Holzwand an der höchsten Stelle eine Höhe von 1.90 m auf und hält dabei durchgehend einen Grenzabstand von 40 cm ein. Folglich liegt kein Verstoss gegen die Abstandsvorschriften vor. Sollte bei der Bauabnahme jedoch festgestellt werden, dass die Holzwand in unzulässigerweise von den bewilligten Plänen abweicht, wird die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Wiederherstellungsverfahren einleiten müssen.
5.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ästhetikvorschriften von Art. 73 Abs. 1 KRG. Gemäss dieser Bestimmung sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Mit dem Wort "gut" wird rechtsprechungsgemäss zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wie dies der Fall wäre, wenn eine "optimale" Gesamtwirkung verlangt wird. Die Frage ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen (vgl. Botschaft der Regierung Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343; Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.1 ff. m.H.). Dies bedeutet aber auch nicht, dass sich ein Bauvorhaben nur an den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle gelegenen Bauten zu orientieren hat. Vielmehr gilt es, einen solchen Bau im Rahmen einer parzellenübergreifenden, gebietsbezogenen Betrachtung auf die gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft hin zu überprüfen (VGU R 06 7 vom 7. April 2006 E.2.c). Für das streitberufene Gericht steht damit fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörden mit sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzer Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.21.2, R 17 37 vom 6. März 2018 E.3.f, R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4, 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E.5.3, 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E.3.1.3, 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014 E.7.1, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3 und E.3.2 f.).
5.2.1. Im Urteil VGU R 09 77 vom 17. November 2009 hatte sich das Verwaltungsgericht mit einer Holzwand von 18 m Länge auseinanderzusetzen. Diese Holzwand sollte in der Wohnzone W1 der Gemeinde B._____ zu stehen kommen, für die das Baugesetz keine besonderen Regelungen bezüglich der Gestaltung von Bauten und Anlagen vorsieht. Das Gesetz erforderte somit keine "optimale", sondern lediglich eine "gute" Gesamtwirkung. Das Verwaltungsgericht schützte die von der Gemeinde B._____ erteilte Baubewilligung insbesondere aufgrund der im Quartier vorherrschenden Heterogenität der Bauweise. Aus diesem Grund könne für zukünftige Bauvorhaben keine einheitliche Überbauungsart und keine bestimmte Einfriedung verlangt werden (vgl. VGU R 09 77 vom 17. November 2009 E.3c).
5.2.2. Die vorliegend zu beurteilende Holzwand befindet sich auf dem Grundstück Nr. F._____ in der Wohnzone W2 der Gemeinde B._____, für die das Baugesetz ebenfalls keine besonderen Regelungen bezüglich der Gestaltung von Bauten und Anlagen vorsieht. Damit wird auch für diese Holzwand lediglich eine "gute" und keine "optimale" Gesamtwirkung verlangt. Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 19. Mai 2021 vor Ort ein Bild von der Holzwand und der in der Umgebung vorherrschenden Einfriedungen machen. Dabei konnte festgestellt werden, dass im von den Parteien bewohnten Quartier unterschiedliche Zäune und Einfriedungen vorhanden sind. Von einer einheitlichen Gestaltung kann daher nicht gesprochen werden. Aufgrund dieser Heterogenität kann keine einheitliche Gestaltung der Einfriedungen verlangt werden. Wie die Fotoaufnahmen zeigen, weist die Holzwand zudem einen ähnlichen Farbton wie die dahinterliegende Holzfassade der beschwerdegegnerischen Liegenschaft auf, sodass durchaus ein harmonisches Gesamtbild entsteht. Hinzu kommt, dass die Holzwand eher klein dimensioniert ist und teilweise von Bepflanzungen verdeckt wird. Die Holzwand erfüllt damit die Anforderungen an eine "gute" Gesamtwirkung, sodass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritt, als sie die Holzwand bewilligte.
6.1. Die Gemeinde B._____ hat in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Sie erwog dabei, die Baueinsprache habe sich mit Blick auf die Vorgeschichte und die Auskünfte des Bausekretariates als aussichtslos und geradezu trölerisch erwiesen. Zudem werde mit der Holzwand der Luftzug und damit die behauptete Kälteeinwirkung erheblich reduziert oder sogar ganz unterbrochen.
6.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Holzwand illegal erstellt worden sei. Es sei daher ihr gutes Recht gewesen, die Einhaltung der Bauvorschriften zu verlangen.
6.3. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG (in der seit 1. April 2019 gültigen rechtsprechungskonformen Fassung; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts R 20 43 vom 1. September 2020 E.2 m.w.H. sowie BGE 143 II 467) überbinden die Gemeinden die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden nur, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Satz 2). Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 KRG).
6.4. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass die Holzwand ohne Baubewilligung erstellt wurde. Dies rechtfertigte bereits für sich allein eine Intervention der Beschwerdeführer bei der Baubehörde. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien strittig, ob die bereits erstellte Holzwand tatsächlich die geltenden Abstandsvorschriften einhält. Auch wenn diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist, führt dies nicht zur offensichtlichen Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Einsprache. Die Beschwerdeführer rügten zudem eine Verletzung der Ästhetikvorschriften. Dabei handelt es sich zwar um eine subjektive Beurteilung der Holzwand durch die Beschwerdeführer, vorliegend erscheint es aber nicht offensichtlich unbegründet, wenn sich die Beschwerdeführer gegen eine ihnen unliebsame Holzwand zur Wehr setzen, welche an ihren Garten angrenzt und mutmasslich die Bauvorschriften verletzt. Die Einsprache kann daher nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, sodass eine Auferlegung der Kosten des Einspracheverfahrens unzulässig war. Der Baubescheid der Gemeinde B._____ ist daher im Kostenpunkt aufzuheben.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die effektive Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Rahmen Bauabnahme zu überprüfen ist. Bei Verletzung dieser Vorschriften wird die Beschwerdegegnerin ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen haben. Zudem liegt auch keine Verletzung der Ästhetivorschriften vor, sodass die Bewilligung der Holzwand zu Recht erfolgte. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig ist die Beschwerde im Kostenpunkt gutzuheissen, da die Einsprache der Beschwerdeführer nicht als rechtsmissbräuchlich oder trölerisch bezeichnet werden kann. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten war damit nicht zulässig. Ziffer 1.2 des angefochtenen Baubescheids vom 17. Dezember 2019 ist daher entsprechend aufzuheben.
8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel durch die unterliegende Partei zu tragen. Zudem wird diese in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG).
8.2. Vorliegend wird die Staatsgebühr im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben im Kostenpunkt teilweise obsiegt. Dies gilt es bei der Kostenverteilung entsprechend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern vier Fünftel und der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen.
8.3. Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt ist dabei die Honorarnote des Rechtsanwalts der Beschwerdegegner vom 27. Mai 2021 in der Höhe von CHF 4'012.45 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 13.5 Std. à CHF 270.00 [CHF 3'645.00] plus Barauslagen [CHF 80.60] und 7.7 % MWST [CHF 286.85]). Diese Honorarnote ist noch zu kürzen, da keine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) eingereicht wurde und somit der übliche Stundenansatz von CHF 240.00 gemäss Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung kommt. Die entsprechend korrigierte Honorarnote ergibt CHF 3'576.30 (Arbeits-/Zeitaufwand 13.5 Std. à CHF 240.00 [CHF 3'240.00] plus Barauslagen [CHF 80.60] und 7.7 % MWST [CHF 255.70]). In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des VGU U 16 92, S 17 15 und R 18 17).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
1'500.00
CHF
371.00
zusammen
CHF
1'871.00
gehen zu einem Fünftel zulasten der Gemeinde B._____ und zu vier Fünfteln zulasten von A._____.
3. A._____ haben D._____ mit CHF 3'576.30 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
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