VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 20 101
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInnenAudétat und Racioppi
Aktuarin ad hocBundi
URTEIL
vom 24. Juni 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
C._____,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baueinsprache
I. Sachverhalt:
1. Am 3. April 2019 hat die C._____ bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für ein Haus mit acht Erstwohnungen auf der Parzelle D._____ in H._____ eingereicht. Am 12. April 2019 wurde das Baugesuch im Amtsblatt der Region E._____ öffentlich publiziert.
2. Gegen dieses Baugesuch sind fünf Einsprachen eingegangen. Einer der Einsprecher war A._____.
3. Am 9. Mai 2019 wurde der C._____ eine 20-tägige Frist gewährt, um Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme ging nicht ein.
4. Die Baukommission der Gemeinde B._____ hat mit Verfügung vom 25. Juni 2019 festgestellt, dass die C._____ einige Änderungen am Bauprojekt vornehmen müsse.
5. Mit Regierungsentscheid vom 10. September 2019 wurde das neue Baugesetz der Gemeinde B._____ (ohne F._____); (nachfolgend Baugesetz G._____ [BG]) in Kraft gesetzt, welches die Gemeindeversammlung am 5. Oktober 2018 beschlossen hatte, womit das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde H._____ ausser Kraft gesetzt wurde.
6. Am 17. Januar 2020 reichte die C._____ erneut ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit sieben Erstwohnungen ein. Somit sei das erste Baugesuch hinfällig geworden und das entsprechende Bauverfahren wurde abgeschlossen. Dies wurde den Einsprechern am 29. Januar 2020 mitgeteilt.
7. Darauf hat die Gemeinde B._____ das Baugesuch mit sieben Erstwohnungen - Projektänderung - auf Parzelle D.________, in H._____, geprüft und festgestellt, dass das Baugesuch nicht den Vorschriften gemäss Art. 75 Abs. 2 BG entspreche und entsprechend ergänzt werden müsse.
8. Die I.________ AG, Ingenieure und Geoinformatiker, welche auch offiziell Geometer der Gemeinde B._____ ist, hat die Korrektheit der Angaben zur Terrainhöhe gemäss Plänen des Baugesuchs bestätigt. Dieses Schreiben ist der Gemeinde B._____ am 16. Januar 2020, zusammen mit dem Baugesuch, zugegangen.
9. Das neue Baugesuch wurde am 24. Januar 2020 im Amtsblatt der Region E._____ publiziert. Innert der Einsprachefrist sind fünf Einsprachen eingegangen. Eine davon ist diejenige von A._____.
10. In seiner Einsprache vom 12. Februar 2020 hat A._____ geltend gemacht, dass das Bauprojekt überdimensioniert und unzulässig sei, da die Zone in erster Linie für Ein- und Zweifamilienhäuser vorgesehen sei. Das Projekt würde nicht Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) entsprechen.
Weiter würden die Gebäude eine grosse Belastung für den Hang darstellen, da das Projekt in der gelben Gefahrenzone zu stehen kommen würde. Das geologische Gutachten vom 21. Oktober 2013 sei in Bezug auf die Grundstücke 2004 und 2005 ungenügend.
Ausserdem würde die Gebäudefläche 300 m2 betragen. Die Fläche des Grundstücks betrage 686 m2. Folglich belaufe sich die Ausbauziffer auf 0.437. Der Wert von 0.35 gemäss BG sei somit überschritten.
11. Am 20. März 2020 hat MLaw Christian Fey als Rechtsvertreter der C._____ Stellung zu den fünf Einsprachen genommen. Diese Stellungnahme wurde den fünf Einsprechern am 31. März 2020 weitergeleitet.
12. Am 8. Oktober 2020 wurde die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit sieben Erstwohnungen auf Grundstück D._____ in H._____ erteilt. Gleichzeitig wurden die fünf Baueinsprachen abgewiesen, da das Bauamt der Gemeinde B._____ festgestellt habe, dass das Bauprojekt den Vorschriften des BG entspreche.
13. Gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2020, eingegangen am 29. Oktober 2020, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein und beantragte, die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2020, die Kostentragung allfälliger Gerichtskosten und derjenigen der (von ihm beigezogenen) Vermessungsfirma Schneider Ingenieure AG für die Höhenmessung vom 14. Oktober 2020 durch die Beschwerdegegnerin 1.
14. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer.
15. Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
16. Darauf reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 10. Dezember 2020 ihre Duplik ein.
17. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021, Eingang beim Gericht am 17. Mai 2021, teilte der Beschwerdeführer dem angerufenen Gericht mit, dass die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) mit den Bauarbeiten (Abgrabung und Hangbefestigung) begonnen habe und beantragte, dass die Bauarbeiten nach Beendigung der Hangbefestigung einzustellen seien, bis die rechtskräftige Baubewilligung vorliege.
18. Die Beschwerdegegnerin 1 hat am 27. Mai 2021 ihre Stellungnahme eingereicht. Darin macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 91 KRG mit ihrem Bauvorhaben beginnen dürfe, da die Baubewilligung schriftlich vorliege. Vorbehalten würden anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. In casu habe die Beschwerdegegnerin 1 am 8. Oktober 2020 die Baubewilligung erteilt. Das Verwaltungsgericht habe bisher keine vorsorgliche Massnahme angeordnet. Auch habe der Beschwerdeführer nie eine vorsorgliche Massnahme beantragt.
19. Da die Beschwerdegegnerin 2 dazu keine Stellungnahme eingereicht hat, hat das angerufene Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Oktober 2020, worin das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 für die Erstellung eines Wohnhauses mit sieben Erstwohnungen gutgeheissen wurde. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
1.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt sind Beschwerdeführer dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 139 II 27 E.2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 137 II 30 E.2.2.2; 139 II 279 E.2.2). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle 2428 in H._____, welche sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite in unmittelbarer Nähe zur Parzelle 2416 befindet, auf der das Bauprojekt zur Realisierung ansteht. Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides ausgegangen werden. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner räumlichen Nähe zum geplanten Bauprojekt nachteilig davon berührt sein könnte, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse hat, den angefochtenen Entscheid durch das angerufene Gericht überprüfen zu lassen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG).
1.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Bauarbeiten durch die Beschwerdegegnerin 2 einzustellen seien, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Dies entspricht sinngemäss einem Antrag um aufschiebende Wirkung. Dem Antrag wurde seitens des Gerichts am 23. Juni 2021 stattgegeben, zumal sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht dagegen gestellt hat.
2. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 betreffend das Mehrfamilienhaus mit sieben Erstwohnungen auf der Parzelle 2416 zu Recht bewilligt wurde.
3. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Einwände geltend. Er bringt vor, dass die Überbauungsziffer 0.437, anstatt der im Gesetz vorgesehenen 0.35 betragen würde, denn der von oben sichtbare Teil der Garage (3 m x 20 m) hätte auch in die Berechnung einbezogen werden müssen, da dieser nicht unterirdisch sei. Auch rügt er, dass der für die Wohnzone gemäss Art. 14 BG für die Nachbarschaft H._____ vorgesehene Wert z für die Berechnung der Gesamthöhe anstatt 2.4, wie von der Beschwerdegegnerin 2 berechnet, richtigerweise 2.85 betrage. Zu den einzelnen Rügen gilt was folgt:
3.1. Die Parzelle D.________ befindet sich in der Nachbarschaft H._____ in der Wohnzone gemäss Art. 25 BG.
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 entfaltet ihre Wirkung, sobald die Gemeinden ihre Baugesetze innert der Frist von Art. 107 Abs. 1 KRG angepasst haben (vgl. PVG 2012 Nr. 28). Die Gemeinde B._____ hat ihr Baugesetz (BG) in der Gemeindeversammlung am 5. Oktober 2018 beschlossen und es wurde von der Regierung gemäss Beschluss vom 10. September 2019 genehmigt. Somit finden die Begriffe gemäss IVHB in casu Anwendung.
3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers betrage die Überbauungsziffer 0.437, anstatt der im BG maximal zugelassen 0.35, da die Gebäudefläche 300 m2 (15m x 20 m) betrage und die Grundstücksfläche 686 m2 gross sei. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin 1, dass die Fläche des Hauses auf der Parzelle 2416 entlang der projizierten Fassadenlinie auf dem gewachsenen Boden 240 m2 (12m x 20 m) betrage.
Gemäss 8.4 IVHB ist die Überbauungsziffer das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Gemäss 3.3 IVHB ist die projizierte Fassadenlinie die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Das Erdgeschoss hat eine Länge von 20 m und eine Breite von 12 m. Gleich verhält es sich mit den Wohnungen im 1. und im 2. Obergeschoss. Die Fläche im Dachgeschoss ist kleiner (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.] 10, Grundrisse Baueingabe).
Die Fläche des Untergeschosses, wo sich die Garage, der Keller und der Technikraum befinden, ist für die Berechnung der Überbauungsziffer nicht relevant, da das Untergeschoss nicht nach aussen in Erscheinung tritt und somit keinen Teil der projizierten Fassadenlinie bildet. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieser Teil sehr wohl sichtbar sei. Gemäss den Bauplänen (Bg-act. 10, Berechnungen Baueingabe vom 16. Januar 2020) befindet sich das unterirdische Stockwerk mit der Garage, dem Keller und dem Technikraum ausschliesslich unterirdisch, d.h. unterhalb der Fassadenlinie.
Betreffend die Verantwortlichkeit sieht Art. 93 Abs. 1 KRG vor, dass für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich sind. Weiter sieht Art. 60 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 810.110) vor, dass wenn abweichend von den Bauplänen gebaut wird, die kommunale Baubehörde verfügt, dass die Bauarbeiten eingestellt werden.
Die eingereichten und von der Vorinstanz bewilligten Pläne sind für die Ausführung des Bauprojekts massgebend. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass abweichend von den Plänen gebaut würde, ist von der Gebäudefläche von 240 m2 auszugehen, so dass daraus eine Überbauungsziffer von 0.3499 resultiert. Gemäss Art. 14 BG ist für die Nachbarschaft H._____ in der Wohnzone eine solche von 0.35 erlaubt. Somit überschreitet die im Bauprojekt vorgesehene Überbauungsziffer die gesetzlich maximal zulässige von 0.35 nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der für die Wohnzone gemäss Art. 14 BG für die Nachbarschaft H._____ für die Berechnung der Gesamthöhe geltende Wert z 2.4, anstatt wie von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebracht, effektiv 2.7025 betrage.
Gemäss IVHB 5.1 ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Weiter hält IVHB 5.2 fest, dass die Fassadenhöhe der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie ist.
In der Nachbarschaft H._____ darf die Gesamthöhe eines Gebäudes 11 + z m betragen. Die maximalen Höhen (Gesamthöhe, traufseitige Fassadenhöhe) ergeben sich im geneigten Gelände aus den festgelegten Höhen und einem Zuschlag z, welcher der halben Höhendifferenz des massgebenden Terrains gemessen bei den berg- und talseitigen Eckenpunkten der projizierten Fassadenlinie entspricht. Der maximale Zuschlag beträgt z = 3 m.
In den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Plänen (Bg-act. 10, Berechnungen Baueingabe vom 16. Januar 2020) wurde an der Ostfassade von 1'200.87 m.ü.M und 1’196.16 m.ü.M. ausgegangen, bei der Westfassade von 1'198.57 m.ü.M. und 1'194.93 m.ü.M. Diese vier Höhen wurden addiert, dann deren Summe durch 4 dividiert und davon wurde die kleinste Höhe abgezogen, was z m ergibt. Dies ergibt in casu folgende Berechnung: (1'196.16 m.ü.M. + 1'200.87 m.ü.M. + 1'194.93 m.ü.M. + 1'198.57 m.ü.M.) : 4 -1'194.93 m.ü.M. = 2.7025 m. Somit beträgt z = 2.70725 m. Da in der Wohnzone der Nachbarschaft H._____ 11 + z m gilt, resultiert eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 13.7025 m.
Die effektive Höhe des Gebäudes beträgt in casu jedoch nicht 13.7025 m, sondern 10.23 m. Diese Höhe berechnet sich wie folgt: Der höchste Gebäudepunkt ist der Dachfirst, welcher sich auf 1‘207.15 m.ü.M. befindet. Die Maximaldifferenz zwischen diesem Punkt und dem Vertikalpunkt auf dem massgebenden Terrain, welcher sich unterhalb befindet und sich auf 1'196.92 m.ü.M. befindet, ergibt folgende Höhendifferenz (in m.ü.M.): 1‘207.15 - 1‘196.92 = 10.23 m (effektive Totalhöhe). Die effektive Gesamthöhe des Gebäudes ist somit einiges tiefer als die gesamte zulässige Höhe gemäss Art. 14 BG inkl. Anhang dazu. Da maximal 13.7025 m zulässig wären und die Höhe des Bauprojekts effektiv 10.23 m beträgt, wäre es der Bauherrschaft theoretisch erlaubt, die Gebäude um 3.4725 m höher zu bauen.
Selbst wenn auf die Berechnungen abgestellt würde, welche durch die vom Beschwerdeführer privat beigezogene Vermessungsfirma Schneider Ingenieure AG durchgeführt wurden, würde z weniger als 3 m betragen. Die Rechnung würde gemäss den Akten des Beschwerdeführers (Bf-act.) 2 wie folgt lauten: (1'196.45 m.ü.M. + 1'195.382 m.ü.M. + 1'198.488 m.ü.M. + 1'200.846 m.ü.M.) : 4 - 1'195.382 = 2.4095 = z.
Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 in Einklang mit Art. 14 BG, sind rechnerisch korrekt und völlig nachvollziehbar dargelegt worden, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wert z falsch berechnet worden ist. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
In seinem weiteren Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, dass die noch ausstehende Rechnung für die Höhenmessung der von ihm beigezogenen Vermessungsfirma Schneider Ingenieure AG durch die Beschwerdegegnerin 1 zu übernehmen sei. Diesem Antrag ist nicht Folge zu leisten. Es handelt sich um eine unnötige Aufwendung, welche der Beschwerdeführer selber veranlasst hat und für die er einstehen muss.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.
Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass.
Da die Beschwerdegegnerin 2 keine Stellungnahmen eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3'000.--
CHF
304.--
zusammen
CHF
3'304.--
gehen zulasten von A._____.
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