VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 17 72 und R 17 73
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterAudétat, Racioppi, Salis und Schnyder
AktuarPaganini
URTEIL
vom 3. Oktober 2018
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Schweizerische Greina-Stiftung (SGS),
Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72
Pro Natura,
Pro Natura Graubünden,
Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
WWF Schweiz,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beschwerdegegnerin 1
und
Gemeinde Trin,
Beschwerdegegnerin 2
Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta,
Beigeladener
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
betreffend Ortsplanungsrevision
1. Die Ruinaulta (Rheinschlucht) wird von einem breiten Gästesegment von nah und fern besucht und dient unter anderem der nahe liegenden Agglomeration Chur und Umgebung als Naherholungsraum. Die betroffenen Territorialgemeinden haben sich bereits vor über zehn Jahren dafür entschieden, das Gebiet der Ruinaulta als Gesamtgebiet zu erfassen und gemeinsam durch koordiniertes Vorgehen für dessen Schutz und Nutzung zu sorgen. Die Anstrengungen der Gemeinden erfolgten kooperativ. Der Kanton hat danach keine (auch keine subsidiäre) Zuständigkeit. Die Bemühungen der Gemeinden sind von Beginn an darauf ausgerichtet gewesen, die Rheinschlucht für die Fussgänger zugänglich und erlebbar zu machen. Hierfür sollte das bisher lückenhaft vorhandene Wegnetz überarbeitet und vervollständigt werden. Die Arbeiten konnten in den letzten Jahren weit vorangetrieben werden, sodass heute nur noch ein letztes Teilstück auf dem Territorium der Gemeinde Trin, mit einer Länge von 2.9 km zwischen Trin Station und der Isla Bella-Brücke, fehlt.
2. Am 15. März 2016 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Änderung des Richtplans "Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht (Objekt Nr. 02.LR.01), Anpassung 2015" und beschloss die Anpassung bzw. Fortschreibung des kantonalen Richtplans hinsichtlich dieses regionalen Objektes. Zudem ordnete sie an, dass die Folgerungen aus der Auswertung der Einwendungen aus der öffentlichen Auflage und der Prüfung durch die kantonalen Stellen in den Folgeverfahren stufengerecht umzusetzen seien. Die Anpassungen des Richtplans beinhalten u.a. die Festlegung eines durchgehenden Wegs ab der Isla Bella-Brücke bis Trin Station mit Wegegebot und ohne neue Rastplätze mit Begleitmassnahmen zum Schutz von Flora und Fauna und zur Gewährleistung der Sicherheit der RhB.
Die Regierung erwog insbesondere, dass sie den Verein "Die Rheinschlucht/Ruinaulta" beauftragt habe, die Machbarkeit eines durchgehenden Weges mit dem Einverständnis aller neun beteiligten Gemeinden nochmals abzuklären. In den Jahren 2009 bis 2014 seien umfassende Grundlagen zur Machbarkeit eines durchgehenden Wegs in verschiedenen Varianten erstellt worden. Dabei seien insbesondere auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf Fauna und Flora detaillierter durch die Firma Atragene abgeklärt worden. Die zweimalige Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und eine detaillierte Gegenüberstellung der Variante "Tunnel lang" zur Variante "Umgehung des Ransunfelsens mit Spannbandbrücken und Kurztunnel" habe im Februar 2015 zum Schluss geführt, dass im Abschnitt Ransun nur durch die Variante "Tunnel lang" die geforderte Schonung des Landschaftsbildes erfüllt werden könne. Gleichzeitig seien zur Verbesserung von Schutz und Nutzung mittels der vorliegenden Richtplananpassung weitere Massnahmen zu treffen (Besucherlenkung, Monitoring, Hundeleinenzwang, bessere Durchsetzung des Verbots zur Bedeutung der Kiesbänke, auf denen Flussuferläufer und Flussregenpfeifer brüteten, Rangerdienst u.a.). Die betreffenden Grundsätze und Verantwortungsbereiche würden im regionalen Richtplan behördenverbindlich festgelegt. Zur Umsetzung sei ein Massnahmenplan zu erarbeiten. Die Arbeiten hierfür seien bereits gestartet worden. Aufgrund der gesellschaftlichen Bedeutung für die Erholung, des grossen wirtschaftlichen Potentials für den Sommertourismus und die Naherholung, der wesentlichen Verbesserungen für den Schutz von Flora und Fauna (Kanalisierung und umfassende Information der Besucherströme) sowie aufgrund der nationalen Bedeutung dieser Wanderwegroute (Alpenpässe-Weg Nr. 6, Chur-Genfersee) werde der Eingriff für den durchgehenden Weg entlang der RhB-Linie mit dem geplanten Fussgängertunnel im Abschnitt Ransun als tragbar erachtet. Er entspreche der grösstmöglichen Schonung des Landschaftsbildes im BLN-Objekt Nr. 1902.
3. In der Folge wurden zu Handen der Gemeinde Trin ein Planungs- und Mitwirkungsbericht inkl. Anhänge und Beilagen (PMB vom 21. August 2016) sowie ein Plan (Teilrevision des Zonen- und Generellen Erschliessungsplans [ZP/GEP] Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht) für die Umsetzung des im regionalen Richtplan vorgeschlagenen durchgehenden Wanderweges entlang des Vorderrheines erarbeitet. Am 3. Februar 2016 wurden die Unterlagen zur Vorprüfung an die zuständige kantonale Amtsstelle (Amt für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR]) übermittelt. Die Vorprüfungsergebnisse wurden am 12. April 2016 mitgeteilt. Bericht und Pläne der Teilrevision wurden gemäss der Vorprüfung angepasst und ergänzt. Die Mitwirkungsauflage der angepassten Planungsmittel fand vom 19. Mai 2016 bis zum 17. Juni 2016 statt. Eingaben oder Bemerkungen von der Bevölkerung gingen keine ein. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2016 die Teilrevision der Ortsplanung (OP-Teilrevision). Vom 30. Juni bis 30. Juli 2016 wurde das Projekt öffentlich aufgelegt (Beschwerdeauflage).
4. Am 9. September 2016 reichte die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer eine Stellungnahme zur vorgenannten OP-Teilrevision ein.
5. Nachdem sich der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz (vertreten durch den Bündner Vogelschutz, BVS), die Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (vertreten durch Pro Natura Graubünden) sowie der World Wide Fund (WWF) for Nature Schweiz (vertreten durch WWF Graubünden) (nachfolgend: USO [Umweltschutzorganisationen]) innert der Auflagefrist bei der Fachstelle (ARE GR) zur Verfahrensbeteiligung angemeldet hatten, reichten sie innert der vom ARE GR angesetzten Frist am 30. September 2016 eine gemeinsame Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Die Teilrevision sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei die Teilrevision zu sistieren, bis mit einem geeigneten Umweltmonitoring und einer Pilotphase von mindestens zwei Sommersaisons für einen Rangerdienst nachgewiesen werden könne, dass
A) flankierende Massnahmen in der Ruinaulta umsetzbar und finanzierbar seien und
B) die Bestände von Rote Liste-Arten in der Ruinaulta bei heutiger touristischer Nutzung stabil oder zunehmend seien, resp. die vorhandenen und potentiellen Lebensräume nicht kontinuierlich weiter beeinträchtigt würden. Dazu seien die Bestände der gefährdeten Arten gemäss dem vorliegenden Massnahmenplan zu erheben.
3. Eventualiter seien der Ersatz nach Art. 7 WaG und Art. 18 NHG und die Machbarkeit der Ersatzmassnahmen darzulegen für den Fall, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig wäre, was bestritten werde."
6. Die Gemeinde Trin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 die Genehmigung der beschlossenen OP-Teilrevision.
7. In ihrer Replik vom 31. Januar 2017 beantragten die USO zusätzlich, die von der Regierung mit Regierungsbeschluss vom 15. März 2016 genehmigte Richtplananpassung sei akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und diese sei aufzuheben. Zudem sei vor dem Entscheid eine abschliessende Begutachtung durch die ENHK vornehmen zu lassen.
8. In ihrer Duplik vom 17. März 2017 hielt die Gemeinde Trin an ihren Anträgen fest.
9. Am 8., mitgeteilt am 9. August 2017, beschloss die Regierung Folgendes:
"1. Der Zonen- und Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ruinaulta vom 21. Juni 2016 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:
a) Zur Schonung des BLN-Objektes sind die sichtbaren Bauwerke unauffällig resp. mit grösstmöglicher Zurückhaltung zu projektieren.
b) Im Rahmen des BAB-Verfahrens sind die konkreten organisatorischen und baulichen Massnahmen zur Lenkung der Besuchenden und zum Schutz der Natur und Landschaft aufzuzeigen.
c) Für die Ausgestaltung des Wanderwegs und insbesondere des Tunnels ist die Fachstelle Langsamverkehr beizuziehen.
d) Allfällige Ersatzmassnahmen im Wald oder Massnahmen zum Schutz der Auenwälder sind mit der forstlichen Planung zu koordinieren.
e) Die Schutz- und Lenkungsmassnahmen gemäss Erläuterungsbericht zum Richtplan sind bis zur Inbetriebnahme des neuen Wegabschnitts vollständig umzusetzen, resp. es sind die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
f) Sollte sich aus dem Monitoring ein Handlungsbedarf ergeben, hat die Gemeinde weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten empfindlicher Arten zu ergreifen.
g) Die Bauherrschaft wird angewiesen, die Planung in Absprache mit der Wildhut durchzuführen.
h) Die Bauherrschaft wird auf das Merkblatt "Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen" (NM006) des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt hingewiesen.
i) Im BAB-Verfahren ist mittels einer Entsorgungserklärung aufzuzeigen, wie mit dem Ausbruchmaterial aus dem geplanten Tunnel umgegangen wird.
2. Der Gemeindevorstand Trin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Juni 2016 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Der Gemeindevorstand Trin sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind."
Die Regierung führte im Wesentlichen aus, im Rahmen des bundesrätlichen Genehmigungsverfahrens habe der Bund in einem Beschluss-Entwurf vom 19. April 2017 die Anhörung ausgeführt, dass aus Sicht der ENHK mit der neuen Variante einer Tunnel-Lösung dem Gebot der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objektes genügend Rechnung getragen werde. Es seien seitens des Bundes lediglich noch einzelne Auflagen formuliert worden, welche in den Folgeverfahren zu beachten seien. Zum einen werde eine zurückhaltende Ausgestaltung der sichtbaren Bauwerke verlangt, um die grösstmögliche Schonung des BLN-Objektes sicherzustellen. Diese Forderung sei berechtigt und werde von der Regierung unterstützt. Bei der Ausarbeitung des Bauprojektes sei diese Vorgabe entsprechend zu beachten, und im Rahmen des BAB-Verfahrens sei deren Umsetzung aufzuzeigen. Zum anderen habe der Bund eine konsequente Umsetzung der Massnahmen zur Lenkung der Besuchenden gefordert, wobei eine verbindliche Festlegung der Massnahmen im Rahmen der Nutzungsplanung stufengerecht sei. Auch diese Forderung unterstütze die Regierung.
Die Nutzungsplanungsvorlage sei richtplankonform. Zwar liege die Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bundesrat formell noch nicht vor. Der Grund für diese Verzögerung bilde indessen nicht das Richtplanvorhaben eines durchgehenden Wanderwegs durch die Ruinaulta, sondern andere Richtplanvorhaben. Es rechtfertige sich daher, der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage Richtplankonformität zu attestieren, zumal nicht davon ausgegangen werden müsse, dass der endgültige Genehmigungsbeschluss anders ausfalle als der Beschluss-Entwurf vom 19. April 2017 für die Anhörung.
Der geplante Wanderweg solle auf einer Länge von ca. 400 m in einem Tunnel verlaufen. Diese Lösung sei das Ergebnis einer umfassenden Variantenuntersuchung, welche unter anderem die Problematiken des Steinschlages, des Schutzes der Fauna sowie des Landschaftsschutzes berücksichtige. Für Langsamverkehrswege, besonders aber für Wanderwege, seien Tunnels grundsätzlich nicht zu empfehlen und wenn immer möglich zu vermeiden. Daher sei bei der Ausarbeitung des Bauprojektes besonders auf eine möglichst benutzerfreundliche und sichere Ausgestaltung der Anlage zu achten. Zu diesem Zweck werde die Bauherrschaft aufgefordert, das Projekt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Langsamverkehr (FLV) des Tiefbauamts Graubünden auszuarbeiten.
Im Hinblick auf das BAB-Verfahren sei zu beachten, dass eine forstrechtliche Regelung erforderlich sei, da der Weg und die Tunnelportale teilweise Waldareal beanspruchten. Dabei komme es zu Beeinträchtigungen geschützter Auenwälder. Die Bauherrschaft werde darauf hingewiesen, dass allfällige Massnahmen zum Schutz dieser Auenwälder sowie Ersatzmassnahmen im Wald mit der forstlichen Planung koordiniert werden müssten.
Im Rahmen der Richtplanung seien diverse flankierende Schutzmassnahmen definiert worden, so unter anderem die Durchsetzung eines Wegegebotes resp. Zutrittsverbote, Hundeleinenzwang sowie der Einsatz von Rangern. Die Gemeinde Trin werde angewiesen, im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen, welche Massnahmen konkret geplant sind und wie diese umgesetzt werden. Zur Absicherung der RhB-Gleise gegenüber den Wandernden seien Zäune vorgesehen. Da ein Wildwechsel den Wanderweg quere, seien die baulichen Massnahmen so auszugestalten, dass dieser Wildwechsel auch in Zukunft gewährleistet bleibe. Entsprechend werde die Bauherrschaft angewiesen, das Projekt in Absprache mit der Wildhut zu erarbeiten.
Zu den Eingaben der USO führte die Regierung insbesondere aus, dass vorliegend offen bleiben könne, ob die Verfahrensbeteiligung der USO angesichts der langjährigen Planung unter Einbezug der USO stossend und treuwidrig sei. Weiter gab die Regierung dem Begehren auf akzessorische Überprüfung des Richtplans nicht statt.
Zudem gelte für das Landschaftsschutzobjekt Nr. 1902 Ruinaulta kein absolutes Bau- oder Veränderungsverbot. Eingriffe seien zulässig, sofern diese den Schutzzielen nicht entgegenstünden. Aus dem BLN-Objektblatt gehe hervor, dass der Wanderweg nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Schutzzielen stehe. Durch den Wanderweg würden zwar die Habitate der dort lebenden Tiere tangiert. Mit den im Richtplan vorgesehenen und im BAB-Verfahren zu verankernden Massnahmen würden diese Auswirkungen jedoch minimiert.
Soweit die USO für die Anlegung eines Wanderwegs bergseits des RhB-Trassees plädierten, könne ihnen die Regierung nicht folgen. In einem jahrelangen Prozess seien verschiedene Varianten eingehend und sehr sorgfältig geprüft worden. Landschaftliche Gründe und Sicherheitsaspekte sprächen gegen eine Anlegung des geplanten Wanderwegs bergseitig des RhB-Trassees.
Soweit die USO meinten, das Vorhandensein von geschützten Tierarten wie Flussregenpfeifer und Flussuferläufer würden gegen einen durchgehenden Wanderweg sprechen, könne ihnen die Regierung nicht folgen. Mit der vorliegenden Planung werde nicht die Erstellung eines Wanderwegs mitten durch eine unberührte Landschaft ermöglicht. Vielmehr solle, und dafür sei im nachfolgenden BAB-Verfahren zu sorgen, entlang der RhB-Linie ein schmaler Wanderweg mit der nötigen Sorgfalt angelegt werden. Dabei werde auch mit baulichen Anlagen sichergestellt, dass die Benutzenden das Wegegebot einhielten. Zudem werde eine Hundeleinenpflicht angeordnet. Schliesslich werde ein Rangerdienst für die Einhaltung der Schutzmassnahmen sorgen. Endlich seien auch die Wandernden mit Mobiltelefonen ausgerüstet; sie können Verfehlungen schnell fotografisch festhalten und melden. Bereits mit diesen griffigen Massnahmen könne eine nennenswerte Störung der genannten Vögel praktisch ausgeschlossen werden. Zudem habe die Anwesenheit des Flussregenpfeifers im Bereich des Wanderwegs nicht nachgewiesen werden können und befänden sich die Brutplätze des Flussuferläufers auf der gegenüberliegenden Flussseite auf der Kiesinsel "Isla Davos". Diese Kiesinseln seien für die Wandernden auf dem geplanten Weg nicht erreichbar, müssten sie doch auf die andere Rheinseite schwimmen. Das werde kein sich losreissender Hund und schon gar nicht eine wandernde Person tun, denn dafür gebe es schlicht keinen Grund. Im Übrigen widerlege der WWF seine Argumentationsbasis gleich selbst, indem er auf der seiner Meinung nach heiklen Kiesinsel "Isla Davos" selber jährlich ein "Flusspiratenlager" für Kinder durchführe. Wenn ein Flussuferläufer trotz jährlich stattfindenden lärmigen Kinderlagern auf seiner Kiesinsel sowie trotz Hunderten von Kanu- und Schlauchbootfahrten sein Habitat nicht aufgebe, dann wird er es auch wegen den Wandernden auf der gegenüberliegenden Flussseite, die sich in der Natur korrekt verhielten, nicht tun.
Soweit die USO die neue Abgrenzung der Naturschutzzone (NSZ) kritisierten, könne ihnen die Regierung ebenfalls nicht folgen. Die NSZ-Abgrenzung sei nicht, wie von den USO befürchtet, anhand der Pflegemassnahmen der RhB erfolgt. Vielmehr basiere die NSZ-Abgrenzung auf der tatsächlichen Auenvegetation. Damit sei klar, dass der neue Wanderweg – welcher unmittelbar an das RhB-Trassee angegliedert werde – das tatsächliche Auenobjekt nicht tangiere. Folglich sei auch unerheblich, ob dem Auenobjekt weiterhin regionale oder künftig nationale Bedeutung zukomme. Mit der vorliegenden Planung resultiere zudem eine doch massive Vergrösserung der NSZ um rund 6.8 ha. Damit betrage die Fläche der NSZ neu rund 13.2 ha statt bloss ca. 6.4 ha wie bisher.
Ob für die Anlegung des geplanten Wanderwegs eine NHG-Ersatzpflicht bestehe, werde im BAB-Verfahren geprüft werden.
Was schliesslich den beantragten Einbezug der ENHK betreffe, sei die Regierung mit der Gemeinde der Auffassung, dass ein solcher nicht erforderlich und von der Kommission auch nicht gewünscht worden sei. Mit der vorliegenden Nutzungsplanung würden, wie bereits mit der Richtplanung, lediglich die Grundzüge der geplanten Wanderwegerschliessung festgelegt. Die sicher noch interessanten Detailfragen und -lösungen (z.B. natürliche Hindernisse, Wildwechsel etc.) würden erst später im BAB-Verfahren geklärt. In diesem Verfahren könnten sich die USO selbstverständlich erneut beteiligen und gegebenenfalls konkrete Vorschläge einbringen. Allenfalls werde sich auch die ENHK im Zuge des BAB-Verfahrens noch äussern, zumal sie sich dies offengelassen habe.
Zusammenfassend seien die Anträge der USO abzulehnen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dem Antrag der SGS auf Genehmigung der Vorlage könne dagegen stattgegeben werden.
10. Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 8. September 2017 erhob die SGS (Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72) gegen den Regierungsbeschluss vom 8. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, soweit Beschwerden seitens der USO gegen einen durchgehenden Wanderweg eingereicht würden, so sei darauf wegen Rechtsmissbrauch nicht einzutreten; eventuell seien verfahrensleitende Massnahmen und/oder Verfügungen zu erlassen, damit der durchgehende Wanderweg Ruinaulta trotz eventueller Beschwerden möglichst bald erstellt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
11. Am 14. September 2017 erhoben auch die USO (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen; Verfahren R 17 73) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der Genehmigungsbeschluss vom 8. August 2017 des Regierungsrates zum Zonen- und Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ruinaulta (Protokoll Nr. 669) sei aufzuheben.
2. Der Zonen- und Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ruinaulta der Gemeinde Trin sei aufzuheben.
3. Die Anpassungen des kantonalen sowie des regionalen Richtplans im Bereich des BLN-Objektes 02.LR.01 "Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht", von der Regierung genehmigt mit Protokoll Nr. 275 am 15. März 2016, seien akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und insoweit aufzuheben, als darin ein durchgehender Weg Isla Bella-Brücke bis Trin Station talseitig des RhB-Trassees sowie die durch den Weg bedingte Anpassung der Naturschutzzone in der Gemeinde Trin festgelegt wurden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. "
Die Beschwerdeführerinnen brachten nebst formellen Einwänden im Wesentlichen vor, der geplante Wanderweg verletze die BLN- und Auenschutzziele. Insbesondere werde dadurch der Lebensraum des Flussuferläufers gefährdet. Es fehle ein aktuelles ENHK-Gutachten. Zudem sei das Koordinationsgebot bezüglich der Rodungsbewilligung und die Bewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation verletzt worden. Zusammenfassend stehe der Wanderweg im Widerspruch zu zahlreichen Schutzbestimmungen.
12. Am 6. Oktober 2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen in der Vernehmlassung zur Beschwerde R 17 72, auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 sei infolge Rechtsmissbrauchs und Nichtlegitimation nicht einzutreten, eventuell seien die gestellten Anträge abzuweisen.
13. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72, ihre Beschwerde sei mit der Beschwerde R 17 73 zu vereinigen; auf die Beschwerde R 17 73 sei wegen Rechtsmissbrauch nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; soweit möglich seien verfahrensleitende Massnahmen und/oder Verfügungen gegen Trölerei zu erlassen, damit der durchgehende Wanderweg Ruinaulta trotz Beschwerde R 17 73 möglichst bald erstellt werde, eventuell sei die früher vorgeschlagene Suonen-Option mit zu berücksichtigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73).
14. Am 11. Oktober 2017 lud der Instruktionsrichter den Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta zur Verfahrensteilnahme ein.
15. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragte die Regierung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde R 17 73 sowie der Beschwerde R 17 72, soweit auf letztere eingetreten werden könne.
16. Am 3. November 2017 genehmigte der Bund den Richtplan des Kantons Graubünden "Genehmigungspaket 2016", zu welchem auch die Richtplananpassung betreffend das Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht gehört.
17. Am 17. November 2017 beantragten die Gemeinde Trin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und der Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta (nachfolgend: Beigeladener) gemeinsam die kostenfällige Abweisung der Beschwerde R 17 73, soweit darauf eingetreten werden könne. Dagegen verzichteten sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde R 17 72. In formeller und beweisrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren R 17 72 und R 17 73; die Durchführung eines Augenscheins und die Erlaubnis um vorzeitigen Baubeginn. In ihren umfangreichen Stellungnahmen widersprachen die Beschwerdegegnerinnen und der Beigeladene den Argumenten der Beschwerdeführerinnen.
18. Am 3. Januar 2018 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere als "Vernehmlassung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 ein, womit sie unter Festhalten an ihren Anträgen ihre Vorbringen erläuterte.
19. Am 12. Januar 2018 ergänzten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73 replicando ihre Anträge durch den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und vertieften ihren Standpunkt.
20. Am 18. Januar bzw. 27. Februar 2018 hielten auch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene duplicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumente.
21. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Juli 2018 bzw. 22. August 2018 stellte der Instruktionsrichter den Genehmigungsentscheid des Bundes vom 3. November 2017 samt Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) zu Handen des eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. Oktober 2017 den Parteien zu, unter Einräumung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme hierzu. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerinnen am 13. August 2018, die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene am 30. August 2018 und die Beschwerdegegnerin 1 am 3. September 2018 vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Die vorliegenden Beschwerden R 17 72 und R 17 73 richten sich gegen den Regierungsbeschluss vom 8., mitgeteilt am 9. August 2017 (Prot. Nr. 669), womit die Beschwerdegegnerin 1 in Abweisung der Anträge der heutigen Beschwerdeführerinnen (soweit sie darauf eintrat) die OP-Teilrevision (ZP/GEP 1:5000 Teilrevision Ruinaulta vom 21. Juni 2016) unter Auflagen, Anweisungen und Hinweisen genehmigte.
1.2. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren R 17 72 und R 17 73 bildet der Genehmigungsbeschluss vom 8. August 2017 zum ZP/GEP 1:5000 Ruinaulta. Demnach rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren R 17 72 und 73 zu vereinigen und mit einem Urteil zu erledigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen steht die von ihnen behauptete Nichtlegitimation der Beschwerdeführerinnen (dazu s. gleich nachstehend) einer Verfahrensvereinigung nicht im Wege.
1.3. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Über die vorliegende Beschwerde gegen einen Entscheid der Regierung entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung.
1.4. Die Beschwerde R 17 73 wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Während die Legitimation der am Vorverfahren beteiligten Beschwerdeführerinnen der Beschwerde R 17 73 und demnach das Eintreten auf dieselbe unstrittig ist, ist das Eintreten auf die Beschwerde der ebenfalls am Vorverfahren mitbeteiligten Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 in Frage zu stellen.
1.4.1. In ihrer als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 8. September 2017 hat die Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 72 beantragt, soweit Beschwerden seitens der USO gegen einen durchgehenden Wanderweg eingereicht würden, so sei darauf wegen Rechtsmissbrauch nicht einzutreten; eventuell seien verfahrensleitende Massnahmen und/oder Verfügungen zu erlassen, damit der durchgehende Wanderweg Ruinaulta trotz eventueller Beschwerden möglichst bald erstellt werde.
Auf diese an eine Bedingung (Einreichung einer Beschwerde) geknüpften Anträge der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 kann nach allgemeingültiger Rechtsauffassung nicht eingetreten werden. Die in der "Ergänzung der Beschwerde" vom 10. Oktober 2017 gestellten Anträge stellen im Übrigen eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren dar, zumal die Ergänzung ausserhalb der Beschwerdefrist erfolgte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.2.4 m.H.). Darauf kann somit nicht eingetreten werden.
1.4.2. Selbst wenn auf die Anträge der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72, insbesondere auf den in der Ergänzung vom 10. Oktober 2017 formulierten Eventualantrag auf Mitberücksichtigung der früher vorgeschlagenen "Suonen-Option", eingegangen würde, so wären nachfolgende Überlegungen zu berücksichtigen: Im Rahmen der Richtplananpassung 2015 wurden verschiedene Varianten für die Erschliessung der hier zur Diskussion stehenden Strecke in der Ruinaulta geprüft (vgl. Studie 2015 [Anhang 1 zum BG1-act. 3]). Als beste Lösung kristallisierte sich die Variante mit einem ca. 400 m langen Fussgängertunnel parallel zum bestehenden RhB-Tunnel aus. Diese Lösung gemäss Richtplananpassung 2015 soll nun mit der hier angefochtenen OP-Teilrevision umgesetzt werden (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016 [BG1-act. 6]). In ihrer am 9. September 2016 eingereichten Stellungnahme im Planungsbeschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 (BF-act. 3 Akten R 17 72) führte die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 unter anderem aus, entscheidend im Falle eines Tunnels sei, dass dieser über genug Tageslicht verfüge. Das verlange grösstmögliche Tunnelfenster zum Vorderrhein und einen Tunnelverlauf nahe am Vorderrhein. Einen Antrag auf Nichtgenehmigung der Vorlage bzw. auf Genehmigung einer Wanderweg-Variante mit Steg bzw. ohne Fussgängertunnel im Gebiet Ransun hat die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 folglich nicht gestellt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst hat, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 im Planungsbeschwerdeverfahren vielmehr die Genehmigung der Vorlage beantragt. Damit darf sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nun nicht deren Aufhebung verlangen, da ihr die formelle Beschwer fehlt. Zudem ist noch zu erwägen, dass beim Fussgängertunnel drei Fensterstollen gegen den Vorderrhein hin geplant sind (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016 [BG1-act. 6]; Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 16 [BG1-act. 3] und dessen Anhang 1, Studie 2015, Fussgängertunnel "Ransun", S. 6). Konkrete Einwände gegen den geplanten Fussgängertunnel kann die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 allenfalls noch im detaillierten BAB-Verfahren erheben. Auf die Beschwerde R 17 72 ist demnach infolge unzulässiger und verspäteter Rechtsbegehren und mangels formeller Beschwer nicht einzutreten.
2. Inhalt der strittigen Ortsplanungsvorlage der Beschwerdegegnerin 2 bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Grundlagen für die Erstellung eines neuen Wanderwegabschnitts in der Ruinaulta zwischen der "Isla Bella"-Brücke der Rhätischen Bahn (RhB) und deren Bahnstation in Trin sowie eine Vergrösserung der Naturschutzzone (NSZ) infolge der Aufnahme des bisherigen Auenobjekts A-385 von regionaler Bedeutung als Aue von nationaler Bedeutung in das Bundesinventar. Angefochtenes Planungsmittel ist der genehmigte ZP/GEP 1:5000 Teilrevision Ruinaulta. Mit dem geplanten Wanderwegabschnitt soll neu eine durchgehende Wanderung durch die ganze Ruinaulta auf Ebene der Talsohle ermöglicht werden. Präzisierend ist festzuhalten, dass der Abschnitt zwischen dem Elektrizitätswerk (EW) Pintrun und der Station Trin nicht Gegenstand der Nutzungsplanungsvorlage bildet. Der betreffende Wegabschnitt ist bereits rechtskräftig festgesetzt. Im hier umstrittenen Streckenabschnitt (Isla Bella-Brücke bis EW Pintrun) soll der geplante Wanderweg zwischen der Isla Bella-Brücke und dem Tunnelportal West auf den ersten 700 m durch Waldschlagflächen von ehemaligen Erika-Fichtenwäldern führen. Weiter soll er bis zum Tunnelportal West entlang dem RhB-Trassee und teilweise auf dem Wuhrdamm verlaufen. Danach soll er durch den 402 m langen Fussgängertunnel parallel und auf gleicher Höhe zum RhB-Tunnel führen und vom Tunnelportal Ost bis zum EW Pintrun schliesslich auf dem bereits bestehenden, begehbaren Weg bzw. teilweise auf dem Wuhrdamm realisiert werden (vgl. Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 9 ff. [BG1-act. 3]; PMB der Beschwerdegegnerin zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 3 ff. [BG1-act. 6]; Entwurf des Auflageprojekts vom 16. September 2015 [BG2-act. 17, 18 und 19]).
3.1. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene werfen den Beschwerdeführerinnen eine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung vor. Der vorliegenden Revision der Ortsplanung (OP-Teilrevision) sei ein zehnjähriges Vorverfahren vorausgegangen, an welchen sich die Beschwerdeführerinnen umfassend beteiligt hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten bei der Erfüllung der im Richtplan verbindlich festgelegten Auflagen für die Realisierung eines durchgehenden Wanderwegs aktiv mitgewirkt und zu diesem Zweck mit dem Verein und den Trägergemeinden eine Absichtserklärung (BG2-act. 5) abgeschlossen. Sie hätten auch an den Sitzungen teilgenommen, soweit es um Massnahmen zum Schutz des Flussuferläufers gegangen sei (BG2-act. 11) und um Massnahmen auf dem Wegabschnitt Isla Bella-Brücke bis Trin Station (BG2-act. 6). Inputs der USO seien im Einvernehmen zwischen allen Beteiligten bereinigt worden. Der Massnahmenplan sei ein umfassendes Konzept für die Betriebsphase des Naturmonuments Ruinaulta. Die Arbeitsgruppe habe den Massnahmenplan einvernehmlich zuhanden des Vereins verabschiedet und dieser sei vom Verein genehmigt worden und werde nun umgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen hätten das Ergebnis am 20. April 2016 als gelungen bezeichnet (BG2-act. 23). Auf die Beschwerde sei nach Art. 12d Abs. 3 NHG sowie Art. 55c Abs. 3 USG, wonach die Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich sei oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Art. 12d Abs. 2 NHG und Art. 55c Abs. 2 USG gefordert habe, nicht einzutreten.
3.2. Wie die Beschwerdegegnerin 1 bereits im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 festgehalten hat, kann die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerinnen stossend und treuwidrig sei, offen gelassen werden. Trotz jahrelanger Gespräche konnte mit den heutigen Beschwerdeführerinnen keine Vereinbarung abgeschlossen werden, weshalb für alle Beteiligten klar sein musste, dass die Beschwerdeführerinnen ein Rechtsmittel ergreifen könnten. Somit können die Beschwerdegegnerinnen und der Beigeladene aus dem Vorgehen der Beschwerdeführerinnen – so stossend dieses auch sein möge – nichts ableiten.
4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in Ziff. 3 ihrer Anträge, dass die Anpassungen des Richtplans im Bereich des in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgenommenen Landschaftsschutzobjekts Ruinaulta/Rheinschlucht (BLN Nr. 1902) akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und insoweit aufzuheben seien, als darin ein durchgehender Weg von der Isla Bella-Brücke bis Trin Station talseitig des RhB-Trassees sowie die durch den Weg bedingte Anpassung der Naturschutzzone in der Gemeinde Trin festgelegt wurden. Nachfolgend zu prüfen ist somit vorab, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt zur akzessorischen Anfechtung des Richtplans berechtigt sind.
4.1. Der Richtplan unterliegt nicht der abstrakten Normenkontrolle. Die fehlende Rechtsverbindlichkeit schliesst aus, dass er durch Private angefochten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen und des Beigeladenen hätten die Beschwerdeführerinnen die Richtplananpassung nicht anfechten können. Hingegen ist eine vorfrageweise Überprüfung (konkrete Normenkontrolle) von Richtplänen möglich. Die akzessorische Infragestellung des Richtplanes kann im Rahmen eines Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens erfolgen (vgl. Aemisegger/Reber, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar BGG, Art. 82 Rz. 37 m.H.; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern, 2016, S. 139). Im vorliegenden Verfahren kann der Richtplan somit grundsätzlich beanstandet werden.
4.2. Das vorstehend Gesagte gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass die akzessorische Infragestellung des Richtplans im vorliegenden Ortsplanungsverfahren rechtzeitig beantragt wurde. Im Vorverfahren haben die Beschwerdeführerinnen nämlich zwar die vorfrageweise Überprüfung des Richtplans vom 15. März 2016 verlangt, jedoch erst in ihrer Replik vom 31. Januar 2017.
4.3. Im BAB-Baubewilligungsverfahren sowie – wie hier – bei durch den Kanton genehmigungspflichtigen Planungen erfolgt der Verfahrenseintritt der USO nicht durch förmliche Einsprache- resp. Beschwerdeerhebung, sondern durch Anmeldung zur Akteneinsicht mit allfälliger folgender Abgabe einer Stellungnahme während des durchzuführenden verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 2 KRG).
4.4. Wie die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene richtig argumentieren, muss der Streitgegenstand eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (hier: Planungsbeschwerdeverfahrens gemäss Art. 101 ff. KRG) aufgrund des Rechtsbegehrens der jeweiligen Beschwerdeführer festgelegt werden (vgl. Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 7 Rz. 19). In diesem Sinne müssen auch die USO im Planungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung den Streitgegenstand definieren, obschon sie keine förmliche Beschwerde einzureichen haben. Andernfalls kann im gerichtlichen Beschwerdeverfahren auf neue, im Vorverfahren nicht gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (Verbot der Ausdehnung der Rechtsbegehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 07 69 E.2a, vgl. auch R 14 34 E.1c). Alles Andere wäre systemwidrig und es ist nicht vorstellbar, dass der Streitgegenstand seitens der USO erst später im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht festgelegt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Genehmigungsbeschluss zur vorliegenden Ortsplanungsrevision zunächst ausgeführt hat, dass, anders als bei einer förmlichen Planungsbeschwerde, ein Rechtsbegehren nicht einmal zwingend erforderlich sei und ausserdem sich die Regierung (resp. das ARE bei BAB-Verfahren) bei der Beurteilung der Stellungnahmen der USO relativ kurz halten könne und, anders als bei Planungsbeschwerden, nicht zu sämtlichen Argumenten im Detail Stellung nehmen müsse. Denn selbst wenn die USO keine förmliche Beschwerde bzw. laut der Beschwerdegegnerin 1 auch gar keine Rechtsbegehren einreichen müssen, so haben sie dennoch den Streitgegenstand zu definieren. Ob sie es bloss im Sachverhalt (Klagegrund) tun dürfen, also ohne Rechtsbegehren zu formulieren, kann dahingestellt bleiben.
4.5. Nun fragt es sich, ob der Streitgegenstand im Vorverfahren bereits mit der Beschwerde festgelegt werden muss, oder auch später im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erfolgen bzw. erweitert werden kann. Hätte vorliegend eine Privatperson förmliche Planungsbeschwerde erhoben, verhielte es sich in einer solchen Konstellation wohl so, dass er an seine Anträge in der Planungsbeschwerde gebunden bliebe. Zulässig wäre dabei eine Erweiterung im zweiten Schriftenwechsel nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten würde (vgl. PVG 1975 Nr. 95; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 32 vom 31. März 2017 E.2b, S 14 79 vom 18. August 2015 E.1b, U 14 77 vom 13. Januar 2015 E.1b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.1b). Doch hier sind die in den Genuss lockerer Verfahrensvorschriften kommenden USO beteiligt. Indem sie vor der Regierung erst in ihrer Replik vom 31. Januar 2017 die vorfrageweise Überprüfung des Richtplans vom 15. März 2016 verlangt haben, und nicht schon in ihrer Eingabe vom 30. September 2016, haben sie das betreffende Rechtsbegehren auf akzessorische Überprüfung des Richtplans nicht zu spät gestellt, zumal die USO im Planungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung nicht den Formanforderungen einer Beschwerde unterliegen, wie aus Art. 104 Abs. 2 KRG hervorgeht. Ob sie allfällige Anträge in einer ersten oder in einer späteren Stellungnahme stellen, darf für sie folglich keine Rolle spielen.
Auf den Antrag auf akzessorische Überprüfung des Richtplans ist somit einzutreten.
4.6. Zu ergänzen bleibt, dass es den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres möglich sein muss, den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsentscheid bzw. die Ortsplanung selber anzufechten. Die Gegenseite kann sich folglich nicht darauf berufen, dass die Behörde bei der Umsetzung der Richtplanung in die Nutzungsplanung praktisch kein Ermessen mehr gehabt habe. Ansonsten bliebe Beschwerdeführern jede Beschwerde gegen richtplankonforme Nutzungsplanungen sowie die akzessorische Richtplanprüfung versperrt, was nicht sein kann.
4.7. Der Bund hat am 3. November 2017 den Richtplan des Kantons Graubünden "Genehmigungspaket 2016", zu welchem auch die Richtplananpassung betreffend das Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht (Regionen Surselva und Imboden; Objekt Nr. 02.LR.01) gehört, genehmigt (vgl. den Genehmigungsentscheid vom 3. November 2017). Der strittige im angefochtenen kommunalen ZP/GEP vorgesehene Fuss- und Wanderweg von der Isla Bella-Brücke bis zum EW Pintrun ist im regionalen Richtplan (Naturmonument Ruinaulta, Objekt Nr. 02.LR.01 [BG1-act. 2]) festgelegt worden. Bezüglich des Naturmonuments Ruinaulta (Objekt Nr. 02.LR.01) wurde der kantonale Richtplan im Übrigen bloss beim Text ergänzt, während die Richtplankarte unverändert geblieben ist.
4.8. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Der Beschwerdegegnerin 2 verblieb somit bei der allgemeinverbindlichen, nutzungsplanerischen Festlegung des strittigen Wegs nur ein geringer Spielraum. Was den zukünftigen Fuss- und Wanderweg und das Naturschutzgebiet anbetrifft, stimmt der angefochtene ZP/GEP 1:5000 (BG1-act. 5) mit dem vom Bund genehmigten, regionalen Richtplan 1:15000 (BG1-act. 2) somit überein.
4.9. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass die Richtplangenehmigung nicht rechtskonform gewesen sei. Sie bringen vor, weder aus dem Genehmigungsdokument des UVEK vom 3. November 2017 noch aus dem Prüfungsbericht des ARE vom 16. Oktober 2017 gehe hervor, dass sich diese mit der durch den Wanderweg ausgelösten Bedrohung des stark gefährdeten Flussuferläufers in der Ruinaulta befasst hätten. Ebenso hätten sie die schädlichen Auswirkungen des Wanderwegs auf die übrige Fauna und Flora in der Ruinaulta geprüft. Ausserdem sei auch nicht die Frage geprüft worden, ob der Wanderweg mit dem Schutz der Aue von nationaler Bedeutung Ruinaulta (Objekt 385) vereinbar ist. Der Bundesrat habe diese Aue von nationaler Bedeutung am 29. September 2017 – und damit vor dem Prüfbericht des ARE vom 16. Oktober 2017 – förmlich unter Schutz gestellt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe diese Revision gleichentags öffentlich kommuniziert. Scheinbar seien weder diese Kundmachung noch die vorangehenden Abklärungen des BAFU beim ARE angekommen. Nur so lasse sich erklären, weshalb das ARE in seinem Prüfungsbericht mit keinem Wort auf die neu geschützte Aue von nationaler Bedeutung in der Ruinaulta eingehe. In der Folge habe das UVEK den Prüfungsbericht des ARE unbedacht und offenbar ohne eigene Abklärungen übernommen. Auch die ENHK, auf deren Gutachten sich das ARE berufe, habe diese Fragen nie geprüft. Weder das UVEK noch das ARE hätten bei der Genehmigung des Richtplans geprüft, ob das ENHK-Gutachten mit der (erst später) per 1. Juni 2017 totalrevidierten Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) inkl. Inventarbeschriebe vereinbar sei. Das UVEK und ARE beriefen sich bei der Richtplangenehmigung auf einen ungenügenden und rechtlich überholten ENHK-Gutachten.
Es sei nicht einzusehen, weswegen die Revision und Präzisierung des Inventarbeschriebs des BLN-Objekts Nr. 1902 keine ergänzende Beurteilung der ENHK zur Folge haben müsse. Es verhalte sich hier im Prinzip gleich, wie wenn neues Recht in Kraft trete. Auch dann müsse geprüft werden, ob ein geplantes Projekt mit dem neuen Recht verträglich sei.
4.10. Bei der Genehmigung stützte sich der Bundesrat auf den Prüfungsbericht des ARE zuhanden des UVEK vom 18. Oktober 2017. Darin verweist das ARE auf die Auffassung der ENHK (vgl. Gutachten vom 9. Juli 2013 [BG2-act. 13] und 1. September 2014 [BG2-act. 16]). Aus Sicht der ENHK werde mit der vorgeschlagenen Tunnel-Lösung dem Gebot der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objekts genügend Rechnung getragen. Die Querstollen und insbesondere die Öffnungen zur Rheinschlucht im Querschnitt seien klein zu halten und zurückhaltend zu gestalten, ohne ortsfremde Materialien wie z.B. Glasabschlüsse. Das ARE ordnete deshalb als "Auflage" an, in der nachgeordneten Planung sei durch eine zurückhaltende Ausgestaltung der sichtbaren Bauwerke der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objekts Rechnung zu tragen. Das ARE führte weiter aus, dass mit der Realisierung des durchgehenden Wanderwegs der Nutzungsdruck in dieser einzigartigen Landschaft erhöht werde. Das bestehende Schutz- und Massnahmenkonzept 2005 (Massnahmenplan) solle deshalb angepasst werden.
4.11. Die ENHK hat das betroffene Gebiet bereits umfassend begutachtet. Daran vermag die zwischenzeitlich per 1. Juni 2017 vom Bund erfolgte Präzisierung der VBLN inkl. Inventarbeschrieb wie auch die im selben Jahr erfolgte Aufnahme des Auenobjekts Nr. 385 im Bundesinventar nichts zu ändern: Das BLN-Objektblatt 1902 (Ruinaulta) und dessen Schutzziele wurden von der ENHK berücksichtigt; zudem war das Auenobjekt im Zeitpunkt der Erstattung der ENHK-Gutachten (am 9. Juli 2013 [BG2-act. 13] und 1. September 2014 [BG2-act. 16]) im der ENHK vorgelegten kantonalen Richtplan enthalten, zumal es vor seiner Aufnahme im Bundesinventar bereits als Aue von regionaler Bedeutung (unter der Bezeichnung A-1228) bestand.
Im Übrigen steht der ENHK gemäss Art. 8 NHG frei, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens noch einmal zum strittigen Weg Stellung nehmen, falls dies nötig sein sollte.
4.12. Den Beschwerdeführerinnen ist ferner darin beizustimmen, dass das ARE im Prüfungsbericht zuhanden des UVEK vom 18. Oktober 2017 das Auenobjekt Nr. 385 (Ruinaulta) nicht sonderlich thematisiert hat. Indessen wird auf das BLN-Objekt Nr. 1902 Ruinaulta eingegangen und damit auf die landschaftliche Bedeutung der ganzen Ruinaulta Rücksicht genommen. Im BLN-Objektblatt Nr. 1902 wird die Bedeutung der Auenlandschaft und mithin insbesondere auch des Flussuferläufers dargelegt (vgl. Objektblatt S. 3 f. [BF-act. 5 zur Beschwerde]). Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufgezeigt wird, hält der im angefochtenen ZP/GEP eingezeichnete Wanderweg die Ziele des Auenschutzgebiets ein und erweist sich somit als rechtmässig. Damit wird auch die Bundesrechtskonformität des inzident angefochtenen Richtplans (Anpassung 2015) bestätigt. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen sind somit unbegründet.
5. In formeller Hinsicht ist noch auf dieRügen der Beschwerdeführerinnen über die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
5.1. Das Vorbringen, der Sachverhalt, insbesondere die Auswirkungen des geplanten Wanderwegs auf die Flora und Fauna der Ruinaulta seien nicht oder ungenügend ermittelt worden, zielt ins Leere. Bereits die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und die Aktenlage zeigen, wie die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres eine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts getätigt hat. Zudem wurden bereits auf Stufe Richtplan ein umfassendes Variantenstudium für die Strecke Ransun (d.h. im Bereich des RhB-Tunnels) vorgenommen sowie die räumlichen Auswirkungen und die zu treffenden Massnahmen geprüft (vgl. Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016 [BG1-act. 3] und dessen Anhänge, insb. Anhang 4 [Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011] und 5 [Besuchermanagement der zhaw vom 31. Januar 2014 [Anhang 5 zum BG1-act. 3]). Diese Vorakten dürften den Beschwerdeführerinnen bekannt sein. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin 1 ist nicht auszumachen.
5.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner eine Verletzung des Replikrechts. Weil die im Vorverfahren eingereichte Duplik der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen vom 17. März 2017 erst am 5. Oktober 2017 zugestellt worden sei, hätten sie zur Falschbehauptung hinsichtlich des "Kinderlager", die eine wichtige Entscheidgrundlage gebildet habe, nicht mehr Stellung nehmen können. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin (WWF) am Vorderrhein ein Kinderlager organisiere, keinen Einfluss auf die Entscheidungsbegründung hat und nicht weiter zu vertiefen ist. Das Replikrecht wurde ferner infolge der Nichtzustellung im Vorverfahren der Duplik vom 17. März 2017 (BG1-act. 11) zwar klar verletzt, die Gehörsverletzung ist angesichts der im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2017 erfolgten Zustellung aber wieder geheilt. Eine Berücksichtigung dieser Verletzung im Kostenpunkt drängt sich nicht auf, zumal auch angesichts des umfangreichen Schriftenwechsels vor diesem Gericht davon auszugehen ist, dass die Vorbringen in der Duplik im Vorverfahren für die Entscheidung der Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeerhebung an dieses Gericht eine vernachlässigbare Bedeutung hatten.
5.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen ausserdem, dass ihnen der Beschlussentwurf vom 19. April 2017 über die Anhörung des Bundes zur Anpassung des kantonalen Richtplans Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht vorenthalten worden sei. Dazu ist zu sagen, dass sich die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG zur Akteneinsicht anzumelden haben. Insoweit besteht für sie kein Recht auf Aktenzustellung, sondern nur auf Akteneinsicht. Dies sollte auch für später ergangene, zu erwartende Akten gelten. Selbst wenn aber die Beschwerdegegnerin 1 gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführerinnen den Entwurf des Bundes zur Richtplangenehmigung zur Stellungnahme zuzustellen, hat sich diesen Punkt mit der definitiven Genehmigung des Richtplans durch den Bund erübrigt.
5.4. Abzuweisen ist ferner der Antrag, über die fundamentale Sachverhaltsfrage der Gefährdung des Flussuferläufers durch den Wanderweg müsste eine unabhängige Expertise erstellt werden, da die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung eigene Fachstellen eingesetzt habe. Die zuständigen Ämter sind nämlich laut Gesetz zur Stellungnahme verpflichtet. Diese Aufgabe kann nicht etwa infolge pauschaler und unsubstantiierter Vorwürfe von angeblicher Voreingenommenheit externen Fachpersonen übertragen werden.
5.5. In beweisrechtlicher Hinsicht sind die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen auf Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal über die vorliegende Angelegenheit, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich, auch ohne Augenschein entschieden werden kann. Ihr weiterer Antrag auf Erlaubnis um vorzeitigen Baubeginn ist mit Erlass dieses Urteils obsolet geworden.
6. In materieller Hinsicht ist vorab den Einwand der Beschwerdeführerinnen zu behandeln, der geplante Wanderweg beintreffe auf einer Fläche von 4'500 m2 (2.5 m Wegbreite x 1'800 m Weglänge) schutzwürdige Lebensräume des BLN-Schutzgebiets Ruinaulta.
6.1. Der geplante Wanderweg von rund 1.8 km neuer Offenstrecke befindet sich unbestritten innerhalb des BLN-Objekts 1902 Ruinaulta (vgl. BF-act. 5 zur Beschwerde). Dieses Gebiet bietet abwechslungsreiche und einzigartige Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen. Aufgrund der besonderen Habitate (Auen, Wälder, ausgedehnte Kiesbänke, steile, brüchige und trockene Kalkwände) erfolgte die Aufnahme ins BLN bereits 1977. Gleichermassen wird die Ruinaulta von einem breiten Gästesegment von nah und fern besucht und sie ist durch mehrere Wanderwege bereits erschlossen (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 1 [BG1-act. 6]). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss erwähnte, steht dieses Schutzobjekt Bauvorhaben nicht entgegen, soweit diese dessen Schutzziele nicht verletzen.
6.2. Laut den Beschwerdeführerinnen seien die Vorgaben der neuen VBLN und der neuen Schutzziele nicht geprüft worden. Der neue Art. 6 VBLN verlange eine Sachverhaltsermittlung und Interessenabwägung. Indem der Wanderweg den Lebensraum des Flussuferläufers schwerwiegend beeinträchtige, liege ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 VBLN vor (schwerwiegende Beeinträchtigung). Der geplante Wanderweg würde die Schutzziele 3.1., 3.6., 3.8., 3.9 und 3.10 des BLN-Objekts beeinträchtigen.
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene machen dagegen geltend, dass die Schutzziele nicht verletzt seien. Insbesondere werde kein ruhiges, natürliches Gebiet tangiert. Auf der Strecke, wo bereits der Pfad bestehe, komme es heute oftmals zu gefährlichen Situationen. Seit 1942 bestehe eine regelmässig genutzte Werkstrasse zum EW Pintrun. Der Wanderweg führe über weite Strecken auf dieser Strasse. Zudem bestehe hier ein reger Kanu- und Raftingbetrieb. Der geplante Weg führe zu einer Entlastung des Auerhuhnhabitats und zu einer Lenkung der Besucher. Die Beschwerdegegnerin 1 weist zudem darauf hin, dass im Rahmen der Richtplanung verschiedene Varianten geprüft worden seien. Es seien nicht zuletzt die Schutzziele für die Auerhuhnvorkommen gewesen, welche dazu geführt hätten, dass für das fehlende Verbindungsstück zwischen Trin Station und Versam eine flussnahe Variante gewählt worden sei.
6.3. In Ziff. 3 des BLN-Objektblatts 1902 (BF-act. 5 zur Beschwerde) sind nachfolgende Schutzziele aufgeführt:
"3.1 Die natürliche, ruhige und wenig berührte Schluchtlandschaft der Ruinaulta erhalten.
3.2 Die Taleinschnitte der seitlichen Zuflüsse der Ruinaulta in ihrer Ursprünglichkeit und Unberührtheit erhalten.
3.3 Das vom Bergsturz, vom späteren Flussdurchbruch und von der Schluchteintiefung geprägte Relief mit seinen charakteristischen geomorphologischen Elementen erhalten.
3.4 Die beiden Seen, Lag la Cauma und Lag Prau Tuleritg in ihrer Natürlichkeit erhalten.
3.5 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten und ihre Dynamik zulassen.
3.6 Die Lebensraumbedingungen für die Avifauna erhalten.
3.7 Die natürliche Dynamik des Vorderrheins/Rein Anteriur zulassen.
3.8 Die Erosions- und Akkumulationsprozesse im Vorderrhein/Rein Anteriur, in den Seitenbächen und an den Schluchthängen zulassen.
3.9 Die natürlichen und naturnahen Feucht- und Trockenlebensräume in ihrer Qualität und ökologischen Funktion sowie mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
3.10 Das Mosaik aus Wald und Offenland erhalten, insbesondere als Lebensraum für das störungsempfindliche Auerwild.
3.11 Die naturnahen, zusammenhängenden Wälder in ihrer standorttypischen Ausprägung erhalten.
3.12 Die standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zulassen.
3.13 Die standorttypischen Strukturelemente der Landschaft wie Wiesen, Weiden, Bewässerungskanäle und Ackerterrassen erhalten.
3.14 Die historischen Verkehrswege, namentlich auch die landschaftsprägende rechtsrheinische Oberlandstrasse, in ihrer Substanz und ihrer Einbettung in die Landschaft erhalten."
Gemäss Art. 6 VBLN stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. Laut Abs. 2 sind schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG (Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung eines im Bundesinventar aufgenommenen Objekts von nationaler Bedeutung) nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes.
6.4. Im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen und des Beigeladenen ist festzuhalten, dass mit der gewählten Tunnelvariante und den im Richtplan festgelegten Schutzmassnahmen die im neuen Objektblatt des BLN-Objektes Nr. 1902 definierten Schutzziele eingehalten werden können. Dass jedenfalls keine schwerwiegenden, sondern keine bis vereinzelt geringfügigen Beeinträchtigungen dieses Schutzobjekts bestehen, wird anhand der nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt. Bezüglich allfälliger geringfügiger Beeinträchtigungen ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass das Interesse an einer durchgehenden touristischen Erschliessung der Ruinaulta mit dem neuen Wanderweg das Interesse am ungestörten Erhalt des BLN-Objekts überwiegt. Die Ruinaulta wird von einem breiten Gästesegment von nah und fern besucht. Der Wanderweg durch die Ruinaulta soll gemäss Richtplan ein optimiertes Teilstück des Alpenpässe-Wegs von Chur bis Saint-Gingolph werden – der eine der sieben nationalen Wanderrouten ist – und hat für den Kanton Graubünden deshalb eine hohe Bedeutung (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 1 [BG1-act. 6]).
7. Nachfolgend wird überprüft, ob durch den geplanten Wanderweg im BLN-Gebiet vorhandene, geschützte Lebensräume tangiert werden.
7.1. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Laut Art. 18a NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Abs. 1). Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Abs. 2).
7.2. Im hier interessierenden Gebiet zwischen der Isla Bella-Brücke und dem Tunnelportal befindet sich das 2017 in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) im Sinne von Art. 18a Abs. 1 NHG aufgenommene Auenobjekt Nr. 385 (Ruinaulta; vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung; SR 451.31]).
7.3. Nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung legen die Kantone nach Anhörung der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere weitere angrenzende Biotope.
Der den Kantonen dabei zur Verfügung stehende Spielraum ist aber gering. Der Grenzverlauf wird weitgehend durch den im inventarisierten Kartenausschnitt (im Massstab 1:25'000) festgelegten Perimeter bestimmt. Die Aufgabe der Kantone beschränkt sich darauf, den Perimeter des geschützten Gebiets parzellenscharf oder in anderer eindeutiger Weise festzulegen (vgl. Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 38 ff.).
7.4. Im hier interessierenden Abschnitt (Isla Bella-Brücke bis EW Pintrun) wurde der Perimeter der Aue mit einem Massstab von 1:25'000 grösstenteils entlang dem RhB-Trassee ausgeschieden. Eine Ausnahme davon bildet eine Teilstrecke ab der Isla Bella-Brücke Richtung Osten (ca. 300 m), wo die Grenze nicht am RhB-Trassee, sondern etwas davon entfernter in Richtung Vorderrhein verläuft. Die Umsetzung dieses vom Bund bestimmten Auengebiets erfolgt im angefochtenen ZP/GEP mittels der neu bezeichneten Naturschutzzone.
7.5. Gemäss den Beschwerdeführerinnen verstosse die neu festgelegte Naturschutzzone gegen die Schutzanforderungen von Art. 18 Abs. 1 NHG und gegen die Schutz- und Unterhaltsverpflichtung des Kantons nach Art. 18a Abs. 2 NHG und nach der Auenverordnung. Der Weg liege zu einem grossen Teil im Auenperimeter des Objekts Nr. 385 Ruinaulta und sei rechtswidrig. Der Auenperimeter folge im Abschnitt gegenüber der Rabiusamündung bis zum Westportal des RhB-Tunnels den Gleisen der RhB. Hier sei der Damm so schmal und abfallend und die Distanz zwischen Gleisen und Rhein so klein, dass der Auenperimeter entlang der Gleise verlaufen müsse. Somit verlaufe der geplante Wanderwegteil vollumfänglich im Auenperimeter. Das Auenschutzgebiet dürfe nicht nach den Erfordernissen des Wanderwegs abgegrenzt werden, so dass dieser ausserhalb der Schutzzone zu liegen komme.
Darauf erwidern die Beschwerdegegnerin 2 und die Beigeladene, dass die fragliche Aue bisher von regionaler Bedeutung gewesen sei (Objekt A-1228). Mit dem bundesrätlichen Beschluss vom 29. September 2017 sei sie unter der Inventarnummer A-385 als Aue von nationaler Bedeutung mit einer Ausdehnung von 103 ha ausgeschieden worden. Die Ausdehnung sei praktisch unverändert geblieben. Der Auenperimeter sei im Bereich des verbauten Prallhangs bzw. der Bahnseite nicht erweitert worden. Insbesondere sei keine Ausdehnung im Bereich des verbauten Prallhangs bzw. der Bahnseite angestrebt oder bezweckt worden. Durch die Aufnahme der Aue ins Bundesinventar sei der im GEP vorgesehene Wanderweg nicht in den Auenperimeter zu liegen gekommen. Die Naturschutzzone werde auf die Fläche, wie sie in der Zwischenzeit als Aue von nationaler Bedeutung ausgeschieden worden sei (soweit das Gemeindegebiet Trin betreffend), erweitert. Die heute bestehende Naturschutzzone stimme nicht mit dem inventarisierten Auenperimeter überein, weswegen sie erweitert werden müsse. Dies sei bereits im Richtplan 2015 vorgegeben worden. Die Anpassung der kommunalen Naturschutzzone sei deshalb nicht im Hinblick auf die Festlegung des Wanderwegs im GEP, sondern im Hinblick auf die Revision des Bundesinventars vorgenommen worden. Dies diene dem besseren Schutz der Aue und schaffe die rechtliche Grundlage für die Begleitmassnahmen (insbesondere Zutrittsverbote). Für die Umsetzung des Auenperimeters sei richtigerweise die Naturschutzzone gewählt worden. Für die Detailabgrenzung der Aue sei der Kanton zuständig. Die vorgenommene Abgrenzung entspreche der Auffassung der kantonalen Fachbehörde, wonach als wahrscheinliche Detailabgrenzung die untere Böschungskante des Bahndamms angenommen werden könne.
7.6. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen kann zugestimmt werden. Das RhB-Trassee stellt im Kartenausschnitt des auf Bundesebene geschützten Auenobjekts offensichtlich eine künstliche Grenze im Gelände dar (vgl. BG1-act.16). Parzellenscharf auf Ortsplanungsstufe verläuft die Grenze der Naturschutzzone im hier interessierenden Abschnitt gemäss angefochtenen ZP/GEP (BG1-act. 5) – mit Ausnahme der ersten 700 m ab der Isla Bella Brücke Richtung Tunnelportal West, wo die Grenze ohnehin weiter Richtung Fluss liegt – neben dem RhB-Trassee. Dies ist aus folgenden – auch von der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beigeladenen vorgebrachten – Gründen zulässig: Erstens räumt der Planmassstab 1:25000 gemäss Kartenausschnitt des Auenobjekts im Bundesinventar dem Kanton bei der Festlegung der konkreten Auengrenze aufgrund der Ungenauigkeit der Breite der Perimeterlinien einen Spielraum von geschätzten 10 bis 25 m ein. Zweitens ist festzuhalten, dass die schützenswerte Auenvegetation nicht beim RhB-Trassee bzw. beim Bahndamm beginnen und sich auch nicht auf die Waldschlagflächen erstrecken kann (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 18 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]). Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass die Grenze der Naturschutzzone gemäss ZP/GEP im strittigen Bereich neben dem Bahndamm bzw. Wuhrdamm und nicht entlang des RhB-Trassees verläuft (vgl. Stellungnahme des ARE vom 12. April 2016 zum Vorprüfungsbericht der Revision des ZP/GEP [Anhang 1 zum BG1-act. 6]).
7.7. Anzumerken ist, dass die Umsetzung des Auengebiets mittels der neu bestimmten Naturschutzzone selbst unter Berücksichtigung des Spielraums des Kantons nicht vollumfänglich nachvollziehbar erscheint, und zwar im Bereich zwischen der ersten und der zweiten Flusskurve ab der Isla-Bella-Brücke: Die Grenze der neuen Naturschutzzone verläuft am Flussufer (vgl. BG1-act. 5), anstatt, wie auf dem Kartenausschnitt des Auenobjekts (BG1-act.16) eingezeichnet, ca. 40 bis 50 m vom Flussufer entfernt. Diese Einzeichnung im angefochtenen ZP/GEP entspricht derjenigen im Richtplan (vgl. BG1-act. 2), dessen Anpassungen, wie oben erwähnt, vom Bund genehmigt wurden. Diese Abweichung im Richtplan und im ZP/GEP gegenüber dem Kartenausschnitt des Auenobjekts erscheint aber marginal und letztlich irrelevant, zumal der geplanten Weg im genannten Bereich durch Waldschlagflächen, die nicht als schützenswerte Lebensraum eingestuft werden können (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 18 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]), führt. Die Grenze der Naturschutzzone orientiert sich damit auf die in der Natur tatsächlich vorkommende Auenvegetation (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 6 [BG1-act. 6]).
Aus diesen Gründen steht fest, dass der Auengrenzverlauf richtig festgelegt wurde.
7.8. Wie in E.2 bereits erwähnt, soll der geplante Wanderweg im hier umstrittenen Streckenabschnitt (Isla Bella-Brücke bis EW Pintrun) zwischen der Isla Bella-Brücke und dem Tunnelportal West auf den ersten 700 m durch Waldschlagflächen von ehemaligen Erika-Fichtenwäldern, ferner bis zum Tunnelportal West entlang dem RhB-Trassee und teilweise auf dem Wuhrdamm; danach durch den Fussgängertunnel von 402 m parallel zum RhB-Tunnel und vom Tunnelportal Ost bis zum EW Pintrun schliesslich auf dem bereits bestehenden, begehbaren Weg bzw. teilweise auf dem Wuhrdamm führen. Damit verläuft der strittige Weg nicht durch Auengebiet. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der Wanderweg nicht konsequent entlang dem Bahntrassee verlaufe, sondern bis zu 14 m in Richtung Vorderrhein vom RhB-Trassee abweiche und dadurch Auenwald und Ufervegetation beanspruche, so ist zu präzisieren, dass solche Abweichungen (im Sinne einer Wegführung neben dem RhB-Trassee und nicht gerade unmittelbar daran) an einigen Stellen innerhalb der ersten 700 m ab der Isla Bella-Brücke vorgesehen sind (vgl. ZP/GEP 1:5000 [BG1-act. 5]), damit in einem Abschnitt auf Waldschlagflächen, in dem die Grenze des Auenschutzgebiets, wie oben bereits erwähnt, zulässigerweise etwas Richtung Fluss verschoben ist. Hinsichtlich des Streckenabschnitts zwischen den Waldschlagflächen und ca. 300 m vor dem Tunnelportal West, wo der Weg zum Teil am Bahndammfuss bzw. auf dem Wuhrdamm verlaufen soll (vgl. Entwurf Auflageprojekt vom 16. September 2015 [BG2-act. 17]), ist darauf hinzuweisen, dass am Bahndamm keine geschützten Pflanzenarten vorzufinden sind (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 18 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]). Insoweit ist irrelevant, dass im Umweltbericht fälschlicherweise angenommen wird, die Teilstrecke nach den Waldschlagflächen bis zum Tunnelportal West verlaufe (durchwegs) an der Oberkante des Bahndammes unmittelbar neben dem Bahnkörper, zumal im Umweltbericht auch empfohlen wird, am Fuss des Bahndammes – wo zum Teil der Weg führen soll – Absperrmassnahmen zu treffen (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 18 und 24 f. [Anhang 4 zum BG1-act. 3]). Somit führt der Weg nicht durch inventarisiertes Auengebiet. Auf die behauptete Beanspruchung von Ufervegetation wird unten in E.13 eingegangen.
7.9.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden zudem ein, dass, selbst wenn der Wanderweg ausserhalb der geschützten Aue erstellt würde, er doch in der Pufferzone nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung läge. Der Wanderweg widerspräche dem Auenschutzziel der Erhaltung und Förderung der auentypischen Tierwelt. Der vorsorgliche Schutz der Aue erstrecke sich so oder anders auch auf die Fläche, auf welcher der Wanderweg geplant sei.
Dem entgegnen die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene, Pufferzonen brauche es, um Beeinträchtigungen von Biotopen von aussen zu verhindern. Das Gebiet, in welchem der schmale Fussweg realisiert werden solle, vermöge nicht die Voraussetzungen und Funktionen einer Pufferzone zu erfüllen. Der Fussweg werde entlang der RhB-Geleise bzw. auf dem Damm erstellt, wo bereits heute der Unterhaltspfad der RhB bestehe. Das Gebiet sei mit Gras oder dichtem Gehölz und Gebüschen bestockt, welches regelmässig zurückgeschnitten werde. Solch ein Gebiet könne keine Pufferzone sein. Eine Beeinträchtigung der Aue sei vom Fussgängerweg nicht möglich. Es müsse hier gar keine Pufferzone geben.
7.9.2. Gemäss dem oben bereits erwähnten Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung scheiden die Kantone ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere weitere angrenzende Biotope. Ein Verzicht auf Pufferzonen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtswidrig (vgl. BGE 124 II 19 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 1A.95/2000, 1A.96/2000, 1A.97/2000 vom 4. April 2001 E.6b/aa, 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E.2.1; vgl. aber auch die Relativierung der Pflicht zur Ausscheidung einer faunistischen Pufferzone in einem Fall betreffend den Bau von Windenergieanlagen, wobei diese in einer Entfernung von mehreren hundert Metern zu den vier Mooren von nationaler Bedeutung geplant waren und bei den betroffenen Vogelarten sich nicht um moorspezifische Arten handelte, weshalb die Auswirkungen nicht unter dem Titel des Moorschutzes, sondern des allgemeinen Arten- und Lebensraumschutzes zu beurteilen waren [Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.3.5 m.H.]). In den Pufferzonen gilt kein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E.2.1 m.H.).
Der vom vormaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute nach der Fusion: BAFU) herausgegebene Pufferzonen-Schlüssel für Moorbiotope (1997)verweist für die faunistische und floristische Pufferzone und andere flankierende Massnahmen auf eine Einzelfallbetrachtung (Ziff. 6 S. 30). Pufferzonen sollen verhindern, dass das Auengebiet durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet wird. Die Pufferzonen liegen ausserhalb des Perimeters der Auengebiete. Die Breite der ökologisch ausreichenden Pufferzone kann von Fall zu Fall verschieden sein und muss daher für jedes Auenobjekt definiert werden (vgl. Vollzugshilfe zur Auenverordnung, BUWAL 1995, S. 10; vgl. auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 41 ff.).
7.9.3. Laut PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 6 (BG1-act. 6) soll entlang der Bahnlinie und somit beim parallel geführten und geplanten Weg eine Pufferzone von rund 10 m gebildet werden. Zwischen dem Wanderweg und der Schutzzone ist somit ein kleiner biologischer Puffer vorgesehen. Je nach Streckengebiet übernehmen die mindestens 5 m breite, dichte Hecke oder sonstige Hindernisse (z.B. Gehölzriegel aus Dornengebüschen oder in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei [AJF] allenfalls Lattenzäune; vgl. Entwurf Auflageprojekt vom 16. September 2015 [BG2-act. 17], Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 24 f. [Anhang 4 zum BG1-act. 3], Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 16 [BG1-act. 3]) wohl auch die Funktion einer (biologischen) Pufferzone. Im Einzelnen werden die Absperrmassnahmen noch im BAB-Verfahren darzustellen sein. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der geplante Wanderweg durch Informations-, Lenkungs- und Schutzmassnahmen die Besucher der Ruinaulta kanalisiert und die Wanderer damit an den vorgesehenen Pfad gebunden sind. Eine weitergehende Pufferzone zur Abschirmung des Auenschutzgebietes braucht es somit nicht. Über weitere Pufferzonen (morphodynamische, hydrologische oder Nährstoffpufferzonen; vgl. dazu Vollzugshilfe zur Auenverordnung, BUWAL 1995, S. 11 ff.) ist hier nicht zu befinden, wobei der strittige Wanderweg aus Naturbelag einer allfälligen Ausscheidung solcher Pufferzonen wohl nicht im Wege stehen dürfte. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerinnen zielen deshalb ins Leere.
8. Selbst wenn der Wanderweg sich ausserhalb des Auengebiets befindet, muss nachfolgend noch geprüft werden, ob dieser die darin lebende Tierwelt bzw. deren Lebensräume dennoch beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Lebensraum des Flussuferläufers durch den geplanten Wanderweg schwer gefährdet werde.
8.1. Die Auenobjekte sollen nach Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere: a) die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen; b) die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; c) die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
8.2. Gemäss Ziff. 3.4 der vom BAFU erlassenen Roten Liste Brutvögel (Modul Stand 2010, in: Rote Listen: Gefährdete Arten der Schweiz, 2016) ist der Flussuferläufer nach den Gefährdungskategorien gemäss Weltnaturschutzunion (IUCN) nicht "vom Aussterben bedroht" (CR), sondern (aber immerhin) "stark gefährdet" (EN). Dass seine Lebensräume (Balzplätze, besondere Brutstandorte und drgl.) schützenswerte Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV sind, steht somit ausser Frage. Der Kanton ist zum Schutz des Lebensraums des Flussuferläufers in der Ruinaulta somit auch deshalb verpflichtet (vgl. Art. 18b Abs. 1 NHG, Maurer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b Rz. 17 ff.).
8.3. Gemäss dem vom BAFU im 2010 herausgegebenen Aktionsplan Flussuferläufer ist der Bestand in Graubünden im Vergleich zu anderen Kantonen stabil, bei 40 bis 43 % des Gesamtbestandes der Schweiz (vgl. S. 13 des Aktionsplans).
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene weisen darauf hin, dass Flussuferläufer Zugvögel und keine Standvögel seien. Sie seien vom Süden bis Westen Europas über ganz Eurasien verbreitet. Die Brutgebiete lägen hauptsächlich in den Steppen- und Wüstenzonen. Der europäische Bestand betrage ca. 720'000 bis 1'600'000 Brutpaare. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen stimme nicht, dass jedes einzelne Brutpaar für das Überleben des Flussuferläufers von Bedeutung sei.
Wie die Beschwerdeführerinnen aber zu Recht vortragen, spielt es keine Rolle, ob der Flussuferläufer in anderen Ländern noch häufig ist. Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 18 NHG verlangen, dass die in der Schweiz bedrohten Arten vor dem Aussterben bewahrt werden müssen.
8.4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die heutigen Belastungen der Ruinaulta durch den Boots- und Kajakverkehr dürften nicht noch durch einen Wanderweg für den Massentourismus mit 300‘000 Besuchenden pro Jahr (1'400 Besucher pro Tag, zum Teil mit Hunden) vervielfacht werden. Jedes einzelne Brutpaar sei für das Überleben der Art von grosser Bedeutung. Die Störungen durch die Eisenbahn (38 Störungen pro Tag) seien im Vergleich zu den 1'400 Störungen pro Tag durch Wanderer vernachlässigbar. Die Störung eines Wanderers dauere zudem viel länger als die eines Zugs. Ausserdem seien die Auswirkungen der RhB auf den Flussuferläufer relativ gering, weil Eisenbahnen in der genetisch bedingten Wahrnehmung des Flussuferläufers keine natürlichen Feinde sein, Menschen und Hunde aber schon.
8.4.2. Die Bedeutung des zur Diskussion stehenden Streckenabschnitts ist für den Flussuferläufer zu relativieren. Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegner und des Beigeladenen ist nämlich festzustellen, dass bereits heute dieser Abschnitt von Wassersportlern (Kanu- bzw. Kajakfahrenden; vgl. Besuchermanagement der zhaw vom 31. Januar 2014, S. 51 [Anhang 5 zum BG1-act. 3]) sowie gemäss unwiderlegten Angaben der Beschwerdegegnerin 1 auch von Gleiskontrolleuren der RhB und von Fischern begangen wird. Ausserdem verkehrt regelmässig die RhB, und zwar sowohl für den Personen- als auch für den Gütertransport. Die Lärmimmissionen sind dabei beträchtlich (nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen 70 dB(A) bei einem durchfahrenden Zug; bei Gütertransporten lägen die Werte höher). Das Gebiet ist somit schon heute nicht unberührt oder frei von menschlichen Einflüssen.
8.4.3. Unzutreffend ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, dass mit dem Wanderweg die Ruinaulta für den Massentourismus erschlossen werden solle. Zwar zeigt die Studie der Hanser & Partner AG (Anhang 6 zum BG1-act. 3), dass nachfrageseitig für das Produkt Ruinaulta langfristig ein Potential von rund 200'000 bis 300'000 Besuchern bestehe. Entscheidend ist jedoch, dass sich nicht sämtliche Wanderer im hier umstrittenen Abschnitt aufhalten werden, sondern, wie heute, verteilt in der ganzen Rheinschlucht. Der Bericht umfasst nämlich auch die Gebiete ausserhalb des Schluchtwegs mit den am Schluchtrand liegenden, im Dorf- und Gastronomienähe liegenden, oft auch mit dem Auto zugänglichen Aussichtsplattformen. Es handelt sich um eine Potenzialschätzung für die ganze Rheinschlucht im Sinne einer Maximalbetrachtung. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass 1'400 Besucher pro Tag im hier umstrittenen Abschnitt angetroffen werden. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist zudem darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Ortsplanungsrevision einen Wanderweg für Fussgänger betrifft, sodass beispielsweise Radfahrer von der Benützung ausgeschlossen sind.
Ebenso unbegründet und unbelegt ist die Behauptung, dass ein erheblicher Teil der Wanderer mit Hunden unterwegs sei. Für Hundeführer besteht im Übrigen sowieso eine Leinenpflicht.
8.4.4. Des Weiteren behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass sich viele Besucher (10 %) nicht an die Regeln hielten und damit zu ca. 140 Verfehlungen pro Tag kommen werde. Die dadurch verursachten Störungen wären insbesondere für den Flussuferläufer sehr schädlich.
Dabei ist mit den Beschwerdegegnern aber zum einen davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten, zu erwartenden Verfehlungen (140 pro Tag) zu hoch gegriffen sind. Wie die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene vorbringen, zeigt die Kameraüberwachung von 2013, dass bei der Isla Castrisch – dem Gebiet mit dem höchsten Personenaufkommen auf dem linken Flussufer – im Zeitraum vom 19. Mai bis 15. Juli 2013, also während der Hauptsaison, insgesamt 31 Betretungen stattgefunden haben (vgl. Besuchermanagement der zhaw vom 31. Januar 2014, S. 24 f. und 46 [Anhang 5 zum BG1-act. 3]). Dies ist etwa ein Prozent der Fussgänger, die sich nicht an das Betretungsverbot gehalten haben. Zum anderen wird nachfolgend noch dargelegt, dass die von verbotsmissachtenden Wanderern ausgehenden Störungen durch entsprechende Lenkungs- bzw. Schutzmassnahmen minimiert werden können.
8.5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, dass die gesamte, parallel zum Wanderweg verlaufende Strecke des Vorderrheins ein Nahrungshabitat des Flussuferläufers sei, auch für diejenigen, die auf der gegenüberliegenden Seite des Vorderrhein brüteten. Komme der Wanderweg bis auf wenige Meter an den Vorderrhein heran zu liegen, würden Flussuferläufer am Ufer oder in der Ufervegetation offensichtlich gestört. Würde der Weg erstellt, würde die Störungsfrequenz stark zunehmen. Die Distanz zwischen Fluss und Wanderweg betrage nur 5 m bis maximal 80 m bei der Isla Bella. Der Flussuferläufer brauche aber eine störungsfreie Mindestdistanz von 100 m. Der Nahrungshabitatsverlust könne dazu führen, dass aufgrund der mangelnden Futterbasis Flussuferläuferbrutreviere in der Ruinaulta mehr Fläche beanspruchten und somit weniger Paare brüten könnten. Der Flussuferläufer fresse nicht nur im Grenzbereich Wasser-Schlick, also im flachen Gelände, sondern fresse auch Landinsekten und Spinnen, die er im flussnahen Hinterland finde. Durch die vom Wanderweg ausgehenden dauernden Störungen würde er dieses Nahrungshabitat kaum mehr nutzen können.
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene halten dem entgegen, dass der Prallhang kein Nahrungshabitat für Flussuferläufer sei. Der Abstand zu den Bahngleisen sei derart gering, dass der Prallhang kaum für Nahrungssuche genutzt werden dürfte. Weder im Abschnitt des Ransuntunnels noch auf dem linksseitigen Flussufer des Vorderrheins zwischen Trin Station und der Isla Bella-Brücke seien Flussuferläufer festgestellt worden. Die Störungen durch die alle 10 min vorbeifahrenden Züge seien nicht zu vernachlässigen. Der Vogel werde seine Nahrung im Bereich der potentiell geeigneten Brutplätze auf den Kiesinseln suchen. Diese Gebiete würden durch den Wanderweg nicht tangiert. Im Bereich der Isla Bella-Brücke betrage der Abstand vom geplanten Wanderweg zum Rhein etwa 80 m, das Flussufer sei vom Weg durch einen Damm und eine dichte Vegetation abgetrennt. Dort könne der Flussuferläufer auch nach Realisierung des Wanderwegs Nahrung suchen.
8.5.2. Der stichhaltigen Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen kann ohne Weiteres beigestimmt werden. Mit dem AJF ist ausserdem zu bemerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Wanderwege müssten eine Distanz von 100 m zum Flussuferläufer haben, aufgrund des bestehenden Vorkommens des Flussuferläufers in Graubünden nicht nachvollziehbar ist (vgl. Stellungnahme des AJF vom 5. Oktober 2017 [BG1-act. 15]).
8.6.1. Die Beschwerdeführerinnen führen ausserdem aus, dass der Kanton nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) insbesondere den Schutz der Altvögel während der Brutzeit gewährleisten müsse. Die Einhaltung dieser Bestimmungen sei nicht geprüft worden.
Zwei Brutplätze lägen in einer Distanz von unter 100 m (50 bis 80 m) vom geplanten Wanderweg Isla Bella-Trin Statiun entfernt. Ein weiterer Brutplatz liege zwar etwas ausserhalb des geplanten Wanderwegs, ca. 60 m vom gegenüberliegenden Wanderweg, der von der Station Versam auf den Wanderweg Isla Bella-Trin führe, entfernt. Auch dort würden sich aber bei einem durchgängigen Wanderweg nach Inbetriebnahme des neuen Wegabschnittes weit mehr Personen als heute aufhalten. Der Flussuferläufer könne nicht einfach auf andere geeignete Bruthabitate ausweichen, weil diese schon längst zerstört oder besetzt seien. Die Beschwerdeführerinnen sind aber auch der Meinung, dass der Flussuferläufer nicht jedes Jahr am selben Ort brüte, sondern einmal da und einmal dort, immerhin aber immer in der Nähe des Ufers. Der Brutplatz könne auch gut versteckt in der dichten Vegetation in Ufernähe sein, nicht zwingend im Kies oder einer Kiesbank. Der Flussuferläufer könne bei der Isla Bella und vor dem Westportal des RhB-Tunnels brüten.
8.6.2. Gemäss Aktionsplan sei über das Ansiedlungsverhalten des Flussuferläufers generell sehr wenig bekannt. Bekannt sei einzig, dass an günstigen Flussabschnitten der Brutbestand eine Dichte von etwa einem Brutpaar pro Kilometer Flusslänge erreicht und ein Maximum von etwa 2.5 Brutpaaren pro Kilometer nachgewiesen habe werden können. Unbeantwortet sei, die Frage, wie regelmässig Habitate besiedelt würden, wodurch sich optimale Habitate auszeichneten, wie bestehender Lebensraum für eine Besiedlung attraktiver gemacht werden könnte und welche Rolle Störungen oder Hochwasser in der Besiedlungsphase spielten (Aktionsplan Flussuferläufer, S. 31 f.). Die Flussuferläufer bezögen jeweils nach dem 20. April ihre Brutplätze in der Schweiz, unter anderem am Rhein, wobei keine genügenden Forschungsergebnisse darüber bestünden, nach welchen Kriterien Brutplätze ausgesucht würden. Die Eiablage geschehe grossenteils in der ersten Maihälfte, die Küken schlüpften meist Ende Mai und verblieben ca. 26-28 Tage bei den Eltern. Ende Juni/anfangs Juli seien die Küken unabhängig, die Flussuferläufer verliessen dann Brutplätze wieder. Für die restliche Dauer des Jahres würden die Standorte, unter anderem am Rhein, von den Zugvögeln nicht mehr aufgesucht. Nahrungsengpässe seien nicht nachgewiesen (Aktionsplan Flussuferläufer S. 43 ff.).
8.6.3. Zwischen der Isla Bella-Brücke und der Station Trin wurden zwei sichere und ein möglicher Brutnachweis festgestellt (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 23 [Anhang 4 zum BG1-act. 3). Kanu- und Schlauchbootfahrten in unmittelbarer Nähe dürften jedoch viel eher zu Störungen für den dort brütenden Flussuferläufer führen als ein Wanderweg auf der gegenüberliegenden Flussseite entlang der vielbefahrenen RhB-Linie. Dies hat nicht zu einer Habitatsaufgabe durch den Flussuferläufer geführt. Zudem fliesst der Rhein in der Schlucht nach unwiderlegten Angaben der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen mit einem Lärmpegel von 45-55 dB(A). Menschliche Stimmen werden dadurch offenbar übertönt und sollten auf der gegenüberliegenden Flussseite, aber auch bei den linksseitigen Kiesbänken, gar nicht gehört werden. Eine Störung der Brutplätze des Flussuferläufers durch den geplanten Weg erscheint ausgeschlossen. Zudem erfolgte in der Ruinaulta trotz bereits bestehender Störungen keine Habitatsaufgabe durch den Flussuferläufer. Selbst eine Störung stellt deshalb offenbar keine Gefahr für das Überleben des Flussuferläufers dar. Nachfolgend wird dennoch auf die Ausführungen der Parteien zu den einzelnen Brutplätzen eingegangen.
8.6.4. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist zunächst festzuhalten, dass zwei Brutplätze (ein sicherer und ein möglicher) an dem Wanderweg gegenüberliegenden (orografisch rechten) Flussufer liegen, die für Fussgänger und eventuell deren Hunde offenbar nicht erreichbar sind. Der sichere Brutplatz der Isla Davos liegt auf Gebiet der Gemeinde Bonaduz und ist das wichtigste Habitat in diesem Flussabschnitt. Der geplante Weg liegt ca. 100-150 m entfernt. Der potentiell geeignete Brutplatz ist bei der Kiesbank Ransuntunnelportal West festgestellt worden. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 und des Beigeladenen sei der Zugang vom geplanten Wanderweg auf diese Kiesbank nicht möglich: Der Auenwald sei sehr dicht, werde periodisch überflutet und es befänden sich kleine Wasserläufe im Gebiet. Wie die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene ferner ausführen, liegt der Brutplatz auf der Kiesinsel Isla Casti ausserhalb der hier zur Diskussion stehenden Ortsplanungsrevision auf Territorien der Gemeinden Safiental und Flims. Ein bestehender Weg führt in einem Abstand von 100-150 m an den Kiesinseln vorbei. Laut unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene ist die Insel bereits heute zugänglich. Der Zugang erfolgt über einen steilen Weg von der Seite Sagogn-Flims und mit einer privaten Seilbahn von Versam Station zur Isla Casti. In diesem Rheinabschnitt bildet die Kanuschule Versam übrigens seit Jahren Leute aus. Trotz Störungen und Wanderern brütet hier regelmässig ein Flussuferläuferpaar. Der letzte Standort liegt oberhalb der Isla Bella-Eisenbahnbrücke, wobei in diesem Bereich der geplante Wanderweg unmittelbar entlang der RhB-Linie verläuft. Schliesslich gilt noch zu berücksichtigen, dass die Puffermassnahmen den Zugang zur Aue unterbinden (vgl. oben. E.7.9.3).
8.7. Die von Wanderern zu erwartende Störung erscheint nach dem Gesagten nicht derart ausgeprägt, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten. Dass die von Wanderern verursachten negativen Auswirkungen auf den Flussuferläufer durch Schutz- und Lenkungsmassnahmen behoben bzw. in Grenzen gehalten werden können, hat sich im Übrigen bereits an anderen Orten gezeigt, wie im Aktionsplan Flussuferläufer dargelegt (vgl. S. 63 ff. des Aktionsplans). Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen.
8.8. Die Beschwerdeführerinnen monieren des Weiteren, dass weitere, in der Roten Liste 2016 des BAFU aufgeführte, gefährdete Lebensräume in der Bestandserfassung und Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien.
8.8.1. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diese Unterlassung eingeräumt. Sie weist darauf hin, dass es sich bei der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume um eine fachliche Grundlage zur Projektbeurteilung handle. Die Lebensraumeinheiten aus der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume stimmten mit der offiziellen Lebensraumtypologie nach "Delarze" überein, und die Vorkommen bzw. die ehemaligen Vorkommen der Biotoptypen seien im Umweltbericht der Atragene berücksichtigt. Schon deshalb würde die Anwendung der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume 2016 nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Beschwerdegegnerin 1 führt weiter aus, dass der Bestand des im Abschnitt 1 ehemals vorkommenden Erika-Fichtenwaldes (Erica Pinetum) in der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume 2016 als verletzlich eingestuft werde. Selbst wenn der Wald noch bestehen würde, so wäre es aus Sicht des ANU aber klar, dass ein Wanderweg entlang der Bahnlinie den Bestand dieses Biotoptyps nicht gefährde. Die aus ökologischer Sicht empfindlichste Fläche in diesem Abschnitt sei in der Beurteilung des ANU der Auenstandort beim Westportal. Der Standort könne dem "Epilobion fleischeri" zugeordnet werden, welcher in der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume 2016 ebenfalls als verletzlich eingestuft sei. Die Fläche werde durch das Wegbauprojekt jedoch nicht direkt tangiert. Die Beschwerdegegnerin 1 betont, hier sei schliesslich entscheidend, dass die anthropogenen Störungen vermieden werden.
8.8.2. Auf diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die Anwendung der Roten Liste der gefährdeten Lebensräume 2016 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorkommen der Biotoptypen wurden im Umweltbericht berücksichtigt. Betreffend den Abschnitt Isla Bella-Tunnelportal West wird im Umweltbericht Folgendes ausgeführt (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 18 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]):
"Zwischen Isla Bella und dem Tunnelportal Ransun West verläuft der projektierte Wanderweg auf den ersten 700 m durch Waldschlagflächen von ehemaligen Erika-Fichtenwäldern. Diese Waldschläge sind im heutigen Zustand mit einem vielfältigen Mosaik aus Gebüschen und Grasbrachen bewachsen. Auf der zweiten Hälfte der Wegstrecke verläuft der Weg an der Oberkante des Bahndammes unmittelbar neben dem Bahnkörper. Die steinigen Böschungen des Bahndammes sind im unteren und mittleren Bereich mit Gehölzen bestockt, die vom Unterhaltsdienst der Bahn regelmässig zurückgeschnitten werden. Im obersten Teil dominieren Grasbrachen und teilweise eine bunte Flora aus trockenheitsliebenden Pflanzen (Thymian, Dost, Flockenblumen). In den Waldschlagflächen kommen vereinzelt geschützte Pflanzenarten vor. Es handelt sich um die Langspornige Händelwurz (Gymnadenia conopsea), das Zweiblättrige Breitkölbchen (Platanthera bifolia), das Grosse Zweiblatt (Lister ovata) und den Seidelbast (Daphne mezereum). An wenigen Stellen kommt auch die Hirschwurz (Peucedanum cervaria) vor, eine Art der Roten Liste (Status VU, verletzlich). Die geschützten Arten sind regional betrachtet nicht selten oder gefährdet und durch das punktuelle Auftreten nur vereinzelt von der Wegführung betroffen. Am Bahndamm konnten keine geschützten Pflanzenarten gefunden werden. Die Waldschlagflächen und die Bahndammvegetation werden mit Ausnahme der Ufergehölze nicht als schützenswerte Lebensräume eingestuft."
Betreffend den Abschnitt Tunnelportal Ost-Station Trin hält die Atragene das Folgende fest (vgl. Umweltbericht S. 20):
"Zwischen Tunnelportal Ransun Ost und EW Pintrun verläuft der Wanderweg entlang dem Bahntrassee und zwischen EW Pintrun und Station Trin verläuft die Wegführung auf bestehenden Fusswegen. Der Bahndamm ist im unteren und mittleren Bereich mit Ufergehölzen bestockt, im oberen Teil dominieren Grasbrachen. Im Bereich des EW Pintrun führt der Weg ein kurzes Stück durch trockene Fettwiesen (Fromentalwiesen). Durch seine Lage an der Dammoberkante beansprucht der Wegbau keine Ufergehölze. Schützenswerte Lebensräume, geschützte oder gefährdete Pflanzenarten sind auf diesem Abschnitt keine betroffen."
Gestützt auf die Feststellungen der Atragene und der Beschwerdegegnerin 1 ist davon auszugehen, dass der Wanderweg keine Konflikte mit schützenswerten Lebensräumen und nur geringfügige Konflikte mit punktuellen Vorkommen geschützter Pflanzenarten verursacht (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 21 und 26 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]). Aus der betreffenden Rüge vermögen die Beschwerdeführerinnen somit nichts abzuleiten.
9. Zu überprüfen sind ferner die zu treffenden Schutz-, Informations- und Lenkungsmassnahmen.
9.1. Laut Art. 5 Abs. 1 Auenverordnung treffen die Kantone nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu. Gemäss Abs. 2 sorgen die Kantone insbesondere dafür, dass: a) Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; b) Auenbereiche mit einem vollständig oder weitgehend intakten Gewässer- und Geschiebehaushalt vollumfänglich geschützt werden; c) bestehende und neue Nutzungen, namentlich die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserkraft- und Grundwassernutzung, die Kiesgewinnung, die Schifffahrt und die Erholungsnutzung einschliesslich der Fischerei, mit dem Schutzziel in Einklang stehen; d) seltene und gefährdete Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensgemeinschaften gezielt gefördert werden; e) die Wasser- und Bodenqualität durch Verminderung des Nähr- und Schadstoffeintrags verbessert wird.
9.2. Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass der strittige Wanderweg zwar schützenswerte Lebensräume beanspruche, die Eingriffe aber klein sein werden. Mit begleitenden Massnahmen zum Schutz der Auengebiete sei ein durchgehender Weg möglich (vgl. Umweltbericht der Atragene vom 8. Dezember 2011, S. 24 und 26 [Anhang 4 zum BG1-act. 3]).
Gemäss den vom Bund genehmigten Vorgaben des Richtplans (Anpassung 2015) sind die Schutz- und Lenkungsmassnahmen – namentlich Festlegung eines Hundeleinenzwangs auf bestimmten Strecken, Verbesserung der Information und Kontrollen zur Einhaltung der Nutzungsregeln und Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Ahndung von Verstössen, Aufbau eines Konzepts zur Besucherlenkung und eines Naturmonitorings für sensible Gebiete, Errichtung eines Rangerdienstes – in einem Massnahmenplan festzulegen (vgl. Anpassung Richtplan 2015, S. 2 f. [BG1-act. 1]; vgl. auch Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 15 ff. und 23 [BG1-act. 3]; PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 7 f. [BG1-act. 6]). Wie im angefochtenen Entscheid angeordnet (vgl. Ziff. 1 lit. e Dispositiv) wurde der betreffende Massnahmenplan inzwischen in Umsetzung der Richtplanvorgaben von den Gemeinden der Ruinaulta in Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführerinnen ausgearbeitet und genehmigt (vgl. BG2-act. 6, 7 und 21). Mittlerweile sind laut unstrittigen Angaben der Beschwerdegegnerin zahlreiche Massnahmen des Massnahmenplans bereits umgesetzt worden. Bevor nachfolgend auf die von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Massnahmen eingegangen wird, ist noch vorauszuschicken, dass zum Schutz von Flora und Fauna in der Ruinaulta bereits seit 2006 verschiedene Massnahmen wie Betretungsverbote, Errichtung von Informationstafeln und Bikeverbote getroffen wurden (vgl. Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 18 [BG1-act. 3]).
9.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, dass die Ranger nicht mit Weisungsbefugnis ausgestattet seien und nur einen Bruchteil der Ruinaulta abdecken könnten. Das Hauptproblem, welches vom ordentlichen Betrieb des Wanderwegs ausgehe, seien die starken Störungen auf den Lebensraum des Flussuferläufers. Dagegen helfe der Einsatz von Rangern nichts.
Laut der Beschwerdegegnerin 1 sei ein personell ausreichend dotierter Rangerdienst dagegen eine wichtige Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des ganzen Schutz- und Nutzungskonzepts Ruinaulta 2005 inkl. der späteren Anpassungen. Für die Durchsetzung der Schutzmassnahmen müssten in der Folge auch die Polizeiorgane der Gemeinden und die Jagdaufsicht eine genügende Präsenz markieren. Stufengerecht würden diese Detailfragen im BAB-Verfahren genauer geklärt und festgelegt (z.B. Vereinbarungen mit Gemeinden, Sanktionsmöglichkeiten etc.).
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene weisen zudem darauf hin, dass die Trägergemeinden zurzeit mit dem Kanton die Signalisation überarbeiteten, um die Wirkung der Lenkungsmassnahmen zu verbessern. Zudem verpflichte der Richtplan die Gemeinde verbindlich, einen Rangerdienst in der Ruinaulta aufzubauen. Den Beschwerdegegnern zufolge habe die erweiterte Arbeitsgruppe zunächst eine Pilotphase für den Rangerdienst durchgeführt. Die Arbeitsgruppe habe daraufhin ein umfassendes Rangerkonzept für die Pilotphase ausgearbeitet. Im März 2017 sei die Pilotphase gestartet worden. Ziel sei es, die Erfassung des Besucherverhaltens und der Besucherfrequenz in der Ruinaulta sowie der Auswirkungen auf Lebensräume und Arten zu beobachten. Zudem seien die Informationen und das Verständnis bei den Besuchern zu fördern. Bis anhin hätten keine einheitlichen Verhaltensregeln bestanden. Ein weiteres Ziel des Pilotprojekts sei es, festzustellen, wo Regelungen zur Ahndung von Verstössen erlassen werden müssten. Der Aktionsplan Flussuferläufer gehe davon aus, dass sich durch solche Lenkungsmassnahmen Störungen der Brutplätze vermeiden liessen. Aufgrund des neuen Wegs würden zudem mehr Besucher die Strecke zwischen Trin Station und der Isla Bella-Brücke passieren als heute. Dadurch finde eine soziale Kontrolle statt, wodurch die Akzeptanz von Verboten und Geboten deutlich erhöht werde.
9.4. In Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnerinnen und dem Beigeladenen und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist anzunehmen, dass der Einsatz eines Rangerdienstes ohne Weiteres eine taugliche Schutzmassnahme darstellt. Die zufriedenstellenden Ergebnisse von regelmässigen Kontrollgängen durch Parkrangers zum Schutz des Flussuferläufers wurden bereits im Aktionsplan Flussuferläufer insbesondere anhand eines Beispiels des Kantons Wallis illustriert. Zur Umsetzung der Schutzmassnahmen wurden dort, ähnlich wie vorliegend, drei Parkwächter ("Animateurs gardien") angestellt, die das Gebiet kontrollieren. Im Bericht wird ausdrücklich erwähnt, dass die gemachten Erfahrungen positiv gewesen seien (vgl. S. 65 des Aktionsplans). In der Ruinaulta läuft zurzeit noch die Pilotphase des im März 2017 eingerichteten Rangerdienstes (vgl. BG2-act. 9). Der Aufbau des Rangerdienstes wird sodann noch im BAB-Verfahren nach der Auswertung der Ergebnisse aus dem Pilotprojekt genauer bestimmt.
9.5. Neben dem Rangerdienst sind ferner gemäss dem den genehmigten Richtplan konkretisierenden Massnahmenplan Gebote und Verbote, wie Hundeleinenzwang, Zutrittsverbote, Bikeverbot, sowie die Anbringung von Signalisation- und Informationstafeln vorgesehen (vgl. BG2-act. 6 und 7). Wird die vorliegende OP-Teilrevision rechtskräftig, verfügt die Beschwerdegegnerin 2 durch Ausscheidung der neuen Naturschutzzone zudem über die gesetzliche Grundlage (Art. 63 BG), um die Zutrittsverbote und die Strafbestimmungen zur Ahndung allfälliger Verletzungen hiergegen zu erlassen. Störungen durch Wanderer, die den Weg verlassen, dürften dank der soeben geschilderten Lenkungs- und Schutzmassnahmen in diesem Abschnitt wenn nicht vollständig beseitigt werden, dann jedenfalls auf ein erträgliches Minimum begrenzt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschluss angeordnet hat, sind die organisatorischen und baulichen Massnahmen zur Lenkung der Besuchenden und zum Schutz der Natur und Landschaft im Übrigen noch im Rahmen des BAB-Verfahrens konkret aufzuzeigen (Ziff. 1 lit. b Dispositiv). Die Schutz- und Lenkungsmassnahmen sind laut Auflage der Beschwerdegegnerin 1 bis zur Inbetriebnahme des neuen Wegabschnitts vollständig umzusetzen, resp. es sind die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen (Ziff. 1 lit. e Dispositiv); sollte sich aus dem Monitoring ein Handlungsbedarf ergeben, hat die Gemeinde weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten empfindlicher Arten zu ergreifen (Ziff. 1 lit. f Dispositiv).
Die Beschwerdeführerinnen haben somit allenfalls auch noch im BAB-Verfahren die Möglichkeit, die im Detailprojekt festgelegten Massnahmen zu überprüfen und nötigenfalls Stellung dazu zu nehmen.
9.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Auenobjekt von nationaler Bedeutung durch die vorgesehenen Informations-, Lenkungs- und Schutzmassnahmen ungeschmälert erhalten werden kann. Bedeutende Beeinträchtigungen sind keine zu erwarten. Sollten gewisse Wanderer trotz Schutzmassnahmen dennoch den geplanten Wanderweg verlassen und damit zur möglichen, leichten und vorübergehenden Störung für den Flussuferläufer werden, so stellt dies noch keine rechtlich relevante Abweichung vom Schutzziel der Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Auenverordnung) dar. Die verschärften Voraussetzungen für einen Eingriff in das Auenschutzobjekt (Standortgebundenheit des Vorhabens und überwiegendes, öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung [vgl. Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung]) greifen hier deshalb nicht.
10.1. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln überdies, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht bestimmt worden seien, obwohl dies die bundesgerichtliche Praxis verlange. Für die grösste Zerstörung von schutzwürdigem Lebensraum, dem Lebensraum des Flussuferläufers, sei zudem gar kein Ersatz mehr möglich.
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene sind hingegen der Auffassung, dass der geplante Weg weder durch ein Flussuferläuferhabitat noch durch ein potentiell geeignetes Habitat führe, weshalb es keine Ersatzmassnahmen brauche.
10.2. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. auch Art. 14 Abs. 7 NHV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung ist der Verursacher der Beeinträchtigungen zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
10.3. Die Leistung von Ersatzmassnahmen wird sowohl im Umweltbericht der Atragene (Anhang 4 zum BG1-act. 3) als auch im Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Dezember 2016 (BG1-act. 3) und im PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016 (BG1-act. 6) gefordert. Diesen Berichten zufolge können die Ersatzmassnahmen jedoch erst im folgenden Baubewilligungsverfahren ausgearbeitet und beziffert werden. Wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, wird eine Ersatzpflicht im BAB-Verfahren geprüft. Allfällige Ersatzmassnahmen im Wald oder Massnahmen zum Schutz der Auenwälder sind mit der forstlichen Planung zu koordinieren (vgl. Ziff. 1 lit. d Dispositiv).
10.4. Hier ist davon auszugehen, dass der geplante Wanderweg keine einschneidenden Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume, insbesondere des Auenschutzobjekts, bewirkt. Es sind somit keine Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung zu verfügen. Gemäss angefochtenem Entscheid sind auch keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden, sondern lediglich deren Prüfung im BAB-Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen können entsprechende Rügen noch im Baubewilligungsverfahren vorbringen, weshalb diese vorliegend nicht weiter zu vertiefen sind.
11.1. Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass an verschiedenen Stellen Wald gerodet werden muss. Waldrodungen müssten insbesondere im Bereich des westlichen Portals des RhB-Tunnels erfolgen. Dabei handle es sich nicht um normalen Wald, sondern um geschützten Auenwald, welcher vollumfänglich im Auenperimeter des Objekts Nr. 385 Ruinaulta liege. Sie rügen, dass eine Rodungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen. Die Einholung einer Rodungsbewilligung im BAB-Verfahren sei bundesrechtswidrig. Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gehe Art. 88 KRG vor, wenn Nutzungszonen auf Waldareal gelegt würden.
11.2. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann nicht geteilt werden. Art. 12 WaG schreibt vor, dass die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung bedarf. Hier wird aber nicht etwa Wald in eine Nutzungszone einbezogen, sondern ein Fuss- und Wanderweg in den GEP aufgenommen, der gemäss Nutzungsplan in einer Waldzone (kommunal als Forstwirtschaftszone bezeichnet) zu liegen kommt. Eine Rodungsbewilligung kann somit im BAB-Verfahren eingeholt werden, wenn nach genauer Wegführung feststeht, wieviel Wald gerodet werden muss. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Koordinationsregel von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) und deren Rechtsprechung dazu greift hier nicht. Sollte Art. 12 WaG hingegen dahin ausgelegt werden, dass jede Planfestsetzung in einem ZP/GEP die eine Waldzone betrifft, der Koordination bereits im Nutzungsplanverfahren bedarf, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht eine Rodungsbewilligung nicht zwingend im Rahmen der Nutzungsplanung erteilt zu werden braucht, wenn der für die Planung verantwortlichen Behörde vor ihrem Entscheid eine positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt (BGE 122 II 81 E.6d/ee/aaa). Vorliegend hat sich das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) dem geplanten Wanderweg bereits im Rahmen des Richtplan-Genehmigungsverfahrens nicht widersetzt. Gemäss unzweifelhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 1 habe das AWN zudem eine betreffende Rodung gebilligt, sodass die Einholung einer Rodungsbewilligung im Planungsverfahren nicht zwingend erscheint.
Im Übrigen entstehen den Beschwerdeführern aus einer Prüfung der beanspruchten Rodungsfläche im BAB-Verfahren keine Nachteile, denn ohne Rodungsbewilligung kann der Wanderweg ja nicht realisiert werden. Die Anwendung des WaG bleibt in jedem Fall gewährleistet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien hierzu ist deshalb nicht weiter einzugehen und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen sind abzuweisen.
12.1. Die Beschwerdeführerinnen tragen zudem vor, es fehle die Bewilligung für die Erstellung des Wanderweges im Uferstreifen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Der Vorderrhein sei über 12 m breit, das Bahntrassee der RhB liege auf einer Länge von über 500 m im geschützten Uferstreifen des Vorderrheins. Demzufolge befände sich der Wanderweg Isla Bella-Trin Station auf einer Strecke von über 500 m im geschützten Uferstreifen und künftigen Gewässerraum. Die Erstellung eines Wanderwegs im Uferstreifen bedürfte einer Sonderbewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es genüge nicht, dass ein Wanderweg standortgebunden sei. Er müsse auch im öffentlichen Interesse liegen. Hier sei das Interesse von nationaler Bedeutung am Schutz der Flussuferläufer gegen die Erteilung der Sonderbewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV abzuwägen. Das blosse regionale Interesse an einer durchgehenden touristischen Erschliessung der Ruinaulta mit dem neuen Wanderweg vermöge das nationale Interesse am Schutz des Flussuferläufers nicht aufzuwiegen. Hier sei die erforderliche Ausnahmebewilligung für die Erstellung des Wanderwegs im geschützten Uferstreifen (Art. 41c GSchV) nicht auf Stufe Nutzungsplanung behandelt und erteilt bzw. verweigert worden. Der angefochtene Beschluss sei auch diesbezüglich mangelhaft.
12.2. Nach Art. 46 Abs. 1bis GSchV berücksichtigten die Kantone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung.
Gemäss unstrittigen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 hat die Beschwerdegegnerin 2 den Gewässerraum für den Vorderrhein noch nicht festgelegt. Demnach kommen hier auf einem beidseitigen Streifen von je 20 m Breite entlang des Vorderrheins nach Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung(GSchV; SR 814.201)zur Änderung vom 4. Mai 2011 die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV zum Zuge.
Nach Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden.
12.3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist beizustimmen, dass der Wanderweg in der Ruinaulta aufgrund seines Erlebnischarakters und seiner Erholungsfunktion in der Rheinschlucht offensichtlich standortgebunden ist und ein öffentliches Interesse aufweist. Auch tangiert der Wanderweg widerstreitende öffentliche Interessen nicht in relevantem Mass. Der Wanderweg ist somit gestützt auf Art. 46 Abs. 1bis GSchV i.V.m. Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 und Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV grundsätzlich bewilligungsfähig. Bei der von den Beschwerdeführerinnen erwähnten, selbständigen Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation handelt es sich um eine koordinationspflichtige Zusatzbewilligung, welche vom ANU gemäss Art. 88 KRG im Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens geprüft und erteilt wird. Auf die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 22 Abs. 2 NHG ist vorliegend somit nicht weiter einzugehen. Die Bewilligung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Vorliegen des Detailprojekts zu prüfen.
13. Die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin weisen zu Recht darauf hin, dass vorliegend nicht ein ausgearbeitetes Projekt zu beurteilen ist, sondern die Festlegung eines Wanderwegs im GEP. Die Projektdetails, wie namentlich die zu beanspruchende, von den Beschwerdeführerinnen kritisierte Breite des Wanderwegs oder die Zulässigkeit allfälliger Aufschüttungen am Damm oder von Stegen, können erst im BAB-Verfahren angefochten werden. Jedenfalls besteht kein berechtigter Grund, um an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln, wonach aufgrund der topografischen Gegebenheiten eine breite Wegführung nicht möglich und zudem nie vorgesehen worden ist (vgl. PMB zur OP-Teilrevision vom 21. August 2016, S. 4 [BG1-act. 6]; Entwurf Auflageprojekt vom 16. September 2015 [BG2-act. 17]). Dass ein 1.2 bis 1.5 m breiter Weg mit Naturbelag erstellt werden soll, wurde im Übrigen bereits auf Richtplanstufe festgelegt (vgl. Erläuternden Bericht zur Richtplananpassung 2015 vom September 2015/12. Februar 2016, S. 16 [BG1-act. 3]).
14. Gemäss den obigen Erwägungen sind die Rügen der Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73 abzuweisen. Eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume durch den vorliegenden Wanderweg zwischen der Isla Bella-Brücke und dem EW Pintrun ist dank der zu treffenden Massnahmen nicht zu erwarten bzw. wird sich in Grenzen halten. Hinsichtlich allfälliger leichter Eingriffe ist festzuhalten, dass das Interesse an einer durchgehenden, touristischen Erschliessung der Ruinaulta dasjenige an einer ungeschmälerten Erhaltung geschützter Lebensräume überwiegt. Damit ist der geplante Fuss- und Wanderweg rechtskonform. Die Detailplanung und die Prüfung notwendiger Zusatzbewilligungen (wie die Rodungsbewilligung und die Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation) werden im BAB-Baubewilligungsverfahren erfolgen.
Die Beschwerde R 17 73 ist demnach abzuweisen und der angefochtene Beschluss vom 8. August 2017 zu bestätigen. Auf die Beschwerde R 17 72 wird mangels Beschwer hingegen nicht eingetreten.
15.1. Im Kostenpunkt ist das öffentliche Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.11.3 m.H. insb. auf die Aarhus-Konvention [SR 0.814.0]), weshalb eine moderate Staatsgebühr von Fr. 4'500.-- erhoben wird. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens gehen die Gerichtskosten (Staatsgebühr zzgl. Kanzleiauslagen) gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 1/9 zulasten der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 und zu 8/9 unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73.
15.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 steht keine Parteienschädigung zu, zumal hier kein Anlass besteht, um von der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen. Der Beigeladene besteht zwar aus Vertretern der Territorialgemeinden, über die sich das Naturmonument Ruinaulta erstreckt, ist aber ein privatrechtlicher Verein und fällt deshalb nicht unter Art. 78 Abs. 2 VRG. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beigeladenen somit eine angemessene, aussergerichtliche Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird auf die Hälfte der Honorarnote vom 21. März 2018 des Rechtsvertreters des Beigeladenen (und der Beschwerdegegnerin 1), und damit auf Fr. 10'615.75 (inkl. MWST) festgelegt, was unter Beachtung des öffentlichen Interesses an der Beschwerdeführung der Beschwerdeführerinnen noch angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 72 und die Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 73 haben dem Beigeladenen demnach entsprechend ihres Unterliegens Fr. 1'179.50 (1/9) bzw. Fr. 9'436.25 (8/9) auszurichten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Verfahren R 17 72 und R 17 73 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde R 17 72 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde R 17 73 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
4'500.--
Fr.
1‘403.--
zusammen
Fr.
5‘903.--
gehen zu 8/9 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Pro Natura, der Pro Natura Graubünden, des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des WWF Schweiz sowie zu 1/9 zulasten der Schweizerischen Greina Stiftung (SGS) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
5. Die Schweizerische Greina Stiftung (SGS) hat den Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta mit Fr. 1'179.50 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
Die Pro Natura, die Pro Natura Graubünden, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der WWF Schweiz hat den Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta mit Fr. 9'436.25 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
7. Mitteilungen
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. März 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGU 1C_594/2018).