R 12 160
5. Kammer
URTEIL
vom 11. Dezember 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baueinsprache
1. Am 15. Juni 2012 reichten … und … das Gesuch um Abbruch der Skihalle … und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Parzelle Nr. 2015 in … ein (Bauprojekt 2012/Nr. 36).
2. Dagegen erhoben … und Mitbeteiligte am 5. Juli 2012 öffentlich-rechtliche Baueinsprache und beantragten, die Bewilligung sei nicht zu erteilen. Dazu nahm die Bauherrschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2012 Stellung.
3. Am 27., mitgeteilt am 30. August 2012, wies die Baukommission … die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie erwog unter anderem, dass sämtliche Vorgaben gemäss Baugesetz eingehalten seien. Im Jahr 2012 könnten noch Bewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden. Zwei der fünf Wohnungen seien Erstwohnungen, drei Zweitwohnungen. Dem Baugesuch werde das Kontingent für das Jahr 2015 zugeteilt. Gleichentags wurde die Baubewilligung erteilt und die Baufreigabe auf den 16. April 2015 festgelegt.
4. Dagegen erhoben … und Mitbeteiligte am 17. September 2012 Einsprache beim Gemeinderat … und beantragten die Aufhebung des Entscheides der Baukommission und die Verweigerung der Baubewilligung. Die neue Verfassungsbestimmung von Art. 75b BV erlaube die Bewilligung der hier zur Diskussion stehenden neuen Zweitwohnungen nicht mehr. Den Auflageakten sei zu entnehmen, dass der …bach, der quer durch die zu überbauende Liegenschaft fliesse, umgelegt werden solle. Aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, dass diese Bachverlegung von den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden genehmigt worden wäre. Es müsse geklärt werden, ob es sich beim Bach um ein öffentliches Gewässer handle. Dazu sei eine Stellungnahme des ANU einzuholen, und zwar auch hinsichtlich der einzuhaltenden Gewässerabstandsvorschriften. Ohne diese Abklärungen dürfe keine Baubewilligung erteilt werden. Aufgrund der Bemerkungen in der Baubewilligung sei davon auszugehen, dass das ANU offenbar eine Stellungnahme zum Thema abgegeben und dabei festgehalten habe, dass eine Eindolung des Gewässers gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht zulässig sei. Einer Verlegung des Gewässers könnte zugestimmt werden, sofern dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden könnte. Für die Ausarbeitung eines konkreten Projekts habe die Bauherrschaft ein spezialisiertes Ingenieurbüro zu beauftragen. An der angrenzenden Parzelle 2015 werde ein weiteres Bauprojekt geplant, weswegen es sich empfehle, für die Neugestaltung und die Linienführung des Baches ein gemeinsames Projekt auszuarbeiten. Diese Stellungnahme des ANU sei den Einsprecherinnen zur Vernehmlassung zuzustellen, da eine Verlegung des Baches allenfalls Gefahren für die Liegenschaften der Einsprecher schaffen könnte. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Einsprecherinnen müssten im vorliegenden Verfahren Gelegenheit haben, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich dazu zu äussern.
5. An seiner Sitzung vom 15. Oktober 2012, mitgeteilt am 17. Oktober 2012, wies der Gemeinderat der Gemeinde … die Einsprache ab. Er erwog, dass 2012 noch Bewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden könnten. Es treffe nicht zu, dass vor Erteilung einer Baubewilligung abgeklärt werden müsse, ob es sich beim … um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handle, da das GSchG und die GSchV sowohl für öffentliche wie auch für private Gewässer gälten. Die Stellungnahme des ANU werde den Einsprechern zusammen mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt. Dieser Stellungnahme zufolge müsse der Bach in Zukunft offen geführt werden und dürfe nicht mehr eingedolt werden. Bei der definitiven Festlegung des Gewässerraums, welche bis Ende des Jahres 2018 vorzunehmen sei, sei ein Gewässerkorridor von 11 m Breite auszuscheiden. Das ANU empfehle der Gemeinde im Zusammenhang mit einem weiteren Bauprojekt auf Parzelle 676 ein gemeinsames Projekt für die Neugestaltung und die neue Linienführung des …baches auszuarbeiten. Die Baukommission habe die in der Stellungnahme des ANU geäusserten Punkte bei der Baubewilligungserteilung ausreichend berücksichtigt. Der geforderte Gewässerkorridor sei grundsätzlich möglich. Punkt 10 der Baubewilligung sehe zudem vor, dass vor Baubeginn ein Projekt über die Führung und Gestaltung des …baches bewilligt sein müsse. Die Baukommission habe bestätigt, dass die Stellungnahme des ANU den Einsprechern nicht zugestellt worden sei, und habe dies damit begründet, dass die vom ANU geforderte neue Bachführung die Liegenschaften der Einsprecher nicht tangiere. Weder die Liegenschaft … noch die Liegenschaft … würden durch die geringfügige Verlegung des Bachverlaufs westwärts betroffen. Ausschlaggebend sei aber vielmehr Ziff. 10 der Baubewilligung, gemäss welcher vor Baubeginn das Projekt über die Führung und Gestaltung des …baches bewilligt sein müsse. Die Einsprecher erhielten somit bei diesem separaten Projekt die Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen und allenfalls gegen die geplante Bachverlegung Einsprache zu erheben.
6. Dagegen erhoben die vormaligen Einsprecherinnen am 19. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und der erteilten Baubewilligung. Begründend führten sie aus, die zur Diskussion stehenden neuen Zweitwohnungen dürften nicht mehr bewilligt werden. Der Bundesrat hätte gar keine Ausführungsbestimmungen erlassen dürfen. Art. 75b BV sei sofort nach dessen Annahme, mithin am 11. März 2012, in Kraft getreten. Der aus der Übergangsbestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geschlossene Umkehrschluss, den das Verwaltungsgericht in VGU R 12 77 als massgebend für die Möglichkeit zur Erteilung von Baubewilligungen für Zweitwohnungen im Jahr 2012 erachtet habe, sei nicht zulässig. Die Initianten der Zweitwohnungsinitiative hätten mit der Nennung des 1. Januars 2013 nicht die Inkraftsetzung von Art. 75b BV hinausgeschoben. Sie seien auch nicht Partei im Verfahren R 12 77 gewesen. Die Inkraftsetzung sei eben nicht hinausgeschoben worden. Dies sei lediglich die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, welche sich aber mit Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nicht vereinbaren lasse. Die Initiative habe die Meinung gehabt, dass am 1. Januar 2013 alle Gemeinden ihre Baugesuche von 2012 erledigt haben sollten und ab diesem Datum keine neuen Baugesuche für Zweitwohnungen mehr bewilligen sollten. Das vormals bestehende Recht werde durch Art. 75b BV derogiert. Baugesuche, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erteilt würden, seien anfechtbar und auf die Einhaltung von geltendem Recht zu überprüfen, einschliesslich auf Art. 75b BV. Die Erteilung von Baubewilligungen nach dem 11. März 2012 für Zweitwohnungen widerspreche Art. 75b BV. Die ebenfalls angenommene Übergangsbestimmung stehe dem nicht entgegen. Hingegen spreche auch der erste Entwurf der Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen des Bundesrats, welcher zwar noch leicht abgeändert worden sei, für diese Auffassung. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Stellungnahme des ANU bis heute nicht erhalten. Dementsprechend könnten sie sich nicht dazu äussern, weswegen ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Aussage des Gemeinderates, wonach die neue Bachführung ihre Liegenschaften nicht tangieren würde, werde bestritten. Zudem habe die Vorinstanz festgehalten, gegen die geplante Bachverlegung könnten Rechtsmittel ergriffen werden. Offenbar werde aber ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde abgeschlossen. Den Beschwerdeführerinnen sei es nicht klar, wie ihre Teilnahme an einem solchen Verfahren aussehen solle. Es werde ihnen die Möglichkeit genommen, gegen die geplante Bachverlegung zu opponieren.
7. Mit Schreiben vom 22. November 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf den Einspracheentscheid sowie VGU R 12 108.
8. Am 23. November 2012 verzichteten auch … und … auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid sowie VGU R 12 108.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 15., mitgeteilt am 17. Oktober 2012, der Beschwerdegegnerin 1, mit welchem die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerinnen gegen das von den Beschwerdegegnern 2 eingereichte Baugesuch 2012/Nr. 36, Abbruch der Skihalle … und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Parzelle Nr. 2015 in … abgewiesen worden ist sowie die am 27. August 2012 erteilte Baubewilligung 2012/Nr. 36. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist.
2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, sie hätten das Schreiben des ANU betreffend die Verlegung des …baches vom 16. August 2012 nach wie vor nicht erhalten, weshalb sie dazu keine Stellung hätten nehmen können. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt.
b) Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Gemeinde im jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Schreibens des ANU vom 16. August 2012 lediglich zur Kenntnis genommen hat - und dies im angefochtenen Entscheid auch dokumentiert hat -, dass der …bach in Zukunft offen geführt und nicht mehr eingedolt oder überdeckt werden kann. Ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid zufolge will die Gemeinde bei der definitiven Festlegung des Gewässerraums, welche bis Ende 2018 vorzunehmen ist, einen Gewässerkorridor von 11 m Breite ausscheiden. Weiter will die Gemeinde der Empfehlung des ANU im Zusammenhang mit einem weiteren Bauprojekt auf Parzelle Nr. 676 folgen und in Zusammenarbeit mit den beiden Bauherrschaften ein gemeinsames Projekt für die Neugestaltung und die neue Linienführung des …baches ausarbeiten. Zudem hat der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, Punkt 10 der Baubewilligung sehe explizit vor, dass vor Baubeginn ein Projekt über die Führung und Gestaltung des …baches bewilligt sein müsse.
c) Die Behandlung der Thematik „Bachverlegung“ in einem der Baubewilligung nachfolgenden Verfahren - welches zudem vor Inangriffnahme der Bauarbeiten am Bauprojekt 2012/Nr. 36 der Beschwerdegegner 2 abgeschlossen sein muss - ist ohne weiteres zulässig. Allerdings müssen die Beschwerdeführerinnen an einem solchen Verfahren wie im vorliegenden Verfahren auch wieder mitwirken und Rechtsmittel ergreifen können. Genau dies ist hier jedoch vorgesehen. Die Bachverlegung soll in einem separaten Projekt verwirklicht und auch in einem separaten Verfahren bewilligt werden. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Verlegung des …baches erfolgt zusätzlich gestützt auf das zu bewilligende Verlegungsprojekt. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ist sinnvoll und sachgerecht, zunächst abzuklären, ob die Überbaubarkeit der Parzelle Nr. 2015 im Sinne der Vorstellungen der Bauherrschaft überhaupt gegeben ist, bevor das Verlegungsprojekt in Angriff genommen wird. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das Verlegungsprojekt stehen den heutigen Beschwerdeführerinnen, wie die Gemeinde richtig festgehalten hat, wiederum sämtliche Mitwirkungsrechte zu. Sie können sowohl im Bewilligungsverfahren Einsprache erheben wie auch die Schlussverfügung anfechten. Weil den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Bachverlegung erst im nachgelagerten Bewilligungsverfahren sämtliche Mitwirkungsrechte zustehen, liegt die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im jetzigen Zeitpunkt aber nicht vor. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch keine Einsicht in die Akten, insbesondere in das Schreiben des ANU vom 16. August 2012, verlangt, was ihnen aber ohne weiteres freigestanden wäre. Zudem fällt es auch schwer zu glauben, dass den Beschwerdeführerinnen das Schreiben des ANU vom 16. August 2012 vor Erhebung der Einsprache beim Gemeinderat in der Tat nicht vorgelegen hat, zitieren sie doch in ihrer Einsprache dessen Inhalt weitgehend wörtlich. Somit konnten sie aber den Entscheid der Baukommission und somit auch den Entscheid des Gemeinderates sachgerecht anfechten. Jedenfalls wurden den Beschwerdeführerinnen ihre Mitwirkungsrechte in keiner Weise beschnitten, weshalb sich ihre diesbezügliche Rüge denn auch als unbegründet erweist. Selbst wenn aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wäre sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt worden, weil es den Beschwerdeführerinnen frei gestanden hätte, sich zum bei den Akten befindlichen Schreiben des ANU vom 16. August 2012 zu äussern.
3. a) Die Beschwerdeführerinnen rügen des Weiteren eine Verletzung von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Dabei machen sie sinngemäss geltend, dass mit der Annahme der Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“ (nachfolgend: Zweitwohnungsinitiative) der Anteil an Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt worden sei. Gemäss Art. 195 BV trete die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen würde, womit der neue Art. 75b BV am Tage der Annahme, d.h. am 11. März 2012 und damit vor Erteilung der vorliegend angefochtenen Baubewilligung vom 27. August 2012, in Kraft getreten sei.
b) Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 17. August 2012, S. 2). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich nun auf Art. 75b BV und wollen zumindest sinngemäss aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt hat. Der neue Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 BV) geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %-Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt („das Gesetz verpflichtet…“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts wird nämlich durch die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, welche insbesondere Bewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen Resultat, welches die Volksinitiative erzielte (50.6 % Ja-Stimmen gegenüber 49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die intertemporalrechtliche Norm, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf eine Übergangsregelung zu verzichten. Aus Sicht der Initianten der Volksinitiative - wie auch aus sich der Baueinsprecher bzw. der Beschwerdeführer - mag es zu bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher Termin festgesetzt wurde.
c) Selbst wenn aber Art. 75b BV der Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Zweitwohnungen zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 entgegenstünde, würde dies nicht zur gänzlichen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führen, sondern höchstens zur teilweisen Gutheissung und Feststellung, dass auch die drei geplanten Zweitwohnungen als Erstwohnungen zu erstellen sind. Da Art. 75b BV aber wie gesehen der Erteilung von Bewilligungen zum Bau von Zweitwohnungen bis am 31. Dezember 2012 nicht entgegensteht, konnte die Gemeinde die ersuchte Baubewilligung am 27. August 2012 ohne Verletzung von Art. 75b BV erteilen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
4. a) Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15., mitgeteilt am 17. Oktober 2012, sowie die am 27. August 2012 erteilte Baubewilligung 2012/Nr. 36 als rechtmässig erweisen und die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zusteht, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, und den Beschwerdegegnern 2 kein grosser Aufwand entstanden ist, werden vorliegend keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
4‘000.--
Fr.
314.--
zusammen
Fr.
4‘314.--
gehen je zu einem Drittel zulasten von den Beschwerdeführerinnen und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (1C_112/2013).