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R 2008 4 ΓÇó Denial of exception to mandatory stone-slab roofing
R 2008 4Übriges Gericht16.05.2008Dismissed
The applicant challenged the municipality’s refusal to allow a stable roof to be covered with fibre-cement sheets instead of the locally mandatory stone slabs. The Verwaltungsgericht held that the municipal rule was clear, exceptions were reserved for narrow cases, and the applicant relied only on financial arguments. Since transport of stone slabs was practically possible and other comparable owners had borne the same burden, the refusal was proportionate and the complaint was dismissed. The court also ordered costs against the applicant and explained the reduced fee for a short-form judgment.
Art. 32 Abs. 2 und 3 BauG; Ausnahmebewilligung für abweichende Dacheindeckung: Ein klar formuliertes kommunales Obligatorium von Steinplatten ist grundsätzlich strikt anzuwenden. Eine Ausnahme fällt nur in Betracht, wenn aus konstruktiven oder gleichwertigen Gründen eine Steinplattendeckung nicht in Frage kommt. Rein finanzielle Mehrbelastungen begründen für sich allein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder auf eine Ausnahme, wenn die Massnahme faktisch zumutbar bleibt und das Ortsbildschutzinteresse überwiegt. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten zulasten der unterliegenden Partei; bei Verzicht auf eine ausführliche Begründung kann die Gebühr herabgesetzt werden (Art. 48, Art. 75 Abs. 2 VRG).
R 08 4
4. Kammer
URTEIL
vom 16. Mai 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baugesuch
2. a) Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).
b) Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Art. 32 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BauG), wonach Steinplatten als Deckmaterial grundsätzlich obligatorisch sind, ist in seinem Wortlaut eindeutig. Wie von den Gemeindevertretern anlässlich des durchgeführten Augenscheins nochmals ausgeführt wurde, wird die Gewährung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 32 Abs. 3 BauG sehr restriktiv gehandhabt; nur wo beispielsweise aus konstruktiven oder ähnlichen Gründen eine Eindeckung mit Steinplatten nicht in Frage kommt, werden solche Ausnahmen bewilligt.
c) Wie der Augenschein ergeben hat, wäre der Transport der Steinplatten zum Stallgebäude in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres zu bewerkstelligen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ausschliesslich finanzielle Aspekte geltend, legt jedoch nicht dar, dass diese ihn mehr als andere Stall- bzw. Liegenschaftseigentümer treffen würden. Dies entspräche auch nicht den Tatsachen, sind doch mit wenigen - noch in Zeiten einer weniger strengen Bewilligungspraxis genehmigten - Ausnahmen alle vergleichbaren Ställe im Gemeindegebiet … mit Steinplatten eingedeckt und hatten deren Eigentümer die entsprechenden Mehrkosten ebenfalls zu tragen. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diesen gegenüber besser gestellt werden sollte. Andere Gründe, warum im hier zu beurteilenden Fall ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung bestehen sollte, sind nicht ersichtlich. Der Entscheid der Gemeinde ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses des Ortsbildschutzes offensichtlich verhältnismässig und daher vollumfänglich zu schützen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers. Die reduzierte Staatsgebühr für diesen Kurzentscheid wird auf Fr. 1'000.--, die volle Staatsgebühr für den Fall, dass ein ausführlich begründetes Urteil verlangt wird, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'000.--
Fr.
104.--
zusammen
Fr.
1'104.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben.