R 06 70
4. Kammer
URTEIL
vom 30. Januar 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baueinsprache
2. Dagegen erhoben … und … am 31. Juli 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben. Gemäss dem Baugesetz der Gemeinde (BG) bestünden bei geschlossener und halboffener Bauweise keine Einschränkungen bezüglich der Gebäudelängen; bei offener Bauweise gälten dagegen die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen. Gehe man, wie die Gemeinde, von der Annahme aus, es liege hier halboffene Bauweise im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BG vor, müsse zuerst ein Quartiergestaltungsplan erstellt werden. Falls offene Bauweise vorliege, sei die gesetzliche Gebäudelänge von 25 m überschritten.
3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn einzutreten sei. Die Rekurrenten legten nicht dar, inwieweit sie mehr belastet seien als jedermann. Für die materielle Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid.
Die beigeladene Bauherrschaft beantragte mit ähnlicher Begründung wie die Gemeinde Abweisung des Rekurses.
4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.
5. Am 30. Januar 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt Vertreter der Gemeinde mit ihrem Rechtsbeistand sowie der Rekursgegner teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteil, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar.
2. Die Gemeinde stellt die Rekurslegitimation der Rekurrenten in Frage, weil sie durch das Bauvorhaben nicht mehr als jedermann belastet seien. Diese Ansicht ist offensichtlich unzutreffend. Massgebend ist, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, sodass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Dies ist bei den Rekurrenten als unmittelbare Anstösser an die Bauparzelle klar der Fall. Durch die behauptete Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften rückt das Nachbargebäude näher an ihre Liegenschaften heran und verursacht dadurch gegenüber dem von ihnen als gesetzmässig erachteten Zustand höhere Immissionen, weshalb sie dadurch auch mehr als die Allgemeinheit betroffen sind. Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.
3. Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes über die Gebäudelänge und die geschlossene, halboffene und offene Bauweise gehören dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Letztere bezieht sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).
4. Gemäss Art. 56 Abs. 1 BG gelten bei offener Bauweise die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen. Bei geschlossener und halboffener Bauweise bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Gebäudelänge. Die Gemeinde geht in ihrem Einspracheentscheid davon aus, es liege bei den „Reihenhäusern im Feld“ eine halboffene (verdichtete) Bauweise im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BG vor, weil vier an sich selbstständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt seien. Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Siedlung aus vier aneinander gebauten Wohneinheiten mit je separaten Eingängen besteht und damit den Eindruck einer Reihenhausüberbauung vermittelt. Damit sind die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 BG, wonach halboffene Bauweise vorliegt, wenn wenigstens drei an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit (Reihenhaus) vereinigt werden, erfüllt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die einzelnen Wohneinheiten nicht jeweils als Alleineigentum ausgeschieden sind, sondern der ganze Komplex in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist. Massgebend ist baurechtlich nicht die rechtliche Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse, sondern die gestalterische Erscheinung der Baukörper.
5. Laut Art. 51 Abs. 2 BG gelten bei halboffener Bauweise innerhalb der Häuserreihen sinngemäss die Vorschriften über die geschlossene Bauweise. Die Regelungen für die geschlossene Bauweise sind in Art. 50 BG enthalten. Gemäss Art. 50 Abs. 1 letzter Satz BG dürfen Häuser in geschlossener Bauweise nur im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen bewilligt werden. Die Rekurrenten sind der Auffassung, aufgrund des Verweises von Art. 51 Abs. 2 BG gelte diese Bestimmung auch bei halboffener Bauweise. Diese Schlussfolgerung ist indessen keineswegs zwingend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis von Art. 51 Abs. 2 BG nicht Verfahrensvorschriften im Auge hatte, sondern damit auf die materiellen Bauregeln für die geschlossene Bauweise abzielte. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten, wenn sie den Verweis so interpretierte. Wie die Rekurrenten an sich zutreffend ausführen, soll über den Weg der Quartiergestaltungspläne angesichts des Umstandes, dass bei dieser Bauweise keine Beschränkungen hinsichtlich der Gebäudelänge gelten, sichergestellt werden, dass die Bauten gestalterisch zu genügen vermögen und sich in die bestehende Bausubstanz einordnen. Dieses Ziel lässt sich aber bei einem Anbau in einer bestehenden Überbauung ebenso gut im Rahmen eines einfachen Baubewilligungsverfahrens erreichen, in welchem die gestalterischen und ästhetischen Belange mit ihren Auswirkungen auf die nähere Umgebung ebenfalls geprüft werden müssen. Die Einleitung eines Quartiergestaltungsplanverfahrens wäre deshalb auch völlig unverhältnismässig. Bezeichnenderweise haben denn die Rekurrenten auch nicht geltend gemacht, der umstrittene Anbau verletze Gestaltungs- oder Ästhetikvorschriften. Damit ist die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen, dass für das Bauvorhaben die Vorschriften über die offene bzw. halboffene Bauweise anwendbar sind, weshalb auch die ordentliche Gebäudelänge nicht einzuhalten ist. Die angefochtene Baubewilligung erweist sich damit als rechtmässig.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welch die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
3'000.--
Fr.
200.--
zusammen
Fr.
3'200.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.