Legal fees awarded despite lower court non-entry decision

PZ 2008 237Übriges Gericht12.01.2009Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed a Kreispräsident's decision that had refused to award him any extrajudicial compensation after the authority declined to enter into Y.'s noise complaint about bird-scaring guns. The Cantonal Court held that the appeal was admissible, that Y.'s original pleading was sufficient for a layperson, and that the lower authority should have entered into the matter. Because the lower authority wrongly caused the proceedings to continue, X. was entitled to reasonable attorney fees of CHF 1,936.80 for the first instance and CHF 800 for the appeal, with appeal costs charged to Kreis B.

Omnilex-Regeste

Art. 122 Abs. 2 ZPO; costs in summary possession proceedings and sufficiency of the prayer in a layperson's pleading: in cost disputes, a generally worded request for an appropriate indemnity is sufficient if the party's intent can be ascertained from the pleading in light of good faith. A non-entry decision may not be based on an overly formal reading where the substance of the request is recognizable. If the lower authority wrongly refuses to enter and thereby renders legal representation necessary, the prevailing party is entitled to reimbursement of the necessary and reasonable attorney fees; the appeal court may review the necessity and amount with full cognition under Art. 152 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 12. Januar 2009Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 08 237

Verfügung

Einzelrichter in Zivilsachen

Präsident Brunner

Aktuarin ad hoc Thoma

__________________________________________

In der Beschwerde

des X., Gesuchsgegner und Be­schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Post­fach 504, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 25.11.2008, mitgeteilt am 28.11.2008, in Sachen gegen Y., Gesuchstel­ler und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Guyan, Postfach 326, 7002 Chur,

betreffend Amtsbefehl (aussergerichtliche Entschädigung)

hat sich ergeben:

A. Am 13. August 2004 erhob Y. beim Kreisamt B. „Be­schwerde“ gegen X. wegen Lärmbelästigung. Darin wurde geltend gemacht, die auf den Gemüseplantagen von X. aufgestellte Vogel­abwehr-Schussanlage würde täglich von morgens 06.30 Uhr bis abends 22.00 Uhr, manchmal sogar während der ganzen Nacht, alle zwei Minuten drei Schüsse abgeben. Auch am Wochenende sei die Anlage in Betrieb. Dies führe zu einer übermässigen Lärmimmission, welche unnötig sei, weil keine Vögel da seien oder die Vögel sich bereits an die Schussanlage gewöhnt hätten. Als Beilage fügte Y. dem Beschwerdeschreiben einen Auszug aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) an, auf welchem er den Art. 684 ZGB mit Leuchtstift hervorhob und von Hand „ev. Amtsbefehl“ dazuschrieb.

B. Am 6. September 2004 liess X. eine Vernehmlassung beim Kreisamt B. einreichen und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Vogelabwehr-Anlage sei notwendig, da ansonsten riesige Schäden durch Vogelfrass am Saatgut entstehen würden, was den finanziellen Ruin des Betriebes zur Folge hätte. Er habe alles getan, um das Übermass der Lärmimmissionen zu dämpfen. Es stimme nicht, dass die Schussanlage den ganzen Tag laufen würde, vielmehr werde sie lediglich morgens und am Abend eingesetzt, wenn die Vögel aktiv seien. Weiter treffe nicht zu, dass die Apparate ganze Nächte Schüsse abgäben. Im Übrigen spreche die Behauptung des Gesuchstellers, dass gar keine Vögel vorhanden seien, für die Notwendigkeit der Anlage, da es gerade das Ziel sei, die Vögel zu vertreiben. Auch hätten sich die Vögel nicht - wie behauptet - an die Anlage gewöhnt. Das Aussetzen der Anlage habe dies bewiesen.

C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 stellte das Kreisamt B. Y. die Vernehmlassung des Gesuchsgegners zu und informierte ihn darüber, dass Verhandlungen mit der Gemeinde A. sowie den kantonalen Amtsstellen im Gang seien, um eine gerechte Lösung zu finden. Daher werde um Geduld ge­beten.

D. Am 3. März 2005 schrieb das Kreisamt B. Y., die Ge­meinde A. suche in der gleichen Angelegenheit mit X. eine Lö­sung. Gemäss dem Rechtsvertreter der Gemeinde finde diese Woche eine Sit­zung mit dem Amt für Umwelt statt. Über das weitere Vorgehen werde er infor­miert.

E. Mit Schreiben vom 26. November 2007 und 3. März 2008 bat X. den Kreispräsidenten B., in der Angelegenheit einen Entscheid zu fällen, sofern Y. sein Gesuch nicht zurückziehen wolle. Wie sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verfahren bei der Gemeinde ergeben habe, seien die eingesetzten Vogelabwehr-Apparate rechtens. Eine widerrechtliche, übermässige Einwirkung auf Eigentum oder Besitz des Gesuchstellers bestehe nicht. Im Falle der Abweisung oder des Rückzugs des Gesuchs sei dieser zu ver­pflichten, den Gesuchsgegner ausseramtlich zu entschädigen, wobei sich die Ho­norarrechnung auf Fr. 1'936.80 belaufe.

F. Auf Anfrage hin teilte die Gemeinde A. dem Kreisamt B. am 7. April 2008 mit, dass betreffend Schiessanlage von X. immer wie­der Reklamationen, nicht jedoch eine konkrete Klage eingegangen seien. X. sei zur Stellungnahme aufgefordert worden und es hätten Abklärungen stattgefunden. Diesbezüglich sei auch eine Orientierungsversammlung mit den Einwohnern durchgeführt worden. Im Übrigen werde auf das neue Polizeigesetz verwiesen, welches in Art. 8 eine Regelung zum Betrieb von Schiessapparaten in Weinbergen, Obstgärten und übrigen landwirtschaftlichen Kulturen enthalte. Da­nach bedürfe der Betrieb von Schiessapparaten in Weinbergen, Obstgärten und übrigen landwirtschaftlichen Kulturen einer Bewilligung des Gemeindevorstandes.

G. Am 10. April 2008 erkundigte sich der Kreispräsident B. bei Y., ob er an seiner Klage festhalten oder sie zurückziehen wolle. Im Falle des Rückzuges würde eine Abschreibungsverfügung erlassen. Wenn an der Klage festgehalten werden sollte, sei im Amtsbefehlsverfahren gemäss den vorliegenden Akten zu entscheiden. Über die Zusprechung von ausseramtlichen Entschädigun­gen sei in beiden Fällen zu entscheiden, weshalb die Möglichkeit eingeräumt werde, Stellung zur Honorarnote des Gesuchsgegners zu nehmen.

H. Am 29. April 2008 machte Y. von seinem Vernehmlassungsrecht Gebrauch und schrieb dem Kreispräsidenten, dass gemäss seiner Mitteilung eine Einigung erzielt worden sei. Er schliesse sich diesem Vergleich an. Bei einer Eini­gung würden die ausseramtlichen Kosten selber bezahlt und die amtlichen Kosten wettgeschlagen. Der auf der Honorarrechnung des Rechtsanwaltes ausgewiesene Zeitaufwand sei nicht angemessen, zumal weder ein Augenschein noch eine Ver­handlung stattgefunden hätten. Zudem sei die Honorarrechnung nicht genügend detailliert.

I. Am 25. November 2008, mitgeteilt am 28. November 2008, erliess das Kreis­präsidium B. schliesslich folgende Verfügung:

„1. Auf die Beschwerde von Y. wird nicht eingetreten.

2. Kreisamtliche Kosten werden keine verrechnet.

3. Ausseramtliche Kosten werden keine zugesprochen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die eingereichte Beschwerde enthalte keine konkreten Forderungen. Es sei kein Rechtsbegehren gestellt worden. Die Hin­weise in der Beilage „ev. Amtsbefehl“ würden nicht genügen, um eine Verfügung zu erwirken. Auch dem von X. beigezogenen Rechtsanwalt hätte klar sein müssen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Stattdes­sen habe er eine 9-seitige Vernehmlassung mit langen Ausführungen eingereicht. Diese Reaktion auf die Beschwerde sei völlig unangemessen gewesen.

J. Dagegen liess X. am 9. Dezember 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht führen und beantragte:

„1. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner, eventuell der Kreispräsident B., sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Amtsbefehlsverfahren an­gemessen aussergerichtlich zu entschädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg­ners, eventuell des Kreispräsidenten B..“

Die Begründung der Vorinstanz, dem obsiegenden Beschwerdeführer wegen un­angemessener Reaktion auf die gegnerische Eingabe keine Parteientschädigung zuzusprechen, sei aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Der Umstand, dass der Kreispräsident B. auf das Amtsbefehlsgesuch aus formellen Gründen nicht eintrete, bedeute nicht, dass von einer Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer Abstand genommen werden dürfe. Da von einem voll­ständigen Unterliegen des Beschwerdegegners im Amtsbefehlsverfahren auszu­gehen sei, habe er gemäss Art. 122 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) dem obsiegenden Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten An­waltskosten zu ersetzen. Der Kreispräsident habe einen krassen Verfahrensfehler begangen, indem er das Befehlsgesuch nicht sogleich als offensichtlich unbe­gründet zurückgewiesen, sondern noch einen Schriftenwechsel sowie Abklärun­gen bei der Gemeinde veranlasst habe. Dadurch habe er eine anwaltliche Vertre­tung des Beschwerdeführers geradezu notwendig gemacht. Im Übrigen sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die mit „Beschwerde wegen Lärmbelästi­gung“ betitelte Eingabe des Beschwerdegegners an die Vorinstanz nicht den An­forderungen eines Amtsbefehlsgesuches entsprochen habe. Weiter seien die an­waltlichen Ausführungen in der 9-seitigen Vernehmlassung nicht zu ausführlich geraten, da für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel stand.

K. Am 20. Dezember 2008 nahm Y. zur Beschwerde wie folgt Stel­lung:

„1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz even­tuell der Gegenpartei.“

Dazu führte er begründend aus, es mangle an der Bezifferung des Rechtsbegeh­rens, weshalb dieses ungenügend und somit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 25. November 2008 sei die Schussan­lage nicht mehr eingesetzt worden, weshalb sich die Frage des rechtlichen Inte­resses oder der Gegenstandslosigkeit bzw. Anerkennung stellen könne, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führen würde. Da von einer Anerken­nung auszugehen sei, erweise sich die Kostenverteilung gemäss Entscheid des Kreispräsidenten als gerechtfertigt. Da ein besonders grober Fehlentscheid der Vorinstanz zu konstatieren sei, hätten sämtliche Kosten der Rechtsmittelinstanz und die Entschädigungen an beide Parteien zu Lasten des Kreisamtes zu gehen.

L. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 führte der Kreispräsident B. aus, das Verfahren sei sistiert worden, da von der Gemeinde nach einer gütlichen Lösung mit dem Gesuchsgegner gesucht worden sei. Der Ge­meinde sei letztlich aber nichts anderes übrig geblieben, als mit der Gesetzesän­derung Abhilfe zu schaffen. Das Kreisamt habe auf eine gütliche Lösung zwischen der Gemeinde und dem Gesuchsgegner gehofft, was allerdings nicht möglich ge­wesen sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung :

1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Will eine Partei die Kostenverteilung anfechten, so ist nach ge­festigter Rechtsprechung des Kantonsgerichtes jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist (PKG 1996 Nr. 21). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO).

b) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prü­fungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um Er­messensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorin­stanz gebunden.

2. a) Der Beschwerdegegner macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nicht genügend beziffert. Zum andern werde die betref­fende Schussanlage nicht mehr genutzt, weshalb das rechtliche Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Das Gesuch sei als gegenstandslos bzw. anerkannt zu betrachten und die vom Kreispräsidenten verfügte Kostenverteilung daher rechtens.

b) Die vom Beschwerdegegner zitierte Rechtsprechung, wonach die Angabe von gewünschten Änderungen bei bezifferbaren Forderungen leichthin möglich und von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwarten sei, ist auf den materiell­rechtlichen Teil einer Forderungsklage, nicht jedoch auf die Prozesskosten ausge­richtet (Urteil KGA vom 17. Oktober 2007, ZB 07 41, E. 2c; PKG 1996 Nr. 3, 1995 Nr. 15). Da sich die vorliegende Beschwerde jedoch nicht mit einer Forderungs­klage, sondern mit der Verteilung der Prozesskosten befasst, findet diese Praxis hier keine Anwendung. Vielmehr kommt jene Rechtsprechung zum Zug, wonach bei der Prozessentschädigung ein allgemein gehaltenes Rechtsbegehren als ge­nügend zu qualifizieren ist. Für den Inhalt des Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut massgebend, sondern vielmehr der Wille der Partei, welcher sich durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus der Rechtsschrift ergibt (PKG 1991 Nr. 11, 1988 Nr. 4). Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach „angemessen aussergerichtlich zu entschädigen“ sei, nicht als ungenügend zu qualifizieren, zumal er in der Begründung ausführt, was er als angemessen erachte, nämlich den Betrag gemäss seiner Honorarnote, die dem Beschwerdegegner schon vor der Verfügung des Kreispräsidenten vom 25. November 2008 zur Stellungnahme zugestellt wurde. Unter diesen Umständen würde ein Nichteintretensentscheid aufgrund ungenügend bezifferter Rechtsbe­gehren gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (Max Gulde­ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 52 f.; BGE 116 II 219). Der Einwand des Beschwerdegegners erweist sich daher als unbegründet.

c) Weiter führt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 20. De­zember 2008 aus, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Kreispräsidenten am 25. November 2008, mitgeteilt am 28. November 2008, sei die Schussanlage nicht mehr eingesetzt worden, wes­halb sich die Frage des rechtlichen Interesses sowie der Gegenstandslosigkeit oder Anerkennung stellen könne. Dies würde jeweils zu einem Nichteintretensent­scheid und zur Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Kostenverteilung füh­ren. Damit hat der Beschwerdegegner in unzulässiger Weise Behauptungen im Beschwerdeverfahren eingebracht, die vor dem Kreispräsidenten noch nicht vor­getragen worden sind. Neue Beweise können im Beschwerdeverfahren nur zu Tatsachen erbracht werden, die bereits in erster Instanz behauptet wurden, nicht jedoch zu Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren neu vorgebracht werden (PKG 2005 Nr. 26). Weder auf die neuen Behauptungen des Beschwerdegegners, die Schussanlage werde nicht mehr eingesetzt, noch auf die daraus gezogenen Rechtsfolgen kann daher eingegangen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde den Eintretensvoraussetzungen entspricht, mithin form- und fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist.

3. a) Der Kreispräsident B. erliess am 25. November 2008, mitgeteilt am 28. November 2008, einen Nichteintretensentscheid mangels eines gültigen Rechtsbegehrens, welches keine konkrete Forderung beinhalte. Der Verzicht auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Gesuchsgegner wurde damit begründet, dass die Gegenpartei diesen Mangel hätte erkennen müssen, stattdessen jedoch völlig unangemessen reagiert und eine 9-seitige Ver­nehmlassung eingereicht habe. Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die verfügte Kostenverteilung bzw. gegen die Nichtge­währung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten B..

b) Unrichtig ist vorab die Auffassung des Kreispräsidenten, Y. habe mit seiner Eingabe vom 13. August 2004 gar keine konkrete Forderung bzw. kein Rechtsbegehren gestellt. Zu berücksichtigen ist, dass bei juristisch nicht geschul­ten Personen die Anforderungen an die Formulierungen der Begehren nicht zu hoch anzusetzen sind. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 2.b), genügt es, wenn sich aus der Rechtsschrift der Wille der Partei hinreichend ergibt (PKG 1991 Nr. 11, 1988 Nr. 4). Die vorliegende Eingabe wurde von Y., einem juristischen Laien, verfasst. Er wandte sich an den Kreispräsidenten mit einer „Beschwerde wegen Lärmbelästigung“. Im Schreiben wurde auf die Art und Unzumutbarkeit des Lärms eingegangen, der Verursacher und die entsprechende Gesetzesbestim­mung genannt, gemäss welcher das gerügte Verhalten unzulässig sein soll. Damit entsprach seine Eingabe ohne weiteres den Anforderungen, welche an Rechtsbe­gehren von juristischen Laien gestellt werden können. Mit anderen Worten muss­ten dem Kreispräsidenten diese Angaben genügen, um zu erkennen, dass Y. den Erlass eines Amtsbefehls gegen X. begehrte, mit wel­chem der beanstandete Lärm unterbunden werden sollte. Infolgedessen hätte er auf die Beschwerde eintreten müssen.

c) Wäre der Kreispräsident im Ungewissen gewesen, ob Y. in der Tat ein derartiges Begehren gestellt hat - was er gemäss den ersten beiden Erwä­gungen in der angefochtenen Verfügung gar nicht war -, so hätte er beim Ge­suchsteller ein verbessertes Begehren verlangen sollen oder von vornherein nicht darauf eintreten dürfen (vgl. Art. 151 Ziff. 1 ZPO). Es geht aber nicht an, über Jahre hinweg ein Amtsbefehlsverfahren zu führen und schlussendlich wegen an­geblich ungenügenden Begehren darauf gar nicht einzutreten. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang von beiden Parteien die über 4 Jahre lange Verfahrens­dauer gerügt. Dies kann nicht Sinn und Zweck eines summarischen Verfahrens sein (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO), welches auf rasche Erledigung ausgerichtet ist. Insbesondere lagen keinerlei Gründe für diese Verzögerung vor. Das Besitzes­schutzverfahren hat dem materiellen Privatrecht (Besitzesschutz gemäss Art. 926 ff. ZGB) zum Durchbruch zu verhelfen. Der Kreispräsident ist dieser Aufgabe nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr abgewartet in der Hoffnung, die Lösung ergebe sich aus dem öffentlichen Recht (Polizeigesetzesänderung etc.). Dies ist nicht der richtige Weg, da das Privatrecht eine selbständige Rechtsordnung dar­stellt und die gerügte Lärmbelästigung rein aus privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Da aber weder die Verfahrensführung noch der Nichteintretens­entscheid des Kreispräsidenten selbständig angefochten wurde, hat es damit sein Bewenden. Nachfolgend zu prüfen ist nur, ob der Kreispräsident bei diesem Ver­fahrensausgang (Nichteintreten auf das Rechtsbegehren) zu Recht der Gegen­partei eine aussergerichtliche Entschädigung verweigert hat.

4. a) Indem der Kreispräsident auf die Eingabe des Y. nicht eingetreten ist, gilt er als die unterlegene Partei im Amtsbefehlsverfahren. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO, welcher gemäss Art. 137 Ziff. 14 in Verbindung mit Art. 138 und Art. 136 Abs. 2 ZPO auch im Amtsbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt, wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der grundsätzliche Anspruch des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners als obsie­gende Partei auf eine angemessene Entschädigung ist damit gegeben, zumal keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich sind, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würden. Nicht beanstandet und ausgewiesen ist auch der gel­tend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.--. Dies entspricht dem Normalansatz der damals geltenden Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes, gemäss welcher die bündnerischen Gerichte bis zu deren Aufhebung die ausserge­richtliche Entschädigung bemassen (PKG 2004 Nr. 11).

b) Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Aufwand als notwendig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO anerkannt werden kann. Nach dieser Gesetzesbestim­mung wird in der Regel die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kreispräsident führte in der ange­fochtenen Verfügung aus, eine 9-seitige Vernehmlassung sei als Reaktion auf die „Beschwerde“ völlig unangemessen gewesen, da dem Rechtsvertreter hätte be­wusst sein müssen, dass darauf nicht eingetreten werden könne. Dass der Kreis­präsident zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wurde bereits fest­gestellt (E. 3.b). X. musste sich also gegen den Vorwurf der über­mässigen Lärmbelästigung zur Wehr setzen. In Beachtung seiner beruflichen Sorgfaltspflicht hat der Anwalt dabei alle irgendwie relevanten Gegenargumente vorzubringen, selbst wenn sich schlussendlich herausstellt, dass nicht allesamt vom Gericht als stichhaltig betrachtet werden. Prüft man die Eingabe des Rechts­vertreters von X. aus diesem Blickwinkel, kann nicht gesagt werden, er sei ausschweifend gewesen oder habe geradezu abwegige Begründungen vor­getragen. Er beschränkte sich grundsätzlich auf die Argumentation, dass der von den Vogel-Abwehrapparaten ausgehende Lärm nicht übermässig, sondern wirk­sam und die Schussanlage für die erfolgreiche Bewirtschaftung der Gemüseplan­tage und letztlich für die wirtschaftliche Existenz des Gesuchsgegners von grosser Bedeutung sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Der für das gesamte Verfahren ein­schliesslich der Vernehmlassung in Rechnung gestellte Aufwand von 8 Stunden erscheint angemessen und ist ausreichend detailliert, weshalb eine Kürzung der Honorarrechnung nicht angebracht ist. Es ist daher dem Gesuchsgegner der Ge­samtbetrag der Honorarrechnung von Fr. 1'936.80 einschliesslich Mehrwertsteuer als aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten B. zuzusprechen. Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

5. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfah­ren aufgrund krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz notwendig wurde. Unter die­sen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreis B. zu überbinden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (PKG 2004 Nr. 11). Keine Entschädigung zu Lasten des Kreises ist indessen dem Beschwerdegegner zuzusprechen, da dieser mit seinem Hauptbegehren nicht durchgedrungen ist.

Demnach wird verfügt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Verfü­gung aufgehoben.

2. X. wird für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten B. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'936.80 einschliesslich MwSt zulasten des Y. zugesprochen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Kreises B., welcher den Be­schwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge­richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl­len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah­ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an: __________________________________________

I. Zivilkammer Einzelrichter am Kantonsgericht

Präsident Brunner

Aktuarin ad hoc Thoma

Schlagwörter

cost allocationextrajudicial compensationnon-entry decisionlayperson pleadingsummary proceedingsoverly formalismnecessity of legal representation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost decision was admissible despite the respondent's objections about insufficient prayer and lack of interest.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the prayer for an appropriate extrajudicial indemnity was sufficiently clear, and new factual allegations raised only on appeal could not be considered.

Extrahierte Begründung

For cost disputes, a broadly formulated request is enough if the party's intent can be inferred from the pleading. A non-entry argument based on later cessation of the device relied on new facts not raised below.

Kernrechtsfrage

Whether the lower authority correctly denied X. any extrajudicial compensation after not entering into Y.'s application.

Extrahierter Entscheid

No. Since the lower authority wrongly refused to enter, Y. was the losing party in the summary possession-related proceeding, so X. was entitled to necessary and reasonable attorney fees.

Extrahierte Begründung

Under the applicable cost rules, the losing party must reimburse the necessary costs caused by the proceedings. The defense submitted by X.'s counsel was not excessive, and the billed effort and hourly rate were reasonable.

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