Modification of interim maintenance after divorce judgment

PZ 2006 205Übriges Gericht22.12.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. applied for a modification of interim measures in the pending divorce proceedings and asked that his maintenance duty toward Z. be lifted retroactively. The Kantonsgerichtspräsidium held that he had not shown any relevant change of circumstances regarding Z.'s earnings, because those earnings had already been considered in the interim-measures decision. Since the divorce judgment had meanwhile set final spousal maintenance at CHF 1,000 per month, the interim maintenance was reduced from CHF 1,700 to CHF 1,000 from 1 December 2006. The request for an immediate pre-Christmas settlement conference failed as time-barred in practice. Costs were split according to partial success.

Omnilex-Regeste

Art. 137 Abs. 2 and Art. 179 Abs. 1 ZGB; modification of interim measures in divorce proceedings after the divorce judgment has become final in the divorce point: a change in maintenance is admissible only upon a substantial and lasting change in circumstances or if the factual basis of the original measure proves unreliable. A party may not obtain a modification merely by relitigating an unchanged legal assessment. Where the final divorce judgment has already fixed the nachehelicher Unterhalt under Art. 125 ZGB, the interim maintenance may be adapted by appellate-prognosis to the amount awarded in the main proceedings, subject to the limits of the pending appeal. Costs are allocated according to partial success under Art. 122 ZPO (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 22. Dezember 2006Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 205

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Aktuar

Blöchlinger

——————

In Sachen

des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

Z., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess,

wird nach Prüfung der Rechtsschriften sowie der Akten und in Erwägung,

  • dass X., geboren am B., und Z., geboren am C., am A. heirateten,

  • dass X. und Z. die Eltern von D., geboren am E., und F., geboren am G., sind,

  • dass das Ehepaar am 1. Januar 2003 einvernehmlich die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die Regelung der Tren­nungsfolgen vereinbarten,

  • dass Z. mit Gesuch vom 28. Juli 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um richterli­che Genehmigung der Vereinbarung vom 1. Januar 2003, eventualiter um Neufestsetzung der vom Ehemann an seine Familie zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge er­suchte,

  • dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirks­gerichtspräsidium Imboden vom 3. Septem­ber 2003 einen Ver­gleich im Sinne einer Ergänzung der Vereinbarung vom 1. März 2003 abschlossen,

  • dass sich X. in dieser neuen Vereinbarung unter ande­rem verpflichtete, an den Unterhalt der Familie ab 1. September 2003 jeweils im Voraus einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3'200.-- zu­züglich der ver­traglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu be­zahlen (Fr. 750.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulage sowie Fr. 1'700.-- an die Ehefrau),

  • dass die Vereinbarung im vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfü­gung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. September 2003 aufgenommen wurde und damit die Wirkungen eines rechtskräf­ti­gen Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO) erlangte,

  • dass die Parteien in der Folge das Scheidungsverfahren einleiteten,

  • dass der Kreispräsident Rhäzüns - nachdem die Parteien anlässlich der Vermittlungstagfahrt ein gemeinsames Schei­dungsbegehren gestellt hatten - die Angelegen­heit dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden zwecks Durchführung eines Eheschei­dungsverfahrens auf gemeinsa­mes Begehren überwies,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden nach Ablauf der zweimonati­gen Frist gemäss Art. 111 ZGB das Verfahren an das Be­zirksgericht Imboden zur Beurteilung der strittig gebliebenen Nebenfol­gen der Ehescheidung überwies,

  • dass X. am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtsprä­sidium Imboden ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 10. September 2003 einreichte mit dem Antrag, es sei seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter D. per 1. Dezem­ber 2005 aufzuheben,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, abwies und X. im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtete, an den Unterhalt seiner Familie mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 monatlich im Vor­aus einen Betrag von Fr. 2'450.00 (Fr. 1'750.-- [recte: Fr. 1'700.--] für die Ehefrau, Fr. 750.-- für den Sohn F.) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen,

  • dass X. gegen diesen Entscheid am 17. Februar 2006 Beschwerde beim Be­zirksgerichtsausschuss Imboden erhob, wobei er beantragte, es sei seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts­leistungen an seine Ehefrau per 1. Dezember 2005 aufzuheben,

  • dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Gesuch mit Beiurteil vom 16. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, abwies,

  • dass das Bezirksgericht Imboden schliesslich mit Urteil vom 5. Septem­ber 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, die Ehe der Parteien für ge­schieden erklärte,

  • dass das Gericht im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Ehe­scheidung unter anderem den Sohn F. unter die elterliche Sorge der Mutter stellte, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht einräumte (Ziff. 2 des Disposi­tivs) und Letzteren verpflichtete, an den Unterhalt des Sohnes einen monatli­chen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu­züglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten (Ziff. 3 des Dispositivs),

  • dass das Gericht X. sodann verpflichtete, Z. einen monatli­chen, im Voraus zahlbaren nachehe­lichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- bis 30. April 2009 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs),

  • dass X. gemäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs Z. unter dem Titel „ausserordentlicher Kinderunter­halt" innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Be­trag von Fr. 2'797.05 zu entrichten hat,

  • dass Z. verpflichtet wurde, X. innerhalb von dreissig Tagen nach Rechts­kraft des Scheidungs­urteils den Betrag von Fr. 25'000.-- auf dessen Freizügigkeitskonto zu überweisen oder durch ein unwiderrufliches Zahlungsver­sprechen einer namhaften schweizerischen Bank sicherstellen zu lassen,

  • dass das Grundbuchamt J. bei Vorliegen bestimmter, vorlie­gend nicht weiter relevanten Bedingungen angewiesen wurde, Z. (unter Übertragung des Eigentums von X.) als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. H., Plan I. (Dreifa­milienhaus mit 663 m2 Grundstückfläche, J.), im Grundbuch einzutragen (Ziff. 9 des Dispositivs),

  • dass der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung sich ergebende Anspruch von Z. gerichtlich auf Fr. 31'931.-- festgesetzt wurde und X. zur Bezahlung dieses Betra­ges eine Frist von einem Monat seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt wurde (Ziff. 10 des Dispositivs),

  • dass das Gericht schliesslich die hälftige Aufteilung der Freizügigkeitsgut­haben der Ehegatten und - nach Eintritt der Rechts­kraft des Entscheides über das Tei­lungsverhältnis - die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwecks Durchführung des weiteren Verfahrens anordnete (Ziff. 11 des Dispositivs),

  • dass das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die ausseramtlichen Kosten wettschlug (Ziff. 12 des Dispositivs),

  • dass X. gegen dieses Urteil am 13. November 2006 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhob, wobei er bean­tragte, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von jeglicher Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau zu entbin­den,

  • dass er weiter beantragte, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzu­heben, eventualiter sei der ausserordentliche Kinderunterhalt al­lenfalls mit Unterhaltsbeiträgen, welche der Berufungskläger im Jahre 2006 geleistet habe, zu verrechnen,

  • dass er sodann den Antrag stellte, Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die güterrechtliche Auseinandersetzung per saldo aller gegenseitigen Ansprüche als erledigt zu erkennen,

  • dass Z. Anschlussberufung erhob, die sich allerdings nur gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten richtet,

  • dass X. daraufhin am 17. November 2006 beim Kantons­gerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess stellte,

  • dass er darin beantragt, es sei die vom Bezirksgerichtspräsidium Imbo­den im Massnahmeverfahren statuierte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau rückwirkend auf den 5. September 2006 aufzuheben und es sei eine Einigungsverhandlung noch vor Weihnachten 2006 durchzuführen,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 in Bezug auf den Hauptantrag auf Abweisung des Gesuchs schloss,

  • dass die Gesuchsgegnerin in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 die Abweisung des Gesuchs beantragt,

  • dass mit der Eingabe von X. - wie der Bezirksgerichtsprä­sident Imboden in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt - offenkundig nicht das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschus­ses Imboden vom 16. Mai 2006 angefochten wurde, sondern mit ihr ein (neues) Gesuch um Abänderung der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 1. Februar 2006 erlassenen vorsorglichen Massnahmen eingereicht wurde,

  • dass gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB die Abänderung einer vorsorglichen, für die Dauer des Scheidungs­verfahrens erlassenen Massnahme dann zu­lässig ist, wenn eine we­sentliche und dauer­hafte Veränderung der tatsächlichen Ver­hältnisse seit deren Anordnung eingetreten ist,

  • dass eine Änderung auch dann in Frage kommt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen im Ergebnis nicht gerechtfertigt waren, weil dem Richter die ihnen zugrunde liegen­den Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren, sofern dieser Umstand nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Ehegatten zurück­zuführen ist (vgl. M. Leuenberger, FamKomm Scheidung, 2005, N. 17 zu Art. 137 ZGB),

  • dass Ausgangspunkt der Prüfung demzufolge in beiden Fällen jene Ver­hält­nisse bilden, welche bei Erlass der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden verfügten, vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf Be­schwerde hin überprüften vorsorglichen Massnahmen vor­herrschten,

  • dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ausführt, sein Mandant habe Ende 2005 erfahren, dass seine Gattin die Arbeit gewechselt habe und neu über monatlich Fr. 4'000.- verdiene,

  • dass er deshalb namens seines Mandanten am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung des Entscheids eingereicht habe mit dem Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Unterhaltszahlun­gen zugunsten der Frau und Tochter per 1. De­zember 2005,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch jedoch abgewie­sen und seinen Mandanten gestützt auf eine Grundbedarfsbe­rechnung, in wel­chem das Einkommen der Ehefrau auf Fr. 4'658.-- fest­gelegt wurde, verpflichtet habe, der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 1'700.-- und für seinen Sohn monatlich Fr. 750.-- zu bezahlen,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident dabei den Minimalbedarf der Gesuchs­gegnerin und des Sohnes mit Fr. 2'740.-- veranschlagt habe, währenddem er beim Minimalbedarf des Ehe­mannes keine Kosten für die von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen veranschlagt habe,

  • dass der Gerichtspräsident schliesslich den Überschuss zu 2/3 der Ehe­frau und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt habe, wobei die Rechts­frage nach dem erreichten clean break übergan­gen worden sei,

  • dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls abge­wiesen worden sei,

  • dass er namens von X. anlässlich der Hauptverhand­lung vor Bezirksgericht Imboden erneut darauf hingewiesen habe, dass der clean break längst erreicht sei und der Ehe­frau keine Un­terhalts­zahlungen mehr zustünden,

  • dass sich die Situation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Schei­dungsverfahren wesentlich verändert habe, da die Vorinstanz zu die­sem Zeitpunkt definitiv habe zur Kenntnis müssen, dass die Ehefrau seit einem Jahr monatlich Fr. 4'658.- netto verdiene,

  • dass dieses eigene Einkommen der Gesuchsgegnerin ausreiche, um ihren Bedarf zu decken und eine angemessene Altersvorsorge aufzu­bauen,

  • dass der Gesuchsteller mit dieser Begründung seines Gesuchs keine wesentliche Verände­rung der Verhältnisse vorbringt,

  • dass nämlich - wie der Gesuchsteller ja letztlich selbst in seiner Eingabe ausführt - der Bezirksgerichtspräsident wie auch - auf Beschwerde hin - der Bezirkgerichtsausschuss Imboden bereits im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die (verbleibende) Dauer des Scheidungsverfahrens von einem Eigenverdienst der Unterhaltsberech­tigten in Höhe von Fr. 4'658.-- ausgingen,

  • dass allein im Umstand, dass derselbe Eigenverdienst, der für die Dauer des Scheidungsverfahrens berücksichtigt wurde, schliesslich auch der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung zugrunde gelegt wurde, keine wesentliche Veränderung gesehen werden kann, da letzt­lich mit den Feststellungen zum Eigenverdienst im Hauptentscheid nur die Richtigkeit der dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegten tat­sächlichen Verhältnisse bestätigt wurde,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident wie auch der Bezirksgerichtsaus­schuss Imboden sodann auch auf das vom Rechtsvertreter von X. erwähnte Prinzip des clean break eingegangen sind,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident bzw. der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit anderen Worten diese Frage nicht einfach übergangen, sondern diese lediglich abweichend von der Auffassung des Ge­suchstellers beurteilt haben,

  • dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers folglich, soweit er in sei­nem Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen die dies­bezüglichen Ausführungen kritisiert, nicht eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorbringt, sondern eine andere Beurteilung derselben Rechtsfrage bei unveränderten Verhältnissen verlangt,

  • dass eine solche rechtliche Überprüfung indessen nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens möglich ist,

  • dass mit der vorliegenden Eingabe jedoch nicht der Entscheid des Be­zirksgerichtsausschusses angefochten wurde, sondern ein neues Ge­such um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gestellt wurde, und somit eine rechtliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids ausser Betracht fällt,

  • dass aber insofern eine wesentliche Veränderung vorliegt, als das Be­zirksgericht Imboden zwischenzeitlich im ordentlichen Verfahren die Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen und die Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt hat,

  • dass das Urteil des Bezirksgerichts Imboden im Scheidungspunkt nicht angefochten wurde,

  • dass demnach die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist,

  • dass diese Veränderung zumindest sinngemäss geltend gemacht wurde, indem der Gesuchsteller ausführt, das Bezirksgericht habe in Bezug auf den Ehegattenunterhalt einen definitiven Entscheid gefällt,

  • dass das Kantonsgericht Graubünden schon in seiner Praxis zum alten Scheidungsrecht zur Feststellung gelangte, vorsorgliche Massnahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behielten auch dann, wenn der Schei­dungspunkt nicht mehr strittig ist, im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit,

  • dass das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden indessen festhielt, der Unterhaltspflichtige sei nach dem Rechtskräftigwerden der Scheidung grundsätzlich berechtigt, unter diesem Gesichtspunkt im Berufungsver­fahren eine Neuüberprüfung der Unterhaltsverpflichtung zu erwirken,

  • dass das Kantonsgerichtspräsidium dabei ausführte, ein solches Begeh­ren habe insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vorin­stanz einen Unterhaltsanspruch nach aArt. 151 bzw. aArt. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere Beträge zugespro­chen habe, als dies der Massnahmerichter gestützt auf die eheliche Unter­haltspflicht nach aArt. 163 ZGB getan habe und gleichzeitig anzu­neh­men sei, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung standhalte (vgl. PKG 1995 Nr. 50 S. 167 ff.),

  • dass demnach nach altem Scheidungsrecht das Kantonsgerichtspräsi­dium beim Erlass bzw. der Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren eine Prognose über den diesbezüglichen Aus­gang des Hauptverfahrens zu machen hatte,

  • dass nicht einzusehen ist, weshalb diese Praxis unter dem neuen Schei­dungsrecht keine Gültigkeit mehr haben sollte,

  • dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nämlich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Vorliegen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht (mehr) auf der ehelichen Unterhaltspflicht ge­mäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruht (M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB),

  • dass zwar auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren die für den nach­eheli­chen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen sind (vgl. M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; BGE 130 III 537 E. 3.2. S. 542 mit Hinweisen),

  • dass nach rechtskräftiger Scheidung bei der Festlegung der Unterhalts­pflicht die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien jedoch nicht mehr bloss mit einzubeziehen sind, sondern sich die Unterhalts­pflicht letztlich nach diesen Elementen richtet,

  • dass folglich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Eintritt der Teilrechts­kraft im Scheidungspunkt in einem während laufender Beru­fung anhängig gemachten Massnahmeverfahren das Kantonsgerichts­präsidium bei der Festlegung der vorsorglich geltenden Unterhaltspflicht eine Prognose über den diesbezüglichen Ausgang des Hauptverfahrens zu machen hat,

  • dass das Bezirksgericht Imboden bereits nach Massgabe von Art. 125 ZGB über die Unterhaltspflicht entschieden hat,

  • dass es den Gesuchsteller dabei verpflichtet hat, Z. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu be­zahlen,

  • dass das Gericht somit in Anwendung von Art. 125 ZGB auf eine im Vergleich zum Massnahmeentscheid um Fr. 700.-- reduzierte Unter­haltsverpflichtung erkannte,

  • dass der mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden festgelegte Ehegatten­unterhalt von Fr. 1'000.-- nur vom Gesuchsteller bzw. Unterhaltspflichti­gen angefochten wurde,

  • dass sich insofern rechtfertigt, den vorsorglich verfügten Unterhaltsbei­trag von Fr. 1'700.-- auf den im Hauptverfahren zugesprochenen Betrag von Fr. 1'000.-- zu reduzieren, da im Berufungsverfahren eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus ausser Betracht fällt,

  • dass der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichts­präsidiums im Übrigen aber in Bezug auf den Ehegat­tenunterhalt zumindest im Ergebnis zu überzeugen vermag,

  • dass es sich hierbei um eine einzelrichterliche Prognose handelt und sich diese Beurteilung umso mehr rechtfertigt, als im Rahmen vor­sorgli­cher Massnahmen nicht ohne Not von der Beurteilung des Be­zirksge­richtes abgewichen werden soll, da Letzteres die Unterhalts­pflicht im ordentlichen Verfahren festlegte,

  • dass das Gericht mit anderen Worten in Fünferbesetzung die Sache umfassend prüfte und dabei vor der Frage der Unterhaltspflicht auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm,

  • dass der definitive Entscheid über die nacheheliche Unterhaltspflicht letztlich von der Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls in Fünfer­besetzung zu treffen sein wird,

  • dass eine Reduzierung zum jetzigen Zeitpunkt schliesslich umso weni­ger in Betracht fällt, als der Gesuchsteller auch in Bezug auf das Güter­recht und den ausserordentlichen Kinderunterhalt eine Schlechterstel­lung der Gesuchsgegnerin verlangt, was - sollte den diesbezüglichen Anträgen Folge geleistet werden - auch bei der Frage des angemesse­nen Unterhalts gewürdigt werden müsste,

  • dass es auch nicht - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht - unter dem Aspekt des im Hauptverfahren erhöhten Kinderunterhaltsbeitrags stos­send erscheint, wenn der Ehegattenunterhalt auf den im vorinstanzli­chen Scheidungsverfahren ermittelten Betrag festgelegt wird,

  • dass nämlich zwischen diesen Unterhaltbeiträgen zu trennen ist,

  • dass der im Scheidungsurteil festgelegte ordentliche Kinderunterhalt vom Pflich­tigen überdies nicht angefochten wurde und sich insofern auch der Kinderunter­halt nach Eintritt der Rechtskraft nach dem Ent­scheid im Hauptverfah­ren und nicht mehr nach dem vorsorglichen Massnahmeentscheid rich­tet,

  • dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterhaltspflicht bis zum Erlass des Entscheids im Hauptverfahren und dem gestützt darauf einge­reichten Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nach der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden richtet,

  • dass somit eine weitere Reduktion der vorsorglich verfügten Unterhalts­pflicht unter den Betrag von Fr. 1000.-- oder gar die rückwirkende Auf­hebung der Unterhaltspflicht ausser Betracht fällt,

  • dass die Erfolgschancen der vom Gesuchsteller für das vorsorgliche Massnahmeverfahren anbegehrten vorweihnachtlichen Einigungsver­handlung erst nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin beurteilt werden konnte,

  • dass nach Eingang der Stellungnahme am 21. Dezember 2006 eine Eini­gungsverhandlung vor Weihnachten bereits aus zeitlichen Gründen ausser Betracht fiel und im Übrigen angesichts der völlig konträren Parteistandpunkte auch kaum Sinn gemacht hätte,

  • dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die amtlichen Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, zu 10/17 dem Gesuchsteller und zu 7/17 der Gesuchsgegnerin aufzuerle­gen (Art. 122 Abs. 1 ZPO),

  • dass der Gesuchsteller überdies zu verpflichten ist, die Gesuchsgegne­rin für das Verfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausser­amt­lich zu entschädi­gen (Art. 122 Abs. 2 ZPO),

  • dass unter zusätzli­cher Berücksich­ti­gung des not­wendi­gen prozessua­len Auf­wan­des und des vom Anwalts­verband empfohlenen Honoraran­satzes eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 300.-- inklusive Mehr­wertsteuer als der Sache angemessen erscheint,

erkannt:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. in Abän­derung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, verpflichtet, an den Unterhalt von Z. ab 1. Dezember 2006 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbei­trag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, werden zu 7/17 der Gesuchsgegnerin und 10/17 dem Gesuchsteller auferlegt, der die Gesuchsgegnerin überdies für das Gesuchsverfahren mit Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer ausser­amtlich zu entschä­digen hat.

3. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Schlagwörter

family lawinterim measuresdivorcemaintenancechanged circumstancesnachehelicher supportcost allocationappellate prognosis

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the interim maintenance order in the divorce proceedings should be modified after the parties' changed procedural situation and the divorce judgment.

Extrahierter Entscheid

The request was granted only in part: the interim spousal maintenance was reduced to CHF 1,000 per month from 1 December 2006 for the remainder of the divorce proceedings.

Extrahierte Begründung

A modification requires a substantial and lasting change in circumstances. The husband did not show a relevant factual change as to the wife's income, because that income had already been taken into account in the interim-measures decision. However, the subsequent divorce judgment had already fixed the final maintenance under Art. 125 ZGB at CHF 1,000, and in light of the appellate prognosis the interim amount was reduced to that level.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs and party compensation for the modification proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were split 10/17 to X. and 7/17 to Z.; X. must pay Z. CHF 300 including VAT as party compensation.

Extrahierte Begründung

Given the partial success of the application, the statutory cost-sharing was applied in those proportions, with reduced party compensation reflecting the same apportionment.

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