Conditional legal aid granted despite limited means

PZ 2006 180Übriges Gericht26.02.2007Partially Granted

Zusammenfassung

X. applied for legal aid in the cantonal appeal proceedings concerning a maintenance reduction dispute. After Z. withdrew the appeal, the court held that the matter was no longer hopeless, but X. did not establish unconditional poverty because her disposable income and the maintenance amounts received allowed her to cover the likely recoverable costs over time. The court therefore granted legal representation only conditionally, in case the awarded extra-judicial compensation could not be collected from Z. No court costs were imposed for the application proceeding.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 and 47 Abs. 2 ZPO; legal aid and appointed counsel in civil proceedings: the applicant must show indigence and that the proceedings are not obviously hopeless. If the proceedings become moot before the decision, this must be taken into account when assessing prospects and financial circumstances. Indigence is excluded where the party can meet the recoverable costs within a reasonable period by instalments from disposable income. Uncollectability of the party’s extra-judicial compensation may nevertheless justify conditional legal representation, subject to revocation under Art. 43 Abs. 5 ZPO (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 26. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 180

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

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In Sachen

der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

A.1. Mit Verfügung vom 5. September 2005, mitgeteilt am 13. Septem­ber 2005, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutz­rich­ter Z., seiner Ehefrau X. ab September 2005 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Un­terhaltsbeitrag von Fr. 2'626.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertrag­licher Kinderzula­gen zu be­zahlen.

2. Am 16. Januar 2006 stellte Z. beim Bezirksge­richtspräsi­dium Imboden das Gesuch um Abänderung der vorerwähnten Ehe­schutzverfü­gung. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 8. März 2006 schlossen die Par­teien einen Vergleich ab. Demgemäss verpflichtete sich Z., X. ab Februar 2006 für die effektive Dauer der Trennung einen mo­natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zuzüglich allfäl­liger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem verpflichte­te er sich, seiner Ehe­frau die Hälfte der ihm zusätzlich ausbezahlten Vergütungen (Überstunden- und Wochenendent­schädigungen etc.) zu über­weisen. Dieser Vergleich wurde in die Abschrei­bungs­verfügung vom 9. März 2006 aufge­nommen.

B.1. Unter Beilage einer Lohnabrechnung für den Monat August 2006 teilte Z. dem Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden mit, dass er einen neu­en Arbeitgeber habe und sich seine finanzielle Situation verändert hätte. Er er­suche deshalb um eine Neufestlegung seiner Unterhalts­verpflichtung.

2. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. Septem­ber 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden:

1. Das Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksge­richtspräsi­diums Imboden vom 5./13. September 2005, respektive vom 9. März 2006, wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Ge­suchstellers und werden der Gemeinde Rhäzüns, zulasten wel­cher für Z. die un­entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, unter Vorbehalt des Rückforde­rungsrechtes des Gemein­wesens, in Rech­nung gestellt und sind innert 30 Tagen mit beilie­gendem Einzahlungs­schein dem Bezirksgericht Imboden zu über­weisen.

Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Mitteilung).

C.1. Gegen diese Verfügung liess Z., nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Honegger Droll, am 19. Oktober 2006 Rekurs beim Kantonsge­richtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge ge­stellt wurden:

1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 26. September 2006 sei aufzuheben.

2. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- gemäss Trennungsvereinbarung vom 15. Februar 2006 und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 9. März 2006 sei ab 1. August 2006 auf Fr. 1'078.-- im Monat her­abzusetzen.

3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Ver­fah­ren vor beiden Instanzen zu Lasten der Rekursgegnerin.

2. X., vertreten durch Rechtanwalt Markus Roos, liess in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2006 folgende Anträge stellen:

1. Der Rekurs des Rekurrenten vom 19. Oktober 2006 sei abzuwei­sen.

2. Demnach sei die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsiden­ten Imboden vom 26. September 2006 zu schützen.

3. Dem Rekurs vom 19. Oktober 2006 sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurren­ten.

D.1. Am 7. November 2006 liess X. beim Kantons­ge­richtspräsidium Graubünden für das vorerwähnte Rekursverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Prozessführung und Rechts­vertretung einreichen.

2. Der im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos­ten­pflichtige Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht, verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2006 auf die Einrei­chung einer Stellungnahme.

3. Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die Rechtsvertreterin von Z. dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass sie - nachdem sich im Rekursverfahren echte Noven ergeben hätten, die nicht beurteilt werden könnten - den Rekurs zurückziehe. Das Gericht werde ersucht, den Rekurs ohne Erhebung von Kosten abzuschreiben.

4. Am 5. Dezember 2006 räumte das Kantonsgerichtpräsidium Grau­bünden der Rekursgegnerin die Möglichkeit ein, sich zur Frage der aus­sergerichtlichen Kostenfolge zu äussern.

5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 stellte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Antrag, es seien die seiner Mandantin angefallenen aussergerichtlichen Kosten gestützt auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien die ausseramtli­chen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dem Schreiben wurde eine de­taillierte Honorarnote beigelegt. Darin werden für das Rekursverfahren ein Zeitho­norar von Fr. 6'375.05 und Auslagen (Spesen) von Fr. 169.50, total und inklu­sive Mehrwertsteuer Fr. 7041.95, geltend gemacht.

7. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte das Kantonsge­richts­präsidium Graubünden die Gesuchstellerin für den Nachweis ihrer Be­dürftigkeit zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf.

8. Am 15. Januar 2007 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach, wobei sie in ihrem Begleitschreiben ihre Ausführungen im Gesuch be­züglich Bedarfs- und Einkommensverhältnisse korrigierte.

9. Der im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos­ten­pflichtige Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht, verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2006 auf die Einrei­chung einer Stellungnahme.

10. Die von den Parteien im Rekursverfahren vorgetragenen Begründun­gen liessen darauf schliessen, dass umgehend nach Rückzug des Rekurses ein weiteres Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht werden würde. Auf telefonische Anfrage vom 23. Februar 2007 hin teilte der Be­zirksgerichtspräsident Imboden mit, dass in Sachen der Parteien am 7. Februar 2007 ein neue Verhandlung betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen stattgefunden habe. Gestützt darauf habe er einen Entscheid erlassen, mit wel­chem Z. ab Dezember 2006 zu einer auf Fr. 500.-- reduzierten Unter­haltsleistung verpflichtet werde.

11. Auf die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe­frei­ung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor­liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aus­sichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Ob Anspruch auf Gewährung besteht, be­urteilt sich grundsätzlich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung. Erledigt sich das Verfahren, in welchem um die unentgeltliche Rechtspflege er­sucht wird, vor dem Entscheid über das Gesuch, muss dieser Umstand jedoch gestützt auf die im Verfahren beachtliche Untersuchungsma­xime bei der Prüfung Berücksichtigung finden. Denn diesfalls ergeben sich nicht nur in Be­zug auf die Frage der Erfolgsaussichten, sondern auch in Bezug auf die finanziel­len Verhält­nisse zusätzliche Erkenntnisse.

2. Das Rekursverfahren, in welchem X. um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, wurde infolge der Rück­zugserklärung von Z. hinfällig. Damit ist auch gesagt, dass seitens von X. keine aussichtslose Prozessführung vor­gelegen hat.

3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegen­über­stel­lung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktu­ellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Dabei gilt es zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familien­recht nachgeht und insofern auch das Einkommen des Ehegatten der Gesuch­stellerin mit einzubeziehen ist. Der notwendige Lebensunterhalt der um unent­gelt­liche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegen­über zu­sammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem je­weils aktu­ellen Kreis­schreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichts­behörde über Schuld­betreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betrei­bungsrechtli­chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die lau­fenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv be­zahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträ­gen ein Zuschlag von 20 % zu machen (PKG 2002 Nr. 15).

a) Die Gesuchstellerin beziffert ihr Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'001.90. Diesem Einkommen stellte X. in ihrem Ge­such ein erweiterter Notbedarf von Fr. 4'035.10 gegenüber. In ihren ergänzen­den Ausfüh­rungen redu­zierte sie den geltend gemachten Notbedarf auf Fr. 3'144.10. Ob der Gesuchstel­lerin tatsächlich ein solcher Bedarf anzurechnen wäre, erscheint frag­lich. Der nicht belegsmässig nachgewiesenen Behauptung der Gesuchstellerin, sie müsse ihren Sohn A. mit Fr. 300.-- unterstützen, da dessen Vater unbe­kannten Aufenthalt habe und seiner Unterhaltspflicht seit Jahren nicht nach­komme, widersprechen die Ausführungen in der Eheschutz­verfügung vom 5. September 2005 (S. 6). Wie es sich damit verhält, kann da­hingestellt bleiben. Tat­sache ist nämlich, dass die Ge­suchstellerin zusätzlich zu ihrem Einkommen ge­genüber ihrem Ehegatten zumindest bis und mit Novem­ber 2006 An­spruch auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'900.-- hatte. Ab Dezember sind dies gemäss Auskunft des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden noch Fr. 500.--. Selbst unter vollum­fänglicher Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be­darfs besteht demnach nicht - wie gel­tend gemacht wird - eine Unterdeckung von Fr. 142.20, sondern bis November 2006 ein Überschuss von rund Fr. 1'750.-- bzw. - ab Dezember 2006 - ein sol­cher von Fr. 350.--.

b) Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat, nachdem Z. den Rückzug des Rekurses erklärt hatte, ein Honorar von Fr. 7'041.95 geltend gemacht. Der tatsächliche Aufwand steht demnach fest und braucht nicht ge­schätzt zu werden. Ob die Gesuchstellerin in der Lage ist, für den Auf­wand aufzu­kommen, beurteilt sich indessen nicht nach dem in Rechnung ge­stellten Honorar, sondern nach dem entschädigungspflichtigen Aufwand. Un­angemessen hohe Ho­norarforderungen vermögen mit anderen Worten keine Bedürftigkeit zu begrün­den. Dies folgt bereits daraus, dass der bedürftigen und insofern auch anspruchs­berechtigten Partei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich die Kosten einer zweckmässigen und angemessenen Rechtsvertretung vorgeschos­sen werden. Wie in der parallel zum vorliegenden Entscheid im Rekursverfahren erlassenen Abschreibungsverfügung ausgeführt wurde, erscheint vorliegend höchstens ein Zeithonorar von 12 Stunden, somit Fr. 2640.-- gerechtfertigt. Zuzüglich einer Entschädi­gung von Fr. 169.50 für Auslagen und Spesen ergibt sich ein Gesamt­betrag von Fr. 2'809.50. Unter Einschluss der Mehr­wertsteuer von 7.6 % beläuft sich die Entschädigung dem­nach auf Fr. 3'023.--. Diese Kosten erhält die Gesuchstellerin von ihrem Ehe­mann erstattet. Sie selbst hat lediglich 2/3 der Verfahrenskosten von Fr. 776.--, somit Fr. 517.30 - zu tragen. Dass sie für diese Kosten mit dem ihr verbleiben­den Überschuss selbst aufkommen kann, braucht keiner weiterge­henden Er­örterungen. Die Gesuchstellerin musste angesichts ihres anrechen­ba­ren Einkommens von Anfang an damit rechnen, dass ihrem Gesuch vom 7. No­vember 2006 nicht entsprochen werden könnte. Ent­sprechend war sie auch gehalten, rechtzeitig - das heisst nach Bekanntwerden des Rekursverfahrens, mo­natliche Rückstellungen zu ma­chen.

4. Anders verhält sich die Sache lediglich dann, wenn sich die ausser­amt­liche Entschädigung als uneinbringlich erweisen sollte. Gemäss be­ste­hender Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Pro­zesskosten innert Monaten (PKG 2002 Nr. 15; Urteile des Kantonsgerichtsaus­schusses ZB 03 8, 02 39, 02 23, 02 14, alle veröffentlicht unter http://www.kg-gr.ch; BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungs­weise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändi­geres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. ZBJV 2000 S. 601 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2007 in: Die Praxis 12/2006 Nr. 143). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei müssen mit ande­ren Worten nicht derart gut sein, dass sie in der Lage ist, das Honorar ihres Anwalts für das betref­fende Verfahren mit dem in einem Monat verblei­ben­den Überschuss zu bezahlen. Es wird als zumutbar erachtet, dass eine Partei in einem für das jeweilige Verfah­ren angemessenen Zeitraum die Pro­zesskosten raten­weise begleicht. In Bezug auf die zukünftigen Verhältnisse ist derzeit jedoch zu wenig bekannt, als dass sich mit ausrei­chender Gewissheit zur Auf­fassung gelangen liesse, die Gesuchstellerin vermöge die Kosten ihrer Rechts­vertretung im Rekursverfahren in vollem Umfang raten­weise zu beglei­chen. Entsprechend ist ihr - unter dem Vorbehalt des Wider­rufs gemäss Art. 43 Abs. 5 ZPO - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den Fall zu gewäh­ren, dass sich die ihr zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bei ihrem Ehemann als nicht erhältlich erweisen sollte (Art. 47 Abs. 2 ZPO).

5. Für das Ge­suchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin die unent­geltliche Rechtsverbeiständung gewährt, sofern sich die ihr im Re­kursver­fahren PZ 06 187 zugesprochene ausseramtliche Entschädigung als unein­bringlich erweisen sollte.

2. Für das Gesuchsverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben.

3. Mitteilung an: ——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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