Appeal dismissed in maintenance-modification case

PZ 2005 26Übriges Gericht22.04.2005Dismissed

Zusammenfassung

X. appealed the Landquart district presidency’s order reducing his post-separation maintenance obligation to CHF 1,050 per month. He argued that his former wife Y. should be imputed a much higher income and that his own needs had increased due to insurance and housing costs. The cantonal presidency held that no relevant change of circumstances had been shown after the parties’ prior settlement, and that Y.’s earning capacity remained limited to 50% for now. The appeal was dismissed. Appellate costs were imposed on X., party compensation was awarded to Y., and X.’s legal-aid arrangement was applied to his official costs and counsel fees.

Regest

Art. 179 ZGB; modification of maintenance measures requires a substantial and lasting change of circumstances compared with the factual basis of the earlier order or settlement. A party who has accepted the assumptions underlying a consensual maintenance arrangement cannot seek revision by rearguing essentially the same facts. In assessing a spouse’s earning capacity, the criteria of Art. 125 ZGB are relevant by analogy; age, health, prior division of labor, and the practical difficulties of re-entry into work remain decisive. A hypothetical income may not be imputed without substantiated evidence of realistic earning opportunities. Unsubstantiated increases in personal need, such as undocumented insurance costs, do not justify further reduction. A request for suspensive effect becomes moot once the appeal is decided.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 22. April 2005Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 05 26

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

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Im Rekurs

des X., Gesuchsteller und Rekur­rent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, Postfach 414, Masan­serstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. November 2004, mitgeteilt am 7. Januar 2005, in Sachen gegen Y., Gesuchsgegnerin und Re­kursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Post­fach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

hat sich ergeben:

A.1. Y., geboren am 25. Februar 1955, und X., geboren am 3. Au­gust 1945, heirateten am 31. August 1979 vor dem Zi­vilstandsamt A.. Sie sind Eltern eines mittlerweile volljährigen Sohnes.

2. Am 3. September 2003 liess Y. beim Bezirksge­richtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutz­massnahmen einreichen.

3. Nach Eingang der Vernehmlassung von X. vom 24. Sep­tember 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 15. Januar 2004 eine am 28. Januar 2004 mitgeteilte Eheschutzverfügung. Darin ver­pflichtete er X., ab dem 1. Sep­tember 2003 an den Unter­halt von Y. einen monatlich pränu­merando je auf den Ersten fäl­ligen Beitrag von Fr. 1'900.-- zu bezah­len (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Kosten des Verfahrens von total Fr.1'200.-- wurden X. auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädi­gung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs).

4. Gegen diese Verfügung liess X. am 18. Februar 2004 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit dem Antrag, die Unterhaltsansprüche der Rekursgegnerin seien in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositives der angefochtenen Verfügung abzuweisen, evtl. nach rich­terlichem Ermessen festzusetzen.

5. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ange­setzten Einigungsverhandlung vom 8. April 2004 vermochten die Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen. X. verpflichtete sich in einer schriftli­chen Vergleichsvereinbarung, Y. ab dem 1. Sep­tember 2003 einen monatlichen, im Voraus je auf den ersten fälligen Unter­haltsbeitrag von CHF 1'500.-- zu be­zahlen. In der Folge wurde das Rekursver­fahren mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 8. April 2004 als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben.

B.1. Am 27. August 2004 liess X. beim Bezirksgerichtspräsi­dium Landquart ein Gesuch um Abänderung der erlasse­nen Eheschutzmassnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wur­den:

1. Der von X. an den Unterhalt seiner Ehefrau geschuldete monatli­che Beitrag sei ab dem 1. September 2004 neu auf Fr. 250.-- oder nach Er­messen des Eheschutzrichters festzusetzen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

2. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2004 liess Y. die kostenfällige Abweisung des Abänderungsgesuchs beantragen.

C. Mit Verfügung vom 22. November 2004, mitgeteilt am 7. Januar 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter:

1. In teilweiser Gutheissung des Gesuches wird der von X. an den Un­terhalt der Ehefrau zu erbringende Beitrag mit Wir­kung ab 01. September 2004 auf Fr. 1'050.-- pro Monat festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Land­quart, bestehend aus

- einer Gerichtsgebühr vonFr. 1'100.00

- einer Schreibgebühr vonFr. 350.00

- Barauslagen vonFr. 50.00

TotalFr. 1'500.00

werden zu 2/3 X. auferlegt. Weil er über eine Bewilli­gung zur unent­geltlichen Prozessführung verfügt, werden seine Kostenanteile unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO bei der Stadt A. in Rechnung gestellt. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten wird Y. auferlegt.

X. wird verpflichtet, an Y. eine ausseramt­liche Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen zu­züglich 7,6 % Mehrwertsteuer.

3. (Mitteilung).

D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 31. Januar 2005 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Ziffer 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheides sei auf­zuheben.

2. Der Unterhaltsanspruch der Rekursgegnerin sei auf Fr. 250.-- pro Monat, evtl. nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

3. Dem Rekurs sei mit Wirkung ab 31. Januar 2005 die aufschie­bende Wirkung zu erteilen.

4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin auch für das Verfahren vor Vorinstanz.

2. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart schloss in seiner Vernehm­lassung vom 22. Februar 2005 auf Abweisung des Rekurses.

3. Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2005 ebenfalls die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der ange­fochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä­gungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent hat per 31. August 2004 seine Arbeit verloren und bezieht seither Arbeitslosenunterstützung im Umfang von 70 % des versicher­ten Verdiensts, mithin Fr. 3'600.-- pro Monat. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat gestützt auf diese Veränderung den Unterhaltbeitrag, den der Rekurrent seiner Ehefrau zu bezahlen hat, von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'050.-- re­duziert. Darüber hinaus hat er eine Veränderung der Verhältnisse verneint. Insbesondere sah er davon ab, Y. ein höheres Einkommen anzurechnen. Der Rekurrent macht in Bezug auf Letzteres geltend, er sei bei Einreichung seines Gesuchs um Abänderung der erlassenen Eheschutzmass­nahmen davon aus­gegangen, dass die Rekursgegnerin nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Be­zirksgerichtspräsidenten Landquart habe die Rekursgegnerin dann allerdings eingeräumt, dass sie wie­der zu 50% arbeitsfähig sei. Der Bezirksgerichtsprä­sident sei in der Folge ohne nähere Prüfung der diesbezüglichen Umstände von einem anrechenba­ren Einkommen von lediglich Fr. 1'000.-- ausgegangen. Diese Annahme sei allenfalls für die erste Zeit nach der Auflö­sung des gemein­samen Haushaltes gerechtfertigt gewesen. Da jeder Ehegatte nach der Schei­dung grundsätzlich aber selber für die Bestreitung des jeweiligen Unterhaltsbe­darfs zu­ständig sei, müsse er nach Ablauf der Umstellungszeit die Erwerbstä­tigkeit wieder­aufneh­men bzw. ausdehnen. Im vorliegenden Fall dauere die Trennung nun bereits über 1 1/2 Jahre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rekursgegne­rin bereits während der Ehe erwerbstätig gewesen sei, keine Betreuungs­pflichten mehr wahrzunehmen habe und die wirtschaftlichen Verhältnisse knapp seien, habe für die Rekursgegnerin die Verpflichtung be­standen, nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihre Er­werbsmög­lichkeiten bestmöglichst auszunützen. Die Rekursgegnerin habe bereits im Jahre 2002 in einer 75%-igen Anstellung während acht Monaten ein Einkom­men von monat­lich netto 2'537.40 erzielt. Umgerechnet auf eine 50%-Anstel­lung ergebe sich eine monatlicher Verdienst von Fr. 1'903.00. Angesichts ihrer Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätig­keiten während der Ehe sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin in der rela­tiv langen Zeit seit der Tren­nung eine 50%-Anstel­lung mit einem Verdienst von netto Fr. 2'200.-- hätte finden können. Der Re­kursgegnerin sei folglich in dieser Grössenordnung ein hypothetischen Ein­kommen anzurechnen.

a) Gegenstand der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Land­quart bildet nicht der Erlass, sondern die Abänderung von bestehenden Ehe­schutzmassnahmen. Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zu­lässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massname eingetreten ist (Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1 c, Art. 169 - 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu Art. 179 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung bilden demzufolge jene Verhält­nisse, welche bei Erlass der Eheschutzverfügung, deren Abänderung beantragt wird, vorherrschten. Grundlage der Prüfung bildet somit die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 8. April 2004, mit welcher gestützt auf den am gleichen Tag zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich der Re­kurs gegen die Ehe­schutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Januar 2004 abgeschrieben wurde.

b) Zur Frage der Erwerbstätigkeit der Ehegatten wurden im vorer­wähnten Entscheid wörtlich folgende Ausführungen des Kantonsgerichtsvize­präsidenten festgehalten:

Y. habe im Rekurs­verfahren ein neueres, allerdings eher dürftig ausgefallenes Arztzeugnis einge­reicht. Dieses bestätige, dass sie weiterhin in ärztlicher Behandlung stehe, äus­sere sich jedoch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, die in einem früheren Arztzeugnis auf 50% beschränkt worden sei. Als Basis für die Einkom­mensermitt­lung biete sich das Jahre 2002 an, in welchem die Rekurs­gegnerin - allerdings bei einem Tätigkeitsumfang von 75% - monatlich Fr. 2'500.-- verdient habe. Vom er­wachsenen Sohn, der derzeit bei der Rekursgegnerin wohne, könne kein Beitrag für Kost und Logis erwartet werden, da dieser wegen des begonnenen Lehrgangs über kein Ein­kommen verfüge. Zu berücksichtigen sei jedoch ein - wenn auch ge­rin­ger - Ertrag von Fr. 250.-- bis 300.-- aus der Verpachtung des Restau­rants C.. Entsprechend könne - so der Kantonsgerichtsvizeprä­sident - der Re­kursgegnerin mindestens ein eigenes Einkommen von monatlich Fr. 1'500.-- ange­rechnet werden. Das eheliche Gesamtein­kommen belaufe sich demnach auf rund Fr. 6'500.--.

Wohl hat der Rekurrent in der Folge diese Ausführungen des Kantons­gerichtsvizepräsidenten nicht ausdrücklich als richtig anerkannt. Namentlich erklärte er schon damals, dass seiner Auffassung nach die Rekursgegnerin einen höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte und auch ein monatlicher Ertrag von Fr. 250.-- aus dem Restaurant C. zu tief erscheine. Mit der Unter­zeichnung des Vergleichs hat der Rekurrent aber die berücksichtigten Faktoren zumindest als Grundlagen der Unterhaltsberechung akzeptiert. Will der Rekur­rent eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, hat er folglich darzulegen, dass sich in Bezug auf diese der vergleichsweise verein­barten Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegten Faktoren wesentliche, nicht vorher­sehbare Änderungen ergeben haben.

c) Solche Umstände hat der Rekurrent nicht im Ansatz dargetan. Die Investitionen, welche den Ertrag des Restaurants C. beein­flussen, waren schon im ersten Eheschutzverfahren umstritten. Der Re­kurrent hat in Kenntnis der ihm bekannten und nun erneut vorgetragenen Zah­len aus dem Jahr 2002 akzeptiert, dass ein Ertrag von Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- ange­rechnet wird und es geht nicht an, sich nun mit praktisch der identi­schen Argu­mentation auf veränderte Verhältnisse zu berufen. Offen blei­ben kann sodann, ob die erstmals im Rekursverfahren erneut vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau vermöge bei einer fünfzigprozentigen Arbeitstätig­keit ein Einkommen von Fr. 2'200.-- zu erzielen, überhaupt prozes­sual zulässig ist. Geht der Rekur­rent bei seiner Behauptung von einer fünfzigprozentigen Arbeitstätig­keit aus, ergibt sich daraus klar, dass auch in diesem Zusam­menhang keine Verände­rung dargetan wird. Denn auch im gerichtlichen Ver­gleich fand eine Arbeitsfä­higkeit von 50% Berücksichtigung. Sodann lag der Abschluss des Vergleichs zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Abänderungsgesuchs nicht einmal fünf Monate zurück. Zwischen den beiden Rekursverfahren ist rund ein Jahr vergangen. Dieser ge­ringe Zeitraum allein stellt keinen Grund dar, der Rekursgegnerin bei an sich gleich geblie­benen Berufsperspektiven eine Einkommenserhöhung von über 80% anzurechnen. Solches geht vorliegend umso weniger an, als der Rekur­rent da­mals offenkundig von der vergleichsweise vereinbarten Re­gelung profi­tiert hat. Denn als der Vergleich am 8. April 2004 unterzeichnet wurde, war fraglich, ob und allenfalls in welchem Umfang die Rekursgegne­rin überhaupt arbeitsfähig war. Tatsächlich arbeitete die Rekursgegnerin da­mals nicht und sie gab vor, sie sei dazu auch nicht in der Lage. Am 3. Mai 2004 wurde in der Folge ein Arbeitszeugnis ausgestellt, das ihr ab dem 13. April 2004 für die Dauer von sechs Wo­chen eine hundert­prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Der Einwand des Rekur­renten, das Zeugnis sei nur aus prozesstaktischen Überlegungen einge­holt worden, erweist sich schon allein deshalb als unbe­gründet, weil zum Zeit­punkt der Ausstellung des Zeugnisses das Eheschutz­verfahren bereits abge­schlossen war. Wäre das Zeugnis bereits anlässlich der Eini­gungsver­handlung vorgele­gen, hätte sich hingegen noch in vermehrterem Mass die Frage gestellt, ob der Rekursgegnerin damals rückwirkend und dau­erhaft - ein Ein­kommen angerechnet werden durfte oder nicht.

Nicht weiter von Bedeutung ist schliesslich, dass der Bezirksgerichtsprä­sident nicht von der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi­ums ausging, son­dern seinen Entscheid vom 15. Januar 2004 berücksichtigte, worin er das Ein­kommen der Rekursgegnerin lediglich auf Fr. 1'000.-- veran­schlagte. Bei einem Einkommen von Fr. 1'000.-- resultiert eine - von der Re­kursgegnerin zu tra­gende - Unterdeckung von Fr. 500.--. Werden ihr Fr. 1'500.-- angerechnet, be­steht bei gleich bleibender Unterhalts­pflicht kein Manko mehr. Das Vorliegen von veränderten Verhältnissen ist somit zu verneinen.

2. Im Übrigen wäre der Rekurs in Bezug auf die geltend gemacht Eigen­versorgungskapazität der Rekursgegnerin selbst dann abzuweisen, wenn die im Vergleich berücksichtigten Faktoren als unverbindlich anzusehen wäre. Zutreffend ist, dass bei der Frage, welches Einkommen die Rekursgegnerin zu erzie­len vermag, die bei der Beurteilung des Unter­halts und insbe­sondere der Frage der Wiederauf­nahme oder Ausdehnung der Er­werbstätig­keit die für den nachehelichen Un­terhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzube­ziehen sind, wenn mit einer Wiederauf­nahme des gemeinsamen Haushal­tes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Falsch sind hingegen die Schlüsse, welche der Rekurrent daraus auf seinen Fall zieht. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zum alten Schei­dungsrecht wurde einem haushaltführenden Ehe­gatten, der auf eine Erwerbs­tätigkeit verzichtet hat, nach langer Ehedauer die Wiederaufnahme einer sol­chen nicht zu­gemu­tet, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Al­tersjahr erreicht hatte (BGE 115 II 6). Diese Rechtspre­chung hat sich mit dem neuen Scheidungsrecht keines­wegs gänzlich überlebt (vgl. Sut­ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Schei­dungsrecht, 1999, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Wohl soll nach Mass­gabe von Art. 125 ZGB jeder Ehe­gatte wenn immer möglich nach der Schei­dung für seine eigenen Bedürfnisse selber auf­kommen; er soll ermutigt wer­den, die wirtschaftli­che Selbstän­digkeit zu erlangen (Pra 90 (2001) Nr. 134). Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Frage der Eigen­versor­gungska­pazität weiter­hin massgeblich vom Alter und dem Gesundheits­zustand der Ehegatten ab­hängig ist. Sodann ist auch die während der Ehe ge­lebte Auf­gabenteilung zu berücksichtigen. So fällt der Ausbau einer bereits während in­takter Ehe aufge­nommenen, teilzeitigen Er­werbstätigkeit in der Regel leichter als der nach Jahren erfolgende Wiederein­stieg ins Erwerbsle­ben. Den darge­legten Schwie­rigkei­ten kann beispielsweise auch dadurch Rechnung ge­tra­gen wer­den, dass dem betreffenden Ehegatten ein längerer Zeitraum einge­räumt wird, um die Er­werbstätigkeit schrittweise auszubauen.

a) Die Rekursgegnerin war während der Ehe offenbar zeit­weise teilzei­tig erwerbstätig. Von einer bereits während der Ehe dauerhaft ausgeüb­ten, auf sicherer Grundlage beruhenden Erwerbstätigkeit, die es nun - nach­dem die Ehe gescheitert ist - lediglich auszubauen gilt, kann nicht ausgegan­gen werden. Berücksichtigt man zudem das Alter und den Gesund­heitszustand der Rekursgegnerin dürfte klar sein, dass für die Rekursgegnerin der volle Wiedereinstieg ins Erwerbs­leben durchaus mit gewissen Schwierig­keiten verbunden sein dürfte, zumal die Rückkehr in den erlernten Beruf als Kinder­gärtnerin wohl von vornherein ausser Betracht fällt. Auf diese Problema­tik wurde der Rekurrent bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in des­sen Entscheid vom 15. Januar 2004 hingewiesen. Unter diesen Umständen kann der Rekursgegnerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als eine fünfzig­prozentige Arbeitstä­tigkeit angerech­net werden. Als Beleg dafür, dass die gegen eine volle Arbeitstätigkeit spre­chenden Faktoren damit keines­wegs zu stark gewichtet werden, kann auf das in Pra 90 (2001) Nr. 148 veröf­fent­lichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2001 verwie­sen werden. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht bun­desrechtswidrig, von einer zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 44-jährigen, gesunden, über eine kaufmännische Ausbildung verfügen­den, aber während Jahren nicht mehr berufstätigen Frau den völligen Wieder­einstieg ins Erwerbs­leben innerhalb von vier Jahren zu verlangen. Diese Fest­stellung erfolgte wohl­gemerkt auf Beru­fung der unterhaltsberechtigten Ehegat­tin hin, die sich unter Hinweis auf BGE 115 II 6 auf den Standpunkt stellte, die Wiederaufnahme könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Chancen überhaupt nicht mehr zugemutet werden.

b) Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Verhält­nisse der Par­teien schon schlecht waren, als der Rekurrent noch einer Er­werbstätigkeit nachging und die finanzielle Lage durch den Verlust der Arbeitsstelle nun noch desolater geworden ist. Bereits im Gesuch betreffend Abänderung der Ehe­schutzmassnahmen führte der Rekurrent zudem aus, es sei fraglich, ob die Rekursgegnerin immer noch krank sei und nicht einer vollzeitigen Arbeits­tätig­keit nachgehen könne. Zwar behauptet die Rekursgegnerin immer noch, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als im Umfang von 50% einer Arbeit nachgehen zu können. Belegt hat sie diese Behauptung indes nicht und bereits im ersten Verfahren wurde keine dauerhafte hundertprozentige Ar­beitsunfähig­keit ausgewiesen. Ebenso wenig wurden im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen Belege dafür erbracht, dass zwischenzeitlich we­nigs­tens versucht wurde, in dem grundsätzlich anerkannten Umfang von 50% eine vernünftig bezahlte Arbeit zu finden. Dabei erklärte die Rekursgegnerin nun auch, sie beziehe keine Taggelder, was Indiz für ihre Arbeitsfähigkeit ist. Wie es sich damit verhält, kann vorerst offen bleiben. Die Verhältnisse haben sich mit dem Verlust der Arbeitsstelle deutlich im Sinne einer Verschlechterung ver­ändert und beide Parteien sind gehalten, sich nun in vermehrterem Mass um eine Verbesserung der Lage zu be­mühen. Die Rekursgegnerin ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ange­sichts der prekären finanziellen Lage allein deshalb, weil sie - wie in der Re­kursantwort ausgeführt wird - wäh­rend intakter Ehe nur teilzeitig tätig war, nicht von vornherein damit rechnen kann, dass ihr noch über wesentlich mehr als ein Jahr hinaus lediglich eine Er­werbstätigkeit von 50% mit einem Ver­dienst von Fr. 1'200 bis Fr. 1'250.-- zu­gemutet wird, sofern sie nicht glaubhaft - das heisst mittels beleg­ten Suchbe­mühungen bzw. deutlich aussagekräftige­ren Arztzeugnissen dar­zule­gen vermag, dass es ihr nicht möglich bzw. zumut­bar war, innert des ge­nann­ten Zeitraums ihre Ein­kommenslage zu verbessern. Entgegenzutreten ist dabei allerdings der offen­bar beim Rekurrenten vorherr­schenden Meinung, dass im gleichen Mass, wie sich die Eigenversorgungska­pazität seiner Ehefrau erhöht, sich zwangläufig auch seine Unterhaltspflicht reduziert. Die Bemessung der Unterhaltspflicht nach scheidungsrelevanten Gesichtspunkten wie sie vom Re­kurrenten verlangt wird, hat unter Einschluss einer angemessenen Altersvor­sorge zu erfolgen (Art. 125 ZGB). Die Rekurs­gegnerin ist fünfzigjährig. Damit ist sie wohl deutlich jünger als ihr Ehemann, der in rund fünf Jahren das AHV-Alter erreicht. Beide Parteien befinden sich indessen in einem Alter, in welchem der Altersvorsorge vermehrt Beachtung zu schenken ist. Diesel­ben ernsthaften Be­mühungen um eine Ver­besserung sind denn auch vom Rekurrenten zu erwarten, der vom Bezirksge­richtspräsidenten Landquart anläss­lich der mündli­chen Befragung darauf hinge­wiesen wurde, dass die verbleiben­den Jahre bis zur Pensionierung rentenmäs­sig besonders ins Gewicht fallen (vgl. Verhand­lungsprotokoll vom 22. Novem­ber 2004, S. 3).

3. Nicht zu hören ist der Rekurrent mit der wiederum erst im Rekurs­verfahren eingebrachten Behauptung, sein Bedarf sei gestiegen, da er sich nun durch eine Einzeltaggeldversicherung mit einer Monatsprämie Fr. 392.80 ge­gen eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit absichern müsse. Ein Beleg dafür, dass er eine solche Versicherung bereits abgeschlossen hat, wurde nicht eingereicht. Sodann besteht ein gesetzlicher Mindestschutz für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versi­cherte, die wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht oder nur vermin­dert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kon­troll­vor­schriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvor­aussetzun­gen erfüllen. Dieser Anspruch besteht längs­tens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähig­keit und ist in­nerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt. Arbeits­lose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorü­bergehend ver­mindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichti­gung ihrer ver­minderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraus­setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass bei der Krankenversicherung gemäss konstanter Praxis in finanziell en­gen Ver­hältnis­sen grundsätzlich nur die Kosten der Grundversicherung zu berücksich­tigen sind (vgl. dazu auch A. Bühler, Betreibungs- und prozessrecht­liches Existenz­minimum, in: AJP 2002, S. 650 f. mit Hinweisen). Wenn - wie es vor­liegend der Fall sein dürfte - Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, ist diese Ersparnis in Abzug zu bringen. Im vorliegenden Fall wurden des­sen ungeachtet nicht nur die vollen Kosten der Grundversicherung, sondern auch jene der Pri­vatzusatzversicherung angerechnet. Angesichts der überaus knap­pen Verhält­nissen der Parteien fällt die zusätzliche Anrechnung einer Taggeld­versiche­rung, durch welche die aus Zusatzversicherungen resultie­rende mo­natliche Belastung auf annähernd Fr. 650.-- ansteigen würde, ausser Betracht.

4. Nicht substanziert angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid in­soweit, als der Rekurrent in seiner Bedarfsberechnung einen Betrag von Fr. 300.-- für Steuern sowie um Fr. 100.-- höhere Wohnkosten geltend macht, so dass darauf unter zusätzlichem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten nicht weiter einzugehen ist. Ist dessen Entscheid zu bestätigen, besteht auch kein Grund für eine Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus einer Ge­richtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekurs­gegnerin aus­seramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des not­wendigen Auf­wands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenan­satzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 700.-- ein­schliesslich Mehrwertsteuer der Sache angemessen.

6. Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts­prä­sidi­ums vom 14. Februar 2005 die Bewilligung zur unent­geltli­chen Pro­zessfüh­rung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Re­kursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsver­tre­tung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Stadt A. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Ent­schädigung des Rechtsbeistands wird im Ver­fah­ren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hin­weis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Februar 2005 auf­ge­fordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfü­gung eine ta­rifge­mässe Honorarnote einzurei­chen. Bei Nicht­einhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen fest­gesetzt.

7. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Re­kursgeg­nerin ausseramtlich mit Fr. 700.-- einschliesslich Mehr­wert­steuer zu entschä­digen hat.

3. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Re­kurs­verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstande­nen Ko­sten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechts­pflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Stadt A. in Rech­nung ge­stellt.

b) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Ta­gen seit Mitteilung dieser Verfügung seine de­tail­lierte und ta­rifge­mäs­se Honorarnote einzu­reichen. Bei Nicht­einhaltung dieser Frist wird der Auf­wand nach pflichtgemässem Ermessen fest­gesetzt.

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ohne Kos­ten- und Entschädigungsfolge als gegen­standslos geworden abge­schrieben.

5. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Schlagwörter

maintenance modificationhypothetical incomechanged circumstancesseparationearning capacitylegal aidparty costssuspensive effect