Ref.:Chur, 07. Juli 2004Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 04 88
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2004 (4P.201.2004) abgewiesen.)
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz
Präsident Brunner
Aktuar
Engler
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In der Beschwerde
des Z., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach 546, 7270 Davos Platz,
gegen
die Verfügung des Kreispräsidenten Davos vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 14. Mai 2004, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend Amtsbefehl
(vorsorgliche Massnahmen),
hat sich ergeben:
A. In Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs von Y. vom 27. Februar 2004 und in Bestätigung einer gegen Z. ergangenen superprovisorischen Verfügung vom 1. März 2004 erliess der Kreispräsident Davos mit Verfügung vom 5. Mai 2004, schriftlich mitgeteilt am 14. Mai 2004, gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die folgenden vorsorglichen Massnahmen:
„1. .... wird dem Gesuchsgegner verboten, die in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller entwickelten Stimmplatten für das Schwyzerörgeli (Schweizer Handharmonika) für andere Firmen oder Fabrikanten, die den Abnehmer in Bezug auf die Schwyzerörgeliproduktion konkurrenzieren können, direkt oder indirekt zu liefern, in Produktion zu geben oder sonstwie zu vertreiben.
Schreibgebühr und KopienFr. 332.–
Total**Fr. 1832.–
gehen zu Lasten des Gesuchsgegners, zahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Davos. Der Kostenvorschuss des Gesuchstellers wird zurückerstattet
B. Am 27. Mai 2004 liess Z. gegen die kreisamtliche Verfügung vom 5. Mai 2004 beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde einreichen mit dem Begehren:
„1. Die angefochtene Verfügung sei so weit abzuändern, als dass die Befristung bis Ende 2004 aufzuheben und durch eine Klagefrist von 20 Tagen zu ersetzen sei. Wird diese Frist nicht eingehalten, fällt die Massnahme dahin. Im Übrigen kann am Verbot als vorsorgliche Massnahme festgehalten werden.
„1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1. In der hier interessierenden Auseinandersetzung zwischen Y. und Z. erging auf entsprechendes Begehren hin vor Anhängigmachung eines allfälligen Hauptprozesses eine Verfügung des Kreispräsidenten Davos, in welcher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 ZPO im Befehlsverfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Mit ihnen wurde dem Gesuchsgegner – zeitlich beschränkt bis Ende 2004 – unter Strafdrohung verboten, von ihm gefertigte, für den Einbau in Schwyzerörgeli vorgesehene Stimmplatten ausser dem Gesuchsteller auch noch dessen möglichen Konkurrenten zu liefern. Solche Verfügungen können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Mitteilung mittels Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Da das Rechtsmittel fristgemäss ergriffen wurde und da die betreffende Eingabe ausserdem den hierfür geltenden Formvorschriften genügt, kann darauf grundsätzlich eingetreten werden.
Zu Recht nicht in Frage gestellt wurde im bisherigen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidenten Davos und damit jene der Weiterzugsinstanz, haben die Parteien doch für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Davos vereinbart, den Ort, wo der Gesuchsteller ein Spezialgeschäft für Musikinstrumente betreibt. Solche Abreden sind nicht nur bei Streitigkeiten ohne Auslandberührung zulässig (Art. 9 GestG), sondern ebenso bei internationalen Sachverhalten, wie hier einer gegeben ist (Art. 17 LugÜ, Art. 5 IPRG). Am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Behandlung der Hauptsache gegeben ist, können dann gemäss Art. 33 GestG auch allfällige Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt werden. Dem stehen weder das IPRG noch das LugÜ entgegen (vgl. Paul Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 10 N. 30 ff.; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7. Aufl., Heidelberg 2002, Art. 31 N. 1). Auch insoweit liegt also nichts vor, was ein Eintreten auf das Rechtsmittel zu verhindern vermöchte.
2. Der Beschwerdeführer hat es ausdrücklich hingenommen, dass der Kreispräsident Davos in einem Befehlsverfahren gegen ihn vorgegangen ist und ihn verpflichtet hat, näher umschriebene, verpönte Verhaltensweisen zu unterlassen. Entsprechend liess Z. denn auch die Ziffern 1 und 2 der kreisamtlichen Verfügung unangefochten. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ergriffen werden dürfen, braucht das Kantonsgerichtspräsidium somit nicht weiter Stellung zu nehmen. Desgleichen kann eine nähere Prüfung unterbleiben, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren.
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer hingegen mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer des gegen ihn ausgesprochenen Verbots (Ziffer 3 der kreisamtlichen Verfügung). Ebenso wenig genehm ist ihm der Kosten- und Entschädigungsspruch gemäss den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Erkenntnisses. Auf diese Punkte muss deshalb im Folgenden näher eingegangen werden.
3. Im Einzelfall kann es die konkrete Interessenlage erfordern, jener Partei, die im Befehlsverfahren nach Art. 147 Abs. 1 ZPO den Erlass vorsorglicher Massnahmen erwirkt hat, Frist zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen, verbunden mit der Drohung, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Massnahmen wieder dahinfallen würden. Mit einem derartigen Vorgehen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass vorsorgliche Massnahmen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (in der Regel auf die Sicherung behaupteter Rechte) angelegt sind (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 574), sie also von ihrer Natur her nicht beliebig lange aufrechterhalten werden dürfen, sondern zeitlich beschränkt werden müssen (vgl. Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Zürich 1977, S. 37 f.). Dass dabei die Fristansetzung gegenüber dem Gesuchsteller zu erfolgen hat, der mit seinen Begehren ganz oder teilweise durchgedrungen ist, wird zwar in Art. 147 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst, hätte es doch der Gesuchsgegner bei gegenteiligem Vorgehen stets in der Hand, sich durch Klageverzicht ihm nicht genehmer richterlicher Anordnungen wieder zu entledigen.
Z. beanstandet, dass die vom Kreispräsidenten Davos verfügten vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig lange, nämlich bis Ende Dezember 2004 aufrechterhalten würden. Er verlangt, dass strikt nach Art. 147 Abs. 2 ZPO vorgegangen werde, wobei die Klagefrist auf 20 Tage festzusetzen sei. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass eine Partei, die sich mit ihren Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erfolgreich an den Befehlsrichter gewandt hat, zwar in der Regel, aber eben nicht durchwegs gezwungen werden soll, ihre behaupteten Rechte auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Wie dem gesetzlichen Verweis auf die Interessenlage entnommen werden kann, ist diesbezüglich vielmehr eine den gesamten Umständen des konkreten Falles angepasste Regelung zu treffen. In der vorliegend interessierenden Streitsache ist hierbei einmal von Belang, dass sich der Gesuchsgegner in der ursprünglichen Vereinbarung vom 25. 02./01.03.1999 verpflichtet hatte, möglichen Konkurrenten des Gesuchstellers keine für den Einbau in Schwyzerörgeli bestimmte Stimmplatten zu liefern. Überdies erlaubt die bei den Akten liegende Korrespondenz den Schluss, dass sich die Parteien auf eine Verlängerung dieses Vertrages bis zum 31. Dezember 2004 geeinigt haben. Hinzu kommt, dass Z. die ihm gegenüber ergangene Aufforderung des Befehlsrichters, bestimmte Vorkehren zu unterlassen, dem Grundsatz nach unangefochten gelassen hat, was ein Indiz dafür ist, dass er sich entgegen seinen zum Teil anders lautenden Verlautbarungen nach wie vor an die seinerzeitigen Abmachungen gebunden fühlt und dass der vom Gesuchsteller geäusserte Verdacht des vertragswidrigen Handelns nicht einfach als haltlos abgetan werden darf. Spricht somit aber in der Vorhersage des Ausgangs eines allfälligen Hauptprozesses ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Rechtsbeständigkeit der den Gesuchsgegner treffenden Vertriebsbeschränkungen, war es trotz Gutheissung der Begehren des Gesuchstellers zweckmässig, von einer Fristansetzung zur Klageeinreichung abzusehen und statt dessen die in den vorsorglichen Massnahmen erfolgende Bekräftigung des dem Abgemachten entsprechenden Verbots bis zum absehbaren voraussichtlichen Ende der vertraglichen Bindung der Parteien weiterdauern zu lassen, dem 31. Dezember 2004 also. Diese Lösung drängte sich umso mehr auf, als ein dem Gesuchsteller aufgezwungener ordentlicher Prozess mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis Ende des laufenden Jahres nicht abgeschlossen werden könnte und dannzumal wegen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses wieder abgeschrieben werden müsste. Solch unnötiger verfahrensrechtlicher Aufwand dient aber niemandem.
4. Wie gesehen rügt der Beschwerdeführer überdies noch, dass ihm die kreisamtlichen Kosten überbunden wurden und dass er gleichzeitig verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kreispräsidium Davos eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Seiner Meinung nach hätte gerade gegenteilig entschieden werden müssen. Dem ist nicht beizupflichten, verkennt Z. doch offensichtlich die hierfür massgeblichen gesetzlichen Grundlagen.
Aufgrund der entsprechenden Verweisungen in Art. 151 ZPO und Art. 137 Ziff. 14 ZPO sowie in Art. 138 ZPO und Art. 136 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens auch im Befehlsverfahren, soweit sich hier und in den Abschnitten über das summarische und das beschleunigte Verfahren keine eigenständigen Regelungen finden. Da zur Frage der Abwälzung von Verfahrenskosten und der Verpflichtung zur Leistung von Umtriebsentschädigungen Sondervorschriften aber gerade fehlen, muss auf Art. 122 ZPO zurückgegriffen werden, der in diesem Bereich in erster Linie auf das Mass des Obsiegens und Unterliegens abstellt.
Z. hat sich damit abgefunden, dass in einem von der Gegenpartei angestrengten Befehlsverfahren ihn verpflichtende vorsorgliche Massnahmen ergriffen wurden. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist er darüber hinaus auch in seinem Bemühen gescheitert, die Wirkung des gegen ihn ausgesprochenen Verbots zeitlich stärker beschränken zu lassen, als es der Massnahmerichter getan hat. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass der Kreispräsident Davos die im erstinstanzlichen Verfahren aufgelaufenen Kosten allein dem Gesuchsgegner überbunden hat (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Als vollständig unterliegende Partei ist Z. ausserdem zu Recht verpflichtet worden, dem obsiegenden Y. eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung zukommen zu lassen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die unter diesem Titel zugesprochenen Fr. 2000.– erscheinen durchaus angemessen, und es wurde denn auch im Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium mit keinem Wort geltend gemacht, dass sich hier selbst dann eine Kürzung aufdrängen würde, wenn es in den übrigen Punkten bei der kreisamtlichen Verfügung vom 5. Mai 2004 sein Bewenden haben sollte.
5. Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu seinen Lasten. Die unter diesem Titel zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren, BR 320.070) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 200.– bis Fr. 4000.– (Art. 5 lit. e des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) in Beachtung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips auf Fr. 1000.– festgelegt. Hinzu kommt eine Schreibgebühr von Fr. 135.– für die Ausfertigung der vorliegenden Verfügung (Art. 8 des Kostentarifs im Zivilverfahren).
Der Beschwerdeführer ist ausserdem gehalten, der Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 600.– festzulegen.
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1135.– (Gerichtsgebühr Fr. 1000.–, Schreibgebühr Fr. 135.–) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
3. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar