Appeal against family maintenance under protective measures

PZ 2003 4Übriges Gericht01.04.2003Dismissed

Zusammenfassung

In protective-measures proceedings between separated spouses, the appellant challenged the first-instance maintenance order for the wife and two children, arguing that his self-employed income had been overestimated and that the payments infringed his subsistence minimum. The appellate court held that several years and industry data could be used to assess earning capacity, that the appellant's disposable income was sufficient, and that no deduction had to be made for higher asserted living costs. The appeal was dismissed. The court clarified that the maintenance duty runs from the separation date of 2002-10-15 and ordered the appellant to pay appeal costs and the respondent's party compensation, while his own legal-aid costs were charged to the City of Y. subject to recourse.

Regest

Art. 171 ff. ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB; assessment of maintenance in protective-measures proceedings for a self-employed obligor. For income determination, the court may rely not only on the latest accounts but, where appropriate, on several years' results and on industry benchmarks; tax-optimizing bookkeeping does not by itself establish actual earning capacity. The obligor's subsistence minimum remains protected, yet the minimum must be assessed after deduction of the maintenance contributions and in light of the actual tax burden. Where the dispositive speaks of maintenance for the effective duration of separation, the start date may be clarified on appeal in accordance with the undisputed separation date. Loss of the appeal entails ordinary cost allocation and party compensation; legal-aid costs are advanced by the municipality subject to recourse (consid. 3-9).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 01. April 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 4

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger.

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Im Rekurs

des J. D., Ge­suchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 17. Dezember 2003, in Sachen der S. R., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten,

betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

A. S. R. und J. D. heirateten am Z. in Y.. Sie sind Eltern der Kinder M. D., geboren am 30. September 1995, und X. D., geboren am 18. März 1997.

B. 1. Am 15. Oktober 2002 liess S. R. beim Bezirks­gerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutz­massnahmen im Sinne von Art. 171 ff. ZGB mit folgendem Rechtsbegehren einreichen:

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, ge­trennt zu leben.

2. Die beiden Kinder M. D., geb. 30. September 1995, und X. D., geb. 18. März 1997, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zu ­ zuteilen und es sei ihr das alleinige Sorgerecht über diese beiden Kinder zuzuteilen.

3. Dem Vater sei das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzu ­ räumen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder ei­ nen monatlichen Beitrag in Höhe von je Fr. 600.--, zuzüglich allfälliger vertrag­licher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ei­ nen monatlichen Beitrag in Höhe von Fr.1'000.--, allenfalls einen Betrag nach**richterlichem Ermessen, zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über die Einkom­mens- und Vermögens­verhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen und die notwendigen Belege und Unterlagen vorzule­gen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2003 liess J. D. fol­gende Anträge stellen:

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, ge­trennt zu leben.

2. Die beiden Kinder M. D. , geb. 30. September 1985, und X. D. , geb. 18. März 1997, seien während des Eheschutz­ verfahrens unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3. Dem Vater sei ein Besuchs- bzw. Ferienrecht von gesamthaft 10 Wochen pro Jahr zuzugestehen. Dieses besteht in der Be­rechtigung, die beiden Kinder auf eigene Kos­ten für die Zeit­dauer von einem Monat sowie für jeweils drei mal 2 Wochen zu sich zu nehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002, mitgeteilt am 17. Dezember 2002, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur als Eheschutzrichter:

1. Die Parteien sind berechtigt getrennt zu leben.

2. Die beiden Kinder M. D., geb. 30.9.1995, und X. D., geb. 18.3.1997, werden unter die Obhut der Mutter gestellt.

3. Der Vater wird berechtigt, seine Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berech­ tigt, die Kinder für vier Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu neh ­ men.

4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für die effektive Dauer der Trennung monatlich im voraus zahlbare Unter ­ haltsbeiträge von Fr. 1'426.-- (für die Kinder je Fr. 600.--, für die Ehefrau Fr. 226.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu be ­ zahlen.

Er ist jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahresnach folgender Formel anzupas­* sen:*

*neuer UB =*alter UB x neuer Index

alter Index

5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 350.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Da die Parteien mit einer unentgeltli­chen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Ein­ tritt der Rechtskraft der Stadt Y. in Rechnung gestellt.

6. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Ehe ­ schutzverfahrens gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflicht ­ gemässem Ermessen festsetzen.

7. (Rechtsmittelbelehrung)

8. (Mitteilung).

D. 1. Gegen diese Verfügung liess J. D. am 7. Januar 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben mit fol­gendem Rechtsbegehren:

1. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Be­zirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2002 sei aufzuheben und der Rekurrent zu verpflichten, an den Unter­halt seiner Kinder ab dem 15. Oktober 2002 bis zur Aufhe­bung der Trennung je Fr. 170.-- pro Monat zu bezahlen.

2. Dem Rekurrenten sei für das Rechtsmittelverfahren die un­entgeltliche Prozessfüh­rung und die unentgeltliche anwalt­schaftliche Verbeiständung in der Person des Un­terzeich­nenden mit Wirkung ab Zugang der vorinstanzlichen Verfü­gung, dem 18. Dezember 2002, zu gewähren.

3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. S. R. liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. Fe­bruar 2003 die kostenfällige Ab­weisung des Rekurses beantragen.

3. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur verzichtete auf die Einrei­chung einer Vernehmlassung.

4. Am 19. Februar 2003 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Parteien auf den 12. März 2003 zu einer Vergleichsverhandlung vor. An dieser Ver­handlung, an welcher die beiden Rechtsvertreter und J. D. per­sönlich teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden.

5. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der ange­fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun­gen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Die Rekursinstanz überprüft das Verfahren und den Entscheid der er­sten Instanz im Rahmen der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsa­chen und Rechtsgründe. Neue Beweismittel sind im Rekursverfahren zulässig (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Die vom Rekurrenten eingelegte Urkunde - es han­delt sich hierbei um den Zwischenabschluss per September 2002 und den Jah­resabschluss 2002 für die Garage D. sowie eine Kaufkraftvergleichsta­belle - sind demnach zu den Akten zu nehmen.

2. Gegenstand des Rekurses bildet einzig die Frage der Höhe der Unter­haltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden ge­meinsamen Kindern. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten.

3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkom­mensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 9). Ab­zustellen ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen. Davon kann dann abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen aus­gegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bezie­hungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv ver­dient (vgl. BGE 117 II 16; BGE 110 II 117 E. 2a mit Hinwei­sen; Bühler / Spühler, Berner Kommentar zum ZGB, Band II/1.1.2., 1991, N. 139 f. zu Art. 145 ZGB mit Hinweisen; Bräm / Ha­senböhler, Zürcher Kommen­tar zum ZGB, Teilband II/1c, 1993, N. 83 zu Art. 163 ZGB). Die Berechnung des Grundbedarfes richtet sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konfe­renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Massgebend für die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist der Bedarf der berechtigten Person. Be­grenzt wird die Unterhaltsverpflichtung durch das Existenzminimum des Pflich­tigen. Dieses ist in Fällen knapper finanzieller Mittel auch dann zu schützen, wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzu­sprechen sind. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegset­zen (BGE 127 III 70 f., 126 III 356, 123 III 7).

Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die vorinstanzlich zugespro­chenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'426.-- seien angesichts der Leistungsfähig­keit des Rekurrenten zu hoch. In einem ersten Schritt gilt demnach zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten richtig bemessen wurde. Alsdann bleibt abzuklären, ob die Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'426.-- - wie gel­tend gemacht wird - zu einem unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum des Rekurrenten führen.

4. Der Rekurrent ist als Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt selbständig erwerbstätig. Unter Berücksichtigung der Vorjahresabschlüsse und den Anga­ben der Parteien ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von einem mo­natlichen Einkommen des Rekurrenten in Form von Geschäftsgewinn von Fr. 3'000.-- aus. Zu diesem Betrag addierte er weitere Fr. 1'500.--, welche buch­halterisch als Lohn der Rekursgegnerin für ihre Tätigkeit in der Administration ausgewiesen aber nicht ausbezahlt wurden. Heute erledigt der Rekurrent diese Arbeiten eigenen Angaben zufolge nach Feierabend selber, weshalb es nach wie vor richtig ist, den vorgenannten Betrag dem Gewinn zuzurechnen. Ausge­hend von diesem Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.-- schloss der Bezirksge­richtsvizepräsi­dent in der Folge auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4'100.--. Der Rekurrent be­zeichnet diese Einkom­mensermittlung, die letztlich auf seinen eigenen Angaben beruht, nicht grundsätzlich als falsch. Er beruft sich jedoch auf neue Erkenntnisse und macht geltend, aufgrund der ungünsti­gen Auf­tragslage müsse von einer geringeren Leistungsfähigkeit ausgegan­gen wer­den. Gemäss Zwischenabschluss per 30. September 2002 belaufe sich der Bruttogewinn auf Fr. 22'503.25. Davon seien 5.481% (Fr. 1'233.40) an So­zial­abzügen sowie Fr. 37.-- an Verwaltungskosten der Ausgleichskasse (3% von Fr. 1'233.40) zu sub­trahieren, so dass ein Nettogewinn von Fr. 21'232.85 ver­bleibe. Dem Nettoge­winn seien die ausgewiesenen Löhne der Rekursgegne­rin und des Lehrlings bzw. einer Aushilfskraft hinzuzuzählen, was gesamt­haft Fr. 5'850.-- aus­mache. Dies ergebe einen effekti­ven Nettogewinn für die Zeit­periode von Januar bis September 2002 von Fr. 27'082.85, so dass von einem monatlichen Netto­verdienst von Fr. 3'009.20 (Fr. 27'082.85 : 9) aus­gegangen werden müsse. In der Folge reichte der Rekurrent noch den Jahres­abschluss 2002 nach. Demgemäss erzielte der Rekurrent im Jahre 2002 einen Bruttoge­winn von Fr. 30'382.--. Wird analog der vorstehend vom Rekurrenten dargeleg­ten Methode gerechnet, ergibt sich aus dem Jahresabschluss praktisch das­selbe Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.--.

a) Grundsätzlich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit bei selbständiger Tätigkeit auf den Durch­schnitt von mehreren Jah­ren abzustellen ist und insofern keineswegs nur vom letzten, vom Re­kurrenten ins Recht gelegten Abschluss für das Jahr 2002 aus­gegangen werden kann. Aus den Abschlüssen der Jahre 1999 und 2001 lassen sich vorliegend allerdings keine repräsentativen Schlüsse ziehen. 1999 stand der Rekurrent im ersten Jahr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Er musste den Betrieb aufbauen und hatte entsprechend hohe Aufwendungen. Im Jahre 2001 musste der Rekurrent eigenen Angaben zufolge einen dreimo­natigen Arbeitsausfall hinnehmen. Im Jahre 2000 hingegen resultierte gemäss Steuer­er­klärung aus dem Betrieb ein Einkommen von immerhin Fr. 56'961.--, was einem monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 4'740.-- entspricht. Wird auf den Durchschnitt der Jahre 2000 und 2002, die am ehesten noch als reprä­sentativ angesehen werden können, abgestellt, ergibt sich demnach ein monat­licher Verdienst von Fr. 3'870.--.

b) Die vom Rekurrenten eingereichten Geschäftsabschlüsse sind aller­dings in Bezug auf das effektive Einkommen mit einiger Zurückhaltung zu wür­digen. Dies lässt sich unschwer erkennen, wenn man als Beispiel auf die Zah­len des Jahres 2001 abstellt. Gemäss Jahresabschluss resultierte aus der Tä­tigkeit des Rekurrenten ein als Verdienst anrechenbarer Gewinn von Fr. 4'508.-. Dieser Betrag wurde in der Steuererklärung 2001B denn auch als Einkommen des Rekurrenten aus dem Haupterwerb deklariert. Hinzu kamen Fr. 16'821.--, die als Lohn der Rekursgegnerin für ihre Tätigkeit im Garagenbetrieb ausge­wiesen wurden. Nach Massgabe des Jahresabschlusses 2001 belief sich das Einkom­men demnach auf total rund Fr. 21'330.--. Dies entspricht einem mo­natlichen Einkommen von Fr. 1'777.-- zuzüglich Kinderzulagen. Dass die Ein­künfte aber tatsächlich we­sentlich höher gewesen sein mussten, ergibt sich bereits daraus, dass der Re­kurrent dennoch für den Lebensunterhalt seiner vierköpfigen Familie aufzu­kommen vermochte. Dass die Geschäftsunterlagen und somit auch der Jahres­abschluss 2002 keine taugliche Grundlage zur Er­mitt­lung des Einkommens des Rekurrenten darzustellen vermögen, ergibt sich im weiteren daraus, dass der Rekurrent sich für das Jahr 2002 auf einen Ein­bruch in der Auftragslage beruft und einen gegenüber dem Jahr 2001 um Fr. 14'000.-- ge­ringeren Um­satz ausweist, gleichzeitig dann aber doch zugestan­den wird, das Einkommen belaufe sich nun auf Fr. 3009.--. Nur nebenbei sei erwähnt, dass gemäss Bran­chen­spie­gel des schweizerischen Autogewerbes im Jahre 2002 keineswegs eine Umsatzeinbusse, sondern eine Umsatzzu­nahme zu ver­zeichnen war.

Zurückhaltung ist schliesslich umso mehr angebracht, als die Geschäfts­abschlüsse bis anhin primär für steuerliche Zwecke erstellt wurden. Dies dürfte sich bei der Gewinn- und Verlustrechnung 2002 nicht anders verhalten. In Be­zug auf die Steuerpflicht ist gegen eine Geltend­machung der steuerlich zuläs­sigen Abzüge nichts einzuwenden. Für die Ermittlung der effektiven Lei­stungsfähigkeit taugen solche Zusam­menstellungen aber wenig. Bei der selb­ständigen Erwerbstätigkeit besteht im Be­reich der steuerrechtlichen Darlegung der Einkommensverhältnisse bekannter­massen ein grösserer Spielraum, der im vorliegenden Fall - wie sich anhand des für das Jahr 2002 geltend gemach­ten betrieblichen Aufwands erkennen lässt - wohl auch ausgeschöpft wurde. Es wur­den - wie in den Jahren zuvor - erhebliche Abschreibungen getätigt. So­dann ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent im Bereich der Admini­stration und der allgemeinen Auslagen (Büromaterial, Post/Telefon, Bei­träge/Fachliteratur, Rechtsspesen und Buchhaltung) trotz geringerem Umsatz einen erheb­lich höheren Aufwand ausweist als etwa im stärksten Jahr 2000, in welchem ein um rund Fr. 50'000.-- höherer Umsatz ausgewiesen wurde. Schliesslich liess sich der Rekurrent auch keine fixen Beträge als Ein­kommen auf ein Privatkonto überweisen. Eine eigentliche Trennung zwischen geschäftli­chem und privatem Aufwand wurde nicht gemacht. Unterlagen, in denen die privat und geschäft­lich bedingten Bezüge und Aufwendungen sau­ber getrennt aufgelistet sind, wurden jedenfalls nicht eingereicht. Wieviel der Rekurrent als Ein­kommen bezogen hat, lässt sich somit aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung nicht genau ermitteln. Gestützt auf die vorstehenden Erwä­gungen muss fraglos von einem höheren Einkommen aus­gegangen werden. Dies belegt auch eine Nachprüfung anhand der Kenn­zahlen gemäss Branchen­spiegel 2002 des schweizerischen Autogewerbes. Gemäss Gewinnrechnung 2002 hat der Rekur­rent einen Ertrag von Fr. 147'397.-- erzielt. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus eigentlichem Werk­stattertrag (Arbeit) und Ersatzteilertrag. In der Autorepa­raturbranche wird von einem Verhältnis von 1:1 ausge­gangen. Demgemäss ist vorliegend von einer Werkstatt- und Er­satzteilsumme von jeweils rund Fr. 73'700.-- auszugehen. Der Bruttogewinn für Ersatzteile und Zubehör betrug im Jahre 2002 für kleinere Be­triebe (nach MwSt) 26.3% (Branchenspiegel 2002, Ziff. 3.1). Dies ergibt vorlie­gend einen Bruttogewinn von Fr. 19'383.--. Der Er­tragsindex einer Werkstatt, das heisst das Verhältnis des Umsatzes der Werk­statt zu den produktiven Werkstattlöhnen inklusive So­zialkosten belief sich im Jahre 2002 in kleineren Betrieben im Schnitt auf den Faktor 2.2. Bei einem Werkstattertrag von Fr. 73'700.-- ist dem­nach von einem produktiven Werk­stattlohn von Fr. 33'500.-- auszugehen. Ohne Aufrechnung eines über den Werkstattlohn hinausgehenden Werkstattgewinns errechnet sich demzufolge nach Massgabe der berücksich­tigten Durch­schnittsfaktoren ein Einkommen von Fr. 52'883.--. Auf einen Monat umgerech­net ergibt dies einen Betrag von Fr. 4'400.--. In Würdigung der vor­gelegten Jahresrechnungen und aufgrund der berücksichtigten Erfahrungszah­len er­scheint es demnach durch­aus gerecht­fertigt, dem Rekurrenten ein Netto­ein­kommen von rund Fr. 4'100.-- anzurech­nen. Ein solches Einkommen muss vom Rekurrenten denn auch er­wartet wer­den. Der Bruttolohn im Autorepara­turge­werbe beträgt gemäss Erhe­bung des Bundesamtes für Statistik durch­schnitt­lich Fr. 4'830.--. Die Beibehal­tung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die angeblich nicht einmal ausreicht, um eine derart tief angesetzte Unterhalts­ver­pflichtung zu erfüllen, wie sie vor­liegend im Raume steht, liesse sich bei diesen Erwerbsmöglichkeiten schlicht nicht ver­treten. Vielmehr müsste dem Rekur­renten der Wechsel in eine unselb­ständige Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

c) Nicht geltend gemacht wird, der Vorderrichter habe zu Unrecht von der Anrechnung eines eigenen Einkommens der Rekursgegnerin abgesehen. Nachdem S. R. für die Obhut und Pflege zweier Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren zu sorgen hat, kann ihr die Aufnahme eines Arbeits­erwerbs momentan denn auch noch nicht zugemutet werden.

5. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtsvize­präsident im Falle von J. D. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnko­sten von Fr. 1'200.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 174.-- und Steuern im Umfang von Fr. 200.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 2'674.--. Die Rekursgegnerin macht geltend, die angerechneten Wohnkosten seien zu hoch. Als alleinstehende Person habe sich der Rekurrent unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen mit einem Zimmer, das ihn Fr. 500.-- ko­ste, zu begnügen. Eine Anrechnung der Krankenkassenkosten rechtfertige sich nicht, da diese über die Prämienverbilligung zurückerstattet würden. Ebensowe­nig sei es gerechtfertigt, für die Steuern Fr. 200.-- zu veranschlagen.

a) Zutreffend ist, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsge­richtspräsidiums bei engen finanziellen Verhältnissen von der Anrechnung der Steuerlast an den Grundbedarf abzusehen ist. Denn bei knappen finanziellen Verhältnissen muss der Steuerpflichtige nicht damit rechnen, dass er nebst der Bestreitung des Grundbedarfes noch Steuer abgeben muss (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 47 und 118 A zu Art. 163 ZGB). Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträch­tigt werden (Art. 12 BV; BGE 126 III 356, 122 I 101). Die Frage, ob knappe, die Steuerpflicht ausschliessende oder einschränkende finanzielle Verhältnisse vorliegen, beurteilt sich dabei nach der Einkommenssituation des Pflichtigen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge. Denn gemäss Art. 36 lit. b und Art. 29 lit. h des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) sowie Art. 33 lit. c und Art. 23 lit. f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Unterhaltsbeiträge an den ge­trennt lebenden Ehegatten beim Pflichtigen von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen und vom Berechtigten zu ver­steuern.

b) Geht man von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen aus, verblei­ben dem Rekurrenten noch netto Fr. 2'674.--. Dies entspricht einem Nettojah­reseinkommen von rund Fr. 32'090.--. Daraus resultiert fraglos keine steuerliche Belastung von Fr. 200.-- pro Monat. Wie eine approximative Steuerberechnung (Steuerermittlung nach dem Jahres­nettoein­kommen und dem Berechnungs­programm der Pax-Versicherung, <http://www.pax.ch) zeigt, hat der Rekurrent höchstens mit einer Steuerlast von Fr. 1'370.-- zu rechnen. Für die Steuern können dem Rekurrenten demnach lediglich Fr. 115.-- an den Grundbedarf an­gerechnet werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit dürfte seine Steuerlast auf­grund des im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit grösseren Spielraums noch deutlich tiefer liegen. Ob der Rekurrent darüber hinaus Anspruch auf eine Krankenkassenverbilligung hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist von Belang, dass der Rekurrent an und für sich keine 3 1/2-Zimmerwohnung benötigt und insofern auch eine Reduktion der anre­chen­baren Wohnkosten in Betracht fiele. Beläuft sich der Grundbedarf des Rekur­renten auf weniger als Fr. 2'674.--, bleibt sein Existenzminimum bei einer Un­terhaltsverpflichtung von insgesamt Fr. 1'426.-- in jedem Fall gewahrt.

6. Schliesslich erweist sich der zugesprochene Unterhaltsbeitrag auch in Bezug auf den Bedarf der Ehefrau und der Kinder mehr als gerechtfertigt. Wohl trifft es zu, dass die Kaufkraft in Spanien deutlich höher ist als in der Schweiz. Tatsache ist jedoch, dass das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der beiden Kinder mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'426.-- auch in Spanien nicht gedeckt ist. In der Schweiz würde sich das Existenzminimum von S. R. und der beiden Kinder auf rund Fr. 3'550.-- belaufen (Grundbe­trag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten = Fr. 1'250.--, Grundbetrag der Kinder je Fr. 350.-- = Fr. 700.--, Wohnkosten Fr. 1'350.--, Krankenkassenkosten Fr. 250.--). Gemäss der vom Rekurrenten eingereichten Tabelle der OECD steht die Kaufkraft in den beiden Ländern im Verhältnis von 100:61. Rechnet man das vorstehend ermittelte Existenzminimum auf die Kauf­kraft in Spanien um, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'165.--. Selbst in Beachtung der tieferen spanischen Lebenshaltungskosten fehlen der Rekursgegnerin demnach rund Fr. 600.-- zur Deckung ihres Bedarfs. Damit stehen die Rekurs­gegnerin und die gemeinsamen Kinder im Ergebnis wesentlich schlechter da als der Rekurrent. Der Rekurs erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten weist in seiner Rechtsmittelein­gabe darauf hin, dass gemäss Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Ver­fügung die Unterhaltsbeiträge für die effektive Dauer der Trennung zu bezah­len seien. Der Beginn der Unterhaltsverpflichtung sei damit nicht genau definiert worden. Das Ehepaar lebe seit dem 15. Oktober 2002 getrennt. Entsprechend werde beantragt, die Unterhaltspflicht ab dem 15. Oktober 2002 zu terminieren. Seitens der Rekursgegnerin wurden keine Einwände erhoben. Entsprechend wird im Sinne einer Klarstellung im Dispositiv des vor­liegenden Entscheids festgehalten, dass die Unterhaltspflicht des Rekurrenten ab dem 15. Oktober 2002 zu laufen beginnt. Für den Monat Oktober 2002 be­steht folglich nur eine anteilsmässige Unterhaltsverpflichtung. Die vollen Unter­haltsbeiträge hat der Rekurrent erstmals für den Monat November 2002 zu er­bringen.

8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von 1'000.-- gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgegnerin für das Re­kurs­verfahren ausser­amt­lich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des in der Honorar­note ausgewiesenen, notwendigen Aufwands (7 Std. 55 Min. zuzüglich Barauslagen) und der Ho­noraransätze des An­walts­verbandes erscheint eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'790.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

9. a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2003 die Bewilligung zur unentgeltli­chen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Stadt Y. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Ent­schädigung des Rechtsbeistands wird im Ver­fahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfü­gung eine de­taillierte und ta­rifge­mässe Honorarnote einzurei­chen. Bei Nicht­einhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen fest­gesetzt.

b) Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädi­gung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stun­dentarif von Fr. 200.-- und ist vom Rekurrenten zu beglei­chen. Im Falle der Un­einbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 29. Januar 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Stadt Y. den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Aufwand von 7 Stunden 55 Minuten nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honoraransätze zu ent­schädigen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass der Rekurrent die mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 13. Dezem­ber 2002 in Ziffer 4 des Dispositivs angeordneten Unterhaltszahlungen ab dem 15. Oktober 2002 zu bezahlen hat.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Rekur­ren­ten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfah­ren mit Fr. 1'790.-- ausseramtlich zu entschädigen hat.

4. a) Die J. D. auferlegten amtlichen Kosten des Re­kursver­fahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Ko­sten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt Y. in Rechnung gestellt.

b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Stadt Y. bleibt vorbehalten.

c) Der Rechtsvertreter von J. D. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine de­taillierte und ta­rifge­mäs­se Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermes­sen festgesetzt.

5. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Schlagwörter

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