Appeal upheld against insufficiently reasoned maintenance order

PZ 2003 21Übriges Gericht20.02.2003Partially Granted

Zusammenfassung

W. L. appealed against a district court president’s Eheschutz order that fixed child and spousal maintenance for a limited period and allocated costs. The cantonal court held that the order was appealable despite being labeled provisional, because it had definitive effect for the relevant period and was not dependent on the later main decision. It then found the reasoning insufficient and the evidentiary basis incomplete, since the income assessment was still based on assumptions. The order was therefore set aside and remitted for a new, properly reasoned decision. No court costs were charged on appeal, and W. L. received CHF 1,000 from the canton as compensation for expenses.

Regest

Art. 12 EGzZGB; appealability of an Eheschutz order and duty to state reasons; a maintenance order that fixes the spouses’ obligations for a limited period with definitive effect is appealable as a prozesserledigende decision, even if labeled provisional. By contrast, purely superprovisional or non-final measures are not subject to the same remedy. Under the constitutional and statutory duty to give reasons, the decision must disclose the decisive facts, evidence, and considerations; a maintenance order based on assumptions and without decision-ready findings is unsustainable. Where the reasoning and factual basis are deficient, the order is to be annulled and remitted. Costs may be waived where equity so requires; an expense compensation may be awarded to the successful appellant (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 20. Februar 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 21

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger.

——————

Im Rekurs

des W. L., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am 30. Januar 2003, in Sachen gegen D. L., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, ver­treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, Hart­bertstrasse 1, 7002 Chur,

betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

A. D. L. und W. L. leben schon seit längerer Zeit getrennt. Am 4. Dezember 2001 schlossen sie im Rahmen eines beim Kantonsge­richtspräsidium Graubünden anhängig gemachten Rekursverfah­rens eine Verein­barung ab, mit welcher sie - befristet bis April 2002 - die Un­terhaltszahlungen von W. L. an seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder regelten. Die Dauer der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung wurde in der Folge von den Parteien bis Januar 2003 verlängert.

B. 1. Gestützt auf ein von D. L. am 25. November 2002 eingereichtes Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen erliess der Be­zirks­gerichtspräsident Hinterrhein am 30. Januar 2003 folgenden, im Rubrum als provi­sorisch bezeichneten Entscheid:

1. W. L. wird verpflichtet, an D. L. für den Unterhalt der Kinder ab 1. Februar 2003 monatlich im Voraus je Fr. 900.-- zu bezahlen.

2. W. L. wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau D. L. ab 1. Februar 2003 monatlich Fr. 2'400.-- zu bezahlen.

3. Die vorstehende Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 1 und 2 wird bis 1. April 2003 befristet (erstreckbar).

4. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'100.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien.

Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

5. (Mitteilung).

C. 1. Gegen diesen Entscheid liess W. L. am 19. Februar 2003 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. In der Begrün­dung wurde unter anderem ausgeführt, beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein handle es sich nicht - wie im Rubrum vermerkt - um einen provisorischen, sondern um einen definitiven Entscheid. Dieser vermöge den formellen Anforderungen an ein Urteil nicht zu genügen und sei auch inhaltlich falsch, wes­halb er aus formellen und materiellen Grün­den aufzuheben sei.

2. Aufgrund der klaren Rechtslage und der zeitlichen Dringlichkeit - die Rechtsvertreterin des Rekurrenten bekundete die Absicht, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein im Hinblick auf einen allfälligen Nicht­eintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums zusätzlich mittels der staats­rechtlichen Beschwerde anzufechten - verzichtete das Kantonsge­richtspräsi­dium auf die Einholung von schriftlichen Vernehmlassungen. Zur Klä­rung der Sache wurde jedoch mit beiden Parteien wie auch der Vorinstanz telefo­nisch Kontakt aufgenommen.

Auf die weiteren Ausführung in der Rechtsschrift und im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen ein­ge­gangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der eheli­chen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbin­dung mit Art. 12 EGzZGB innert 20 Tagen mittels Rekurs beim Kantonsge­richtspräsi­denten angefoch­ten werden. Voraussetzung des Rekurses ist das Vorliegen eines erstinstanzlichen Massnahmeentscheids. Nicht Gegenstand des Rekurses sind damit Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens (vgl. Art. 34 GVG). Von vornherein nicht einzutreten ist demnach auf den Rekurs insoweit, als der Rekurrent in den Ziffern 3 bis 6 sei­nes Rechtsbegehrens vom Kantonsge­richtspräsidium die Anordnung von Ehe­schutzmassnahmen (Anordnung der Gütertrennung, Verpflichtung zur Her­ausgabe von Unterlagen und Leistung einer Unterschrift, Anweisung an eine Drittperson) verlangt, über welche erstinstanzlich noch gar nicht entschie­den worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung trägt im Rubrum den Vermerk "proviso­risch". Damit wollte der Eheschutzrichter offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich seine Verfügung nicht als definitiver, sondern lediglich als vorsorgli­cher Ent­scheid versteht. Zu prüfen ist demnach, ob überhaupt eine rekursfähi­ge Verfügung vorliegt.

a) Massnahmen zum Schutz der Ehe im Sinne von Art. 176 ZGB haben von ihrem Zweck her in einem eigenständigen, raschen, parteinahen und ko­stengün­stigen Verfahren ohne besondere Formalitäten zu ergehen. Sie wer­den deshalb im summarischen Verfahren mit den entsprechenden Beweis­strenge- und Be­weismittelbeschränkungen erlassen (vgl. Art. 10 EGzZGB). Eheschutzmassnah­men haben nur vorläufigen Charakter und können - sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 179 ZGB) - je­derzeit abgeändert werden. Gegen prozesserledigende Entscheide des Ehe­schutzrichters kann innert 20 Ta­gen beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erhoben werden (Art. 12 EGZGB).

Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO dienen dem einstwei­ligen Rechtsschutz vor dem Entscheid in der Hauptsache. Sie fallen mit dem Hauptentscheid dahin, haben insofern keinen eigenständigen Cha­rakter, sind le­diglich vorläufiger Natur, können jederzeit abgeändert werden und werden eben­falls im summarischen Verfahren erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind als nicht prozesserledigende Entscheide nach Massgabe von Art. 237 ZPO mittels der Präsidialbeschwerde anfechtbar (PKG 1997 Nr. 15). Demgemäss steht die Beschwerde dann zur Verfügung, wenn der betref­fende Richter sie in seiner Eigenschaft als Vorsitzen­der einer Kollegialbe­hörde und nicht als Einzelrichter erlassen hat. Da der Ehe­schutzrichter als Einzelrichter tätig ist, sind allfällige, von ihm erlassene vorsorgli­che Mass­nahmen folglich nach kantonalem Recht nicht anfechtbar (vgl. dazu auch PKG 1990 Nr. 51).

b) Zwar ist nun der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutz­verfah­ren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nachdem zwischen Ehe­schutz- und vorsorglichem Massnahmeverfahren aber prozessual keine Unter­schiede be­stehen und auch die Zielsetzung beider Verfahren letztlich dieselbe ist, besteht für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzver­fahren von vornherein wenig Raum. Was als vorsorgliche Massnahme anzu­ordnen wäre, kann vom Ehe­schutzrichter ebensogut im Rahmen des Haupt­verfahrens entschieden werden (vgl. Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teil­band II 1c, 1997, N. 19 zu Art. 180 ZGB). Zumindest dann, wenn der Richter die Wirkung der vorsorglich ange­ordneten Massnahmen nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens - mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen - abhängig macht und die Verhältnisse damit eine zwar nur befristete, für diese Zeit aber definitive Re­gelung erfahren und insofern auch von einem prozesserledigen­den Entscheid zu sprechen ist, rechtfertigt es sich deshalb auch nicht, im Eheschutzverfahren zwischen vorsorglichen (Eheschutz-)Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZPO und im Hauptverfahren erlassenen Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB zu unterscheiden. Eine eigen­ständige Bedeutung kommt den vorsorgli­chen Massnahmen mit anderen Worten nur dann zu, wenn sie keine definitive Wirkung haben und eine Kor­rektur der angeordneten Massnahmen im Rah­men des Hauptentscheids vor­behalten bleibt. Hierbei ist vor allem an die su­perprovisorischen, das heisst vorläufig vor­sorglich erlassenen Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ZPO zu denken. Solche Anordnungen, die auch ohne die Anhörung der Ge­genpartei erlassen wer­den können, sind bei be­sonderer Dringlichkeit ge­rechtfertigt, wenn glaubhaft ge­macht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach­teil droht (Art. 52 Abs. 2 und 3 ZPO). Die superprovisorisch erlassenen Anordnun­gen gelten nur für einen kurz bemes­senen Zeitraum und über ihre Aufrechterhal­tung wird im Anschluss an ihren Erlass nochmals entschieden. Damit erhält der Richter die Möglichkeit, nach einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage so­fort in Form einer prozess­leitenden Verfügung ohne umfassende Begrün­dung die nötigen, vor allem der Sicherung streitiger Rechtsansprüche dienen­den Anord­nungen zu treffen, um anschliessend nach einer eingehenderen Würdigung der Sach- und Rechts­lage im summarischen Verfahren die eigent­lichen Massnahmen zu erlassen.

Die vorerwähnten Ausführungen haben auch in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von eheschutzrichterlichen Entscheiden Beachtung zu fin­den. Wenn und soweit ein vorsorglicher Massnahmeentscheid die Wirkung eines defi­nitiven eheschutzrichterlichen Hauptentscheids im Sinne von Art. 176 ZGB hat, muss auch die Möglichkeit bestehen, dagegen den Rekurs im Sinne von Art. 12 EGzZGB zu erheben. Ist dies nicht der Fall bzw. erfahren die Verhält­nisse auch rückwirkend für die Zeit der vorsorglichen Massnahmen ihre defini­tive Regelung erst im eheschutzrichterlichen Hauptverfahren, ist dieses Rechtsmittel hingegen nicht gegeben.

c) Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent durch den angefochtenen Ent­scheid verpflichtet, ab 1. Februar 2003 und befristet bis 1. April 2003 mo­natlich an den Unterhalt seiner Kinder je Fr. 900.-- und an jenen seiner Ehe­frau Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Die Wirkung der angeordneten Massnahmen wird jedoch nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens - mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen abhängig gemacht. Namentlich wird weder in den Erwä­gungen noch im Dispositiv festgehalten, dass die Regelung rückwirkend durch die im Hauptverfahren festgelegte Unterhaltspflicht ersetzt wird und die ab Februar geleisteten Zahlungen anzurechnen sind. Mit der an­gefochtenen Verfügung wird damit entgegen dem Vermerk, dass es sich um eine provisorische Anordnung handle, eine zwar befristete, letztlich aber für den betreffenden Zeit­raum definitive eheschutzrichterliche Anordnung getrof­fen. Dass der Bezirksge­richtspräsident einen Endentscheid gefällt hat, ergibt sich auch daraus, dass die Kosten des Verfahrens nicht bei der Prozedur be­lassen, sondern bereits definitiv verlegt wurden. Beinhaltet die angefochtene Verfügung alle Merkmale einer eigen­ständigen eheschutzrichterlichen Verfü­gung, ist auch von einem rekursfähigen Entscheid im Sinne von Art. 12 EGzZGB auszugehen und auf die Eingabe des Rekurrenten einzutreten.

3. Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Ge­hör wie auch aus der in Art. 121 Ziffer 4 ZPO verankerten Begründungs­pflicht folgt, dass die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel, welche die Behörde zum Erlass eines Entscheides bewogen haben, in dessen Begrün­dung aufzu­scheinen haben. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach den Umständen des Einzelfalles; während an die Begründung dringlicher su­per­provisorischer Verfü­gungen nur rudimentäre Anforderungen gestellt wer­den können, müssen Entscheide, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens er­gehen, die Beweggründe des Ge­richtes und die diesen Motiven zugrunde liegenden Tatsachen transparent ma­chen. Ausreichend ist die Begründung dann, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen­schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa­chlage an eine höhere Instanz weiterziehen kann. Dies bedingt, dass wenigstens die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent­scheid stützt (PKG 1986 Nr. 19).

Diesen Anforderungen vermag die Begründung des angefochtenen Ent­scheids nicht zu genügen. Wie dargelegt wurde, handelt es sich bei der ange­fochtenen Verfügung im Ergebnis um einen eheschutzrichterlichen Massnah­meentscheid, mit welchem die Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum definitiv festgelegt wird, und entsprechend hat sich der Entscheid auch mit den massgeblichen Tatsachen und Beweismittel auseinanderzusetzen. Zwar ent­hält der Entscheid einige Ausführungen zu den Vorbringen der Parteien an­lässlich einer am 20. Januar 2003 durchgeführten Verhandlung. Sodann wurde auf eine dem Entscheid beigelegte Unterhaltsberechnung verwiesen. Eine Be­gründung, die sich mit den relevanten Argumenten der Parteien auseinander­setzt und aufzeigt, von welchen Überlegungen sich der Eheschutzrichter letzt­lich leiten liess, fehlt jedoch. Auch ergibt sich aus den Erwägungen nicht mit hinreichender Klarheit, weshalb die Vor­instanz die vom Entscheid abwei­chenden Darstellungen der Parteien nicht für stichhaltig hielt. Sodann führt der Bezirksgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung aus, das berück­sichtigte Einkommen beruhe auf reinen Annahmen. Die tat­sächlichen Ein­kommensverhältnisse müssten erst noch ermittelt werden. Ein ent­scheidungs­reifes Beweisergebnis lag demnach noch nicht vor. Entsprechend er­scheint es auch nicht haltbar, dass der Bezirksgerichtspräsident - wenn auch nur für eine befristete Zeit - bereits definitive, nicht mehr durch einen späteren Ent­scheid abänderbare Unterhaltszahlungen anordnete. Ebensowenig rechtfer­tigte sich ein definitiver Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Verfahrens. Da die Verfügung auch in diesem Punkt einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, ist diese aufzuheben und die Sache zur Neube­urteilung an die Vorin­stanz zurückzu­weisen. Der Bezirksgerichtspräsident wird einen neuen Entscheid zu erlassen haben, dessen Begründung den ge­setzlichen Anforderungen entspricht und in welchem - sofern wiederum ein lediglich provisorischer oder superprovisorischer Entscheid erlassen wird - in den Erwägungen und im Dispositiv klar zum Ausdruck kommt, dass die Wir­kung der getroffenen Massnahmen vom Ausgang des Hauptverfahrens ab­hängig gemacht wird (kurze Befristung, Verrechnungsmöglichkeit von Zahlun­gen, keine definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge). Sodann sind auch die noch offenen Punkte des Eheschutzgesuchs der beförderlichen Entscheidung zuzuführen.

4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Von dieser Re­gel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Par­tei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblick­bar war. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist die Auf­zählung der Gründe, welche eine Abweichung von der Regel zulassen, nicht abschliessend gehalten. Eine Abweichung ist grundsätzlich immer dann ge­rechtfertigt, wenn die Regel - die Kostenpflicht des unterliegenden Teils - zu einem unbilligen Ergebnis führt. Aus den gleichen Gründen darf auch von der Regel, wonach die unterliegende Partei dem Prozessgegner alle durch den Rechtsstreit verur­sachten, notwendigen Ko­sten zu ersetzen hat, abgewichen werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO; A. Staehe­lin/Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zü­rich 1992, § 15 N. 9; W. We­ber, Die Prozess­ent­schädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivil­prozess, Entlebuch 1990, S. 36).

Die Rekursgegnerin hat weder das Rechtsmittelverfahren noch die Gründe, welche zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen, zu ver­antwor­ten. Sie hat überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie die im vorlie­genden Entscheid geprüften Einwände als zutreffend erach­tet. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, ihr die Verfahrenskosten aufzu­erlegen. Die amt­lichen Kosten des Re­kursverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 37 Abs. 2 ZPO). Ebensowenig hat die Re­kursgegnerin die Kosten, welche der Ge­genpartei durch das Rechtsmittel­verfahren entstanden sind, zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht, sie zur Bezahlung einer ausseramtlichen Ent­schädigung an den Rekur­renten zu verpflichten. Da überdies auch eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz ausser Be­tracht fällt, ist dem Rekur­renten eine Umtriebsent­schä­digung zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Bei deren Bemessung gilt zu berücksichtigen, dass auf einen erheblichen Teil des Rekurses nicht einzu­treten war und sich der dies­bezügliche Aufwand als unnötig erwies. Eine Ent­schädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- erscheint insofern angemessen. Der Re­kursgegnerin ist durch das vorlie­gende Verfahren kein nennenswerter Auf­wand entstanden, weshalb in ihrem Fall von der Zusprechung einer Umtriebs­entschädigung abzusehen ist.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die ange­fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun­gen an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückgewiesen.

2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rekur­renten wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Umtriebsentschä­digung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

3. Mitteilung an:

——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Schlagwörter

family lawmaintenanceappealabilityduty to state reasonssummary proceedingsremandcostsexpense compensation