Appeal partly allowed; maintenance reduced in marital protection case

PZ 2003 139Übriges Gericht23.10.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgerichtspräsidium Graubünden decided a husband’s appeal against marital protection measures. It held that the appeal was insufficiently reasoned and that the bias complaints were untimely and unfounded. On the merits, it corrected the maintenance calculation: the husband’s subsistence minimum remained protected, but the wife had limited her own claim. The court therefore reduced the total monthly maintenance to CHF 2,000, consisting of CHF 750 for each child and CHF 500 for the wife, plus child allowances. The first-instance cost order remained in substance, no appeal court costs were charged, and the appellant had to pay CHF 500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 12 EGzZGB; Art. 233 f. ZPO GR; appeal against marital protection measures and requirement of substantiated reasoning; objections of bias and maintenance calculation. An appeal must specify, with sufficient precision, which findings are challenged and how the decision should be modified; generalized criticism is insufficient. Recusal objections are forfeited if not raised within the statutory period after knowledge. In maintenance cases, taxes are generally not included in the enforcement minimum, and a flat-rate 20% supplement is not justified where means are tight. The court may consider unemployment insurance benefits when assessing earning capacity. A party who failed to seek legal aid timely in first instance cannot obtain it retroactively; appeal legal aid does not eliminate party compensation.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 23. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 139

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger.

——————

In Sachen

des A., Gesuchsgegner und Rekurrent,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, in Sachen gegen B., Gesuchstellerin und Rekursgegne­rin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

betreffend Eheschutzmassnahmen,

hat sich ergeben:

A. B., geboren am 10. Januar 1967, und A., geboren am 1. Dezember 1955, heirateten am 17. August 1991. Sie sind Eltern der Kinder C., geboren am 22. April 1991, und D., geboren am 24. September 1996.

B. 1. Am 6. Juni 2003 liess B. beim Bezirksge­richtspräsidium Landquart ein Gesuch um Erlass von Ehe­schutzmassnahmen mit folgendem Rechtsbegehren einreichen:

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Oktober 2001 getrennt leben.

2. Die beiden Kinder C., geb. 22. April 1991, und D., geb. 24. September 1996, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzu­weisen und unter ihre Obhut zu stellen.

3. Dem Vater sei das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.

4. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Fa­milie einen mo­natlichen Beitrag in Höhe von Fr. 2'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterli­chem Ermessen, zuzüglich der vertragli­chen und gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Von der ihm am 12. Juni 2003 eingeräumten Möglichkeit, bis zum 27. Juni 2003 eine Stellungnahme einzureichen, machte A. keinen Ge­brauch.

3. Am 11. Juli 2003 wurden die Parteien auf den 29. Juli 2003 zur Anhö­rung vorgeladen.

4. An der vorerwähnten Anhörung nahmen die Gesuchstellerin und ihr Rechtsvertreter teil. A. blieb ihr unentschuldigt fern. Der Bezirksge­richtspräsident Landquart befragte in der Folge die Gesuchstellerin. Gestützt auf ihre Angaben und die von ihr eingereichten Belege erliess der Bezirksge­richtspräsident Landquart am 29. Juli 2003 folgende, am 3. September 2003 mitgeteilte Verfügung:

1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntle­ben auf unbe­stimmte Zeit berechtigt sind.

2. Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder

- C., geboren 22. April 1991 und

- D., geboren 24. September 1996

werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut ge­stellt.

3. A. wird das Recht eingeräumt, seine beiden Kinder jewei­len am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Ausserdem wird er für berechtigt erklärt, mit den Kindern während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu dürfen.

Die vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, wenn die Parteien keine anderslautende Vereinbarung treffen.

4. Der Gesuchsgegner A. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern mit Wirkung ab 1. Juni 2003 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Beitrag von Fr. 2'380.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzli­chen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:

- je Fr. 750.-- pro Monat und Kind

- Fr. 880.-- für B.

5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, beste­hend aus:

- einer Gerichtsgebühr vonFr. 700.00

- einer Schreibgebühr vonFr. 200.00

- Barauslagen vonFr. 50.00

TotalFr. 950.00

werden A. auferlegt.

A. wird gerichtlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine aus­seramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- (7.6 % Mehrwert­steuer inbegriffen) zu bezahlen.

6. Dieser Entscheid kann innert der Frist von 20 Tagen durch schrift­lich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubün­den, Poststrasse 14, 7000 Chur, angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EG zum ZGB). Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzuge­ben ist, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen be­antragt wer­den.

7. (Mitteilung).

C. 1. Gegen diese Verfügung erhob A. am 23. September 2003 Einsprache beim Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Rekurs zu Handen des Kantonsgerichtspräsidiums entgegengenommen.

2. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 folgende Anträge stellen:

1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei er abzuwei­sen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Ent­scheid wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbin­dung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge­setzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsge­richtspräsidenten angefochten werden. Der Rekurs ist zu begrün­den. Es ist mithin im Einzelnen darzulegen, welche Punkte des Entscheids an­gefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kan­tons Graubünden, ZPO, BR 320.000). Auf offensichtlich unbegründete bezie­hungsweise keinerlei Begrün­dung enthaltende Beschwerden tritt das Kan­tonsgerichtspräsidium nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab ( Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO).

Die Eingabe von A., der in der Rechtsmittelbelehrung des an­gefochtenen Entscheids auf die Anforderungen an den Rekurs hingewiesen wurde, vermag der dargelegten gesetzlichen Be­gründungspflicht nicht zu ge­nügen. Der Rekurrent macht lediglich geltend, er verlange die Beurteilung sei­ner Sache durch ein Gericht, das nicht - wie die Vorinstanz - mit der Gegen­partei befreundet sei, er könne nicht so viel Geld an den Unterhalt seiner Ehe­frau bezahlen, diese arbeite zu 100% und verdiene mehr als er, sein Existenz­minimum sei falsch berechnet worden, und er könne - da er arbeitslos sei - auch die Gerichtskosten nicht begleichen. Damit be­schränkt sich A. - insbesondere was die Frage des Unterhalts betrifft - auf eine pauschale Kritik am vorinstanzlichen Ent­scheid. Der Rekurrent legt weder dar, in welchem Punkt sein Existenzminimum falsch berechnet wurde und inwiefern der Vorder­richter bei der Leistungsfähig­keit von falschen Annahmen ausging, noch zeigt er auf, wie der an seine Ehe­frau zu entrichtende Unterhaltsbeitrag seiner Auf­fassung nach zu errechnen ist. Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent am vor­instanzlichen Verfahren nicht beteiligte. Er machte weder von seinem Recht, zum Gesuch seiner Ehe­frau Stellung zu nehmen, Gebrauch, noch erschien er zur Eheschutzverhand­lung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart. We­der vor der Vorinstanz noch im Rechtsmittelverfahren reichte A. ir­gendwelche Belege ein. Gründe, welche dieses Verhalten rechtfertigen könn­ten, werden seitens des Rekurrenten nicht dargetan. Der Rekurrent hat es so­mit selbst zu vertreten, wenn er im erstinstanzlichen überhaupt keine und im zweitinstanzlichen Verfah­ren keine genügenden Vorbringen gemacht hat. Daran vermag auch der Um­stand nichts zu ändern, dass der Richter in Ehe- und Unterhaltssachen den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 4 EGzZGB) hat und der Kan­tonsge­richtspräsident im Rekursverfahren von Am­tes wegen eigene Erhebun­gen vor­nehmen kann (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB), wobei im Bereich der Kinder­belange die Offizialmaxime zu beachten ist. Denn die Parteien sind dadurch nicht davon befreit, bei der Feststellung des ent­scheidwesentlichen Sachver­halts ak­tiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhe­benden Beweise zu bezeich­nen. Schliesslich macht der Rekurrent auch nur geltend, der an seine Frau zu ent­richtende Unterhaltsbeitrag sei zu hoch, wo­raus zu schliessen ist, dass die Un­terhaltspflicht gegenüber den Kindern aner­kannt wird. In bezug auf den Ehe­gattenunterhalt gelangt die Offizialmaxime indes nicht zur Anwendung. Die Tatsache, dass in einem bestimmten Rechts­gebiet die Offizialma­xime gilt, be­sagt im übrigen nicht, dass beliebig lange und sogar noch im Rechtsmittelver­fahren ungeachtet von Fristen neue Behauptun­gen aufgestellt werden können. Ebensowenig bedeutet dies, dass der Richter ohne Angaben der Parteien nach Tatsachen und Beweisen zu forschen hat. Die Parteien blei­ben vielmehr ver­pflichtet, die für sie zumutbaren Angaben und Beweise vorzu­legen. Und auch wenn gegenüber Laien eine gewisse Grosszü­gig­keit geübt wird, so ent­bindet dies denselben nicht von der Pflicht, sein An­liegen zu be­gründen. Weder die in erster Instanz tätige Behörde noch die Rechtsmittelin­stanz sind jedenfalls ge­halten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen, indem sie nach mögli­chen und allen­falls nicht einmal gewollten Begründungen forscht (vgl. PKG 1998 Nr. 29).

2. Im Übrigen wäre eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man den Umstand, dass keine konkreten Rügen vorgebracht wurden, ausser acht liesse und den angefochtenen Entscheid in den geltend gemachten Punkten auf die pauschalen Vorwürfe hin umfassend überprüft.

a) Der Rekurrent beantragt eine Neubeurteilung der Sache durch ein Ge­richt, das - so der Rekurrent - nicht wie der Bezirksgerichtspräsident und Herr Fryberg "eng" mit seiner Frau befreundet sei. Der Einwand erweist sich bereits deshalb als unbeachtlich, weil allfällige Ausstandsgründe unter Verwirkungsfolge innert 10 Tagen seit Kenntnis anzubringen sind (vgl. Art. 20 des kantonalen Gerichts­verfassungsgesetzes, GVG, BR 310.000). Dem Rekurrenten wurde die Zu­sammensetzung des Gerichts in der Vorladung vom 11. Juli 2003 mitgeteilt. Die heutige Rüge erfolgt demnach verspätet. Darüber hinaus erweist sich der Ein­wand auch als unbegründet. Gemäss Art. 18 lit. b) GVG hat ein Richter oder Ak­tuar in den Ausstand zu treten, wenn er mit einer Partei oder einem Geschä­digten besonders befreundet oder verfeindet ist. Die Bestimmung betrifft nur das Verhältnis der Parteien zu Richtern und Aktuaren, nicht aber jenes zu den Parteivertretern. In bezug auf den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin ist der Einwand des Rekur­renten demnach von vornherein irrelevant. Gegenüber bei­den genannten Personen wird sodann in pauschaler Form Befangenheit vorge­wor­fen. Solche nicht näher substanziierte Vorwürfe sind nicht glaubhaft und deshalb auch nicht weiter beachtlich.

b) Sodann macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe sein Exi­stenzminimum falsch ermittelt. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegrün­det. Der Bezirksgerichtspräsident ging nicht von einem zu tiefen, sondern von einem zu hohen Existenzminimum aus. Bei engen finanziellen Möglichkeiten hat die Steuerlast bei der Berechnung des Kindesunterhalts unberücksichtigt zu bleiben, weil es wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichem Umfang seinen Unter­haltsbeitrag zu senken (BGE 126 III 353). Denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichti­gen an Steuern einziehen könnte. Diese für das unterhaltsberechtigte Kind an­gestellte Überlegung gilt gemäss gängiger Rekurspraxis gleichermassen auch für den Ehegattenunterhalt. Der Pflich­tige seinerseits muss dabei nicht fürch­ten, seine Existenz würde durch Steuer­forderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung sei­ner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Ab­gabeforderungen nicht beeinträch­tigt werden. Die von der Vorinstanz berück­sichtigten Steuern gehören dem­nach nicht zum betreibungsrechtlichen Exi­stenzminimum (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Ebensowenig ist nach der Pra­xis ein Zuschlag von 20% zum be­treibungsrechtlichen Grundbetrag zu machen. Sind die finanziellen Mittel - wie es vorliegend der Fall ist - knapp, ist ein sche­matischer Zuschlag in derart gros­sem Umfang von vornherein nicht gerechtfer­tigt (vgl. Urteil des Bundes­ge­richts vom 8. Dezember 2000, II. Zivilabteilung, 5C.238/2000/STS/bnm, Ur­teil des Bundesgerichts vom 27. März 2003, II. Zivil­kammer, 5C.282/2002/min). Bei guten finanziellen Verhältnissen ist demgegen­über nicht ein schematischer Zuschlag zu machen, sondern der Überschuss nach pflichtgemässem Ermes­sen zu verteilen (vgl. BGE 126 III 9 f.). Bei der Bedarfsberechnung zu berück­sichtigen sind somit im vorliegenden Fall lediglich der Grundbetrag von Fr. 1'100.--, die nach Praxis bei ländlichen Verhältnissen gerechtfertigten Wohnko­sten von Fr. 800.-- sowie die Krankenkassenkosten von Fr. 200.--. Das anre­chenbare Existenzminimum des Rekurrenten beläuft sich demnach auf Fr. 2'100.--.

c) Ebenfalls unzutreffend erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, er verdiene weniger als seine Frau. Offenbar trifft es zu, dass dem Rekurrenten gekündigt worden ist und er momentan kein Erwerbseinkommen hat. In diesem Fall hat er jedoch Anspruch auf Zahlungen der Arbeitslosenversicherung. Ge­mäss Art. 22 AVIG beträgt die Arbeitslosenentschädigung beim Versicherten mit Unterhaltspflichten 80% des versicherten Verdiensts. Als versicherter Ver­dienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der wäh­rend eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhält­nissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich verein­barten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbe­dingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 AVIG). Gemäss dem von der Rekurs­gegnerin eingereichten Lohnausweis betrug der für die AHV massgebende Jah­resbruttolohn des Rekurrenten im Jahre 2002 Fr. 74'582.-- oder monatlich Fr. 6'215.--. Bei einem Anspruch von 80% und unter zusätzlicher Berücksichti­gung der Sozialabzüge von rund 8%, die auch auf die Arbeitslosenentschädi­gung zu entrichten sind, beläuft sich der ALV-Anspruch des Rekurrenten auf rund Fr. 4'550.--. Die Rekursgegnerin ist eigenen Angaben zufolge ebenfalls arbeitslos. Auch sie dürfte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädi­gung ha­ben, die allerdings deutlich tiefer ist als jene des Rekurrenten. An ihrer vorherigen Ar­beitsstelle erzielte B. ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.--. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gleich zu er­mitteln ist wie jener des Rekurrenten, beläuft sich demnach auf lediglich rund Fr. 1'450.--.

d) Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'380.-- verblei­ben dem Rekurrenten Fr. 2'170.--. Sein Existenzminimum, das die Unterhalts­pflicht begrenzt, bleibt demnach gewahrt. Ausser Frage steht schliesslich, dass die Rekursgegnerin und die gemeinsamen Kinder auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'380.-- angewiesen sind. Gemäss Praxis hat die Rekursgegnerin als alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'250.--. Für C. beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 500.--, für D. auf Fr. 350.--. Hinzu kommen nach Praxis anrechenbare Wohnkosten von Fr. 1'350.-- sowie Krankenkassenkosten von total Fr. 400.--. Das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der Kinder beläuft sich demzu­folge auf Fr. 3'850.--. Mit den vom Rekurrenten zu entrichtenden Unterhalts­zahlun­gen von Fr. 2'380.-- und der eigenen Arbeitslosenunterstützung stehen B. monatlich Fr. 3'830.-- zur Verfügung. Dieser Betrag reicht knapp aus, um das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der ge­meinsa­men Kinder zu decken.

e) Immerhin kann an dieser Stelle davon Vormerk genommen werden, dass die Rekursgegnerin - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt - ihren eigenen Unterhaltsanspruch insofern beschränkt, als sie zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder nicht mehr als einen Betrag von Fr. 2'000.-- verlangt. Die Berücksichtigung dieser Antragsbeschränkung zugunsten des Rekurrenten entspricht letztlich auch der Praxis bei der Bemessung einer Unterhaltspflicht beim Zusammentreffen eines Kinder- und Ehegattenanspruchs (vgl. BGE 129 III 420 E. 2.1.2). Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hat der Rekurrent an die Kinder je Fr. 750.-- zu bezahlen. Bei einer auf Fr. 2'000.-- limi­tierten Unterhaltspflicht beläuft sich der in Beachtung der Dispositionsmaxime festzulegende Unterhaltsbeitrag der Rekursgegnerin somit auf Fr. 500.--.

f) Sodann macht der Rekurrent geltend, er sei nicht in der Lage, die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO ist einer Partei die unentgeltliche Rechts­pflege zu bewilligen, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehöri­gen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Will eine Partei die un­entgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen, hat sie bei der zuständigen In­stanz ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Dieses ist kurz zu begründen und die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Die Bewilligung über die un­entgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf das Verfahren vor einer Instanz (Art. 43 ZPO).

Der Rekurrent hat es versäumt, rechtzeitig beim Bezirksgerichtspräsi­dium Landquart ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 ZPO zu stellen (vg. auch BGE 120 Ia 181 f. E. 3a; VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Entsprechend hatte die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden. Aufgrund der Regelung von Art. 122 ZPO, wonach die Kosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wurden dem Rekurrenten die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. Eine nachträgliche Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist schliesslich nicht möglich. Entsprechend besteht auch kein Grund, den vorin­stanzlichen Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren.

Immerhin lässt sich der Einwand des Rekurrenten dahingehend verste­hen, dass er auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be­antragt. Da für das Rekursverfahren jedoch keine Kosten erhoben werden und die unentgeltliche Rechtspflege von der Entrichtung einer ausseramtlichen Ent­schädigung an die Gegenpartei nicht entbindet, kann indes dahingestellt blei­ben, ob der Rekurrent überhaupt einen entsprechenden Anspruch hat.

3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dass die Unterhaltspflicht gegenüber B. leicht reduziert wurde, ist ein­zig auf ein entsprechendes Entgegenkommen der Rekursgegnerin zurückzufüh­ren und ändert letztlich nichts daran, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vollumfänglich unterlegen ist. Entsprechend hat er der obsie­genden Gegen­partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu er­setzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwen­digen Auf­wands und der Ho­noraransätze des An­walts­verbandes erscheint eine Ent­schädi­gung in der Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

4. Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädi­gung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stun­dentarif von Fr. 200.-- und ist vom Rekurrenten zu beglei­chen. Im Falle der Un­einbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 gewährte un­entgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Ge­meinde Igis den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Aufwand nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Ho­noraransätze mit Fr. 375.-- zu ent­schä­digen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, wird aufgehoben.

2. A. wird verpflichtet, ab 1. Juni 2003 monatlich im vor­aus den Kindern C. und D. einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zu­züglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen und an B. einen solchen von Fr. 500.--, total somit monatlich Fr. 2'000.-- zu­züglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder­zulagen, zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird der Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

4. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. A. wird verpflichte, B. für das Rekurs­verfah­ren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen.

7. Mitteilung an:

——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Schlagwörter

marital protectionmaintenancesubsistence minimumrecusallegal aidappeal admissibilitychild supportparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirement and was therefore not admissible in part; only a very limited review was possible.

Extrahierte Begründung

The appellant made only general objections, did not specify which findings were wrong or how maintenance should be calculated, and had not participated in the first-instance proceedings or submitted evidence.

Kernrechtsfrage

Whether alleged bias of the first-instance judge and the opposing lawyer required a new hearing before another court.

Extrahierter Entscheid

The bias objection was untimely and, in any event, unfounded.

Extrahierte Begründung

Recusal objections must be raised within 10 days of knowledge; the complaint came too late. The cited friendship with the opposing lawyer is legally irrelevant, and the allegations against the judge and clerk were unsupported.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s subsistence minimum and earning capacity were assessed correctly for maintenance.

Extrahierter Entscheid

The first-instance income and needs assessment had to be corrected only as to the wife’s maintenance; the appellant’s minimum was not violated.

Extrahierte Begründung

Taxes were not to be included in the enforcement minimum; no flat 20% allowance was justified; the appellant’s unemployment insurance benefits were relevant; after deducting maintenance, his minimum remained covered.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost award had to be set aside due to inability to pay and lack of legal aid.

Extrahierter Entscheid

No correction was warranted for the first-instance costs; legal aid was not sought in time there and could not be granted retroactively.

Extrahierte Begründung

A party seeking legal aid must apply timely and substantiate the request. Since no timely application was made below, the cost allocation stood.

Kernrechtsfrage

What maintenance amount should apply on appeal.

Extrahierter Entscheid

Maintenance was reduced to CHF 2,000 per month in total, comprising CHF 750 for each child and CHF 500 for the wife, plus statutory and/or contractual child allowances.

Extrahierte Begründung

In light of the respondent’s limited claim and the maintenance hierarchy, the wife’s own support claim was capped at CHF 500, and the children’s shares were maintained.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.