Challenge to settlement in spousal support modification

PZ 2003 113Übriges Gericht02.09.2003Dismissed

Zusammenfassung

A. appealed against the district president’s refusal to modify spousal-support measures and sought to invalidate the parties’ earlier court settlement, alleging that B. had deceived him about her IV application and work capacity. The Kantonsgerichtspräsidium held that the decisive factor was B.’s medically attested limited earning capacity, not the form of the IV request, and that no actionable deceit was shown. It also found no basis to reduce the agreed CHF 2,000 monthly maintenance or to reallocate the earlier costs. The appeal was dismissed, the interim-measure request noted as withdrawn, and A. was ordered to pay appeal costs and compensation.

Regest

Art. 23 ff. OR, Art. 28 OR; Art. 176 and 179 ZGB; enforceability and contestability of a judicial settlement in maintenance proceedings. A court settlement is a private-law contract and process agreement; it may in principle be attacked for defects in consent, including intentional deceit. In maintenance matters under Eheschutz, however, the significance of alleged deceit is narrowed by the possibility of later adaptation under Art. 179 ZGB. Where the decisive factual premise for the settlement was a medically substantiated reduced earning capacity, and not the mere filing or form of an IV request, no actionable deceit is established. A later modification requires changed circumstances, not merely a retrospective reassessment of the parties’ assumptions.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 2. September 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 113

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger.

——————

In Sachen

des A., Gesuchsteller und Rekurrent, ver­treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. Juli 2003, mitgeteilt am 16. Juli 2003, in Sachen gegen B., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz,

betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

hat sich ergeben:

A. A. und B. heira­teten am 26. September 1980 vor dem Zivilstandsamt E.. Seit dem 21. April 2002 leben sie getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder sind mündig.

B. 1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2003 stellte B. beim Eheschutzrichter des Bezirks Inn ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen.

2. Am 17. März 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn als Ehe­schutzrichter eine Verfügung, mit welcher er A. unter ande­rem verpflichtete, B. rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag vom Fr. 2'221.-- zu bezahlen (Ziff. 2 des Disposi­tivs). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 1'470.-- auferlegte er zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drittel dem Gesuchs­gegner, der überdies verpflichtet wurde, die Gesuchstellerin mit Fr. 500.-- aus­seramtlich zu entschädigen (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs).

C. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 7. April 2003 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. Zur Hauptsache beantragte er, es sei der Rekursgegnerin rück­wir­kend ab 1. Januar 2003 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- monatlich zuzusprechen, zahlbar im Vor­aus, die rück­ständigen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechts­kraft des Urteils.

2. In ihrer Rekursantwort vom 22. April 2003 liess B. die kostenfällige Abweisung des Rekurses bean­tragen.

3. Am 12. Mai 2003 trafen sich die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zu einer Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Da­bei schlossen die Parteien folgende schriftliche Vereinbarung ab:

Gerichtlicher Vergleich

——————

In Sachen

desA., Gesuchsgegner und Rekur­rent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiat­scha, 7500 St. Moritz,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Innvom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, in Sachen der B.**, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz,

betreffend Eheschutz,

schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden hängigen Rekursverfahren auf Vorschlag des Vi­ze­präsi­denten folgende Vereinbarung:

1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 wird aufgehoben.

2. A. verpflichtet sich, an den Unterhalt von B. ab 1. Januar 2003 mo­natlich im vor­aus einen Unterhaltsbeitrag von jeweils Fr. 2'000.-- zu be­zahlen. Eine allfällige IV-Rente wird an den Unterhalt angerech­net. B. gewährt A. Ein­sicht in die IV-Akten.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.-- tragen die Par­teien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Rekurs­ver­fahrens werden wettgeschlagen.

4. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium, den ge­richtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erle­digt abzuschreiben.

5. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exem­plar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt.

Chur, den 12. Mai 2003

*sig. A.*sig. B.

sig. RA Beck**sig. RA Bieler

Für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden:

Der Vizepräsident

sig. U. Schlenker

D. Gestützt darauf erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 12. Mai 2003 eine Abschreibungsverfügung, in welcher der Vergleich in folgendem Dis­positiv Berücksichtigung fand:

1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 wird aufgehoben.

2. A. verpflichtet sich, an den Unterhalt von B. ab 1. Januar 2003 mo­natlich im vor­aus einen Unterhaltsbeitrag von jeweils Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Eine allfällige IV-Rente wird an den Un­terhalt angerechnet. B. ge­währt A. Ein­sicht in die IV-Akten.

3. Das Rekursverfahren wird als durch Vergleich erledigt abge­schrie­ben.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Re­kursverfahrens werden wettgeschlagen.

5. (unentgeltliche Rechtspflege von B.)

6. (Mitteilung).

Der Verlauf der Einigungsverhandlung wurde in der Abschreibungsverfü­gung wie folgt wiedergegeben:

6. (.........) Die Aussprache wurde um 14.30 Uhr vom Kantonsge­richtsvi­zepräsidenten eröffnet. Der Rechtsvertreter der Rekurs­gegne­rin gab ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes C. zu den Akten, wonach die Ehefrau seit Januar 2003 bei der Gemeinde zur öffentlichen Unterstützung an­gemeldet sei. Dar­aufhin wurden die umstrittenen Punkte erörtert. B. brachte vor, dass ihr Arzt ein Gesuch um eine IV-Rente eingereicht habe. Bis dieses entschie­den werde, werde es je­doch lange dauern. In der Folge erläuterte der Kantonsgerichtsvize­präsident den Parteien, dass es bei An­hängigkeit eines IV-Gesuches für die Ehefrau nicht an­gemessen sei, ihr eine volle Erwerbstätigkeit anzurechnen. Es sei somit nicht angemessen, von einem mutmassli­chen Verdienst der Ehefrau von Fr. 3‘000.-- -wie der Ehemann vor­bringt- auszugehen. Reali­stisch sei eher der Vorschlag der Vorin­stanz, welche von einem Verdienst im Umfange von Fr. 1'500.-- aus­gehe. Dies sei im Übri­gen auch von der Ehefrau nicht angefochten worden. Der Ehe­mann erachtete es jedoch als nicht plausibel, dass lediglich die Anmeldung zur IV genügend sei, um der Ehefrau nicht ein volles Erwerbseinkommen anzurechnen. Ein solches Vorgehen hätte auch aus prozesstaktischen Gründen gewählt werden können. Dem wurde entgegnet, dass im vorliegenden Fall das Gesuch vom Arzt unterstützt werde. Die Ehefrau habe sich des weiteren in M., E. und D. um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch ohne Erfolg. Sie habe sich lediglich mündlich erkundigt, weshalb sie nichts schriftliches vorlegen könne. Sie sei jetzt auf die Sozial­hilfe an­gewiesen. Ausgehend von den vom Kantonsgerichtsvize­präsi­denten dargelegten Gründen und insbesondere von den von der Vorinstanz an­genommenen beidseitigen Einkommen ver­mochten die Parteien schliesslich folgende schriftliche Vereinba­rung abzuschlies­sen: (Wort­laut des Vergleichs)

7. Der Rekurrent legte sodann Wert auf die Feststellung, dass er sich vorbehalte, bei veränderten Einkommensverhältnissen (sei dies auf sei­ner Seite oder auf der Seite der Ehefrau) ein Gesuch auf Abände­rung zu stellen.

E. 1. Am 12. Juni 2003 reichte A. beim Bezirksge­richtspräsidenten Inn ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2, 3 u. 4 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsge­richtspräsidiums vom 12. Mai 2003 seien aufzuheben.

2. Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sei als unverbindlich aufzuheben.

3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rück­wirkend ab 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus.

4. Die vorinstanzlichen Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn seien zu 1/3 vom Gesuchsteller und 2/3 von der Gesuchs­gegne­rin zu bezahlen. Die Gesuchs­gegnerin sei zu ver­pflichten, den Ge­suchsteller für das erstinstanzliche Verfah­ren mit Fr. 500.-- ausser­amtlich zu entschädigen und die er­haltene ausseramtliche Ent­schädigung von Fr. 500.-- dem Gesuchsteller innert 30 Tagen zu erstatten.

5. Die Kosten des Rekursverfahrens vor Kantonsgerichtspräsidi­um Graubünden seien vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerle­gen, die zu verpflichten sei, den Gesuchsteller für das Rekursver­fahren mit Fr. 1'800.-- ausseramtlich zu ent­schädigen.

6. Es sei unverzüglich eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen, in welcher verfügt wird, dass bis zum Abschluss des hierseiti­gen Verfahrens die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers ge­mäss Verfü­gung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden und ge­richtli­chem Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sistiert und dafür jene gemäss Ziff. 3 vorst. angeordnet wird.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ge­suchs­gegnerin.

Zur Begründung brachte der Gesuchsteller vor, er und das Kantonsge­richtspräsidium seien beim Abschluss des Vergleichs vom 12. Mai 2003 von der Gesuchsgegnerin getäuscht worden. Entgegen ihrer Behauptung habe sie bei der Invalidenversicherung keine Rente, sondern lediglich eine Berufsberatung und eine Arbeitsvermittlung beantragt. Es müsse nun davon ausgegangen wer­den, dass die Gegenpartei voll arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Entsprechend rechtfer­tige sich lediglich noch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.--.

2. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2003 liess B. die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen.

F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003, mitgeteilt am 16. Juli 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn:

1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Ge­richts­gebühr von Fr. 990.00, einer Schreibgebühr von Fr. 240.00, Barauslagen von Fr. 20.--, total somit Fr. 1'250.00, ge­hen zula­sten des Gesuchstellers.

3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin mit Fr. 645.60 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Mitteilung).

G. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben mit folgen­den An­trägen:

1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Ziff. 2, 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsge ­ richtspräsi ­ diums vom 12. Mai 2003 seien aufzuheben.

3. Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sei als unver­ bindlich aufzuheben.

4. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursbeklagten rück ­ wir ­ kend ab 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- mo ­ natlich zu be ­ zahlen, zahlbar monatlich zum Voraus.

5. Die vorinstanzlichen Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn ge ­ mäss Verfügung vom 17. März 2003 seien zu 1/3 vom Re ­ kur ­ renten und zu 2/3 von der Rekursbeklagten zu bezahlen. Die Re ­ kursbeklagte sei zu ver pflichten, den Rekurrenten für das betref ­ fende Verfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu ent ­ schä ­ digen und die erhaltene aus ­ seramtliche Ent ­ schädigung von Fr. 500.-- dem Rekurrenten innert 30 Tagen zu erstatten.

6. Die Kosten des ersten Rekursverfahrens vor Kantonsge ­ richtspräsidium Graubünden gemäss Verfügung vom 12. Mai 2003 seien vollumfänglich der Rekursbeklagten aufzuer ­ legen, die zu verpflichten sei, den Rekur ­ renten für das betref ­ fende Re ­ kurs ­ verfahren mit Fr. 1'800.-- ausseramtlich zu ent ­ schädigen.

7. Es sei unverzüglich eine vorsorgliche Verfügung zu erlas ­ sen, in welcher verfügt wird, dass bis zum Abschluss des hier ­ seitigen Ver ­ fahrens die Unterhaltspflicht des Rekurrenten ge ­ mäss an ­ gefoch ­ tener Verfügung, Verfügung des Kantons ­ ge ­ richtspräsi ­ dium Graubünden vom 12. Mai 2003 und ge ­ richt ­ lichem Ver ­ gleich der Parteien vom 12. Mai 2003 si ­ stiert und dafür jene gemäss Ziff. 4 vorst. angeordnet wird.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Re ­ kurs ­ beklagten.

2. Mit Schreiben vom 13. August 2003 wurde das Begehren gemäss Zif­fer 7 zurückgezogen.

3. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2003 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen.

Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte­nen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen einge­gangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. a) Das Kantonsgerichtspräsidium überprüft gestützt auf die fristgerecht eingereichte Rekurseingabe das Verfahren und den Entscheid der er­sten In­stanz im Rahmen der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsa­chen und Rechtsgründe (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO).

b) Gemäss 12 Abs. 3 EGzZGB ist der Rekurs - und dies in der Rekurs­schrift - zu begründen. Die Rekursinstanz ist nicht gehalten, dem Rechtssu­chenden die Arbeit abzunehmen und sich die Begründung in anderen Akten­stücken selbst zusammenzusuchen (PKG 1998 Nr. 29). Soweit der Rekurrent zur Begründung auf eine frühere Eingabe eines abgeschlossenen Rekursver­fah­rens verweist, ist darauf nicht einzutreten.

c) Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Rekurrent seinen Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Ziff. 7 des Rechtsbegehrens) zurückgezogen. Auf dieses Begehren ist demnach nicht weiter einzugehen.

2. Der Rekurrent macht geltend, er sei beim Abschluss des Vergleichs vom 12. Mai 2003 getäuscht worden. Aus den Erwägungen des Kan­tonsge­richtspräsidiums Graubünden in der Verfügung vom 12. Mai 2003 ergebe sich, dass die Rechts­mittelinstanz trotz der Bedenken des rekurrentischen Rechts­vertreters der Re­kurs­gegnerin einzig deshalb keine volle Erwerbstätigkeit anrechnen wollte, weil ein IV-Gesuch anhängig gewesen sei. Auf diese Weise sei es zum Abschluss des vom Kantons­gerichtsvizepräsidenten vorgeschla­genen gerichtlichen Ver­glei­ches und zur Ab­schreibung des Rekurses ge­kommen. Nachträglich habe der Rekurrent von der IV-Stelle eine Kopie der von Dr. F. eingereichten IV-Anmeldung vom 31. Okto­ber 2002 erhalten. Zu seiner grossen Verwunderung habe der Rekurrent daraus entnehmen müssen, dass die Rekursgegnerin zu­sammen mit Dr. F. ge­genüber der IV-Stelle gar keine IV-Rente, sondern lediglich eine Be­rufsberatung und eine Ar­beitsver­mittlung beantragt habe. Da­durch sei gegenüber der IV-Behörde in ein­deuti­ger Weise zum Ausdruck ge­bracht worden, dass die Rekursgegnerin nicht nur arbeitsfähig, sondern auch ar­beitswillig sei. Demgegenüber habe sie vor allen Instanzen stets behauptet, sie sei weder arbeitswillig noch arbeitsfä­hig, und habe deshalb mit Unterstützung ihres Arztes eine IV-Rente beantragt. Anläss­lich der Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2003 sei die IV-Rentenan­meldung das zentrale und ein­zige Rekursthema gewesen. Da man allseits davon aus­gegangen sei, dass die Re­kursgegnerin mit grosser Wahrschein­lich­keit eine IV-Rente ausgerichtet er­halten werde, sei im gerichtli­chen Ver­gleich noch ausdrücklich festgehalten wor­den, dass sich die Rekurs­gegnerin eine allfällige IV-Rente an den Unterhalt an­rechnen lassen müsse. Die IV-An­mel­dung un­termauere nun ge­nau das Gegenteil, nämlich dass mangels fehlender Arbeits­unfähigkeit keine IV-Rente beantragt werde. Stelle sich her­aus, dass der Ehe­schutzrichter irrtümlich von falschen Annahmen ausgegan­gen sei, müsse der gerichtliche Vergleich samt Verfügung auf­gehoben und den veränderten Ge­geben­heiten angepasst werden. Dies gelte natürlich erst recht, wenn der Ehe­schutz­richter, wie dies im vorliegenden Fall gesche­hen sei, von einer Partei argli­stig getäuscht worden sei. Aufgrund der voll gegebenen Ar­beitsfähigkeit und Ar­beitswilligkeit sei der Unterhaltsbeitrag demnach auf Fr. 1'326.-- zu re­duzieren. Die Abänderung müsse dabei auf den 1. Januar 2003 zurückbezogen werden, da die Rekursgegnerin ansonsten für die Dauer, wäh­rend welcher die Täu­schung un­entdeckt geblieben sei, für die erfolgreiche Täuschung in stos­sender Weise belohnt würde. Auch die Kosten­folgen des ersten erstin­stanzli­chen Verfahrens vor Bezirksge­richtspräsidium Inn und des Re­kursverfahrens vor Kantonsge­richtspräsidium müssten abge­ändert wer­den, da diese infolge einer Täuschung unrichtig zustan­degekommen seien.

3. Das vorangehende Rekursverfahren wurde nicht durch richterlichen Ent­scheid, sondern durch Vergleich erledigt. Entsprechend lässt sich auch nicht be­haupten, der Kantonsgerichtsvizepräsident habe - durch das Vorbrin­gen der Rekurs­gegnerin getäuscht - falsch entschieden. Sodann handelt es sich beim fraglichen Ehegattenunterhalt um einen Anspruch, über den die Par­teien im Eheschutzver­fahren frei verfügen können. Anders als etwa bei schei­dungs­rechtlichen Unter­haltsverpflichtungen steht die Vereinbarung nicht unter einem richterlichen Ge­nehmigungsvorbehalt (Bräm/Hasenböhler, N. 15 ff. zu Art. 176). Folglich geht es vorliegend auch nicht um die Frage, ob der Kantons­ge­richtsvizeprä­sident sich täuschen liess, sondern um die Frage, ob der Re­kur­rent durch eine Täuschung zum Abschluss eines Vergleichs verleitet wurde.

4. Der Vergleich ist ein Innominatvertrag, worin die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegensei­tige Zugeständnisse beseitigen und dadurch einen umstrittenen oder unsiche­ren Rechtszustand zu einem unbestreitbaren machen. Wird der Vergleich zur Beile­gung eines Prozesses vor Gericht abgeschlossen oder diesem einge­reicht, so ist er ein "gerichtlicher" Vergleich und damit eine Prozesshandlung (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allge­meiner Teil, Band I, Zürich 1998, N 750 ff.; vgl. PKG 1984 Nr. 25; 1961 Nr. 33). Gemäss der in der Schweiz vorherrschenden Lehre ist der gerichtliche Ver­gleich ein privatrechtlicher Vertrag und Prozessvertrag in einem. So verfügen die Parteien durch den Ab­schluss eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand und beenden zudem gleichzeitig das laufende Prozessver­fahren. In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 70 Abs. 2 ZPO, dass der vor dem Vermittler abgeschlossene Ver­gleich durch die Aufnahme in die Abschrei­bungsverfügung "die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Art. 252 ff. ZPO erlangt". Der Vergleich wird jedoch einem Urteil nicht völlig gleichgesetzt. Das Gemein­same von Urteil und Vergleich liegt in der Voll­streckung. Für alle übrigen Be­reiche entspricht der Vergleich einem gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrag (vgl. PKG 1984 Nr. 25). Als solcher ist der gerichtliche Vergleich grundsätzlich auch wegen Mängel des Vertragsabschlusses im Sinne von Art. 23 ff. OR und damit auch wegen ab­sichtlicher Täuschung gemäss Art. 28 OR anfecht­bar. Dies gilt selbstver­ständ­lich auch bei Vergleichen, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Sinne von Art. 176 ZGB abgeschlossen werden. Aller­dings wird in diesem Be­reich die Bedeutung des Anfechtungsgrundes der Täu­schung relativiert, da grund­sätz­lich bei jeder wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Anpas­sung bzw. Aufhebung der angeordneten Massnahmen verlangt werden kann (Art. 179 ZGB). Gibt beispielsweise eine Partei im Ehe­schutzverfahren vor, ihre Lei­stungsfähigkeit werde in absehbarer Zukunft we­sentlich sinken und zeigt sich später, dass diese Behauptung unzutreffend ist, kann nachträglich - unabhängig von der Frage, ob die betreffende Partei das Ge­richt und die Ge­genpartei mit ihrer Aussage nun absichtlich getäuscht oder sich nur geirrt hat - eine Abände­rung der Unterhaltsbeiträge beantragt werden.

5. Zentrales Thema der Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2003 bildete die Frage, in welchem Umfang der Rekursgegne­rin eine Arbeitstätigkeit zuge­mutet bzw. welcher Eigenverdienst ihr gestützt darauf angerechnet wer­den kann. Wie aus den Erwägungen der Verfügung des Kantonsge­richtspräsi­di­ums folgt, wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Umstand, dass die Rekursgegnerin bzw. ihr Arzt ein IV-Gesuch eingereicht hatte, gewür­digt. Die Sache nachträglich so darzustellen, als ob dieses Gesuch für den Re­kurrenten wie auch für den Kan­tonsgerichtsvizeprä­sidenten der einzige Grund war, der Rekursgegnerin nicht ein ganzes, sondern lediglich ein Einkommen aus einer fünfzigprozentigen Ar­beitsfähigkeit anzu­rechnen, geht jedoch nicht an. Ent­scheidend war, dass die Rekursgegnerin ärztlicher­seits nur eine be­schränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Der Um­stand, dass sie ein IV-Ge­such einrei­chen liess, verstand sich als Folge und Untermauerung dieser be­schränkten Arbeitsfähigkeit. Nicht das IV-Gesuch, sondern die darin ärztlich atte­stierte eingeschränkte Ar­beitsfähigkeit war mithin ausschlag­gebend. Dass dies auch für den rechts­kundig vertretenen Rekurrenten bei Unter­zeichnung des Vergleichs klar war, ergibt sich wiederum aus den Erwä­gungen der Verfü­gung. Wie dort festgehal­ten wurde, wurde seitens des Rekur­renten geltend gemacht, eine IV-Anmel­dung sei kein ausreichender Grund, um seiner Ehefrau kein volles Er­werbsein­kommen anzu­rechnen. Zur Antwort bekam er, dass dieses Gesuch vom Arzt unterstützt werde. Vom Arzt un­ter­stützt wurde dieses Gesuch aber allein des­halb, weil seiner Auffassung nach keine volle Arbeitsfä­higkeit mehr gegeben war. Sodann kann dem Rekurrenten darin nicht zuge­stimmt werden, die ausgewie­senen gesundheitlichen Pro­bleme seien nicht mehr relevant, weil die Rekurs­gegnerin im IV-Gesuch ledig­lich eine Be­rufsbe­ratung und Arbeitsver­mittlung nicht aber die Zusprechung einer Rente bean­tragt hat. Wie sei­tens der Vori­nstanz aber auch der Rekurs­gegnerin zu­tref­fend ausgeführt wurde, gilt in der IV der Grundsatz "Eingliede­rung vor Rente" (vgl. dazu Th. Locher, Grund­riss des Sozialversicherungs­rechts, 1997, S. 262). Dass die IV nicht einfach auf Ge­such hin eine Rente ausrich­tet, sondern zuerst die Möglichkeit prüft, inwieweit durch Eingliede­rungsmass­nahmen - worunter auch die Berufsbera­tung und die Arbeitsver­mittlung fallen (vgl. Locher, a.a.O. S. 178) - die Er­werbsfähig­keit ver­bessert werden kann, mithin genau das tut, was die Re­kursgegnerin in ihrem Gesuch beantragt hat, ent­spricht allgemei­ner Praxis. Sodann trifft es nicht zu, dass die Rekursgegnerin - wie der Rekur­rent behauptet - sich beharr­lich auf den Stand­punkt gestellt hat, sie sei weder arbeitswillig noch arbeits­fähig. Im Gegenteil. Sie hat stets erklärt, dass sie ar­beiten wolle, dass sie aber - nament­lich wegen ihrer gesundheitli­chen Pro­bleme - keine geeignete Arbeit ge­funden habe. Im weiteren aber gilt zu be­rücksichtigen, dass die Rekursgeg­nerin im Falle der Durch­führung von Ein­gliederungsmassnahmen möglicherweise auch Anspruch auf die Aus­rich­tung eines Taggeldes hat (vgl. Art. 22 IVG), das wohl nach Sinn und Zweck der im Vergleich getroffenen Regelung ebenfalls anzu­rechnen wäre, und der Be­ginn der Rentenzahlung grundsätzlich nicht von der Einreichung des IV-Ge­suchs, sondern vom Eintritt einer längerfristigen, blei­benden ganzen oder teil­weisen Erwerbsunfähigkeit ab­hängig ist. Es lässt sich deshalb nicht behaup­ten, die Rekursgegnerin habe den Re­kurrenten mit irgendwelchen unrichtigen An­ga­ben getäuscht und eine mög­liche Reduktion des Unterhaltsbeitrags in Aus­sicht ge­stellt, die gestützt auf das ein­gereichte IV-Gesuch von vornherein nicht möglich ist. Der Rekurs er­weist sich insofern als unbegründet.

6. Im Übrigen wäre der Rekurs selbst dann abzuweisen, wenn der am 12. Mai 2003 unterzeichnete Vergleich wegen eines wesentlichen Mangels im Ver­tragsabschluss als unverbindlich anzusehen wäre. Eine Reduktion des mit Ver­gleich vom 12. Mai 2003 vereinbarten Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.-- steht zum momentanen Zeitpunkt ausser Frage. Es ist eine Tat­sache, dass die Rekurs­gegnerin gemäss Arztzeugnis nur beschränkt arbeits­fähig ist und es schon al­lein aus diesem Grund nicht angeht, ihr mehr als ein halbes Einkom­men einer Aushilfskraft im Verkauf - mithin Fr. 1'500.-- - anzu­rechnen. Die Frage, welches Einkommen sie längerfristig zu erzie­len vermag, kann erst ge­stützt auf das Ergebnis der IV-Abklärungen beantwortet werden. Dabei sind - nachdem mit einer Wiederauf­nahme des gemeinsamen Haushal­tes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist - bei der Beurteilung des Unter­halts und insbe­sondere der Frage der Wiederauf­nahme oder Ausdehnung der Er­werbstätig­keit die für den nachehelichen Un­terhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzube­ziehen. Dabei erscheint es angezeigt, den Rekurrenten dar­auf hinzu­weisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Schei­dungsrecht einem haushaltführenden Ehe­gatten, der auf eine Erwerbs­tätigkeit verzichtet hat, nach langer Ehedauer die Wiederaufnahme einer sol­chen nicht zu­gemu­tet wurde, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Al­tersjahr erreicht hatte (BGE 115 II 6). Diese Rechtsprechung hat sich mit dem neuen Scheidungsrecht keines­wegs gänzlich überlebt (vgl. Sut­ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Schei­dungsrecht, 1999, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Wohl soll nach Mass­gabe von Art. 125 ZGB jeder Ehegatte wenn immer möglich nach der Schei­dung für seine eigenen Bedürfnisse selber auf­kommen; er soll ermutigt wer­den, die wirtschaftli­che Selbstän­digkeit zu erlangen (Pra 90 (2001) Nr. 134). Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Frage der Eigen­versor­gungska­pazität weiter­hin massgeblich vom Alter und dem Gesundheits­zustand der Ehegatten ab­hängig ist. Sodann ist auch die während der Ehe ge­lebte Auf­gabenteilung zu berücksichtigen. So fällt der Ausbau einer bereits während in­takter Ehe aufge­nommenen, teilzeitigen Erwerbstätigkeit in der Regel leichter als der nach Jahren erfolgende Wiederein­stieg ins Erwerbsle­ben. Den darge­legten Schwie­rigkei­ten kann beispielsweise auch dadurch Rechnung ge­tra­gen wer­den, dass dem betreffenden Ehegatten ein längerer Zeitraum einge­räumt wird, um die Er­werbstätigkeit schrittweise auszubauen.

In die­sem Sinne hat sich die Re­kursgegnerin im Hinblick auf die sich abzeich­nende Scheidung zwar um eine Wiedereingliederung ins Berufsleben zu bemü­hen. Dazu ist die Rekursgegnerin auch bereit, hat sie doch anlässlich der Eini­gungs­verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubün­den akzep­tiert, dass ihr vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn das Einkommen aus einer Ar­beitstä­tigkeit von 50% angerechnet wurden. Angesichts ihres Alters, ihres Ge­sund­heitszustands, ihrer beruflichen Ausbildung und dem Um­stand, dass sie während vielen Jahren hauptsächlich für die Betreuung der Kin­der zu­ständig war und keiner Er­werbstätigkeit nachging, dürfte jedoch klar sein, dass der Wiedereinstieg ins Erwerbs­leben für die Rekursgegnerin mit erhebli­chen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen kann der Rekursgeg­nerin nach lediglich 1 1/2 Jahren Trennung nicht mehr als die von ihr aner­kannte fünfzigprozentige Arbeitstä­tigkeit bzw. ein hö­heres als das berücksich­tigte hypothetisch erzielbare Einkom­men von Fr. 1'500.-- angerechnet werden. Als Beleg dafür, dass die gegen den Wiedereinstieg sprechen­den Krite­rien in der jetzt bestehenden Regelung keineswegs zu stark gewichtet wurden und sich die Rekursgegnerin - was ihre Bereitschaft zum Wiedereinstieg betrifft - keine Vorwürfe gefallen lassen muss, kann etwa auch auf das in Pra 90 (2001) Nr. 148 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2001 verwie­sen werden. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht bun­desrechtswidrig, von einer zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 44-jährigen, gesunden, über eine kaufmännische Ausbildung verfügenden, aber während Jahren nicht mehr berufstätigen Frau den völligen Wiedereinstieg ins Erwerbs­leben innerhalb von vier Jahren zu verlangen. Diese Feststellung erfolgte wohl­gemerkt auf Berufung der unterhaltsberechtigten Ehegattin hin, die sich unter Hinweis auf BGE 115 II 6 auf den Standpunkt stellte, die Wiederaufnahme könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Chancen überhaupt nicht mehr zugemutet werden.

Ebenso steht ausser Frage, dass der Unter­haltsbetrag von Fr. 2'000.-- sowohl in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Rekur­renten als auch den Be­darf der Rekursgegnerin gerechtfertigt ist. Gemäss Verfü­gung des Bezirksge­richtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 beläuft sich der Grundbe­darf der Re­kursgegnerin auf Fr. 2'399.--, jener des Rekurrenten auf Fr. 2'978.--. Das Ein­kommen des Rekurrenten wurde mit Fr. 6'521.-- veranschlagt. Es kann dahin­ge­stellt bleiben, ob diese Beträge aus Sicht der Rekursgegnerin richtig ermittelt wurden. In jedem Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Kor­rek­tur zu Gunsten des Rekurrenten rechtfertigen würden. Seitens des Rekur­renten wur­den die beiden Existenzminima wie auch das ihm angerechnete Ein­kommen denn auch akzeptiert. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'644.--, der hälftig aufzuteilen ist. Zuzüglich des Grund­bedarfs und abzüglich des hypothetischen Einkommens errechnet sich ein an die Rekursgegnerin zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'221.--. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der anlässlich der Einigungsver­handlung vom 12. Mai 2003 festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- of­fensichtlich gerechtfertigt ist und die Einigung letztlich auf einem Entgegen­kommen der Rekursgegnerin und nicht einem solchen des Rekurrenten be­ruht. Wenn es der Rekursgegnerin ge­lingt, das vorerwähnte eigene Einkom­men zu erzielen, stehen ihr monatlich Fr. 3'500.-- zur Verfügung. Dem Rekurrenten verbleiben demgegenüber rund Fr. 4'500.--, womit er sich einen deutlich besseren Lebens­standard leisten kann.

7. Ist dem Hauptantrag des Rekurrenten auf Reduzierung des Unter­halts­beitrages nicht zu folgen, bleibt auch kein Raum für die beantragte Neu­verlegung der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorangehenden, bereits abgeschlossenen Eheschutzverfahrens. Im Übrigen hätte diesem Antrag, wie der Bezirksgerichtspräsident Inn zu Recht festgehalten hat, selbst bei Gutheissung des Hauptantrages nicht entsprochen werden können. Statt eigener Ausführungen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziff. 7.) verwiesen werden. Ausser Betracht fällt schliesslich auch eine Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids.

8. Der Rekurs erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 225.-- gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu La­sten des Rekurrenten. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgeg­nerin für das Re­kurs­verfahren ausser­amt­lich zu entschädi­gen. Unter Berück­sichtigung des notwendigen Aufwands und der Ho­noraran­sätze des An­walts­verbandes erscheint eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 600.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

9. Hat der Rekurrent für die amtlichen und ausseramtlichen Kosten auf­zu­kommen, kann das von der Rekursgegnerin eingereichte Gesuch um unent­geltli­che Rechtspflege ohne Kostenfolge und - angesichts des geringen Auf­wands - auch ohne Zusprechung einer Entschädigung als gegenstandslos ab­geschrie­ben werden.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass von superprovisorischen Mass­nahmen wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Rekursgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich einer Schreib­gebühr von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'225.--, werden dem Re­kur­ren­ten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekurs­verfah­ren mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat.

5. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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