Ref.:Chur, 22. September 2003Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 03 110
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta.
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In der Beschwerde
der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B., der B., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, der C., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, der D., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, des Dr. med. dent. E., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch B., des F., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, der G. und I., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur,
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen H., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,
betreffend Vollzug eines Urteils,
hat sich ergeben:
A. Die vorstehend aufgeführten Parteien sind Eigentümer der in J. an der – als Zufahrtsstrasse zur K.-Strasse dienenden – L.-Strasse gelegenen Parzellen Nr. 3318 (F.), Nr. 3319 (C. und D.), Nr. 1751 (H.), Nr. 1752 (unterteilt in fünf Stockwerkeigentümeranteile, deren drei im Eigentum von B., je ein Anteil im Eigentum von A. und E.) und Nr. 4276 (G. und I.). Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken erfolgt nicht über eine separat ausgeschiedene Parzelle, sondern über die Grundstücke der einzelnen Eigentümer, welche zu diesem Zweck über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der übrigen Parzellen verfügen.
Aufgrund schlechten Zustands der Zufahrtsstrasse L.-Strasse konnte die Gemeinde J. die Schneeräumung für dieselbe ab dem Jahr 1993 nicht mehr garantieren, worauf dafür von den Eigentümern Private beauftragt wurden. Die Kosten für die Schneeräumung wurden den Eigentümern anteilsmässig in Rechnung gestellt, wobei nach dem Winter 1999/2000 zwischen H. und der für die Schneeräumung beauftragten Firma keine weitere Einigung über die Räumung zustande kam. In der Folge versuchten die Grundeigentümer auf gütlichem Weg einen Kostenverteiler für die Unterhaltskosten aufzustellen und im Grundbuch anmerken zu lassen. Diesem Vorhaben, wie auch dem Versuch, die Strasse mit einem neuen Belag zu versehen, war indes kein Erfolg beschieden. Am 30. Januar 2001 meldeten C. und D., B. (welche zum damaligen Zeitpunkt noch Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 1752 war, an der am 15. Februar 2001 fünf Stockwerkeigentümeranteile begründet wurden, wovon deren zwei am 11. April 2003 weiterveräussert werden konnten), M. und F. sowie G. und I. die Streitsache beim Vermittleramt des Kreises Trins an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung gelangten die Kläger am 9. April 2001 an das Bezirksgericht Imboden, das in seinem Entscheid vom 20. März 2002 (ZF 01/31) wie folgt erkannte:
„1. (...).
*Parzelle Nr. 3319 (derzeit im Eigentum von C. und D.):*15.65%
*Parzelle Nr. 1751 (derzeit im Eigentum von H.):*24.30%
*Parzelle Nr. 1752 (derzeit im Eigentum von B.):*24.45%
*Parzelle Nr. 4276 (derzeit im Eigentum von G. und I.):*24.32%
Dieser Verteilschlüssel findet rückwirkend für die Unterhaltslast des Winters 2000/2001 Anwendung.
Das Grundbuchamt J. wird angewiesen, das Grundbuch in Bezug auf die unter Ziff. 3 genannte Parzellen wie folgt zu ergänzen: „ Fuss- und Fahrwegrechtmit gerichtlich festgelegter Kostenregelung.**“
(Kosten).
(Mitteilung).“ Die von H. gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Oktober 2002 (ZF 02 38) abgewiesen.
B. Aufgrund des Umstandes, dass eine Einigung der Eigentümer über die Sanierung der Zufahrtsstrasse nicht zustande kam, liessen B. (welche zudem von den Stockwerkeigentümern A. und E. als ihre Vertreterin bestellt wurde), C. und D., F. sowie G. und I. am 1. Juli 2003 durch ihren Rechtsvertreter beim Kreisamt Trins ein Gesuch gegen H. mit dem Rechtsbegehren einreichen, es sei für die baulich notwendige Sanierung Ing. N. einzusetzen und diesem die Ermächtigung zu erteilen, die Sanierungskosten nach dem vom Bezirksgericht Imboden festgelegten Verteilschlüssel den Parteien aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Imboden für die Durchführung der dringend notwendigen Sanierungsarbeiten die erforderliche Mitwirkung der Gesuchsgegnerin im Falle ihrer Verweigerung durch Anordnung des zuständigen Vollstreckungsrichters ersetzt werden könne. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2003 begehrte der Rechtsvertreter von H. die vollumfängliche Abweisung des Gesuches, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde im Grundsatz ausgeführt, dass es sich beim Gesuch der Gegenparteien nicht um ein solches um Vollstreckung eines Urteils handeln würde. Sofern darauf aber eingetreten werde, müsse es abgewiesen werden, da im Urteil des Bezirksgerichts Imboden nur ein Verteilschlüssel für die Unterhaltslast der Zufahrtsstrasse L.-Strasse festgelegt wurde. Über eine Sanierung dieser Strasse habe sich das Bezirksgericht – wie auch das durch Ergreifen der Berufung angerufene Kantonsgericht – nicht im Ansatz geäussert, sodass die Durchführung von Sanierungsarbeiten, insbesondere unter Einsetzung eines Bauleiters, mangels fehlender gerichtlicher Anordnung nicht vollstreckt werden könne. Vielmehr müsse ein Urteil im Hinblick auf seinen Vollzug mit hinreichender Klarheit die genau vorzunehmenden Schritte angeben. Mit Entscheid vom 22. Juli 2003 verfügte der Kreispräsident Trins betreffend das erwähnte Vollzugsgesuch wie folgt:
„1. Das Gesuch vom 1. Juli 2003 wird abgewiesen.
C. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003 erhob der Rechtsvertreter der gesuchstellenden Parteien am 4. August 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Rechtsbegehren:
„1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben.
In der Beschwerdeantwort stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin H. sein Rechtsbegehren wie folgt:
„1. Die Beschwerde sei, sofern darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen.
Der Kreispräsident Trins verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002, im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Oktober 2002 sowie in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden. Vorliegend richtet sich die Beschwerde vom 4. August 2003 gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003, der in Anwendung von Art. 252 ff. ZPO erlassen wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Offengelassen wird in Art. 263 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Hingegen ist den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entnehmen, dass die Weiterzugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden sollte (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999 - 2000, S. 117). Daraus erhellt, dass diese Rechtsmittel auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich auszugestalten sind. Gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident im Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben, was somit auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten muss. Diese Möglichkeit der Beweiserhebung von Amtes wegen spricht klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. PKG 2001 Nr. 43 E. 2b). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.
3. Beim Vollzug eines Urteils im Sinne von Art. 255 ZPO besteht die Aufgabe des Vollstreckungsrichters grundsätzlich darin, das richtige Vollstreckungsmittel zu bestimmen. Mit der Wahl des Vollstreckungsmittels wird dabei lediglich festgelegt, auf welche Art und Weise eine im zu vollziehenden Urteil (durch den Erkenntnisrichter) angeordnete Massnahme zwangsweise gegen den renitenten Beklagten durchgesetzt wird, etwa mittels physischen Zwangs oder mittels Ersatzvornahme. Es ist indessen nicht Sache des Vollstreckungsrichters, zu bestimmen, welche Massnahme zur Durchsetzung eines eingeklagten Anspruches die richtige ist; Letzteres liegt in der alleinigen Kompetenz des erkennenden Gerichts. So geht es insbesondere nicht an, im Erkenntnisverfahren nur allgemein einen Anspruch festzulegen und dem Vollstreckungsrichter den Entscheid zu übertragen, auf welche Art und Weise der Anspruch zu erfüllen ist (PKG 1998 Nr. 13 E. 7c). Demnach darf der Vollstreckungsrichter nur bestimmen, wie ein aus einem rechtskräftigen Urteil hervorgehender Anspruch vollzogen werden soll. Im Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 20. März 2002 wie auch im Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 14. Oktober 2002 wurden keine Massnahmen über die Durchführung einer Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse getroffen; vielmehr wurde ein Verteilschlüssel für die Unterhaltslast, insbesondere für die Schneeräumung, Erneuerung und den Administrativaufwand, festgesetzt. Im Prozess vor dem Bezirks- wie auch dem Kantonsgericht gilt die Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO; das heisst das Gericht ist an die gestellten Rechtsbegehren gebunden und darf von sich aus nicht darüber hinaus weitere Anordnungen treffen. In den entsprechenden Verfahren ging es denn auch lediglich um die Festlegung eines Schlüssels betreffend die Unterhaltskosten der Zufahrtsstrasse, mithin um die prozentuale Berechnung der Anteile der jeweiligen Grundeigentümer. Wohl wurde klägerischerseits auf den schlechten Zustand der Zufahrtsstrasse und dessen Folgen für die Schneeräumung hingewiesen; das Gericht hatte jedoch nicht ein Feststellungsbegehren zu beurteilen, dass die Zufahrtsstrasse sanierungsbedürftig sei oder die Strassensanierung aufgrund des festgelegten Verteilschlüssels anzuordnen.
4. Im Rechtsbegehren des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller und Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 wird für die baulich notwendige Sanierung der betreffenden Zufahrtsstrasse vom Vollstreckungsrichter der Einsatz eines Bauleiters und die Ermächtigung desselben zur Verteilung der Kosten verlangt. Damit gehen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer stillschweigend davon aus, dass die Sanierungsbedürftigkeit der Zufahrtsstrasse gerichtlich festgestellt worden sei, was nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür, dass der Vollstreckungsrichter das richtige Vollstreckungsmittel – wie namentlich den Einsatz eins Bauleiters – verfügen könnte, wäre aber die vorherige gerichtliche Feststellung, dass der schlechte Zustand der Strasse die Ausübung der Dienstbarkeiten in unzulässiger Weise behindert und somit die Notwendigkeit einer Sanierung der Zufahrtsstrasse feststeht. Diesbezüglich existiert aber nur die Mitteilung des Bauamtes J. vom 11. Oktober 1993, welche zweifellos eine gerichtliche Feststellung nicht zu ersetzen vermag.
5. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Vollstreckungsgesuches durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass es sich bei der fraglichen Zufahrtsstrasse um eine Dienstbarkeitsanlage gemäss Art. 741 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt, wie dies schon das Bezirksgericht Imboden und das Kantonsgericht in ihren Urteilen vom 20. März bzw. 14. Oktober 2002 festgehalten haben (vgl. auch Petitpierre, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1371). Auf diese (private) Zufahrtsstrasse, welche nicht über eine separat ausgeschieden Parzelle führt, sondern auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümern liegt, wozu Grunddienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) zu Lasten und zu Gunsten der verschiedenen betroffenen Grundstücke errichtet und eingetragen wurden, finden demzufolge die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten von Art. 730 ff. ZGB Anwendung. Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Servitutsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. In der Literatur wird angenommen, wer das Recht zur Benutzung eines gebahnten Fahrweges habe, sei auch befugt, diesen Weg so auszubauen und unterhalten, dass er den Zweck des Wegerechts erfüllt. Erhalten wird die Dienstbarkeit, indem auf dem dienenden Grundstück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, welcher die ungehinderte Ausübung einer Dienstbarkeit ermöglicht. Solche Massnahmen sind die Ausführung von Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an den Dienstbarkeitsanlagen auf dem belasteten Grundstück (Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV/2a/1, Zürich 1980, N 12 und 39 zu Art. 737). Demnach sollte es dem Zweck des betreffenden Wegerechtes nicht zuwiderlaufen, indem zur Erhaltung des benutzungsfähigen Zustandes der dazu dienenden Strasse eine Sanierung derselben im Sinne einer glatten Asphaltierung vorgenommen würde, da heutzutage praktisch zu jedem Haus oder Gebäude eine mehr oder weniger tadellos geteerte bzw. asphaltierte Strasse führt (vgl. dazu auch Liver, a.a.O., N 15 zu Art. 737). Des Weiteren ist anzunehmen, dass für den Bereich der affirmativen Dienstbarkeiten, zu welchen die Wegerechte zählen, der Servitutsberechtigte, der die Handlungen zur Erhaltung der Dienstbarkeit unternimmt, kraft seiner Stellung als (beschränkt) dinglich Berechtigter vorgehen darf, ohne den Rechtsweg einzuschlagen (BGE 115 IV 26 E. 3a). Auch können die vorliegend mehrfach bestehenden Grunddienstbarkeiten in Form von Fuss- und Fahrwegrechten zu Lasten und zu Gunsten der jeweiligen Grundstücke nebeneinander bestehen, ohne sich im Geringsten zu stossen (Liver, a.a.O., N 101 zu Art. 737). Aus dem Gesagten erhellt, dass keineswegs auszuschliessen ist, dass jeder einzelne Dienstbarkeitsberechtigte befugt ist, selbständig die Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. Voraussetzung für ein derartiges Vorgehen ohne vorgängigen richterlichen Entscheid über die Sanierungsbedürftigkeit und die zu erwartenden Kosten der Strassenverbesserung ist allerdings, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Sanierung beweismässig sichern und anschliessend sich für die günstigste, aber zweckmässige Sanierungsvariante entscheiden, sofern sie beabsichtigen, die Beschwerdegegnerin an den Sanierungskosten beteiligen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass sie die auf die Beschwerdegegnerin fallenden Kosten – allenfalls in einem weiteren gerichtlichen Verfahren – auch wirklich auf diese abwälzen können.
7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer, welche darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet werden, die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von deren Rechtsvertreter eingereichte Kostennote fällt jedoch zu hoch aus. Dieser konnte ohne Weiteres auf seine Stellungnahme für das Kreispräsidium Trins vom 14. Juli 2003 sowie die erworbenen Kenntnisse vor der ersten Instanz zurückgreifen, was einen Zeitaufwand von über 13 Stunden für die Beschwerdeantwort an das Kantonsgerichtspräsidium als übersetzt erscheinen lässt. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- als angemessen.
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche überdies die Beschwerdegegnerin solidarisch mit Fr. 1000.-- aussergerichtlich zu entschädigen haben.
3. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc: