Verfahren 9
Procedura
Procedura
14 ** Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone. Rechtsmittelfrist.**
Bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E.1.2).
Der Unterstellungsentscheid kommt einer verfahrensleitenden Anordnung gleich, weshalb die 10-tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt (E.1.2.2). Assoggettamento di una domanda di costruzione a una zona di pianificazione. Termine per il ricorso.
La decisione di assoggettare una domanda di costruzione a una zona di pianificazione è una decisione intermedia (consid. 1.2).
La decisione d'assoggettamento è equivalente a una disposizione determinante il corso della procedura, motivo per cui si applica il termine di ricorso di 10 giorni (consid. 1.2.2). Aus den Erwägungen:
1.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO bloss einen Schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid dar, da er das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern lediglich dessen einstweilige Sistierung zur Folge hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2 m.w.H.).
1.2.1. […]
1.2.2. Bislang hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.3, R 20 66 vom 14. September 2021 E.1, PVG 2007 Nr. 27 E.2b). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone um einen Zwischenentscheid, welcher zur Folge hat, dass das eingeleitete Baubewilligungsverfahren einstweilen sistiert wird. Im Ergebnis kommt der Unterstellungsentscheid somit einer verfahrensleitenden Anordnung gleich (vgl. Art. 3 ff. VRG), weshalb die 10-tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Denn gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen (und vorsorglichen Massnahmen) 10 Tage.
Der vorliegend angefochtene Unterstellungsentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 ist nach Angaben der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen. Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids begann somit am 9. Juni 2021 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 18. Juni 2021 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde indessen erst am 5. Juli 2021 einer schweizerischen Poststelle übergeben. Sie wurde somit nicht fristgerecht eingereicht (vgl. zur Einhaltung der Frist Art. 8 Abs. 1 VRG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.
R 21 66Urteil vom 24. Januar 2023