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Submissionswesen (SubG). Beschaffung und Verlegung eines Kunstrasens für einen Fussballplatz ist dem Bau- hauptgewerbe zuzuordnen.
Lieferung und Verlegen eines Kunstrasens sind Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes und damit dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen (E.2.5). **Appalti pubblici (Lap). L’acquisto e la posa di un prato sin- tetico perun campoda calciofanno partedell’edilizia prin-**cipale.
La fornitura e la posa di un prato sintetico sono lavori per gli elementi portanti di un’opera edilizia e quindi da attribuire all’edilizia principale (consid. 2.5). Erwägungen:
1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SubV wird bei der Vergabe von Bauaufträgen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich zwi- schen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden. Als Arbei- ten, welche unter die Kategorie Bauhauptgewerbe fallen, gelten alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe (Art. 5 Abs. 2 SubV).
1. Gemäss Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/ins- titutionen/verwaltung/diem/ds/beschaffungswesen/handbuch/Sei- ten/Handbuch.aspx [zuletzt besucht am 9. Mai 2022]) fallen unter das Bauhauptgewerbe namentlich folgende Aufträge: Hoch- und Tiefbau; Strassenbau (inkl. Belagseinbau); Aushub-, Bagger- und Traxarbeiten; Abbrucharbeiten; Spezialtiefbau (Pfählungen, Bau- grubensicherungen, Ankerarbeiten usw.); Zimmerei- oder Me- tallbauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion stehen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.A., S. 22). Zur Kategorie Bauneben- gewerbe gehören hingegen alle Bauarbeiten, die nicht unter das Bauhauptgewerbe fallen, wie zum Bespiel: Maler-, Gipser-, Dach- decker-, Plattenleger-, Gärtner-, Schreiner-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten sowie Metallbauarbeiten, welche nicht der Tragkonstruktion eines Gebäudes dienen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.B, S. 22).
2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts han- delt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Vergabearbeit um eine solche, welche die tragenden Elemente eines Bauwerkes be- trifft. Der Kunstrasen ist namentlich dazu bestimmt, neben den Spielern die Fussballtore sowie gegebenenfalls Absperreinrich- 119
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tungen zu tragen. Die Lieferung und das Verlegen eines Kunstra- sens weisen eine gewisse Nähe zum Belagseinbau im Strassenbau auf und können nicht etwa mit Plattenleger- oder Gärtnerarbeiten gleichgesetzt werden. Im Landesmantelvertrag für das schwei- zerische Bauhauptgewerbe (LMV), welcher für eine detailliertere Abgrenzung der Bereiche «Bauhauptgewerbe» und «Bauneben- gewerbe» herangezogen werden kann, werden als Arbeiten des Bauhauptgewerbes insbesondere auch Asphaltierungen und die Erstellung von Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 2 lit. h LMV) sowie Bau- arbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw. von Gartenbaufirmen aufgeführt (Art. 2 Abs. 2 lit. i LMV). Sodann bildet die Tatsache, dass sämtliche eingeladenen Unternehmen im Bauhauptgewerbe tätig sind, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die fraglichen Arbei- ten dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass je nach Konstruktionsart unter das Baunebengewerbe fallende Ar- beiten im Einzelfall auch dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sein können, wenn diesen auf Grund der gewählten Konstruktion beim konkreten Projekt eine tragende Funktion zukommt. Bei einer Ge- samtbetrachtung erscheinen die Lieferung und das Verlegen von Kunstrasen als Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwer- kes. Die Zuordnung der Vergabearbeit zu Arbeiten des Bauhaupt- gewerbes durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu bean- standen.
U 22 15Urteil vom 23. Mai 2022
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