9/26 Öffentlichkeitsprinzip PVG 2021
Öffentlichkeitsprinzip 9
Princip da****transparenza Principio di pubblicità
Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gesetz über das Öf- fentlichkeitsprinzip (KGÖ). Anwendungsbereich des Ge- setzes. Prüfung von Ausnahmetatbeständen.
Auch privatrechtliche Verträge können als amtliche Do- kumente gelten, auf welche das KGÖ anwendbar ist; weil die privatrechtlichen Vergleichsvereinbarungen, welcher der Kanton mit einzelnen Unternehmungen im Zusammenhang mit Kartellabsprachen abgeschlossen hat, an die Stelle von vergaberechtlichen Sanktionen treten und somit im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen, kommt ihnen der Charakter amtlicher Dokumente i.S.v. Art. 6 Abs. 1 KGÖ zu; Ausnahmetatbestände gemäss Art. 6 Abs. 3 KGÖ lie- gen im konkreten Fall nicht vor (E.2.3).
Gemäss der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 KGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten beschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- genstehen; mit dieser Formulierung hat der Gesetzge- ber einen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen; die Frage, ob im konkreten Fall überwiegende öffentliche oder private Interessen tatsächlich entgegenstehen, ist somit eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E.3). Accesso a documenti ufficiali. Legge sul principio di tra- sparenza (LCTras). Campo d‘applicazione della legge. Esa- me di deroghe.
Anche dei contratti di diritto privato possono vale- re come documenti ufficiali per i quali è applicabile la LCTras; siccome gli accordi transattivi di diritto privato che il Cantone ha stipulato con singole ditte in relazione agli accordi cartellistici subentrano al posto delle sanzio- ni secondo il diritto degli appalti e perciò sono connessi all‘adempimento di un compito pubblico, essi rivestono il carattere di documenti ufficiali ai sensi dell‘art. 6 cpv. 1 LCTras; delle eccezioni giusta l‘art. 6 cpv. 3 LCTras non sussistono in questo caso (consid. 2.3).
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– Secondo la disposizione nell‘art. 8 cpv. 1 LCTras l‘acces- so a documenti ufficiali è limitato qualora vi si opponga- no interessi pubblici o privati preponderanti; con questa formulazione il legislatore ha creato una nozione giuridi- ca indeterminata;la questionese nelcaso concretoosta- no realmente degli interessi pubblici o privati preponde- ranti èpertanto unadomanda giuridicache ilTribunale amministrativo può esaminare liberamente (consid. 3).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdegegner wirft in seiner Vernehmlas- sung die Frage auf, ob das Öffentlichkeitsgesetz auf die vorliegend strittige Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen überhaupt an- wendbar ist, da es sich um privatrechtliche Verträge handle. Auf diese Frage gilt es daher als erstes einzugehen.
2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KGÖ regelt dieses Gesetz den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die Legaldefinition in Art. 6 Abs. 1 KGÖ definiert genauer, was unter einem amtlichen Doku- ment zu verstehen ist. Demnach ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufge- zeichnet ist (lit. a); sich im Besitze eines öffentlichen Organs befin- det, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist (lit. b); und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz fallen dabei auch Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen der Verwaltung stehen, unter dieses Gesetz (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 11/2015–2016 [Bot- schaft KGÖ], S. 741). Nicht als amtliche Dokumente gelten gemäss Art. 6 Abs. 3 KGÖ Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (lit. a); nicht fertig gestellt sind (lit. b); oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (lit. c).
3. Die zur Diskussion stehenden Vergleichsvereinbarun- gen sind auf einem beliebigen Datenträger aufgezeichnet und be- finden sich im Besitz des Beschwerdegegners. Ebenso betreffen sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum einen betrifft der Kern- inhalt der Vergleichsvereinbarungen die Kompensation der durch die kartellrechtswidrigen Absprachen entstandenen Schäden des Kantons bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum anderen tre- ten die Vergleiche an die Stelle vergaberechtlicher Sanktionen, de- ren Aussprache ebenfalls die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darstellt.
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Eine Anwendung der Ausnahmetatbestände von Art. 6 Abs. 3 KGÖ kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Vergleichs- vereinbarungen offensichtlich nicht kommerziell genutzt werden, fertig gestellt sind und nicht nur zum internen Gebrauch des Be- schwerdegegners bestimmt sind. Daraus ergibt sich, dass die Vergleichsvereinbarungen als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 6 Abs. 1 KGÖ zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbe- reich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen.
3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch von Ermessen geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner stellt sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zugangsverweigerung
i. S.v. Art. 8 KGÖ um einen Ermessensentscheid handle; das Verwal- tungsgericht dürfe daher nur die Über- oder Unterschreitung des Ermessens bzw. den Ermessensmissbrauch, nicht aber die Unan- gemessenheit überprüfen.
Der Beschwerdegegner verkennt hier aber den Charakter von Art. 8 Abs. 1 KGÖ. Diese Bestimmung besagt nämlich nicht, dass der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann(wie dies vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird), sondern eingeschränkt wird, soweit überwiegende öffent- liche oder private Interessen entgegenstehen. Damit handelt es sich nicht um ein Erschliessungsermessen, sondern vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Frage, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen tatsächlich entgegenstehen, ist daher eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spie- gel der Rechtsprechung, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 278; Häfelin/ Müller /UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 416 f.).
U 20 86Urteil vom 23. März 2021
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