PVG 2021 24•Rückforderungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege
PVG 2021 24Gr Supreme31.12.2021
Zusammenfassung
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Verfahren 8
Procedura Procedura
Rückforderungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege.
Gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) können nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen wer- den, was bei der Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation im Zusammenhang mit der Rücker- stattung der Rechtsbeistandskosten zu berücksichtigen ist. Pretesa di rimborsoper il gratuitopatrocinio concesso.
I valori patrimoniali vincolati (pilastro 3a) possono es- sere prelevati anticipatamente solamente in casi chiara- mente regolati per legge, cosa che deve essere presa in considerazione nella determinazione dei risparmi per le emergenze e della situazione patrimoniale in relazione alla restituzione dei costi per l‘avvocato d‘ufficio. Erwägung:
5.5.2. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der
Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (CHF 36‘781.00) den Rückkaufswert der Le- bensversicherungen (gebundene Vorsorge 3a). Den Akten kann entnommen werden, dass diese Policen im Jahre 2038 bzw. 2042 ablaufen und sich der jährliche Einzahlungsbetrag auf insgesamt CHF 2‘400.00 beläuft (vgl. Bf-act. 11, Bg-act. 14 und 15). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) können die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordent- lichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Der Beschwer- deführer wurde am 20. April 2021 44 Jahre alt. Er ist somit noch lange nicht im ordentlichen Rentenalter. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nicht möglich, die Säule 3a-Police zurückzukaufen. Der entsprechende Rückkaufs- wert kann und darf dem Beschwerdeführer demnach nicht als für die Rückerstattung zur Verfügung stehender Vermögenswert ange- rechnet werden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) bei der Ermittlung des Not-
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groschens und der Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, ist somit falsch, da diese nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen werden können.
U 21 9Urteil vom 11. Mai 2021
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