Sozialversicherung 3
Assicuranza sociala Assicurazioni sociali
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Sozial- versicherungsrechtliche Stellung. Einkommen aus der pri- vaten Sprechstundentätigkeit eines an einem Spital ange- stellten Arztes.
Beitragspflicht von Erwerbstätigen; Beiträge von Ein- kommen aus unselbständiger bzw. selbständiger Er- werbstätigkeit (E.4.1).
Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien; entscheidend sind vielmehr die wirtschaftli- chen Gegebenheiten; die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein; die beitragsrechtliche Stel- lung einer erwerbstätigen Person ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (E.4.2).
Charakteristische Merkmale einer selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit (E.4.3).
Vertragsverhältnis (E.5.1, 5.2).
Prüfung der Kriterien; in casu handelt es sich bei den Ein- kommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers um Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit (E.6.1–7). Assicurazione vecchiaia e superstiti. Contributi. Qualifica giuridica in materia di assicurazioni sociali. Reddito da at- tività di ambulatorio privata di un medico impiegato pres- so un ospedale.
Obbligo contributivo per lavoratori; contributi per redditi da attività lucrativa dipendente e indipendente (consid. 4.1).
Se nel caso concreto sussiste un’attività lucrativa indi- pendente o dipendente, non si giudica in base alla na- tura giuridica del rapporto contrattuale tra le parti; de- terminanti sono piuttosto le circostanze economiche; i
rapporti di diritto civile forniscono semmai degli spunti per laqualifica giuridicaAVS, nonsono peròdecisivi; la posizione giuridica contributiva di un lavoratore va valu- tata secondo tutte le circostanze del singolo caso (con- sid. 4.2).
Caratteristiche di un’attività lucrativa indipendente e di una dipendente (consid. 4.3).
Rapporto contrattuale (consid. 5.1, 5.2).
Esame delle condizioni; nel caso di specie il reddito dall’attività di ambulatorio privata del ricorrente è un reddito proveniente da attività dipendente (consid. 6.1– 7). Erwägungen:
3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob es sich beim Ein- kommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwer- deführers in der Höhe von Fr. 211.50 im Jahr 2014, von Fr. 1‘062.30 im Jahr 2015 sowie von Fr. 17‘607.85 im Jahr 2016 um Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit handelt. Un- bestritten ist, dass die vorgenannten Honorarsummen in jeweils dieser Höhe aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Be- schwerdeführers generiert wurden.
1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Er- werbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom- men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaft- lichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qua- lifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als un- selbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsor- ganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt (vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Janu- ar 2018). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver- halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs- tätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E.2.2 m.w.H.).
1. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Er- werbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Be- nützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (vgl. BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.; vgl. auch Rz. 1014 ff. der WML). Von unselbstständiger Er- werbstätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Ver- sicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeit- geber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstä- tigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Ver- sicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig aus- geübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhält- nisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.).
1. Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 23. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Leistungsauftrages und den
Entscheiden der Trägerschaft beauftragt und befugt a) stationäre Allgemein-, Privat- und Halbprivatpatienten zu behandeln; b) am- bulante Patienten zu behandeln und eine Konsiliararzttätigkeit aus- zuüben; c) eine persönliche Sprechstunde oder ambulante Sprech- stunde zu führen und d) Berichte und Gutachten zu erstellen (vgl. Ziff. 4.1 des Anstellungsvertrages [Beilagen des Beschwerdefüh- rers [Bf-act.] 5]). Streitig ist vorliegend lediglich die Qualifikation des Einkommens aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Be- schwerdeführers.
1. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob das aus der privaten Sprechstundentätigkeit erzielte Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV- rechtlich nicht entscheidend ist (vgl. E.4.2 vorstehend). Dies gilt namentlich für die im Anstellungsvertrag gewählte Formulierung, wonach die aus der persönlichen Sprechstunde erzielten Einnah- men des Beschwerdeführers Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit seien und vom Beschwerdeführer den Sozialversi- cherungen zu melden und inkl. Arbeitgeberbeiträgen abzurechnen seien (vgl. Ziff. 15.2 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]). Diese vertragliche Übereinkunft ist für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E.6.4). Soweit sich die Parteien alsdann nicht einig über die ver- tragliche Qualifikation des Anstellungsvertrages sind, mithin ob ein reiner Arbeitsvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, ist dies ebenso wenig für die Frage, ob selbstständige oder unselbst- ständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entscheidend. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend (vgl. E.4.2 vor- stehend), welche nachfolgend zu analysieren sind.
1. Gemäss dem Anstellungsvertrag zwischen der AG und dem Beschwerdeführer vom 23. Mai 2014 (Bf-act. 5) war es dem Beschwerdeführer gestattet, im Spital an max. drei Halbtagen pro Woche eine private Sprechstunde (Praxis) zu führen. Das Spital stellte die hierfür notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und das erforderliche Personal zur Verfügung. Die Fakturierung erfolgte unter der Zahlstellenregister-Nummer (ZSR) des Spitals, wobei die Ärztliche Leistung dem Beschwerdeführer zustand und die Techni- sche Leistung dem Spital. Sodann erfolgte die Rechnungsstellung für Patienten der persönlichen Sprechstunde gemäss den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwer- ten. Sowohl die Rechnungsstellung als auch das Inkasso für die
Sprechstundentätigkeit erfolgten im Namen und auf Risiko des Beschwerdeführers in der Regel durch die Spitalverwaltung (vgl. Ziff. 8 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]).
1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer kein persönliches Personal beschäftigte und die private Sprechstundentätigkeit in den Räumlichkeiten der Beige- ladenen vorgenommen wurde. Damit liess die Beigeladene den Beschwerdeführer an der gesamten Infrastruktur - namentlich Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal - teilhaben. Sodann räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer keine gewichtigen Investitionen getätigt hat. Zwar stand die techni- sche Leistung im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit der Beigeladenen zu, doch fiel dieser Beitrag hierfür nur an, wenn der Beschwerdeführer Sprechstunden mit Patienten führte und damit gleichzeitig auch seine ärztliche Leistung verrechnen konnte. Der Beschwerdeführer hatte demnach keine erheblichen Investitionen zu tragen, insbesondere nicht, wenn er selber nicht gleichzeitig et- was verdiente. Vielmehr eröffnete die Beigeladene dem Beschwer- deführer die Möglichkeit, lediglich gegen einen Infrastrukturkosten- beitrag (technische Leistungen) und damit ohne grossen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – seiner privaten Sprechstundentätigkeit nachzugehen. Des Weiteren soll gemäss dem Anstellungsvertrag sowie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen die Rechnungsstellung als auch das Inkasso für die private Sprech- stundentätigkeit auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgt sein (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin S. 4; 1. Stellungnahme der Beigeladenen S. 10). Demgegenüber behauptet der Beschwer- deführer, die Beigeladene habe den behandelten Patienten die er- brachten Leistungen im eigenen Namen und auf eigenem Brief- papier in Rechnung gestellt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 34). Sofern das Inkasso auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgt wäre, wären somit allfällige Honorarausfälle von diesem zu tragen gewesen. Dieses Merkmal wäre ein Indiz für eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit. Allerdings hatte der Beschwerdeführer keine Kosten, welche bei ihm unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, da eben gerade die Beigeladene ihm die gesamte Infrastruktur mit Räum- lichkeiten, Einrichtung und Personal zur Verfügung stellte. Der Be- schwerdeführer musste somit weder für Angestelltenlöhne noch (mit Blick auf die benutzten Räumlichkeiten) für ein Mietverhältnis oder Ähnliches einstehen. Damit hatte der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung kein grösseres Verlustrisiko, selbst wenn
er für gewisse Honorarausfälle hätte einstehen müssen, weshalb das spezifische Unternehmerrisiko nicht bei ihm lag.
Insgesamt fehlt es somit an den charakteristischen Merk- malen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, namentlich die Täti- gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts- räumlichkeiten im Sinne einer eigenen, freien Praxis sowie die Beschäftigung von eigenem Personal und folglich auch an einem spezifischen Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers. Dies spricht an sich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
1. In betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatori- scher Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ge- mäss Anstellungsvertrag gestattet war, im Spital private Sprech- stundentätigkeit auszuüben (Ziff. 8.1 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei verpflichtet gewesen, die Sprechstundentätigkeiten zu leisten. So habe er nie die Wahl gehabt, ob er Sprechstunden führen wolle oder nicht, da die Termine in den allermeisten Fällen durch das Chefse- kretariat Innere Medizin und ohne Rücksprache mit ihm vereinbart worden seien (vgl. Replik zur Stellungnahme Rz. 21). Demgegen- über hält die Beigeladene bzw. die Beschwerdegegnerin fest, das Chefarztsekretariat Innere Medizin habe nie gegen den Willen ei- nes Arztes demselben Sprechstundentätigkeiten zugewiesen (vgl. 1. Stellungnahme der Beigeladenen S. 6 f.). Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, private Sprechstundentätigkeit zu erbringen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin S. 4). In diesem Zusammenhang bleibt somit unklar, wie frei der Beschwer- deführer betreffend Patientenannahme effektiv war bzw. ob eine bindende Patientenzuweisung erfolgte. Wäre der Beschwerdefüh- rer tatsächlich nicht zur Ausübung privater Sprechstundentätigkeit verpflichtet gewesen, wäre dies ein Indiz für die arbeitsorganisato- rische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigelade- nen in Bezug auf die private Sprechstundentätigkeit. Diese Frage ist vorliegend gestützt auf nachfolgende Ausführungen aber nicht abschliessend zu klären. Denn offenbar erfolgte die Annahme der Patienten über das Chefarztsekretariat Innere Medizin der Beigela- denen und fanden sämtliche Sprechstunden des Beschwerdefüh- rers am Spital statt – etwas Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Es ist denn auch davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer die private Sprechstundentätigkeit lediglich am Spital und nicht ausserhalb an einem anderen Ort gestattet war. Dieser Umstand spricht letztlich – unabhängig davon, ob nun die
Patientenannahme freiwillig erfolgte oder nicht – für eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung.
1. Auch in Bezug auf die Rechnungsstellung an die Pa- tienten liegt eine arbeitsorganisatorische Einbindung vor. Zwar ist zwischen den Parteien strittig, ob die Rechnungsstellung im Na- men des Beschwerdeführers oder der Beigeladenen erfolgte, Ei- nigkeit besteht aber darin, dass die Rechnungsstellung durch die Spitalverwaltung vorgenommen wurde. Sodann wurde nicht in Abrede gestellt, dass diese auf Briefpapier der Beigeladenen er- folgte. Im Weiteren wurden die Leistungen unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen verrechnet. Damit war der Beschwerdeführer auch betreffend Rechnungsstellung gewissermassen von der Bei- geladenen abhängig, da die Spitalverwaltung für diese zuständig war. Zudem kann gegen aussen nicht von einem Auftreten in eige- nem Namen gesprochen werden, wenn unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen abgerechnet wird und die Spitalverwaltung die Rechnungsstellung wahrnimmt. Dies gilt ebenfalls als Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.
2. Soweit die Beschwerdegegnerin alsdann vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in eigener Verantwor- tung erbracht habe, lässt sich daraus noch nichts Relevantes ablei- ten. Eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei Erbringung der Dienstleistung bildet Merkmal aller sog. freien Berufe, ohne dass damit bereits beantwortet wäre, in welcher Stellung (selbständig oder unselbständig) die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E.6.3.2 m.w.H.).
3. Nach dem Gesagten wies die vom Beschwerdeführer an der Beigeladenen ausgeübte private Sprechstundentätigkeit verschiedene Kriterien auf, die überwiegend zugunsten einer un- selbstständigen Tätigkeit sprechen. Dies betrifft die Patientenan- nahme durch das Chefarztsekretariat, das Teilhaben an bzw. das Angewiesensein auf die gesamte Infrastruktur der Beigeladenen sowie die Rechnungsstellung durch die Spitalverwaltung unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen und den damit erweckten Eindruck gegen aussen sowie den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer an einem spezifischen Unternehmerrisiko fehlte bzw. diesen kein grösseres Verlustrisiko traf. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung belegen diese Merkmale ein Abhängigkeits- und Unterordnungs- verhältnis, weil den gegenläufigen Aspekten des möglichen In- kassorisikos sowie der allfälligen freien Patientenannahme auch vereint deutlich weniger Gewicht beizumessen ist. Jedenfalls ver-
mögen sie das Pendel nicht in Richtung selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausschlagen zu lassen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Einkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 211.50 im Jahr 2014, von Fr. 1‘062.30 im Jahr 2015 sowie von Fr. 17‘607.85 im Jahr 2016 um Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit handelt. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 29. März 2018 als nicht rechtens, was zur Gutheis- sung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids führt.
S 18 50Urteil vom 15. Januar 2020