Submission. Abbruch des Verfahrens. Vorliegen wichtiger Gründe.
Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG). Wichtige Gründe sind die Ausschlussgründe nach Art. 22 lit. a-m SubG (E.2.1).
Konkrete, sachliche Gründe, welche die Überarbeitung eines Projekts im Strassenbau und damit den Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Ein allfälliges Mit- verschulden des Auftraggebers am Abbruch des Verfah- rens und die damit unnütz gewordenen Aufwendungen eines Anbieters sind für die Rechtmässigkeit des Verga- beabbruchs ohne Bedeutung; es kann aber zivilrechtli- che Haftungsansprüche nach sich ziehen (E.3.3). Appalto. Interruzione della procedura. Sussistenza di mo- tivi importanti.
Il committente può interrompere la procedura per motivi importanti (art. 24 cpv. 2 Lap). I motivi di esclusione giu- sta l’art. 22 lett. a-m Lap sono motivi importanti (consid. 2.1).
Motivi concreti e oggettivi che giustificano la rielabo- razione di un progetto per lavori stradali e con ciò l’in- terruzione della procedura d’appalto. Irrilevanti per la liceità dell’interruzione sono un’eventuale colpa concor- rente del committente all’interruzione della procedura e le spese sostenute da un offerente che in seguito a ciò sono divenute inutili; possono però comportare dei ri- sarcimenti di danno di diritto civile (consid. 3.3). Erwägungen:
2.1. In materieller Hinsicht hat sich das Verwaltungsgericht
erst kürzlich zum Teilabbruch bzw. zur nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs im Urteil U 20 20 vom 19. Mai 2020 wie folgt geäussert (E.2.2.):
Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wich- tigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Ausschlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG). Das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d).
Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind aber, insbesondere wegen des bestehenden Missbrauchspoten- tials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen deshalb nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB) (vgl. Galli/Moser/lanG/steiner, Pra- xis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 830, S. 368 – Zulässigkeit eines Teilabbruchs). Das Submis- sionsrecht vermag generell die Vergabebehörde nicht zu zwin- gen, eine konkrete Beschaffung vorzunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaffungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffent- lichen Interesse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren For- derungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewesen sein durften (vgl. Galli/Moser/lanG/steiner, a.a.O., Rz 793, S. 351).
3.3. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsge- richts macht die Beschwerdegegnerin vorliegend konkrete, sach- liche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit den Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruchgründe (Koordination mit dem [Sanierungs-/Erweiterungs-] Projekt W. ; Standorte der Bus- haltestellen; Einfahrt ins neue Parkhaus; Abklärung weiterer ver- kehrstechnischer Fragen) sind in ihrer Gesamtheit offensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb ‚sachlich wichtige Gründe‘ für eine Überarbeitung des gesamten Projekts im betreffenden Streckenabschnitt rund um den viel befahrenen Kreisel ‚D. -strasse-C. -strasse‘ mit hohem Publikumsverkehr auf den Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle wegen der zahlreichen Studenten und Dozenten der W. . Daran ändert auch die Kritik der Beschwerdeführe- rin nichts, wonach sie systematisch sowohl durch den Kanton als auch durch die Beschwerdegegnerin diskriminiert werde und die nun vorgeschobenen Abbruchgründe vorhersehbar und damit ver- meidbar gewesen wären. Wie aus dem Protokoll vom 12. Februar 2020 betreffend Erweiterung W. , Arbeitsgruppe 3, Umset- zung Bauvorhaben/stadträumliche Einpassung hervorgeht, sollte
das Erschliessungskonzept, die Bebauung und die Umgebungs- gestaltung aufgrund der geäusserten Wünsche und Vorgaben der
W. nochmals vertieft überarbeitet und angepasst werden. Nach der Ausschreibung vom 31. Januar 2020 sind deshalb neue Gesichtspunkte und Realitäten an die Beschwerdegegnerin heran- getragen worden, deren Berücksichtigung bei objektiver Betrach- tungsweise des Verkehrsknotenpunkts beim Kreisel an der Kreu- zung D. -/C. -strasse und zur Vermeidung von zeitlich gestaffelten «Mehrfachbewilligungen» für die Beschwerdegeg- nerin unumgänglich wurden. Die genannten Abbruchgründe er- achtet das Gericht daher nicht als vorgeschoben oder konstruiert, sondern als real und zwecks verbesserter Verkehrs- und Platzver- hältnisse vor Ort durchaus angezeigt. Eine Diskriminierung der Be- schwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin ist im Weiteren nicht erwiesen und wäre auch nicht nachvollziehbar. Die Berück- sichtigung in einer anderen Ausschreibung (C. -strasse Krei- sel E. – Abzweiger F. ) der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zeigt und beweist gerade das Gegenteil. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände und Erklärungsversuche seitens der Beschwerdeführerin hält das Gericht für eher gewagt und abenteuerlich; jedenfalls entbehren sie in beweisrechtlicher Hinsicht jeglicher Grundlage. Daran ändert selbst nichts, dass der Beschwerdegegnerin die Absichten des Kantons für einen Neubau oder Erweiterungsbau W. seit längerer Zeit bekannt gewesen sein dürften und deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme vor der Ausschreibung dieser Baumeisterarbeiten sicherlich möglich und sinnvoll gewesen wäre. Ein allfälliges Mitverschulden der Be- schwerdegegnerin am Abbruch des Verfahrens und an den damit unnütz gewordenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist für die Rechtsmässigkeit des Vergabeabbruchs indes ohne Relevanz, da der haushälterische Umgang mit öffentlichen Mitteln vorrangig ist; davon nicht betroffen sind allerdings denkbare/mögliche Haf- tungsansprüche gegenüber einem sich möglicherweise unredlich und in ihrem Geschäftsgebaren befremdlich anmutenden Gemein- wesen. Vorliegend ist jedoch einzig über die Rechtmässigkeit des Abbruchs des Vergabeverfahrens zu befinden und diese aufgrund der erwähnten Gründe zu bejahen. Für das Gericht ergibt sich dem- zufolge, dass es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, sachlich hinreichend triftige Gründe darzulegen, welche den verfügten und angefochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen und objektiv haltbar erscheinen lassen, zumal mit öffentlichen Mitteln der Steuerzahlenden stets sorgfältig, zukunftsorientiert und spar-
sam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher – weil unbegründet – abzuweisen.
U 20 23Urteil vom 24. August 2020