7/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2020
Die (nachträgliche) Regelung des Unterhalts und der Sa- nierung von Erschliessungs- bzw. Infrastrukturanlagen im Rahmen einesQuartierplanes nachArt. 51ff. KRGund Art.
16 ff. KRVO (Sanierungsquartierplanung) anstelle eines Beitragsverfahren nachArt. 63Abs. 6****KRG i.V.m.Art. 22ff. KRVO ist grundsätzlich zulässig.
Die Wahl des Verfahrens für die (nachträgliche) Regelung des Unterhalts und der Sanierung von Erschliessungs bzw. Infrastrukturanlagen steht im pflichtgemässen Er- messen der Gemeinde, wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelas- tung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen (E.2, 4.3). La regolamentazione (a posteriori) del mantenimento e della ristrutturazione di impianti d’urbanizzazione risp. di infrastrutture nell’ambito di un piano di quartiere ai sensi degli artt. 51 segg. LPTC e artt. 16 segg. OPTC (pianificazio- ne di quartiere di ristrutturazione) al posto di una proce- dura contributivagiusta l’art.63 cpv.6 LPTCin combinato dispostocon gliartt. 22segg. OPTCè fondamentalmente****consentita.
Se per la regolamentazione prevista in merito alle infra- strutture sono disponibili diverse procedure appropriate e comparabili nel costo procedurale e nell’onere finan- ziario, la scelta della procedura per la regolamentazione (a posteriori) del mantenimento e della ristrutturazione di impianti d’urbanizzazione risp. d’infrastrutture sotto- stà al potere discrezionale del comune (consid. 2, 4.3). Erwägungen:
mit der beschwerdegegnerischen Argumentation auch nichts aus ihrer Rüge betreffend die Wahl des falschen Verfahrens ableiten, weil ein Quartierplanverfahren nach Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO anstelle eines Beitragsverfahrens nach Art. 63 Abs. 6 i.V.m. Art. 22 ff. KRVO bzw. eines Perimeterverfahrens (nach kommuna- lem Recht) durchgeführt worden sei. Denn Rügen betreffend die Einleitung des Quartierplanverfahrens an sich sind gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Ab- sicht zur Einleitung des Verfahrens umgehend geltend zu machen
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und können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Weil anlässlich der öffentlichen Bekanntgabe der Absicht der Ein- leitung des Quartierplanverfahrens am 22. bzw. 24. November 2011 als Zweck auch die Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quar- tier, namentlich der Strasse E. , der Strasse G. sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen, die Einführung des Trennsys- tem sowie die Übernahme der Strasse G. durch die Gemein- de bekanntgegeben wurde (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9 und 10), ist vorliegend eine entsprechende Rüge verspä- tet und darauf nicht einzutreten. Dies unbesehen davon, dass sie auch materiell unbegründet wäre. Denn gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kommt das Quartierplanverfahren für die Re- gelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Er- schliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung ver- gleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrens- wahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020
E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Mög- lichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Ände- rung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). Insofern besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht eine hin- reichende gesetzliche Grundlage für die Beschwerdegegnerin eine Art «Sanierungsquartierplanung» durchzuführen und es kommt nicht zwingend nur ein Beitragsverfahren gestützt auf Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO in Frage.
4.3. Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Re- gelung der Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Fol- geplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anla- gen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartierer- schliessungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen
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zur Erschliessung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenzverteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Einleitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verordnung geregelt werden. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschlies- sungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Re- gelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleich- bare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Er- neuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte; siehe auch bereits vor- stehende Erwägung 2).
R 18 87Urteil vom 20. Oktober 2020
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