Öffentliche Sozialhilfe****5
Agid social public Assistenza pubblica
Unterstützungsgesetz (UG) inkl. Ausführungsbestimmun- gen (ABzUG); SKOS-Richtlinien. Bemessung einer Möbel- pauschale.
Die Möbelpauschale muss mangels anderslautenden rechtlichenVorschriften vonder Gemeindejeweils fall- bezogengesprochen werden,wobei siedas Prinzipder Gleichbehandlung berücksichtigenmuss (E.4.2).
Die Gemeindeverfügt übereinen Ermessensspielraumbei der Festsetzung der Möbelpauschale;sie hat sich dabeian derEmpfehlung desKantonalen Sozialamtes als Ausgangspunktzu orientieren; Abweichungendavon sind zulässig, müssen aber objektivund nachvollziehbar begründet werden**(E.4.2).**
Der gesprochene Betragvon Fr.500.– (bzw.von Fr.1‘000.– fürden Beschwerdeführerund seinenBruder zusammen)ist für eineErstausstattung einer 2.5-Zim-merwohnung augenfällig nicht ausreichend,und zwar auch dannnicht, wennein Grossteilder Anschaffungenin einerBrockenstube getätigt****wird (E.4.4).
Legge sull’assistenza**(LCAss) edisposizioni esecutive(DEL- CAss). NormeCOSAS. Calcolodi unforfait perla mobilia.**
In assenzadi disposizionicontrarie, ilcomune deveattri- buireil forfaitper lamobilia aseconda delcaso specifi-co, inconsiderazione tuttaviadel principiodella paritàdi trattamento**(consid. 4.2).**
Il comune disponedi un margine discrezionalenella determinazione dellasomma forfettariaper lamobilia; deve tuttavia orientarsialle raccomandazionidell’Ufficio del servizio socialecantonale; degli scostamentisono consentitise oggettivamente****e ragionevolmente moti- vati (consid. 4.2).
**L’importo accordatodi fr.500.– (omeglio di fr.1’000.– peril ricorrentee suofratello) nonè evidentementesuf- ficiente perl’arredamento iniziale di un appartamentodi 2.5locali, nemmenose lamaggior partedegli oggettivengono acquistatisul mercatodell’usato (consid.**4.4).
Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegeg- nerin gewährte Höhe der Möbelpauschale, nicht aber die weiteren öffentlichen Unterstützungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin die gewährte Möbel- pauschale zu Recht auf Fr. 500.– festgelegt hat.
1. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der Begrün- dung, dass ihm Fr. 500.– nicht ausreichen, um die nötigen Möbel und den gesamten Hausrat zu kaufen. Der Regionale Sozialdienst errechnete den ersuchten Betrag von 1‘850.–, indem Fr. 2‘500.– für eine Einzelperson, sowie zusätzlich Fr. 1‘200.– für eine weitere Per- son vom kantonalen Sozialamt empfohlen werde. Der ersuchte Be- trag bilde somit die Hälfte der Möbelpauschale von Fr. 3‘700.– für zwei Personen, passend für den Zweierpersonenhaushalt des Be- schwerdeführers mit seinem Bruder.
2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert hingegen, dass es beim Sozialamt Graubünden keine Weisung gebe, welche den Gemeinden eine Möbelpauschale in bestimmter Höhe verbindlich vorschreibe, sondern dieses empfehle lediglich, einen einmaligen Betrag in der Höhe von Fr. 2‘000.– (recte: Fr. 2‘500.–) zuzusprechen. Welche Gegenstände damit beschafft werden müssten, sei jedoch nirgendwo festgehalten. Das kantonale Sozialamt orientiere sich dabei am Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, in dem unter Einrichtungsgegenstände für die einfache Grundausstattung von Personen, welche bis dahin über kein eigenes Mobiliar verfügen, insbesondere Bett, Schrank, Tisch und Stühle fallen würden (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die Beschwerdegegnerin sei nicht an den Betrag von Fr. 1‘850.–, welcher das kantonale Sozialamt in das Gesuchformular für den Beschwerdeführer eingesetzt habe, gebunden, weil dies nur einer Empfehlung entspreche. Folglich dürften die kommunalen Sozialämter auch andere Beträge aussprechen. Das bedeute, dass die Möbelpauschale nicht alle Gegenstände in der Wohnung finan- zieren müsse, sondern nur jene, die der Grundausstattung dienten. Luxuriöse Gegenstände gehörten dabei nicht in den Grundbedarf. Die zugesprochene Pauschale sei von daher rechtmässig, auch in Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, die Einrichtungsgegenstände in der unweit vom Wohnort entfernten Brockenstube des Blauen Kreuzes zu beschaf- fen. 4.1 Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstüt- zung findet sich in der BV. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im UG konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 ABzUG auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die SKOS-Richt- linie gibt im Kapitel über die situationsbedingten Leistungen be- treffend die Wohnungseinrichtung hierbei einzig vor: «Die minima- le Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten» (SKOS-Richtlinien 12/16 C.1-9).
1. Zutreffend ist somit, dass keine verbindlichen Beträge vorgegeben sind, nach welchen sich die minimale Wohnungsein- richtung berechnen liessen. Die Möbelpauschale muss mangels anderslautenden rechtlichen Vorschriften damit von der Gemeinde jeweils fallbezogen gesprochen werden, wobei sie wiederum das Prinzip der Gleichbehandlung berücksichtigen muss. Dies vermag einen gewissen Schematismus nicht auszuschliessen. In welcher Höhe die Gemeinde die Möbelpauschale ansetzen will, oder wie weit sie dabei von der Empfehlung des kantonalen Sozialamts ab- weichen kann, wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht vorge- geben. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Kantonalen Sozialdienstes dem Verwaltungsgericht nicht unrealis- tisch erscheint und eine Beachtung dieser Empfehlung nicht zuletzt dazu beitragen würde, nicht zielführenden Konkurrenzen unter den Gemeinden bei der Vermeidung von Sozialhilfeempfängern vorzu- beugen. Vor diesem Hintergrund verbleibt den Gemeinden zwar ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Möbelpauscha- le, doch haben sie sich dabei an der Empfehlung des Kantonalen Sozialamtes als Ausgangspunkt zu orientieren und folglich Abwei- chungen davon objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen wäre es den Gemeinden auch überlassen, die minimal zu gewährleistende Wohnungseinrichtung auf einem anderen Weg si- cherzustellen, als über eine einmalige Geldleistung, nämlich indem sie entsprechende Einrichtungsgegenstände selber zur Verfügung stellen, beispielsweise mit Möbeln aus Beschäftigungsprogram- men. Schliesslich sind die Gemeinden gesetzlich nicht verpflichtet, die minimale Wohnungseinrichtung mit einer eimaligen Direktzah- lung zu gewährleisten, sondern könnten einen solchen Betrag als Budget zusprechen und bis zum Erreichen desselben sich von den unterstützungsbedürftigen Personen die Rechnungen oder Ausga- benbelege für die Anschaffungen zur Prüfung und Bezahlung ab- geben lassen; damit wäre gewährleistet, dass die Möbelpauschale tatsächlich nur für den ihr zugedachten Zweck verwendet wird.
1. Im konkreten Fall erfüllt die Begründung der Beschwer- degegnerin die soeben umschriebenen Anforderungen nicht, ver- weist sie doch bloss auf die eng und mit dem Wort «insbesondere» nicht abschliessend umschriebene Grundausstattung im Hand- buch des Kantons Zürich hin, sowie den Umstand, dass zwei Perso- nen sich die Grundausstattung teilen könnten. Ebenfalls deutet sie bloss auf die Zumutbarkeit hin, günstige Ausstattungsgegenstän- de in der einigermassen nahe gelegenen Brockenstube des Blau- en Kreuzes zu besorgen. Der angefochtene Entscheid setzt sich hingegen in keiner Art und Weise damit auseinander, weshalb der Beschwerdeführer im konkreten Fall Fr. 1‘350.– weniger erhalten soll als der beantragte, vom kantonalen Sozialamt empfohlene Be- trag. Diese grosse Differenz ist umso weniger nachvollziehbar, als der ersuchte Betrag der Hälfte des empfohlenen Betrags für einen Zweipersonenhaushalt entspricht ([Fr. 2‘500.– + Fr. 1‘200.–]/2). Das Ergebnis ist im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund stos- send, dass die Summe der Möbelpauschalen für den Beschwerde- führer und seinen Bruder mit Fr. 1‘000.– (Fr. 500.– + Fr. 500.–) für einen Zweipersonenhaushalt ganze Fr. 2‘700.– geringer ausfällt, als die empfohlenen Fr. 3‘700.–.
2. Wird bedacht, dass eine minimale Wohnungsaus- stattung neben den im erwähnten Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich aufgeführten Möbel (Bett, Tisch, Schrank, Stühle) eine Vielzahl von weiteren Anschaf- fungen benötigt, welche (erstmalig) nicht aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind, wie etwa Geschirr, Gläser, Besteck, Pfannen, Matratzen, Kissen, Bettwäsche, Badetücher, Besen, Bürsten, Lam- pen, Reinigungsmittel etc., so dürfte der gesprochene Betrag von Fr. 500.– (bzw. von Fr. 1‘000.– für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zusammen) augenfällig nicht ausreichend sein, und zwar auch dann nicht, wenn ein Grossteil der Anschaffungen in einer Brockenstube getätigt werden.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Ge- sagten als unrechtmässig was die Höhe der Möbelpauschale von Fr. 500.– betrifft. Der entsprechende Teil der Verfügung wird auf- gehoben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück (Art. 56 Abs. 3 VRG). Vorliegend erübrigt sich eine Rückweisung der spruchreifen Sache an die Vorinstanz, wobei dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen die beantragte ein- malige Möbelpauschale von Fr. 1‘850.– zu gewähren ist. Dem ge- samten Haushalt stehen somit Fr. 2‘250.– für die Wohnungseinrich-
tung zur Verfügung. Der unangefochtene Teil der Verfügung vom
8. November 2018 wird davon nicht berührt.
U 18 76Urteil vom 5. März 2019