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Einwand Unterangebot. Lauterbarkeitsgrenze.
Censura di offerta insufficiente. Soglia della correttezza.
Erwägungen:
2.6.4. Das streitberufene Verwaltungsgericht stellt zu die-
sem Einwand hier klar: Im Anwendungsbereich der IVöB wird es heute als weitestgehend zulässig erachtet, wenn ein Anbieter mit einkalkuliertem Risiko ein bezüglich des Preises (zu) niedriges An- gebot einreicht, solange die Eignungs- und Zuschlagsbedingun- gen erfüllt werden. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot sanktio- niert somit weder die IVöB noch das SubG mit einem Ausschluss. Unterangebote sind somit kaum mehr verpönt, sondern werden in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert (Galli/Moser/ lanG, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1115). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der Unter- nehmer sei, wie und mit welchem Risiko sie ihre Preise kalkulierten (PVG 1998 Nr. 60; sowie weitere Entscheide des Verwaltungsge- richts [VGU] U 06 140 vom 23. Januar 2007 E.2, U 06 22 vom 8.
Mai 2006 E.4, U 06 9 vom 24. Februar 2006 E.2d, U 07 40 vom 6.
Juli 2007 E.2, U 07 41 vom 6. Juli 2007 E.2 und U 10 26 vom 7. Ap- ril 2010 E.2b, vgl. dazu insbesondere Fn 2376 in Galli/Moser/lanG). Preisunterbietungen sind somit beschaffungsrechtlich in der Regel nicht relevant, denn Gründe für ein Unterangebot können vielseitig und durchaus lauter sein, nämlich etwa zwecks Überbrückung von Überkapazitäten, Deckung von Fixkosten oder Erhaltung von Ar- beitsplätzen. Im vorliegenden Fall ist für das Gericht bereits unklar, ob überhaupt von einem Unterangebot gesprochen werden kann, wenn die Zuschlagsempfängerin rund 25% tiefer offeriert als die
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zweitgünstigste Beschwerdeführerin, denn offensichtlich hat die Organisation der Abläufe und der eingesetzten Fahrzeuge einen erheblichen Einfluss auf den Preis, was die Zuschlagsempfängerin offenbar geschickter als die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten genutzt hat. Selbst aber wenn ein Unterangebot vorläge, wäre dies zulässig, solange es lauter ist. Anzeichen dafür, dass ein unlaute- res Angebot (wie z.B. Nichteinhalten von Gesamtarbeitsverträgen, Preisabsprachen etc.) vorliegt, gibt es aber gerade nicht. Vor die- sem Hintergrund war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, ob die Zuschlagsempfängerin trotz des tiefsten Angebotspreises alle Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann (Art. 26 SubV). Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. U 19 13 Urteil vom 2. Juli 2019
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