Submission 8
Submissiun Appalti
Praxisfestlegung. Preisbewertungsmethode (Preiskurve/ Bandbreite) bei standardisiertem Beschaffungsobjekt.
Bei den Zuschlagskriterienim Submissionsverfahrengilt grundsätzlich dasPrinzip desPreisvorrangs (E.2.2.1).
**Zum geschütztenErmessensspielraum derVergabebe- hörden nach «überholter»**Praxis (E.2.2.2).
Bei der Bewertungsmethode der Zuschlagskriteriendarf dervorrangige Preisnicht verwässertoder insGegenteil verkehrt werden(E.2.2.3).
Das Preisbewertungssystemmuss stetsinnerhalb einer realistischenPreisspanne (Bandbreite)erfolgen; beivor- gängiger Festlegungund Bekanntgabe der Preiskurve ist derVergabebehörde weiterhin ein gewisser Ermes- sensspielraumzuzubilligen (E.2.2.4).
Bei nur zwei Anbietern für ein Beschaffungsproduktwäre esnicht sachgerecht,dem preisgünstigerenAnge- botdie vollePunktzahl unddem anderen Angebot gar keine Punktezuzusprechen (E.2.2.5).
Eine Preisdifferenzvon 8,7 % muss gebührendbei derVerteilung derPunktezahl gewichtetund berücksichtigt werden(E.2.2.6).
Bei standardisierten Beschaffungsobjekten**– wie z.B. einem Pistenfahrzeug****– mussdas Preiskriteriummin- destens60 %betragen unddie zulässigeBandbreite bei vorherigerBekanntgabe zwischen20–40 %und beierst nachträglicherBerücksichtigung zwischen25–50 %lie- gen; eine höhereBandbreite von mehr als 50 %würde hingegengegen dasTransparenzgebot undden Vorrang****des Preises verstossen (E.2.2.7).**
Bei standardisiertenBeschaffungsgegenständen solltedie punkterelevantePreisspanne nichtmehr als****30 %be- tragen(E.2.2.8, 2.2.9).
Bewertungsspiegel nachPunkten beider Gewichtungdes (zutiefen) Preiskriteriumsmit 50% samtBandbreite 30–40% (E.2.2.10).
Bewertungsspiegel nachPunkten beider Gewichtung****des Preiskriteriums mit 60 % inkl.Bandbreite 30–50% (E.2.2.11).
Voraussetzungen für Direktvergabe durch Gericht**(refor- matorischesUrteil) anstattRückweisung zurNeuverga- be(kassatorisches Urteil)****(E.2.2.12).**
Prassi sul metodo di valutazionedel prezzo (curvadel prezzo/gamma)per unprodotto d’acquisto****standardizza- to.
**Per icriteri diaggiudicazione diregola valeil principio dellapriorità delprezzo (consid.**2.2.1).
Potere discrezionaledell’ente aggiudicante secondo prassi superata(consid. 2.2.2).
**Con ilmetodo divalutazione deicriteri diaggiudicazione lapriorità delprezzo nonpuò essereindebolita o****capo- volta (consid.**2.2.3).
**Il metododi valutazionedel prezzodeve sempreavveni- re entrouna gammadi prezzirealistica. Sela curvadel prezzo èstata precedentemente fissata ecomunicata, all’enteaggiudicante spettaun certomargine discrezio-**nale (consid. 2.2.4).
Se vi sono soltanto due offerenti perun prodottod’ac- quistonon sarebbe opportuno attribuirepieni punti all’offertapiù economicae all’altranemmeno unpunto (consid. 2.2.5).
Una differenzadi prezzodell’8.7 %deve esseredebita- menteponderata econsiderata nelladistribuzione deipunti (consid. 2.2.6).
In casodi prodottid’acquisto standardizzati**– comep.es. un gattodelle nevi****– ilcriterio delprezzo deveessere al-meno del60 %e lagamma consentitase comunicatain precedenzatra il20 eil 40****%, seinvece consideratasolo a posterioritra il25 eil 50%; unagamma superioreal 50****% violerebbeper controil principiodi trasparenzae dellapriorità delprezzo (consid. 2.2.7).**
**Per prodottid’acquisto standardizzatila gamma delprezzo rilevanteper ilpunteggio nondovrebbe superare****il 30 % (consid. 2.2.8,**2.2.9).
Valutazione secondopunteggio con una ponderazione delcriterio (troppo basso) delprezzo al 50 % e gamma trail 30e il40 %****(consid. 2.2.10).
Valutazione secondopunteggio con ponderazione delcriterio del****prezzo al 60 % e gamma tra il 30 e il 50 % (consid. 2.2.11).
Requisiti per l’aggiudicazionediretta daparte del Tri- bunale**(decisione riformatoria)al postodi unrinvio pernuova aggiudicazione****(decisione cassatoria) (consid. 2.2.12).**
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin rügt zum Kriterium Preis/ Preiskurve weiter, dass die von der Beschwerdegegnerin ange- wandte Preisbewertungsmethode der in der Ausschreibung pub- lizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung trage. Wenn ein Preisunterschied von 8.7 % zu einem Punkteabzug von nur gera- de 4.1 von 50 Punkten führe, werde das Prinzip des Preisvorrangs verletzt, weil die Beschwerdeführerin unerlaubterweise für die Be- wertung des Preiskriteriums eine lineare Skala mit einer Bandbrei- te von 100 % einsetze. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin ver- schiedene Preisbewertungsmodelle und zieht für den vorliegenden Fall den Schluss, dass eine lineare Skala mit einer Bandbreite von max. 30 % hätte angewandt werden dürfen.
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Stand- punkt, es liege im Rahmen ihres geschützten Ermessensspielrau- mes, wenn sie das Preiskriterium anhand einer linearen Skala mit einer Bandbreite von 100 % bewerte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe schon mehrfach entschieden, dass eine lineare Preisskala mit einer Bandbreite von 100 % zulässig sei (vgl. VGU U 10 70 vom 24. August 2010 E.1c sowie U 08 66 vom 15. Au- gust 2008 E.4c).
3. Im Kanton Graubünden muss eine Ausschreibung nicht zwingend die Gewichtung der Zuschlagskriterien enthalten und auch nicht zwingend die Bekanntgabe der Preiskurve bzw. die Formel für die Benotung des Preiskriteriums. Allerdings darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Ge- genteil verkehrt (vgl. VGU U 14 101 vom 21. April 2015 E.3c und d, U 03 13 vom 27. März 2003 E.6c). Die Abstufung in der Benotung darf insbesondere nicht so gewählt werden, dass sich die Preisun- terschiede nicht oder nur wenig auswirken würden (so jedenfalls in Bezug auf teurere Objekte: VGU U 03 92 vom 10. Oktober 2003 E.3a: [Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit einer Schulhaus- erweiterung; Angebotspreise zwischen Fr. 1.32 und 1.46 Mio. bei
einer Skala, die lediglich mit Schritten von 2 % abgestuft war. Auf- hebung des Vergabeentscheids]). Eine zu flache Preiskurve trägt der vorrangigen Bedeutung des Preises zu wenig Rechnung. So hat das streitberufene Verwaltungsgericht die Praxis des kantona- len Tiefbauamtes (TBA) geschützt, wonach ein Anbieter, der mehr als 12 % über dem günstigsten Angebot liegt, beim Preiskriterium gar keine Punkte mehr erhält (vgl. VGU U 03 13 vom 27. März 2003 E.6c). Weiter hat das Verwaltungsgericht auch festgehalten, dass eine Notenskala, welche erst bei einem doppelt so teuren Angebot keine Punkte mehr erteilt, offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei (so VGU U 02 124 vom 17. Januar 2003 E.2b = PVG 2002 Nr. 37 [Beschaffung eines Pistenfahrzeuges]).
1. Zentral ist also, dass ein Preisbewertungssystem ei- ner zum Voraus bekannt gegebenen Gewichtung des Zuschlagskri- teriums «Preis» der konkreten Benotung effektiv zum Durchbruch verhilft. Um dies zu erreichen, muss die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest innerhalb einer realistischen Preisspan- ne erfolgen (vgl. Galli/Moser/lanG/steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 898). Dabei gilt, dass die Vergabebehörde bei vorgängiger Festlegung und Bekannt- machung der Preiskurve ein gewisser Ermessensspielraum zu- zubilligen ist; bei einer nachträglichen Festlegung muss sich die Vergabebehörde grundsätzlich an die effektive Bandbreite der ein- gereichten Angebote halten, weil so im Normalfall erreicht wird, dass die festgelegte Gewichtung des Preises tatsächlich zum Tra- gen kommt (Galli/Moser/lanG/ steiner, a.a.O., N 902 m.w.H.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2001 vom 18. Oktober 2002 E.4; sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00202 vom 16. Juli 2015 E.4). Trägt die gewählte Preisbe- wertungsmethode der publizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung, liegt ein rechtswidriger Verstoss gegen das Transpa- renzgebot vor.
2. Im vorliegenden Fall ist im Besonderen zu berück- sichtigen, dass es für den schweizerischen Markt nur zwei Anbieter für Pistenfahrzeuge gibt; in dieser Situation wäre es nicht sachge- recht, dem preislich günstigeren Angebot die volle Punktzahl zu- zusprechen und dem anderen gar keine Punkte. Vielmehr muss, wenn wie hier vorgängig keine Preiskurve bzw. Preisberechnungs- methode angegeben wurde, für die Bewertung der Angebote eine realistische Preisspanne herangezogen werden, wobei aber durch- aus ein strenger Massstab angezeigt ist, weil dieser ja erst nach- träglich bekannt gegeben wird.
1. Die Beschwerdeführerin hat hier das Pistenfahrzeug für Fr. 215‘669.25 offeriert, die Zuschlagsempfängerin hingegen für Fr. 234‘430.60. Damit liegt zwischen den Angeboten eine Preisspan- ne von Fr. 18‘761.35 bzw. 8.7 %. Die Beschwerdegegnerin vergibt in der Folge für das günstigere Angebot der Beschwerdeführerin 50 Punkte, für das teurere Angebot aber stets noch 45.9 Punkte. Diese Bewertung erfolgte auf der Basis einer linearen Preiskurve mit ei- ner Bandbreite von 100 %.
2. Während die lineare Preiskurve nicht zu beanstanden ist, ist die Bandbreite von 100 % nach nunmehr gefestigter Auffas- sung des Gerichts eindeutig zu hoch (Praxisfestlegung). Mit dieser Bandbreite würde selbst ein Angebot von Fr. 300‘000.– noch rund 60 % der Punkte bzw. rund 30 der 50 möglichen Punkte erhalten, was sicherlich nicht sachgerecht wäre. Damit aber ist dem Preis- kriterium nicht in genügendem Masse Rechnung getragen; dieses bewegt sich nämlich bereits durch die Gewichtung von nur 50 % ohnehin am untersten Rand des Zulässigen und hätte – wie bereits weiter oben gesehen – eher bei 60 % liegen müssen. Eine weitere Verwässerung durch die vorliegend zu weite Bandbreite verträgt sich aber nicht mehr mit dem Grundsatz des Vorranges des Preises. Korrekt wäre vorliegend eine Bandbreite des Preises von ca. 20 – 30 %, eine Bandbreite von 40 % könnte man evtl. unter Rücksichtnah- me auf den weiten Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin gerade noch akzeptieren, sicherlich aber nicht eine Bandbreite von 50 % und mehr.
1. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihre Preisbe- wertung mit Hinweis auf VGU U 10 70, in dem das Gericht für den Ausbau einer Quartierstrasse bei der Ausschreibung der Baumeis- terarbeiten, also eines weitgehend standardisierten Beschaffungs- gegenstandes, die Preisgewichtung von 60 % und eine Bewertung desselben mit einer linearen Preisskala und einer Bandbreite von 100 % geschützt hat (E.1c). Dieser Entscheid ist aus heutiger Sicht indessen nicht (mehr) haltbar, wurde doch damit das Preiskriterium zu stark verwässert und faktisch mit nur 30 % gewichtet. In VGU U 08 66 ging es bei einer Kraftwerkerneuerung um die Beschaffung der Leittechnik, mithin um einen hochkomplexen Auftrag, bei dem das Preiskriterium genauso wie die Kriterien ‚Technische Lösung‘ und ‚Referenzen‘ mit je 30 % gewichtet wurde; wenn dort dann das Gericht die (nachträglich) definierte Bandbreite mit ‚doppelter Preis = 0 Punkte‘ geschützt hat, erscheint auch dies aus heutiger Sicht äusserst grosszügig, und würde wohl heute ebenfalls nicht mehr geschützt (weil damit die Gewichtung des Preiskriteriums unter 20
% fallen würde). In tatsächlicher Hinsicht entspricht die hier stritti- ge Preisbewertungsmethode denn auch in etwa dem Sachverhalt, der VGU U 02 124 = PVG 2002 Nr. 37 zu Grunde liegt und der vom Verwaltungsgericht für eindeutig rechtswidrig erkannt wurde.
Zu berücksichtigen gilt es stets das Zusammenspiel von Gewichtung und Bandbreite bei der Bewertung des Preises, wo- bei die Preisbewertung, d.h. die Bandbreite und die Preiskurve im Verhältnis zur (korrekten) Gewichtung des Preiskriteriums jeweils eine Nebenrolle einzunehmen hat. Eine Bandbreite von über 50 % bei einer linearen Preiskurve dürfte somit – jedenfalls wenn es sich um die Vergabe eines weitgehend standardisierten Beschaffungs- gegenstandes handelt – zukünftig in der Regel als Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsförderung und als inakzeptable Auslegung/Interpretation des primären Zuschlagskriteriums des
«Preises» gewertet und somit kaum mehr geschützt werden; den Urteilen VGU U 10 70 und U 08 66 kann deshalb diesbezüglich keine präjudizielle Bedeutung (mehr) zukommen.
1. Im vorliegenden Fall drängt sich eine Bandbreite bei der Preisbewertung im Bereich von 20 % bis max. 40 % auf, weil die Bewertung des Preiskriteriums seitens der Beschwerdegegne- rin nicht im Voraus kommuniziert wurde, die effektive Bandbreite der offerierten Preise bloss 8.7 % beträgt und die Gewichtung des Preiskriteriums mit 50 % (anstatt praxisgemäss 60 %) nach An- sicht des Gerichts ohnehin zu tief ausgefallen ist; wäre die korrekte Preisbewertungsmethode inklusive Preisspanne in der Ausschrei- bung deklariert worden, hätte man hingegen noch über eine höhe- re Bandbreite von 25 % bis max. 50 % diskutieren können, zumal die Anbieter dann dieser Preisspanne mit ihren Angeboten hätten Rechnung tragen können.
2. Wenn man nun die Bewertung des Preises mit ei- ner linearen Preisskala mit einer Bandbreite von 30 % rechnet (also tiefstes Angebot = 50 Punkte, 30 % teureres Angebot = 0 Punkte) so kommt man bei einem um 8.7 % teureren Angebot auf 35.5 Punkte (1 % teurer = 1.66 Punkte Abzug), bei einer Bandbreite von 40 % gibt das 39.125 Punkte (1 % teurer = 1.25 Punkte Abzug). Falls die Zu- schlagsempfängerin im Preiskriterium 40 oder weniger Punkte er- hält, erzielt die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer weiteren Rü- gen im Ergebnis eine höhere Punktzahl; ihr Angebot ist somit das wirtschaftlich günstigste, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Einem Gesamttotal der Beschwerdeführerin von 89.44 Punk- ten (zusammengesetzt aus: Preis mit 50 Pte. + 16.94 Pte. [Zweck- mässigkeit] + 22.50 Pte. [Kompatibilität]) steht ein tieferes Total von
84.94 Pt. (bei Bandbreite 30 % mit Preis 35.5 Pte. + 19.44 Pte. +
30.00 Pte.) bzw. 88.56 Pte. (bei Bandbreite 40 % mit Preis 39.125 Pte. + 19.44 Pte. + 30.00 Pte.) der Zuschlagsempfängerin gegen- über (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde Tabelle S. 19), womit die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich günstigste Anbieterin nach Art. 21 Abs. 1 SubG (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) zu berücksichtigen ist und somit an sie die Auftragsvergabe zu ergehen hat.
1. Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird noch da- durch bestätigt, dass bei anfänglich korrekter Festlegung des Krite- riums des Preises mit 60 % sowohl eine Bandbreite von 30 %, 40 % wie auch von 50 % gereicht hätte, um die Beschwerdeführerin als «wirtschaftlich günstigste Anbieterin» mit total 91.56 Punkten (zu- sammengesetzt aus: Preis 60 Pte. + [Zweckmässigkeit] 13.56 Pte.
89.12 Punkten (bei Bandbreite 50 %: Preis 49.56 Pte.+ 15.56 Pte.
24.00 Pte.), 86.51 Punkten (bei Bandbreite 40 %: 46.95 + 15.56
24.00) oder 82.16 Punkten (bei Bandbreite 30 %: 42.6 + 15.56 + 24.00) zu qualifizieren (d.h. 1. Rang immer Beschwerdeführerin bei Preiskriterium 60 %).
1. Weil hier nur zwei Anbieter in direkter Konkurrenz zueinanderstehen und die Beschwerdeführerin dabei das wirt- schaftlich klar günstigere Angebot gemacht hat, würde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten und eine unnötige Zeitverzöge- rung darstellen, wenn die Akten zur Neuvergabe des Auftrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würden. Der angefochte- ne Zuschlagsentscheid ist daher nicht lediglich kassatorisch aufzu- heben, sondern der umstrittene Arbeitsauftrag direkt vom Gericht reformatorisch an die wirtschaftlich günstigste Beschwerdeführe- rin zu erteilen. U 18 70Urteil vom 16. April 2019