(Blosses) Unterliegen des Einsprechersim Rahmen des Einspracheverfahrens gegen dieEinleitung eines Bei- tragsverfahrensgemäss Art.63 Abs.6 KRGund Art.22 f. KRVOgenügt nichtfür dieAuferlegung der**(Verfahrens-) Kosten. Diesals Ergebniseiner bundesrechtskonformenAuslegung desfür dieBegründung der Kostenpflichtim vorliegenden Fallherangezogenen Art.96 Abs.2 KRG(in derbis zum31. März2019 gültigenFassung).**
Bundesgerichtliche Rechtsprechung**(BGE 143II 467)zur (verbliebenen) Zulässigkeit derKostenauflage an Ein- sprecherin einem raumplanungs-/baurechtlichenEin- spracheverfahrenin derForm eines formalisiertenrecht- lichenGehörs (E.4.1);bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechungzur Kostenpflichtgestützt aufArt. 96Abs. 2KRG (inder biszum 31.März 2019gültigen Fas- sung)im Rahmenvon baurechtlichenEinspracheverfah- ren (E.4.2);die Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467ist beider Auslegungvon Art.96 Abs.2 KRGim Rahmeneines baurechtlichen Einspracheverfahrens imKanton Graubündenzu berücksichtigen****(E.4.3); Konsequenzder bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Kostenauflage in einembaurechtlichen Einsprachever- fahrenim KantonGraubünden undbundesrechtskonfor- meAuslegung vonArt. 96Abs. 2Satz 2KRG (inder bis zum31. März2019 gültigenFassung; E.4.4);generelle An-forderungen desBundesrechts zurGewährleistung derInformation und Publikation bzw. der Mitwirkungbei raumordnungsrelevanten Planungen (E.4.5).**
Aufgaben derGemeinden beider Planungund Finanzie-rung vonErschliessungsanlagen (E.5.1);die Zweiteilungdes Beitragsverfahrens nachArt. 63 Abs.6 KRG i.V.m.Art. 22 ff. KRVObedingt das Vorbringengewisser Rü- genbereits imEinspracheverfahren gegen den Einlei-tungsbeschluss; dasVerfahren fürdie Erhebungvon (Er-schliessungs-)Beiträgen gemässArt. 63Abs. 6KRG i.V.m.Art. 22ff. KRVOist hinsichtlichder Mitwirkungs-/Äusse- rungsmöglichkeiten vonBetroffenen ohne ein latentes Kostenrisikonicht mitdem Verfahrenauf Erlassoder Änderung derGrundordnung (Art.47 ff.KRG undArt. 12ff. KRVO) vergleichbar; denvon einem Beitragsverfah-ren Betroffenenfehlt eineMöglichkeit zur****Stellungnah-
me undMitwirkung zuden fürdas Einleitungsverfahren massgeblichen Fragestellungenund sie befinden sichsomit ineiner vergleichbarenSituation wiedie Einspre- cherim Baubewilligungsverfahren,welche aucherst im Rahmender Einsprachegemäss Art.92 Abs.2 KRGund Art.45 f.KRVO erstmalszum publiziertenBauvorhaben Stellung nehmenkönnen; insofernist davonauszugehen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemässBGE 143II 467auch fürdie Einleitungsphaseim Rahmendes Beitragsverfahrensgemäss Art.63 KRGund Art.22 f. KRVOanzuwenden ist;die Möglichkeiteiner Kostenauf- lageim Rahmender Rechtsprechungvon BGE143 II467 für offensichtlichunbegründete oderoffensichtlich un- zulässigeEinsprachen erscheinthingegen auchfür die Einleitungsphaseim Rahmeneines Beitragsverfahrensnoch möglich; dervon der Gemeindezur Begründung derKostenauflage herangezogeneArt. 96Abs. 2KRG (inder biszum 31.März 2019gültigen Fassung)ist nunin diesemSinne auszulegen**(E.5.2 f.);**Zusammenfassung (E.5.5).
La (mera) soccombenzadell’opponente nella procedurad’opposizione control’avvio diuna proceduracontributi- vagiusta l’art.63 cpv. 6 LPTC eartt. 22 segg. OPTC nonbasta perl’accollamento deicosti (procedurali).Ciò risultada un’interpretazioneconforme aldiritto federaledell’art. 96 cpv.2 LPTC(nella versionevalida finoal 31marzo 2019) dicui cisi èavvalsi nelcaso dispecie perdeterminare chideve assumersil’onere deicosti procedurali.
– Giurisprudenza federale**(DTF 143 II 467) sulla (rima- nente) ammissibilitàdell’accollamento dellespese agliopponenti inuna procedurad’opposizione ediliziao pi-anificatoria informa diun dirittoa esseresentiti forma- lizzato (consid.4.1); attuale giurisprudenza delTribunale amministrativo sull’oneredelle spesein baseall’art. 96 cpv.2 LPTC(nella versionevalida finoal 31marzo 2019) nell’ambitodi procedured’opposizione edilizia(consid. 4.2); nell’ambitodi unaprocedura d’opposizioneedilizia nelCantone deiGrigioni lagiurisprudenza giustala DTF 143II 467va consideratanell’interpretazione dell’art.96 cpv. 2 LPTC (consid. 4.3); conseguenze dellagiurispru-**
**denza delTribunale federalein merito all’attribuzione dellespese inuna procedurad’opposizione edilizianel Cantonedei Grigionie interpretazioneconforme aldirit- to federaledell’art. 96 cpv. 2 periodo 2 LPTC (nella ver- sione validafino al31 marzo2019) (consid.4.4); requisiti generalidel dirittofederale pergarantire l’informazione, lapubblicazione ela partecipazionenelle pianificazionirilevanti nell’assetto****territoriale (consid.**4.5).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 (auszugswei- se publiziert in BGE 143 II 467 und übersetzt in: Die Praxis 2018 Nr. 94 S. 829 ff.) beurteilte das Bundesgericht im Rahmen einer ab- strakten Normenkontrolle mehrere, revidierte Bestimmungen der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung des Kantons Jura bezüglich deren Bundesrechtskonformität. Dabei war insbesondere zu klä- ren, ob die in den revidierten Bestimmungen vorgesehene Kosten- verteilung im Einspracheverfahren im Rahmen eines Baubewilli- gungsverfahrens bzw. beim Erlass von kommunalen (Nutzungs-) plänen mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Das Bundesgericht leitete aus den Anforderungen im Bereich der Veröffentlichung und Information bzw. aus den Mitwirkungsrechten bei raumplane- rischen (Plan-)festsetzungen (vgl. dazu Art. 4 und 33 RPG) mutatis mutandis entsprechende Anforderungen des Bundesrechts auch für das Baubewilligungsverfahren ab. Das Bundesgericht kam da- bei zum Schluss, dass es im Rahmen eines Baubewilligungsverfah- rens mit Art. 33 Abs. 3 RPG nicht vereinbar sei, wenn Einsprechern im Falle des Scheiterns der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungs- verhandlung die nachfolgenden Kosten auferlegt würden, sofern der Einsprecher die Schlichtungsverhandlung (bloss) ohne Not- wendigkeit («sans nécessité») verursacht hat. Denn das kantonale jurassische Recht schreibe im Rahmen des Bundesrechts sowohl für das Baubewilligungsverfahren als auch für Planungsverfahren ein Einspracheverfahren mit vorgängiger öffentlicher Auflage vor, was dem Zwecke der Mitwirkung der betroffenen Bürger diene, dem Anspruch auf rechtliches Gehör von betroffenen Bürgern und Dritten genügend Rechnung trage und überdies den Behörden die Entscheidfällung in voller Kenntnis des Falles und unter Berücksich- tigung der sachlichen, rechtlichen und zweckmässigen Einwendun- gen der interessierten Personen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f.). Insofern handle es sich bei einem solchen Einspracheverfahren um ein nichtstreitiges Verwal- tungsverfahren, welches sich für den Fall der Raumplanung akzes- sorisch in das durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein- geleitete Verfahren einfüge. Im Baubewilligungsverfahren sei der (bauwillige) Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller als Auslöser für das Verfahren zu betrachten. Infolge des Kausalitätsprinzips hätten im Falle eines Raumplanungsverfahrens die Urheberinnen des Pro- jektes die Kosten für die öffentliche Auflage und die Behandlung von Einsprachen zu übernehmen. Dies seien im Normalfall die öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. die Planungsträger oder
(Grund-)Eigentümer, welche die Planung beantragt haben oder von ihr profitieren wollten. Nach dem Störer- und Verursacherprinzip obliege es nicht den Einsprechenden, die Kosten der zum Haupt- gesuch akzessorischen Einsprache zu übernehmen. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens könnten Verfahrenskosten nur demjenigen auferlegt werden, der sie verur- sacht habe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.5). Ferner wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Rechtsprechung seit langem annehme, dass das Mitwirkungsrecht und der Anspruch auf rechtliches Gehör einer in ein Verwaltungs- verfahren verwickelten Person, ohne dass diese es angestrengt hätte, nur dann Sinn mache, wenn die Möglichkeit sich zu äussern nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sei (siehe Urteil des Bundes- gerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.6 m.H.a. BGE 122 II 274 E.6d). Diese Rechtsprechung schütze somit in besonderer Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden (im Rah- men eines formalisierten rechtlichen Gehörs) und sanktioniere die abschreckende Wirkung («chilling effect») der Möglichkeit einer Kostentragung im Rahmen eines solchen Einspracheverfahrens. Vom Grundsatz der Kostenlosigkeit einer Einsprache, welche der Gewährleistung der Mitwirkung bzw. dem rechtlichen Gehör die- ne, könne nur aber immerhin abgewichen werden, wenn in Anwen- dung von Art. 41 OR eine Verfahrenshandlung als unrechtmässig, also gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend oder böswillig, erscheint. Insofern könne das kantonale Recht vorsehen, dass die Kosten für ein Einspracheverfahren den Einsprechenden zu überbinden seien, wenn deren Intervention derart missbräuch- lich erscheine, dass diese eine Haftung im Sinne von Art. 41 OR eintreten lasse. Der Rechtsmissbrauch müsse aber offensichtlich erscheinen und es genüge für eine Kostenauflage an die Einspre- cher nicht, wenn auf eine Einsprache nicht eingetreten werde oder diese sich als unbegründet erweise (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.7 f.). Soweit die strittigen Be- stimmungen aber auch die Auferlegung der nachfolgenden Kos- ten an den oder die Einsprecher für den Fall des Scheiterns der Schlichtung vorsehe, sofern diese ohne Notwendigkeit («sans nécessité») verursacht worden seien, könne dies nicht mehr (bun- desrechtskonform) ausgelegt werden, weil der Ausdruck «ohne Notwendigkeit» sich nicht auf einen eindeutigen, eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR begründenden, Missbrauch des Einspracherechts beziehe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.3). Dementsprechend hob das Bundesgericht
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 (betreffend Baurecht) sowie Art. 71 Abs. 3 Satz 2 (betreffend Gemeindepläne) des revidierten kantonalen jurassischen Bau- und Raumplanungsgesetzes sowie Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der jurassischen Verordnung über die Baubewilligung auf.
1. In VGU R 17 55 vom 10. April 2018 sowie in VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 hielt das streitberufene Gericht fest, dass, trotz des zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 II 467, auf- grund der Entstehungsgeschichte sowie des (klaren) Willens des kantonalen Gesetzgebers, die in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG vorge- sehene Überwälzung von sich aus der Einsprache ergebenden Kosten auf die Einsprechenden im Falle der Abweisung oder Nichteintreten auf die Einsprache weiterhin zulässig sei, sofern die entsprechenden Amtsgebühren angemessen seien und nicht prohibitiv wirkten. Denn die Erhebung einer kleinen Gebühr solle lediglich der Abdeckung der amtlichen Kosten für die Behandlung der Einsprache dienen und umfasse nicht solche Kosten, welche bei der Gemeinde auch ohne Einsprache angefallen wären. Die in BGE 143 II 467 statuierten Grundsätze zu den Mitwirkungsrechten würden nämlich auch bei der Überwälzung einer angemessenen Amtsgebühr im Falle des Unterliegens der Einsprecher gewahrt werden, weil die Erhebung solcher Gebühren im vernünftigen Rahmen die Ausübung der Mitwirkungsrechte nicht hindere (siehe VGU R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b/bb und R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.8.2). [...].
2. Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hob das Bun- desgericht, den eine Baueinsprache betreffenden VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 insoweit auf, als damit die Kostenentscheide der unteren Instanzen bestätigt wurden. Zudem hob es das erwähnte Urteil auch im (eigenen) Kostenpunkt auf, weil bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens von einem teilweisen Obsie- gen hinsichtlich des Kostenpunktes der vormaligen Einsprecher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen sei. Bezüglich der Kostenauflage in einem Einspracheverfahren hielt das Bundesge- richt fest, dass gemäss BGE 143 II 467 solche Kosten grundsätzlich nicht den Einsprechenden auferlegt werden dürfen. Dies leite sich aus Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 RPG ab. Eine Ausnahme davon kön- ne einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung gemacht werden, die einer widerrechtlichen Handlung entspre- che. Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergebe sich aus Bundesrecht und könne vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden, womit die vom Verwaltungsgericht und der Gemeinde un- ter Berufung auf das kantonale Recht vorgebrachten Gründe nicht
durchzudringen vermögen. Schliesslich stellte das Bundesgericht immerhin noch fest, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht jedoch für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- und Gerichtsbeschwerdever- fahren gelten würde. Denn die Kostenregelung in solchen Verfah- ren richte sich nach der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom
8. Januar 2019 E.5.2 sowie VGU R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.2).
1. Aus BGE 143 II 467 sowie dem Urteil des Bundesge- richts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 ergibt sich somit, dass für Kantone, welche in der einschlägigen Bau- und Raumplanungsge- setzgebung für das Baubewilligungsverfahren ein vorgängig zum Bauentscheid durchzuführendes Einspracheverfahren in der Form eines formalisierten rechtlichen Gehörs als nichtstreitiges Verfah- ren vorgesehen haben, die Einsprecher im Rahmen des Einspra- cheverfahrens grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden dürfen. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Einsprache offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also bei klar missbräuchlichen und schikanösen Interventionen oder solchen, die von offensichtlich nicht dazu berechtigten Personen stammen. In solchen Fällen von offensichtlich unzulässigen oder offensicht- lich unbegründeten Einsprachen rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Kostenauflage gegenüber den Einsprechenden im Sinne von Art. 41 OR (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f. und 2.8 f.; 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Lu- zern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.5.1 ff.). [...]. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche allerdings auch mit guten Gründen hinterfragt werden könnte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. Novem- ber 2018 E.3.7 und Botschaft der Regierung des Kantons Graubün- den an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Raumpla- nungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018–2019, S. 444 f.), ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG zukünftig im Lichte von BGE 143 II 467 auszulegen und die Kostenauflage an Einsprechende im (baurechtlichen) Einspra- cheverfahren auf offensichtlich unzulässige und offensichtlich un- begründete Einsprachen zu begrenzen. Denn eine neue Rechtspre- chung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt auch für im Zeitpunkt der (Rechtsprechungs-)Änderung hängigen Fälle, auch wenn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1
m. H.a. BGE 132 II 153 E.5.1). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, die (neue) bundesgerichtli- che Rechtsprechung nach den verbindlichen Anordnungen im bun- desgerichtlichen Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019, welches spezifisch den Kanton Graubünden betraf, nicht umgehend anzu- wenden. Mit Inkrafttreten des am 25. Oktober 2018 beschlossenen, an die Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 angepassten, revi- dierten Art. 96 Abs. 2 KRG wird die vorstehend erwähnte Ausle- gung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des momentan noch geltenden KRG auch ins Gesetz übernommen. Die Inkraftsetzung des revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt per 1. April 2019 (siehe Publikation der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. März 2019; abrufbar unter: https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/ekab/00.033.747/pdf/, zuletzt besucht am: 19. März 2019).
1. Für die Gewährleistung der Information und Publikati- on bzw. der Mitwirkung bei Planungen führte das Bundesgericht im Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 aus, dass die Art. 4 und Art. 33 RPG Anforderungen des Bundesrechts zu diesen Punkten aufstel- len. Die allgemeine Bestimmung von Art. 4 RPG sehe in der Form eines Gesetzesauftrages an die Kantone vor, dass die Bevölkerung über Planungsmassnahmen unterrichtet werde und an deren Erar- beitung in geeigneter Weise mitwirken könne, wobei die Teilnahme der Bürger bereits zu Beginn der Entwicklung der Planung ermög- licht werden müsse. Dies diene neben der Gewährleistung der de- mokratischen Rechtmässigkeit der Planungsmittel auch dem Ziel, soweit wie möglich die potenziellen Einsprachen zu reduzieren. Das in Art. 4 Abs. 2 RPG vorgesehene Mitwirkungsrecht solle ver- meiden, dass die Planungen hinter verschlossenen Türen erarbei- tet würden oder die Bevölkerung vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Die Bevölkerung müsse über tatsächliche Mittel verfügen, um wirksam in den (Planungs-)Prozess eingreifen zu können und die Möglichkeit zu tatsächlicher Einflussnahme auf das Ergebnis er- halten (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.1). Daneben schreibe Art. 33 RPG vor, dass Nutzungspläne öffentlich aufzulegen seien (Abs. 1) und dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügung und Nutzungspläne vorsehe, welche sich auf das RPG (sowie seine Ausführungsbe- stimmungen) stützten (Abs. 2). Es obliege dem kantonalen Recht, die praktischen Modalitäten der öffentlichen Auflage festzulegen, womit das Mitwirkungsverfahren sowohl im Zeitpunkt der Ausar- beitung des Projektes als auch nach der Fällung des Entscheides in die Wege geleitet werden könne, sofern zu jenem Zeitpunkt noch
eine Interessenabwägung möglich sei. Der Zweck von Art. 33 RPG bestehe darin, dass im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts ein den Anforderungen von Art. 6 EMRK sowie Art. 29 und 29a BV genügender und umfassender Rechtsschutz garantiert werde. Es gehe somit insbesondere darum, es jedermann zu erlauben, vom Plan Kenntnis zu nehmen, wobei dies als Ausgangsbasis für die effektive Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss kantonalem Recht diene. Das Verfahren der öffentlichen Auflage stelle im Übrigen ein vorgängiges, für den Rechtsschutz notwendi- ges Element dar, weil der kantonale Gesetzgeber im Allgemeinen vorsehe, dass nur Einsprechende zur Beschwerde gegen Raum- planungsmassnahmen und Baubewilligung berechtigt seien und es sich (bei der Einsprache) somit um ein vorgezogenes und for- malisiertes Mittel handle, um den Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör zu genügen. Insbesondere die öffentliche Auflage im Zeitpunkt des Projektstadiums diene schliesslich auch der Sichtbarmachung der relevanten Interessen und erlaube den zuständigen Behörden in voller Kenntnis der Umstände und unter Berücksichtigung der sachlichen, rechtlichen oder zweckmässigen Einwendungen der betroffenen Personen zu entscheiden (vgl. sie- he Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).
1. Die Erschliessungspflicht von Bauzonen ergibt sich für das Gemeinwesen aus Art. 19 Abs. 2 RPG. Dabei handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung des Bundesrechts und damit stellt die Erschliessung der Bauzone von Bundesrechts wegen eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. dazu auch Art. 31 f. RPV; siehe Jeannerat, in aemisegger/moor/ruch/tschannen [Hrsg.], Pra- xiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 45 ff.; Waldmann/hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 Rz. 29 ff.). Weil die Frage der Erschliessung primär über die Nutzungsplanung zu regeln ist und es sich dabei um eine öffent- liche Aufgabe handelt, deren Erfüllung räumliche Auswirkungen hat, hat sie gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG über raumplanungsrechtliche Instrumente zu erfolgen und unterliegt in der Regel einer Planungs- pflicht (siehe Jeannerat, in: aemisegger/moor/ruch/tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 54 ff.; Waldmann/hänni, a.a.O., Art. 19 Rz. 36 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regeln die Kantone die Beiträge der Grundeigentümer (siehe Jeannerat, in: aemisegger/moor/ruch/ tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 66 ff.; Waldmann/hänni, a.a.O., Art. 19 Rz. 57 ff.). Art. 63 Abs. 6 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Verfahren über die Erhebung von Beiträgen regle. Dementsprechend findet sich in den Art. 22 ff. KRVO eine
detailliertere Regelung bezüglich des Beitragsverfahrens. Art. 62 f. KRG, welche sich im Kapitel «4.4. Erschliessung» des KRG befin- den, regeln die Finanzierung der grundsätzlich durch die Gemeinde durchzuführende Erschliessung gemäss Art. 60 KRG. Für Verkehr- sanlagen werden von den Personen, welche aus einer öffentlichen Erschliessungsanlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil haben, diese nutzen oder nutzen können, Beiträge erhoben (Art. 62 Abs. 2 und 3 KRG).
1. Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. KRVO) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet. In der Ein- leitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erar- beitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungs- beschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventu- ellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten un- ter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgese- hene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interes- senz werden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Ge- gen diese Festlegungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Ver- fahren (insbesondere zweite Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfah- rensabschnitt – im Einspracheverfahren gegen den Entwurf des Kostenverteilers nach Art. 25 Abs. 2 KRVO – zulässig. Vorliegend steht der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren, zur Beurteilung (vgl. zum Ganzen PVG 2007 Nr. 20 E.3; VGU A 14 40 und 41 vom 30. August 2016 E.2c, A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.1.1).
2. Das Verfahren zum Erlass oder Änderung der Grund- ordnung, also insbesondere dem Zonenplan, dem Baugesetz, dem Generellen Erschliessungsplan sowie allenfalls dem Generellen Gestaltungsplan, wird in Art. 47 ff. und Art. 101 KRG sowie Art. 12 ff.
KRVO geregelt. Art. 13 KRVO sieht im Anschluss an die Vorprüfung durch die kantonale Fachstelle für Raumplanung (siehe dazu Art. 1 Abs. 2 KRVO) auch eine Mitwirkungsauflage vor. Während dieser öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vor- schläge und Einwendungen vorbringen, welche dieser prüft und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung nimmt. Das Ergebnis der Vernehmlassung wird zuhanden des beschlussfassenden Or- gans (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 – 3 KRG) zusammengefasst. Aus die- sen Ausführungen ergibt sich, dass das Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung im Sinne von Art. 22 KRG ohne wei- teres den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss vorstehender Erwägung 4.5 bezüglich Information und Mitwirkung durch die Bevölkerung genügt. Denn durch das Mitwirkungsverfahren kön- nen zumindest die von der Planung Betroffenen noch im Projekt- stadium ihre Interessen vorbringen und allenfalls Einfluss auf die Planung nehmen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 muss im Baubewilligungsverfahren eine ent- sprechende Mitwirkungsmöglichkeit bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber vom Bauvorhaben betroffenen Per- sonen ohne Kostenrisiko im Rahmen des Einspracheverfahrens ge- mäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO gewährleistet werden. Wie in der vorstehenden Erwägung 5.2 bereits dargestellt, ist das Beitragsverfahren zweigeteilt und Rügen betreffend die Einleitung des Beitragsverfahrens an sich, den Beitragsperimeter sowie die bekannt gegebene öffentliche bzw. private Interessenz an diesem Werk sind zwingend bereits im Rahmen der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens mittels Einsprache geltend zu machen. Nach Abschluss des Auflageverfahrens, erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet ihn den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden. Rügen betreffend das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter sowie die Festle- gung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz können in weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (siehe Art. 22 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 1 und 3 KRVO). Auch wenn das Beitragsverfahren wie auch das Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung mehrstufig ausgestaltet sind, unterscheiden sie sich in einem zen- tralen Punkt. Denn im Gegensatz zur Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 KRVO erfüllt das Einleitungsverfahren nicht dieselbe Mitwir- kungsfunktion wie die Mitwirkungsauflage im Rahmen des Erlasses oder der Änderung der Grundordnung. Denn nach Kenntnisnahme der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie des gleichzeitig aufzulegenden Plans mit dem Beitragsperi-
meter sowie der Angabe der öffentlichen bzw. privaten Interessenz am fraglichen Werk (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 KRVO), sind entspre- chende Einwendungen bereits im Rahmen eines, im vorliegenden Fall kostenpflichtig erledigten, Einspracheverfahrens zu erheben. Insofern fehlt den von einem Beitragsverfahren Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung zu den für das Ein- leitungsverfahren massgeblichen Fragestellungen und sie befinden sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Einsprecher im Baubewilligungsverfahren, welche auch im Rahmen der Einspra- che gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO erstmals zum publizierten Bauvorhaben Stellung nehmen können. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die bundesgerichtliche Recht- sprechung gemäss BGE 143 II 467 auch für die Einleitungsphase im Rahmen des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 KRG und Art. 22
f. KRVO anzuwenden ist. Denn nur so kann gemäss Bundesgericht die effektive Gewährleistung der bundesrechtlich gewährten Infor- mations- und Mitwirkungsrechte sowie die Vermeidung einer ab- schreckenden Wirkung («chilling effect») infolge einer drohenden Kostenauflage im Einspracheverfahren betreffend die Einleitung eines Beitragsverfahrens sichergestellt werden. Somit muss sich aus dem Erfordernis nach einem effektiv gewährleisteten Rechts- schutz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 m.H.a. BGE 120 Ib 379
E.3 und BGE 120 Ib 48 E.2b) nicht nur die grundsätzliche Kostenlo- sigkeit der Einsprache (im Sinne eines formalisierten rechtlichen Gehörs) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergeben, sondern die entsprechende Rechtsprechung ist auch auf die Einlei- tungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens anzuwenden. Die Möglichkeit einer Kostenauflage im Rahmen der Rechtsprechung von BGE 143 II 467 für offensichtlich unbegründete oder offensicht- lich unzulässige Einsprachen erscheint hingegen auch für die Ein- leitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens möglich. Denn der von der Gemeinde zur Begründung der Kostenauflage herange- zogene Art. 96 Abs. 2 KRG ist nun gemäss vorstehender Erwägung
4.4 in diesem Sinne auszulegen.
5.5. Die in den vorstehenden Erwägungen 4.1 ff. dargestell- ten Informations- und Mitwirkungsrechte gemäss dem eidgenössi- schen Raumplanungsrecht wirken sich somit auch hinsichtlich der Kostenverlegung im Rahmen eines Einspracheverfahrens in der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens aus. Unter Vorbehalt von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen dürfen somit Einsprechern, wie auch in einem Baube-
willigungsverfahren, auch im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens grundsätzlich keine Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens oder des Nichteintretens mehr auferlegt werden. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung eine abschreckende Wirkung der dro- henden Kostenpflicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens, welches der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass dient, vermieden und garantiert so einen effek- tiven Rechtsschutz. Zu diesem Ergebnis kommt man also, wenn man den von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Kos- tenauflage herangezogenen Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG im Lichte der vorstehenden Erwägungen 4.4 und 5.3 auslegt.
A 18 58Urteil vom 19. März 2019