7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019
**Einsprachekosten imBaubewilligungsverfahren. Kosten- tragungdurch den Bauherrn aufgrund****des Verursacher-**prinzips.
Gemäss Rechtsprechungdes Bundegerichtsdürfen die Baubehördenden unterlegenenBaueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachtenKosten nur dann überbinden,wenn die Einsprachein offen-sichtlich missbräuchlicherAbsicht eingereichtworden ist**(E.5.2).**
Bei nichtoffensichtlich missbräuchlichenEinsprachen gehen dieKosten desEinspracheverfahrens gemässdie- ser Rechtsprechungund denkantonalen und kommu- nalen Bestimmungenin Anwendung desVerursacher- prinzips grundsätzlichzu Lasten des Baugesuchstellers**(E.5.3).**
Costi dellaprocedura diopposizione edilizia.Attribuzione dellespese alcommittente giustail principio****di causalità.
**Secondo lagiurisprudenza delTribunale federalele au- toritàedilizie possonoaccollare icosti peril trattamentodell’opposizione agli opponenti soccombentisoltanto qualora l’opposizione sia stata inoltratacon intenzioni****palesemente abusive (consid.**5.2).
In mancanzadi paleseabusività dell’opposizione,in ap- plicazionedi questagiurisprudenza edelle normecanto- nalie comunaligiusta ilprincipio dicausalità icosti della procedurad’opposizione sonofondamentalmente postia caricodel richiedente**(consid. 5.3).**
Erwägungen:
1. In BGE 143 II 467 schützt das Bundesgericht insbe- sondere den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden und verbietet daher die Auferlegung der Einsprachekosten an die Einsprecher, unter Ausnahme offensichtlich missbräuchlicher Ein- spracheerhebung (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 f.). Infolge dieser Bun- desgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Im Lichte der Rechtsprechung ist er nun so auszule- gen, dass die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechen- den die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden können, wenn die Einsprache in offensicht- lich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist [s. dazu auch
122
7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019
nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Ein- sprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar.
1. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhe- bung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bun- desgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprin- zip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursa- cherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Ein- sprachen verursacht hat. R 19 10Urteil vom 12. Februar 2019
123