3/9 Sozialversicherung PVG 2018
BVG-Invalidenrente. Auslegung eines Vorsorgeregle- ments.
Rendita diinvalidità dellaprevidenza professionale.Inter- pretazionedi unregolamento diprevidenza.
Erwägungen:
1. Da weder die Invalidenversicherung noch die Suva ei- nen Invaliditätsgrad festgelegt hat, fragt sich sodann, wie die vor- zitierten Art. 50 f. des Vorsorgereglements auszulegen sind. Denn Art. 50 fusst für den Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente auf ei- ner mindestens 25%igen Invalidität im Sinne der Invalidenversiche- rung und Art. 51 basiert für die Berechnung der Höhe der BVG-In- validenrente auf einem Invaliditätsgrad der IV oder der Suva.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der nor- mativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Nur wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbe- wiesen bleibt, ist deren mutmasslicher Wille zu ermitteln, indem ihre Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen sind, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 138 III 659 E.4.2.1 m.H.). Diese Grundsätze gelten auch für Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen (BGE 134 V 369 E.6.2 m.H.). Da vorliegend in Bezug auf die Definition des Invaliditätsgrades gemäss IV bzw. Suva von mindestens 25 %, wie es vorsorgereglementarisch für die Ausrichtung einer berufsvor- 83
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sorglichen Invalidenrente notwendig ist, kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille festzustellen ist, muss nach dem objektiven Sinn des Erklärungsverhaltens der Parteien gefragt werden. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willens- erklärung – hier der Begriff der 25%igen Invalidität – vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, son- dern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Er- klärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (vgl. BGE 134 V 369 E.6.2 m.H.). Unklare, mehrdeutige oder unge- wöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten der Vorsorgeein- richtung auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 127 E.3.1 m.H.).
1. Wenn die Beklagte, wie gesehen, gemäss Art. 50 ih- res Vorsorgereglements bereits ab einem IV-Grad von 25 % eine Invalidenrente nach BVG zuspricht, so ist davon auszugehen, dass sie in Ermangelung eines Entscheides über den Invaliditätsgrad seitens der IV oder der Suva die Zusprechung einer Rente dennoch in Betracht ziehen muss, falls eine rentenbegründende Erwerbs- einschränkung anderweitig nachgewiesen ist. Die Invalidität wird denn auch sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Un- fallversicherung nicht von einer Institution (IV oder Suva), sondern über die Legaldefinition von Art. 8 ATSG definiert (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG). Mangels eines Entscheides der IV und der Suva ist nachfol- gend somit zu prüfen, ob die medizinischen Akten, insbesondere das gerichtliche AEH-Gutachten vom 9. Februar 2016, Grundlage für die behauptete Invalidität der Klägerin bilden können.
S 17 120Urteil vom 28. August 2018
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