Submission 7
Submissiun Appalti
Zuschlagkriterium eigene Erfahrungen. Rechtliches Ge- hör.
Zur Bewertung des Zuschlagkriteriums ‚Qualität‘kann dieVergabebehörde auchauf dasUnterkriterium der**‚ei- genenErfahrungen‘ ausfrüheren Aufträgenaus dersel-ben Branchemit derselbenAnbieterin abstellen****(E.3.3).**
Zur Bewertungder Referenzenist alleinund strikteauf die tatsächlichofferierten Objektreferenzenund nicht auf zusätzlicheAngaben im Devis unter anderen Ge- sichtspunkten(wie z.B.Referenz einerSchlüsselperson) abzustellen (E.3.4).
Die Vergabebehördedarf aufeigene –positive wieauch negative – Kenntnisseund Erfahrungenmit einer be- stimmtenAnbieterin zurückgreifen,ohne diesevorgän- gig ausdrücklichnoch zurStellungnahme auffordernzu müssen**(E.3.5).**
Das rechtlicheGehör wird selbstbei Berücksichtigung einer**‚negativen Eigenerfahrung‘ohne vorherigeAnhö- rungnicht verletzt, weil einesolche Verpflichtung nur bei Einholung vonReferenzauskünften beiDritten be- steht (E.3.6).**
Criterio diaggiudicazione dell’esperienzapropria. Diritto****di audizione.
Nella valutazionedel criterio diaggiudicazione della qualità l’autoritàappaltante puòfondarsi anchesul sot-to-criterio dell’esperienzapropria acquisitanell’ambito di precedentiincarichi nellostesso ambitoe conla stes-sa offerente(cons. 3.3).
**Per valutarele referenzeoccorre fondarsiunicamente e rigorosamentesugli oggettireferenziati elencatinell’of- fertae non (come ad esempiole referenze di una per- sona chiave) a delleulteriori indicazionicontenute nelcapitolato d’appaltosotto altri****aspetti (cons.**3.4).
Nei confronti****di una determinata offerente,l’autorità appaltante può affidarsialle proprie conoscenze e alla
propria esperienza,positiva onegativa, senzache debbapreviamente ancorainvitare laditta inquestione apren- dere posizionenel merito(cons. 3.5).
**– Ildiritto diaudizione nonè violatoneppure inassenza di unaaudizione incaso diuna esperienzapropria negati-va, giacchéun simileobbligo vigesolo incaso dirichie- sta diinformazioni sullereferenze daparte di****terzi (cons.**3.6).
Erwägungen
1. Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums «Qualität» macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin von Beginn weg nicht auf die eigenen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin hätte abstellen dürfen, sondern nur auf die von ihr angegebenen drei Referenzobjekte. Ein Bewertungskriterium ‚eigene Erfahrungen‘ sei in den Ausschrei- bungsunterlagen nicht erwähnt. Zudem hätte die Beschwerdegeg- nerin – wenn schon – vor einer negativen Berücksichtigung solcher eigenen Erfahrungen die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auffordern müssen. Die Beschwerdegegnerinnen führen hierzu aus, dass das berücksichtigte und bewertete Referenzobjekt‚Weg- etappe Nr. 5, G. -strasse, 1. Teilstück‘ von der Beschwerdefüh- rerin selber unter den Personenreferenzen angegeben worden sei und dieses Referenzobjekt auch auf die ausgeschriebenen Arbeiten besser passen würde als die übrigen von ihr aufgeführten Referen- zobjekte. Ausserdem sei es einer Vergabestelle immer erlaubt, auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugrei- fen. Eine Pflicht zur Rücksprache bei der Anbieterin bestehe bloss bei der Berücksichtigung von Kenntnissen und Erfahrungen Dritter, was hier jedoch nicht zutreffe.
2. Das Gericht ist diesbezüglich zu folgender Auffas- sung gelangt: Soweit die Beschwerdegegnerinnen vorbringen, sie hätten auf eine Referenz abgestellt, welche die Beschwerdefüh- rerin in ihrem Angebot selber angegeben habe, ist ihnen nicht zu folgen. Zwar hat die Beschwerdeführerin das erwähnte Bauprojekt (Wegetappe Nr. 5, G. -strasse, 1. Teilstück) tatsächlich in ih- ren Offertunterlagen angegeben, jedoch nicht als Objektreferenz, sondern bloss als Referenz einer Schlüsselperson. Somit sind die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin und Zuschlagsemp- fängerin nicht zulässig, wonach ohne weiteres auf dieses von der Beschwerdeführerin selber angegebene Referenzobjekt abgestellt werden könne. Bei der Bewertung der Objektreferenzen hat sich
die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die von der Beschwer- deführerin in der entsprechenden Rubrik angeführten Projektanga- ben zu halten. Eine andere Frage ist es dann, ob und wie sie auf zusätzliche Objektreferenzen abstellen darf, wobei es dort nicht darauf ankommen kann, ob sie an irgendeiner anderen Stelle in der Offerte aufgeführt sind oder nicht.
1. Was die Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin mit Arbeiten der Beschwerdeführerin betrifft, sind die Sichtweisen und Argumente der Beschwerdegeg- nerin und der Zuschlagsempfängerin hingegen zutreffend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Vergabebehörde im Prinzip den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen selber abzu- klären, ohne dabei an die Vorbringen und Beweisanträge der Be- teiligten gebunden zu sein. Somit ist es nicht unzulässig, auf vor- handene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen (BGE 139 II 489 E.3.2). Ebenso wenig kann es der Behörde verboten werden, sich solches Wissen noch zu verschaffen, um sich ein bes- seres Bild des Anbieters zu machen. Dabei sind allerdings verfas- sungsmässige Mindestansprüche zu wahren, namentlich der An- spruch auf rechtliches Gehör. Die Parteien eines Verfahrens haben insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf welche zu ihrem Nachteil abgestellt wird (so BGE 139 II 489 E.3.3 am Ende). Ausserdem hielt das Bundesgericht bereits fest, dass es sich bei Unterlagen – die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen – nicht um behördeninterne Akten handle (BGE 125 II 473 E.4a). Dem ist auch im Submissionsrecht zuzustimmen: Wenn Re- ferenzen eingeholt werden, auf die entscheiderheblich abgestellt wird, handelt es danach nicht um behördeninterne Akten, die nicht dem Einsichtsrecht unterliegen, sondern um Auskünfte Dritter (BGE 139 II 489 E.3.3). Vorliegend wurden aber gerade keine ent- sprechenden Referenzauskünfte bei Dritten eingeholt, sondern auf das eigene Vorwissen der Behörde abgestellt. Zur Rechtmässigkeit dieses Vorgehens gilt es hiernach Stellung zu beziehen.
2. Das streitberufene Verwaltungsgericht hält den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 139 II 489) im Einklang mit der Zuschlagsempfängerin für den konkreten Fall für nicht einschlägig, weil hier – im Gegensatz zu der vom Bundesgericht beurteilten Situation – nicht weitere Referen- zen von Dritten eingeholt worden sind, sondern die Beschwerde- gegnerin auf eigene Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin aus einem früheren Auftrag abgestellt hat. Geht es im vom Bundes-
gericht beurteilten Sachverhalt darum, dass die Anbieterin nicht damit rechnen muss, dass ohne Möglichkeit zur Stellungnahme mit allfälliger Relativierung und Korrektur in nachteiliger Weise auf externe Referenzen abgestellt wird, ohne dass die Vergabebehör- de annehmen konnte bzw. musste, dass gerade diese Referenzen eingeholt würden, so geht der Berücksichtigung eigener Erfahrun- gen der Beschwerdegegnerin mit der Ausführung von Arbeiten der Beschwerdeführerin dieses Zufalls- oder Überraschungsmoment ab. Oder anders formuliert: Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der vom Bundesgericht beurteilten Situation dient dem Schutz der Anbieter vor einer mangelhaften Referenzauskunft, die die Ver- gabebehörde mangels eigener Erkenntnisse nicht imstande ist, zu erkennen. Genau dieses Defizit ist aber beim Abstellen auf eigene Erfahrungen der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Wenn es sich zudem bei der strittigen Referenz – wie im konkreten Fall – um einen Auftrag handelt, welcher auch als Referenzobjekt in der aktuellen Ausschreibung zulässig wäre, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht sowohl im positiven wie auch im negativen Sinne ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin darauf abstellen dürfte, zumal sich die Be- schwerdegegnerin über ihre eigenen Erfahrungen sicherlich nicht irren kann; ob die Wertung einer solchen Referenz inhaltlich korrekt ist, beschlägt nicht mehr den Anspruch auf das rechtliche Gehör, sondern stellt eine materiell-rechtliche Frage dar. Die Beschwer- degegnerin war somit befugt, auch ohne entsprechenden Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen auf eigene Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin abzustellen. Dabei stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Beschwerdegegnerin auch ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin auf ‚negative eige- ne Erfahrungen‘ abstellt.
U 18 24Urteil vom 12. September 2018