Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Betrachtungswei- se. Präzisierung der Praxis.
Wenn eine zivilrechtliche Handänderungvorliegt, ist grundsätzlicheine Handänderungssteuer geschuldet,es sei denn, es liege keine wirtschaftlicheHandände- rung**(wirtschaftliche Betrachtungsweise****zugunsten des Steuerpflichtigen)**vor (E.5.2).
**Die wirtschaftlicheBetrachtungsweise zugunstendes Steuerpflichtigen kommteinzig zumTragen, wenndie- servor undnach derzivilrechtlichen Handänderungdie Verfügungsmachtüber das****streitige Grundstück hat (E.3, 4,**5).
Die Übertragungvon vier Stockwerkeigentumseinhei-ten von einerAktiengesellschaft aufihre vier (Minder- heits-)Aktionärestellt sowohlzivilrechtlich als auchwirtschaftlich eineHandänderung dar**(E.5.3.1 –**5.3.2).
**Imposta sultrapasso diproprietà. Interpretazione****econo- mica.**Precisazione della prassi.
**Se viè untrapasso diproprietà deldiritto civile,l’impo- sta sultrapasso è inprincipio dovuta, a menoche nonsussista alcun trapasso economico(interpretazione eco-nomica afavore del****contribuente) (cons.**5.2).
**L’interpretazione economicaa favore del contribuentetrova però unicamente applicazione,se questiprima e dopoil trapassodi proprietàdel dirittocivile mantieneil potere didisporre sulfondo inquestione (cons.****3, 4,**5).
**Il trapassodi quattroproprietà perpiani dauna societàanonima aisuoi quattroazionisti (diminoranza) rappre- sentasia dalpunto divista deldiritto civileche daquello economico untrapasso diproprietà (cons.5.3.1– ** 5.3.2).
Erwägungen:
3. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob aus dem Ver-
kauf der in der Gemeinde X. gelegenen StWE Nr. S55965 und Nr. S55970 sowie der Miteigentumsanteile Nr. M2844 und Nr. M2845 zu einem gesamthaften Veräusserungspreis von Fr. 1‘010‘600.– von der Beschwerdeführerin an B. , welcher zu einem Viertel an der Beschwerdeführerin beteiligt ist, eine Handänderungssteuer geschuldet ist oder nicht.
1. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor der Veräusserung vom 15. Dezember 2017 unbestrittenermas-
sen Alleineigentümerin der in der Gemeinde X. gelegenen StWE Nr. S55965 und Nr. S55970 sowie der Miteigentumsantei- le Nr. M2844 und Nr. M2845. Diese wurden mit Kaufvertrag vom
15. Dezember 2017 an B. verkauft (vgl. der entsprechende Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 zwischen der Beschwerde- führerin und B. ). Mithin haben wir es vorliegend mit einer Übertragung von Alleineigentum von einer juristischen Person (Be- schwerdeführerin) auf eine natürliche Person (B. ) zu tun. Zivil- rechtlich betrachtet liegt dabei unbestrittenermassen eine Handän- derung vor. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.
1. Wenn − wie vorliegend − eine zivilrechtliche Handän- derung vorliegt, ist grundsätzlich eine Handänderungssteuer ge- schuldet, es sei denn, es liege ausnahmsweise keine wirtschaftli- che Handänderung vor. Mithin fällt die Handänderungssteuer nur dann nicht an, wenn sich − trotz des Vorliegens einer zivilrechtli- chen Handänderung − die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht ändert (z.B. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Alleinak- tionär auf seine Gesellschaft). Zu prüfen ist nachstehend somit, ob vorliegend neben der zivilrechtlichen Handänderung auch eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt.
1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich gel- tend, dass die fragliche Eigentumsübertragung im Rahmen der Übertragung von vier noch in ihrem Eigentum gestandenen Woh- nungen auf ihre vier Gesellschafter (bzw. von diesen wirtschaftlich 100 % beherrschten Gesellschaften) erfolgt sei. Mit der Aufteilung der vier Wohnungen sei das ganze Vermögen der Beschwerde- führerin auf die vier zu je einem Viertel anteilsberechtigten Eigen- tümer aufgeteilt worden. In Anwendung der wirtschaftlichen Be- trachtungsweise liege wirtschaftlich keine Handänderung vor, weil sich in wirtschaftlicher Hinsicht bezüglich der Anteilsrechte nichts ändere. Die einzige Änderung liege darin, dass die bisher an der Beschwerdeführerin beteiligten Aktionäre nach der Liquidation derselben je über eine Wohnung verfügten, welche praktisch iden- tisch mit dem bisherigen Anteil sei (mit minimalen Abweichungen von 1.25/1000). Eine handänderungssteuerpflichtige Änderung in der Berechtigung liege allerhöchstens bezüglich der Differenz zwischen der Eigentumsquote und dem effektiv übernommenen Anteil. Bei der fraglichen Überbauung handle es sich um das ein- zige von der Beschwerdeführerin realisierte Bauprojekt. Mit den vier Kaufverträgen zwischen den Aktionären und der Beschwerde- führerin habe jeder Aktionär einen seiner Aktionärsquote entspre-
chenden Anteil am Grundeigentum der Beschwerdeführerin über- nommen. Wirtschaftlich gesehen handle es sich bei der Verteilung der Stockwerkeigentumseinheiten und Miteigentumsanteile um eine Realteilung des gemeinschaftlich gehaltenen Eigentums. Es sei zwar richtig, dass jeder Aktionär als Minderheitsbeteiligter an der Beschwerdeführerin nicht alleine über die betreffende Liegen- schaft habe verfügen können. Dies sei aber auch bei der Realtei- lung eines Miteigentums- bzw. Gesamteigentumsverhältnisses und der Übertragung auf die Mit- oder Gesamteigentümer nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe klar festgehalten, dass eine Hand- änderungssteuer nur dort erhoben werden solle, wo der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück im Zentrum des Rechtsgeschäfts stehe. Dies sei hier nicht gegeben. Sinn und Zweck der Eigentumsübertragung sei die Aufteilung des Grundeigentums und damit die Auflösung der Baugesellschaft, um danach die Gesellschaft zu liquidieren. Die Eigentumsübertragung diene einzig der entsprechenden Aufteilung.
1. Das streitberufene Gericht vermag sich der Auf- fassung der Beschwerdeführerin − wie nachstehend dargestellt − nicht anzuschliessen. Wie gesehen war die Beschwerdeführe- rin im vorliegenden Fall vor der Veräusserung vom 15. Dezember 2017 unbestrittenermassen Alleineigentümerin der in der Gemein- de X. gelegenen StWE Nr. S55965 und Nr. S55970 sowie der Miteigentumsanteile Nr. M2844 und Nr. M2845. Demgegenüber hatten deren vier Minderheitsaktionäre, darunter der zu 25 % an der Beschwerdeführerin beteiligte B. , vor dem fraglichen Verkauf keine direkte wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke und konnten als je zu einem Viertel anteilsberechtigte Eigentümer der Beschwerdeführerin nur gemeinsam darüber ver- fügen. Rein theoretisch hatte vor der Veräusserung jeder Minder- heitsaktionär an jeder Wohnung einen „Anspruch“ von 25 % über seinen Aktienanteil. Nach der Veräusserung der StWE Nr. S55965 und Nr. S55970 sowie der Miteigentumsanteile Nr. M2844 und Nr. M2845 ist B. demgegenüber Alleineigentümer der auf ihn übertragenen Grundstücke und kann dementsprechend alleine über sie verfügen. Mithin hatte der Verkauf der fraglichen Grund- stücke vom 15. Dezember 2017 zur Folge, dass die Beschwerdefüh- rerin nach dem Verkauf keinen Einfluss mehr darüber auszuüben vermochte, während dem erwerbenden B. die unmittelbare alleinige Verfügungsmacht über die Grundstücke verschafft wurde. Damit lag aber die Verfügungsgewalt nach dem Verkauf der Grund- stücke in anderen Händen als zuvor. Unter diesem Gesichtspunkt
kann gesagt werden, dass bezüglich der veräusserten Grundstü- cke eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht relevante Handänderung stattgefunden hat und die Voraussetzungen für die Erhebung der Handänderungssteuer folglich erfüllt sind.
A 18 22Urteil vom 30. Oktober 2018
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig.