Submission 11
Submissiun Appalti
Ausschlussgründe. Konkursverfahrenoder Pfändungsvollzugin denletzten zwölfMonaten vor****der Offerteingabe.
Jedem Schuldnersteht esfrei, voreiner drohendenPfän- dungoder einemKonkursverfahren eineNachlassstundung zubeantragen; beiöffentlich-rechtlichen Forderungenkann keineFortsetzung aufKonkurs verlangtwerden, sondernnur aufPfändung oderPfandverwertung (Art.43 SchKG);weil die Ausständeim konkretenFall öffentlich-rechtlicheForderungen betrafen,wurde dieFortsetzung aufPfändung verlangtund auchdurchgeführt; faktischsind indieser Kon-stellation diePfändungsankündigung derKonkursandro- hungund derPfändungsvollzug derKonkurseröffnung gleichzusetzen;folglich kanneine nachFortsetzung derPfändung abgeschlosseneAbzahlungsvereinbarung dieAn- wendbarkeit****von Art.22 lit.k SubGnicht verhindern(E. 4).
Es gibtdurchaus Unterschiede,welche esals gerechtfertigterscheinen lassen, denSchuldner imNachlass- verfahren unterUmständen amSubmissionsverfahren teil-nehmen zulassen, denjenigenhingegen nicht,der erstnach oder beimPfändungsvollzug Anstalten zurZahlung macht(E. 5a).
Das Systemvon Art.22 lit.k i.V. m.Art. 10Abs. 3SubG istinsgesamt stimmigund die Gleichbehandlungder sichim Submissionsverfahrengegenüberstehenden Wet bewerbs- teilnehmerist gewährleistet**(E. 6).**
Motivi diesclusione. Proceduraesecutiva oesecuzione delpignoramento negliultimi 12mesi prima****dell’introduzione dell’offerta.
nel casoconcreto chiestae ot enutal’esecuzione invia dipignoramento; inpratica inqueste circostanzevanno equi-parate lanotifica dipignoramento allacomminatoria difalli- mento,da unlato, ela continuazionedel pignoramentoall’a- perturadel fallimento,dall’altro; ne consegueche una convenzionedi pagamentoconclusa dopola continuazionedel pignoramentonon ostaall’applicabilità dell’art.22 let .k Lap(cons. 4).
Vi sonosenz’altro differenzeche giustificano,a determinatecondizioni, diamme tere allaprocedura d’appaltodei debi-tori dellaprocedura concordataria,mentre sonoesclusi co-loro chesolo dopol’esecuzione delpignoramento dannosegni divoler procedereal pagamentodel debito**(cons. 5a).**
**La disciplinadi cuiagli art.22 let . k e10 cpv.3 Lapè coerentee ilprincipio dellaparità ditra tamento traconcor- rentiche siconfrontano inuna procedurad’appalto ègaran- tito (cons.**6).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass mit der Gesetzesnovelle eine bestehende Ungleichbehandlung zwar korrigiert wurde, jedoch lediglich durch Schaffung einer neuen. So müsste es nach ihrer Ansicht – um die Gleichbehandlung der An- bieter zu gewährleisten und damit Art. 8 BV zu genügen – zulässig sein, dass ein der Betreibung auf Konkurs unterliegender Anbie- ter, gegen den Pfändungen vollzogen worden sind, einem Aus- schluss im Submissionsverfahren entgehen kann, genau wie ein Anbieter, der seine finanziellen Schwierigkeiten auf dem Weg des Nachlassverfahrens regelt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Be- schwerdeführerin verkennt damit verschiedene Aspekte und Be- sonderheiten des SchKG. So ist es jedem Schuldner freigestellt – nicht nur dem konkursfähigen – den Weg der Nachlassstundung zu beschreiten. Der Weg der Nachlassstundung wäre der Be- schwerdeführerin ebenfalls offen gestanden, womit der Vorwurf der Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 8 BV von Beginn weg nicht stichhaltig ist. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhal- ten, dass Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Ab- gaben (u. a. Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Geld- strafen, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung, Beiträ- ge an AHV, IV, EO, ALV) gemäss Art. 43 SchKG insofern eine be- sondere Stellung erhalten, als dass bei solchen Verbindlichkeiten
unabhängig von der Rechtsnatur des Schuldners ausschliesslich eine Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung bzw. Pfandverwer- tung möglich ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Schuldner nicht wegen jeder noch so geringfügigen Verpflichtung gegenüber der öffentlichen Hand mit einer Konkurseröffnung rechnen muss. Gleichzeitig erleichtert die Bestimmung die Voll- streckung von Steuern, Abgaben und dergleichen, indem der öf- fentliche Gläubiger nicht im Rahmen eines Konkursverfahrens mit privaten Gläubigern konkurrieren muss (ACOCELLA, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Art. 43 N 2). Somit konnten die Eidgenössische Steuerverwaltung und die SUVA im vorliegenden Fall einzig Fortsetzung auf Pfändung verlangen. Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus der Tatsache, dass an- statt der Fortsetzung auf Konkurs richtigerweise die Fortsetzung auf Pfändung verlangt und auch durchgeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Faktisch sind nämlich in dieser Konstel- lation die Pfändungsankündigung der Konkursandrohung und der Pfändungsvollzug der Konkurseröffnung gleichzusetzen. Es bleibt der Hinweis, dass die vorgetragenen Abzahlungsvereinbarungen (Tilgungspläne) betreffend die Eidg. Steuerverwaltung vom 7. bzw. 25. Januar 2013 (vgl. act. Bf/Nr. 3 und 4) und betreffend die SUVA vom 18. Dezember 2012 bzw. 25. Januar 2013 (vgl. act. Bf/Nr. 5) erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten. Die von ihr behauptete Un- gleichbehandlung in Art. 22 lit. k SubG besteht somit nicht und die Pfändungsvollzüge können, wie bereits erwähnt, im konkreten Fall aufgrund der Art der Forderung sogar einer Konkurseröffnung gleichgesetzt werden. Folglich kann eine spätere Abzahlungsver- einbarung der Beschwerdeführerin mit ihren Gläubigern keinen Einfluss mehr auf die Anwendung von Art. 22 lit. k SubG haben. Hinzu kommt, dass selbst ein Schuldner, der sich in einem Nach- lassverfahren befindet, gestützt auf Art. 22 lit. k SubG vom Verfah- ren auszuschliessen wäre, wenn gegen ihn in den letzten zwölf Monaten vor der Offerteingabe Pfändungen vollzogen worden sind. Die Beschwerdeführerin wäre demnach auch dann noch vom Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn sie nach den Pfän- dungsvollzügen Nachlassstundung beantragt hätte. Anders wäre es nur, wenn sie zur Abwendung der Pfändungsvollzüge eine Nachlassstundung beantragt hätte; diesfalls und für den Fall, dass dieses Gesuch dann auch tatsächlich bewilligt worden wäre, wäre es gar nicht zu den Pfändungsvollzügen gekommen und die Be-
schwerdeführerin hätte sich Hoffnung auf die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 SubG machen können. Die Rüge erweist sich folglich als nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzu- weisen ist.
1. a) Weiter ist die Frage zu klären, ob die Situation, wenn sich ein Schuldner nach ausgesprochenen Pfändungsvollzügen mit seinen Gläubigern betreffend Abzahlung ins Einvernehmen setzt, vergleichbar ist mit der Situation eines Schuldners im Nachlas- sverfahren. Im Konkreten stellt sich die Frage, ob damit ein Aus- schluss vom Vergabeverfahren mit Blick auf Art. 10 Abs. 3 SubG i. V. m. Art. 22 lit. k SubG noch zu rechtfertigen ist. Die Beschwerde- führerin macht geltend, es könne nicht im Sinne des Submis- sionsgesetzes sein, dass ein Anbieter, gegen den zwar Pfändungen vollzogen wurden, der aber seine Ausstände mittels Abzahlungs- vereinbarungen zumindest geregelt oder gar bezahlt habe, vom Verfahren ausgeschlossen werde, ein Schuldner hingegen, der sich im Nachlassverfahren befinde und keine Gewähr für die Aus- führung eines Auftrages bieten könne, nicht. Die Anwendung von Art. 22 lit. k SubG verstosse damit gegen das Gleichheitsgebot.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin gibt es durchaus Unterschiede, welche es als gerechtfertigt erscheinen lassen, den Schuldner im Nachlassverfahren unter Umständen am Submissionsverfahren teilnehmen zu lassen, denjenigen hinge- gen nicht, der erst nach oder beim Pfändungsvollzug Anstalten zur Zahlung macht: So prüft ein Richter im Nachlass- verfahren, ob ein Schuldner in den Genuss des Nachlassver- fahrens kommen soll oder nicht; dabei wird unter anderem untersucht, wie es zur Schuldenhäufung kam und ob die Unter- nehmung nach der Tilgung noch Chancen auf Weiterbestand hat oder nicht. Auch wird im Rahmen eines Nachlassverfahrens si- chergestellt, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Nimmt das Nachlassverfahren mit der erwähnten Prüfung eine positive Richtung, so spricht auch nichts dagegen, diesen Unternehmer zwecks finanzieller Erholung, allenfalls unter Auflagen gemäss Art. 10 Abs. 3 SubG, an einem Submissionsverfahren teilnehmen zu lassen. Genau diese ganzheitliche Betrachtungsweise fehlt aber bei der privaten Schuldenbereinigung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Solche bilateralen Abmachungen könn- ten sich gerade im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Gläu- biger als problematisch erweisen. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Zugang zum Submissionswettbewerb für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zum Zweck der Vermeidung von Wett-
bewerbsverzerrungen sachlich gerechtfertigt ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.
b) Schliesslich gilt es noch anzumerken, dass sich die Prü- fung von weiteren Ausschlussgründen (vgl. Art. 22 lit. e und f SubG) im konkreten Fall erübrigt, da gemäss Art. 22 lit. k SubG be- reits ein Ausschlussgrund gegeben ist, der zur Abweisung der Be- schwerde führt.
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass das System von Art. 22 lit. k SubG i. V. m. Art. 10 Abs. 3 SubG insgesamt stimmig ist und die sich im Submissionsverfahren gegenüberstehenden Wett- bewerbsteilnehmer gleich behandelt. Es kann demnach keine Ver- letzung von Art. 8 BV bzw. von Art. 2 Abs. 2 lit. b SubG festgestellt werden. Die Vergabebehörde hat somit die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 22 lit. k SubG vom Verfahren ausgeschlos- sen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. U 13 27Urteil vom 28. Mai 2013