**Grundstückgewinnsteuer. Rückersta****t ung.**Vertrauensschutz.
Der Steueraufschubgemäss Art.12 Abs.3 lit.e StHGist nurzu gewähren,wenn undsoweit derin dasErsatzgrundstück reinvestierteErlös höherist alsdie Anlagekostender ur-sprünglichen undverkauften Liegenschaft**(E.2).**
Der Vertrauensschutzauf behördliche Auskünfteist nachneuester Rechtsprechungan sechsVoraussetzungen ge-knüpft; imSteuerrecht kommtder sechstenBedingung we-gen des wichtigenLegalitätsprinzips besonderesGewicht zu;so darfdem Steuerpflichtigenaus einerfalschen Aus-kunft derBehörden auchkein Vorteilerwachsen, derzu ei-ner krassenUngleichbehandlung mitden übrigenSteuer- pflichtigenführen würde**(E.3).** Imposta sulplus valorefondiario. Restituzione.Protezione dellafiducia.
Il differimentodell’imposizione giustal’art. 12cpv. 3le t**. e LIFDva accordatoa condizioneche ilricavo reinvestitonell’acquisto dell’abitazionesostitutiva siasuperiore allespese dicostruzione dell’inizialee alienata****proprietà immo-****biliare (cons.**2).
Giusta laprassi piùrecente, laprotezione dellafiducia perinformazioni fornitedall’autorità èlegata allarealiz- zazionedi seicondizioni; indiri to fiscale**– dovevige ilprin- cipiofondamentale dellalegalità –il sestopresupposto haun’importanza particolare;per questo,dall’errato ragguagliofornito dall’autoritàal contribuentenon può neppurederi- vareun vantaggioche comporterebbe una manifesta disu-guaglianza ditra tamento rispet oagli altri****contribuenti (cons.**3).
Erwägungen:
1. a) Zunächst gilt es auf die einschlägigen Bestimmungen auf kantonaler sowie bundesrechtlicher Ebene hinzuweisen. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StG wird die Grundstückgewinnsteuer auf Ge- such hin ohne Zins zurückerstattet, soweit der Erlös aus der Ver- äusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegen- schaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird. Im StHG wird zur Grundstückgewinnsteuer in Art. 12 Abs. 1 StHG weiter bestimmt: Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des
Privatvermögens oder eines land-/forstwirtschaftlichen Grund- stückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zzgl. Aufwendungen) übersteigt. Diese gesetzgeberische Vorgabe wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. In BGE
130 II 202 E. 5. 3 wurde nämlich festgehalten, dass der Steuer- aufschub nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nur zu gewähren sei, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher sei als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Wörtlich hielt das Bundesgericht fest: Übersteigen die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel – wie hier – jedoch die Anlagekosten der ver- äusserten Liegenschaft nicht, so steht die vollständige Besteue- rung des Grundstückgewinns dem Erwerb des Ersatzobjekts [...] nicht entgegen. Die massgeblichen Rechtsbegriffe – «Erlös», «An- lagekosten» und «Ersatzwert» – führt das Steuerharmonisierungs- gesetz nicht näher aus und überlässt daher den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen gewissen Gestal- tungsspielraum. Insofern stellt sich das kantonale Grundstückge- winnsteuerrecht als kantonales Recht dar, während dem StHG le- diglich der Charakter eines Rahmengesetzes zukommt (vgl. dazu Steuerentscheid [StE] 8 – 9/2013 StHG/BS B 44.12.3 Nr. 7 E. 5.1). In Bewertungsfragen wird den Kantonen «harmonisierungs-recht- lich» grundsätzlich ein erheblicher Ermessenspielraum einge- räumt (StE 8 – 9/2013 Nr. 7 E. 5. 4.1; BGE 136 II 256 E. 3.1, 134 II 207
E. 3. 6). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht bei kantonsüber- greifenden Ersatzbeschaffungen für die Einheits- und nicht die Zerlegungsmethode entschieden, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. StE 6/2013 StHG/LU/NW B 42.38 Nr. 36). Die kantonale Steuerverwaltung hält in den auf Internet einseh- baren Praxisfestlegungen ab dem Jahre 2008 [www.gr.ch/DE/in- stitutionen/verwaltung/dfg/stv/praxis/grundstueckgewinnsteuer] betreffend Grundstückgewinnsteuer bzw. Berechnung der Steuer- rückerstattung im Falle einer Ersatzbeschaffung von Wohneigen- tum unter Ziffer 5.1 (Absolute Methode; Seite 7) sodann fest: Die Steuerrückerstattung wird entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz nach der so genannt absoluten Methode (auch als Abschöpfungsmethode bezeichnet) berechnet (so Kreisschreiben Nr. 19 vom 31. August 201; BGE 130 II 202 = StR 2004, S. 467). Danach wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn nur in dem Ausmass von der Besteuerung aus- genommen, als der Veräusserungserlös wiederum in das Ersatz- objekt investiert wird. Soweit der Verkaufserlös nicht mehr in
Wohneigentum gebunden wird, besteht wirtschaftlich keine Ver- anlassung, auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zu ver- zichten. Für den Fall, dass die ursprünglichen Anlagekosten über den Reinvestitionskosten liegen, kann damit keine Erstattung mehr erfolgen. Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers. Mit der Erstattung der Grundstückgewinnsteuer sollte verhindert werden, dass bei einer Ersatzbeschaffung über die Grundstückgewinnsteuer Mittel abgeschöpft werden, die für die Investition in die Ersatzobjekte benötigt werden. Mit anderen Worten sollte ein Steueraufschub gewährt werden, damit der Ver- kaufserlös unvermindert reinvestiert werden kann. Soweit der Ver- kaufserlös nicht reinvestiert wird, sieht die Regelung keine Erstat- tung der Grundstückgewinnsteuer vor. Materiell gibt es an der angewandten Abschöpfungsmethode – wie dies der Beschwerde- führer in der Replik zu Recht einräumte – somit nichts auszusetzen, ist doch unbestritten, dass die Anlagekosten [Fr. 659 730.–] einsch- liesslich Gewinn [Fr. 154 016.–] der veräusserten Immobilie in O.1./GR [zusammen also Fr. 813 746.–] die in eine 2½-Zimmer-Woh- nung in O.2./AG reinvestierten Kosten von Fr. 300 000.– bei weitem überstiegen haben und deswegen eine Rückerstattung der Grund- stückgewinnsteuer praxisgemäss zu Recht verweigert wur- de. Der Beschwerdeführer kritisierte denn auch einzig die Vorge- hensweise und Informationspolitik der Steuerbehörde als verfah- rensrechtlich bzw. formell völlig rechts- und vertrauenswidrig.
b) Vorliegend kann der kantonalen Steuerverwaltung der Vorwurf einer leichtfertigen behördlichen Auskunftserteilung tatsächlich nicht erspart werden. Sowohl im Antwortschreiben vom 3. Oktober 2012 auf eine konkret diesbezüglich gestellte An- frage als auch in ihrer jährlichen kurzen Wegleitung zur Steuerer- klärung für Grundstückgewinne erwähnte sie nämlich immer nur die zwei Voraussetzungen der Zweijahresfrist und der Erstliegen- schaftsqualität beider Objekte für die Rückerstattung der Grund- stückgewinnsteuer infolge Ersatzanschaffung. Auf weitere unab- dingbare Voraussetzungen – wie insbesondere das Erfordernis eines mindestens gleichwertigen Reinvestitionsvolumens im Ver- gleich zum vormals erzielten Veräusserungserlös (Anlagekosten plus Gewinn) – wurde indessen mit keinem Wort hingewiesen. We- nigstens ein genereller Hinweis auf die eigene Praxisfest- legung ab 2008 und die dazu aufschlussreiche Internetseite (Ziff. 5.1 S. 7) bzw. die Information über die dritte Rückerstattungs- voraussetzung gemäss BGE 130 II 202 und Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG – wonach bei Ersatzanschaffungen stets die Berechnung
nach der absoluten Methode erfolge – wären für eine umfassende und bürgerfreundliche Auskunftserteilung geboten, wenn nicht sogar unerlässlich gewesen. Blosse Teilauskünfte an unerfahrene Bürger sind nämlich durchaus geeignet, bei den Auskunftsadres- saten Fehleinschätzungen, Fehlbeurteilungen und Fehlentschei- dungen herbeizuführen. Damit daraus aber aufgrund des in Art. 9 BV wie auch in Art. 5 KV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben konkrete Rechtsfolgen abgeleitet werden können, müs- sen gemäss neuester Praxis des Bundesgerichts sechs Vorausset- zungen erfüllt sein.
1. a) Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_20/21/20** 1**vom
1. Juli 20** 1**E.3.1 gilt bezüglich des Vertrauensschutzes auf Behör- denauskünfte was folgt: Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glau- ben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (erste Voraussetzung), die Behörde für die Erteilung der be- treffenden Auskunft zuständig war (zweite Voraussetzung), der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken- nen konnte (dritte Voraussetzung), er im Vertrauen auf die Richtig- keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können (vierte Voraussetzung), und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat (fünfte Voraussetzung). Als Folge der Bedeu- tung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauens- schutz in diesem Bereich jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Eine vom Gesetz abweichende Be- handlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und ein- deutig erfüllt sind (Voraussetzungen 1 – 5). Einem Steuerpflichti- gen darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung aber auch nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung mit den übrigen Steuerpflichtigen führen würde (sechste/zusätzliche Vor- aussetzung; vgl. zum Ganzen u. a. BGE 131 II 627 E. 6.1, 130 I 26
E.8.1,
129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3.a; Pra 2007 Nr. 90 S. 61 E.3.3; ASA 79 S. 254 E. 5. 2, 78 S. 216 E. 3. 2, 82 S. 75 Nr. 1/2 – 2013/2014; StE 2010 B 27.2 Nr. 33 E. 5; StR 65/2010 S. 796 E. 4.1).
b) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Bejahung einer ver- bindlichen Auskunft bloss in Ausnahmefällen dem im Abgaberecht strikte geltenden Legalitätsprinzip vorgehen kann. Gerade die zu- letzt genannten Aspekte einer lediglich zurückhaltenden und somit restriktiven Handhabung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht und besonders eines wirtschaftlichen Vorteiles, der eine krasse Un- gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen darstellen würde, sind hier eindeutig nicht zu bejahen. Wie eingangs in Erwägung 2.a) ausführlich dargetan, wurde die Rückerstattung der Grund- stückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 39 192.20 materiell-rechtlich gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StHG von der kantonalen Steuerverwaltung (nach der seit 2008 für alle Steuerpflichtigen gültigen Praxisfestlegung in Ziff. 5.1) zu Recht verweigert. Folgerichtig kann aber auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen, ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer betroffenen Steuerpflichtigen (mit allfälligem Rückerstattungsanspruch infolge Ersatzanschaf- fung von Wohneigentum) benachteiligt oder krass schlechter ge- stellt worden wäre. Daran ändert auch das oben in Erwägung 2.b) erwähnte Verbesserungspotenzial bezüglich Informations- und Auskunftserteilung zumindest über alle wichtigen Voraus- setzungen für eine Steuerbefreiung bzw. einen Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer (infolge Ersatzanschaffung von Wohneigentum) nichts. Zudem darf auch die (vierte) Voraussetzung eines nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteils (finanzielle Einbusse) angezweifelt werden, da die Bezahlung der angefochtenen Grundstückgewinnsteuer bloss einen vorüberge- henden «Verlust» für den Beschwerdeführer bedeuten würde, den er selbst durch die lückenlose Erfüllung der von der Steuerpraxis aufgestellten Steueraufschubs- und Rückerstattungskriterien (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und Art. 44 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit Ziff. 5.1 der kantonalen Praxisfestlegung ab 2008) wieder be- heben und ohne irreversible Nachteile somit immer noch – innert der Zweijahresfrist ab 2012 – beseitigen könnte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2013 ist somit bei einer umfas- senden Betrachtungsweise rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.
A 13 27Urteil vom 1. Oktober 2013