Einkommenssteuer. Abzug für die Säule 3a.
Imposta sul reddito. Deduzione per il pilastro 3a.
Erwägungen:
4. a) Zu prüfen bleibt die Frage der Rechtmässigkeit der
von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommenen Kürzung des Abzugs für die Säule 3a von Fr. 19 282.– auf Fr. 6682.–. Dabei sind sich die Parteien insofern einig, als der Beschwerdeführer im Jahr 201 Beiträge von insgesamt Fr. 19 282.– in Vorsorgeeinrich- tungen der Säule 3a einbezahlt hat, nämlich Fr. 5000.– in die X. Vorsorgestiftung derY. AG und Fr. 14 282.– in die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Graubündner Kantonalbank. Einig sind sich die Par- teien auch hinsichtlich derTatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 201 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zur Bildung einer Säule 3a befugt war, auch wenn er während dieses Jahres mehr- heitlich arbeitslos war und dementsprechend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Streitig geblieben ist hingegen die Höhe der abzugsfähigen Beiträge in die Säule 3a.
1. Gemäss Art. 36 lit. e StG werden Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von den Ein- künften abgezogen. Die Bestimmung hält sich an die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG und entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sieht einen unterschiedlich hohen Abzug vor, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Für Arbeitnehmer und Selbstständiger- werbende, die einer solchen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sind, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenz- betrages, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten, obli- gatorischen BVG-versicherten Lohnes gemäss Art. 8 BVG massge- bend ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3; sog. «kleiner» Abzug). Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der
2. Säule angehören, können ihre Beiträge für die gebundene Selbstvorsorge jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch bis höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abrechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; sog. «gros- ser» Abzug). Für das Bemessungsjahr 20** 1**betrugen die maximal zulässigen Abzüge Fr. 6682.– («kleiner» Abzug) beziehungsweise Fr. 33 408.– («grosser» Abzug).
1. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ist für die Gewährung des «grossen» Abzugs von höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages massgebend, dass der Steuerpflichtige kei- ner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Dementspre- chend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 201 einer Vorsorgeeinrichtung angehörte oder nicht.
1. Für den Fall der Arbeitslosigkeit gelten der Verwal- tungspraxis zufolge diejenigen Personen als aktiv der 2. Säule angeschlossen, welche obligatorisch bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (vgl. Art. 22a Abs. 3 AVIG). Da die Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 22a Abs. 1 AVIG das Erwerbseinkommen ersetzt und dementspre- chend Lohnersatz darstellt, können steuerpflichtige Personen, welche Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, somit bloss den Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 in die Säule 3a einzahlen. Dies gilt ebenso für Personen, die während des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung freiwil- lig die Altersvorsorge weiterführen. Wird der Anspruch auf Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung beendet, ist der Arbeitslose nicht mehr der obligatorischen Versicherung nach BVG unter- stellt, auch wenn er seine Vorsorge für die Risiken Tod und Invali- dität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiter- führen kann (Art. 47 Abs. 2 BVG). Aus steuerlicher Sicht hat dies zur Konsequenz, dass die Beiträge an die 2. Säule weiterhin abgezogen werden dürfen. Sobald aber die Einstellung der Er- werbstätigkeit definitiven Charakter hat, muss der Anspruch auf den Abzug verweigert werden, weil in diesem Fall kein der AHV- beitragspflicht unterstehendes Erwerbseinkommen mehr besteht (Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und
Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern, Anwendungsfall B 2.1.5).
1. Diese Auffassung der Schweizerischen Steuerkonferenz findet im Ergebnis auch in der Lehre und Rechtsprechung Abstüt- zung. Danach führen bloss vorübergehende Unterbrüche der Er- werbstätigkeit, beispielsweise infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Militärdienst etc. nicht bereits zu einem Verlust der aktiven Mit- gliedschaft bei der 2. Säule. Bei Arbeitslosigkeit ist ein Unterbruch so lange als «vorübergehend» zu qualifizieren, als Arbeitslosen- gelder ausgerichtet wurden. Hinzu kommt, dass Bezüger von Tag- geldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und In- validität ohnehin noch Beiträge in die 2. Säule entrichten müssen. Erst wenn keine solchen Gelder mehr fliessen, die betreffende Person also «ausgesteuert» ist, liegt keine vorübergehende Ar- beitslosigkeit mehr vor und kommt daher auch die aktive Mit- gliedschaft bei der 2. Säule zu Ende (Urteil der Verwaltungsrekurs- kommission St. Gallen vom 4. Mai 2006, SGE 2006 Nr. 29; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 33 N ** 1**3). Dieselbe Ansicht wird sodann auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertreten, welche im Kreisschreiben Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorge- beiträgen und -leistungen der Säule 3a» vom 17. Juli 2008 unter Ziff. 5.1. was folgt ausführt: «Jeglicher Abzug setzt die Erwerbstätigkeit des Steuer-
pflichtigen voraus. Bei vorübergehendem Unterbruch derEr- werbstätigkeit*(Militärdienst,** Arbeitslosigkeit,Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Bei Aufgabe der Er-werbstätigkeit entfälltdie Möglichkeitder Beitragsleistung,selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungenvorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (vorzeitige Pensionierung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeitinfolge Mutterschaft, 100%iger In- validität und fehlender Resterwerbsfähigkeit).»*
1. Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer im Jahr 20** 1**neben kleineren Arbeitsentgelten erwiesenermassen Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 84 154.–. Wie gesehen stellen diese Taggelder gemäss Art. 22a Abs. 1 AVIG Lohnersatz dar. Vor dem Hintergrund, dass der Be- schwerdeführer gemäss Art. 22a Abs. 2 und 3 AVIG für die bezo- genenTaggelder der Arbeitslosenversicherung sowohl AHV-pflich- tig als auch durch die Entrichtung von Beiträgen an die BVG Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität vorsorge- rechtlich geschützt war, sowie der Tatsache, dass bei bloss vorü-
bergehender Arbeitslosigkeit der Vorsorgeschutz praxisgemäss – wenn auch beschränkt – weiterbesteht, unterstand der Beschwer- deführer aber in der Steuerperiode 201 offenkundig der obligato- rischen beruflichen Vorsorge. Somit gilt er in der massgeblichen Steuerperiode 201 aber als aktiv einer 2. Säule angeschlossen. Dementsprechend kann er die Beiträge an die Säule 3a bloss im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 («kleiner» Abzug) in Abzug bringen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide bezüglich des Abzugs für die Säule 3a von Fr. 19 282.– auf Fr. 6682.– als rechtens, weshalb auch dieser Ein- wand ins Leere zielt.
A 12 41Urteil vom 28. Februar 2013