**Krankenversicherung. Physiotherapietarif.**Multi- bzw.Poly- morbidität.Kriterien derWirksamkeit, Zweckmässigkeitund Wirtschaftlichkeit.
**Die Kostenfür Leistungen, dieder Diagnoseoder Behand-lung einerKrankheit oderihrer Folgen dienen, werdennur übernommen,wenn siewirksam, zweckmässigund wirt-schaftlich sindund diesesich andie vertraglichoder behörd- lichfestgelegten Tarifeund Preisehalten (E.**2).
Der Richterhat alleBeweismi tel, unabhängigvon wemsie stammen,objektiv zuprüfen unddanach zuentscheiden, obdie verfügbaren Unterlageneine zuverlässigeBeurteilung desstreitigen Rechtsanspruchsgesta ten; Fachkenntnisseallein rechtfertigennicht, eineärztliche Beurteilungohne Weiteresals massgebendzu erachten(E. 3).
Multi- bzw.Polymorbidität stelltein gewichtigesKriterium fürdie Zusprechungeiner aufwendigenTherapie nachder Tarifposition7311 dar**(E. 4a).**
Die Erhaltungdes Statusquo unddie Vermeidungeiner Ver-schlechterung istals Erfolgzu wertenund indie Beurteilung miteinzubeziehen(E. 4b).
Assicurazione malat ie.Tariffa perfisioterapia. Multi-ri- spet ivamentepolimorbidità. Criteri****dell’efficacia, appropriate-zza eeconomicità.
I costidelle prestazioniche servonoalla diagnosie allacura di unamala tia odelle sueconseguenze vengonoassunti soloper quantosiano efficaci,appropriati edeconomici ecorrispondano alletariffe eai costistabiliti dall’autoritào pat-tuiti contrat ualmente(cons. 2).
Il Giudicedeve analizzareogge tivamente tu ti imezzi diprova, indipendentementedalla loroprovenienza, epoi de-cidere sela documentazionea disposizioneperme ta ungi- udiziocoscienzioso deldiri to contestato;conoscenze spe-cifiche da solenon giustificano ancora diconsiderare una valutazionemedica senz’altrocome determinante**(cons. 3).**
**Una multi-rispe tivamente unapolimorbidità costituisceun importantecriterio peril riconoscimentodi unacomplessa terapiagiusta laposizione tariffale****7311 (cons.**4a).
**Il mantenimentodello statusquo el’esclusione diun ag-gravamento vannoconsiderati comeun successoda inclu-dere nellavalutazione (cons.**4b).
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen die- nen. Diese Leistungen umfassen auch die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt wer- den von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arz- tes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktikers oder einer Chiropraktikerin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergü- tungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG schliesslich, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sind. b) Zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenver- band und dem Konkordat der Krankenversicherer besteht einTarif- vertrag vom 1. September 1997. Unter die Tarifposition 7301 fallen
«alle Einzel- und Kombinations-Behandlungen, die nicht ausdrück- lich unter den Tarifziffern 731 bis 7340 aufgeführt werden». Dem- gegenüber ist die Tarifposition 731 eine Sitzungspauschale für
«aufwendige Bewegungstherapie bei cerebralen und/oder me- dullären Bewegungsstörungen (...) oder schweren funktionellen Störungen unter erschwerten Umständen (Alter, Allgemeinzu- stand, Hirnfunktionsstörungen), für aufwendige bewegungsthera- peutische Behandlung mehrerer Gliedmassen bei mehrfachver- letzten, mehrfachoperierten oder multimorbiden Patienten, Atemtherapie bei schweren Lungenventilationsstörungen».
1. a) Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsge- richt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erhebli- chen Tatsachen fest, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Dies bedeutet, dass der Richter alle Be- weismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat die Diagno- sen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehr- fach festgehalten (Schreiben vom 25. Oktober 2010, Arztzeugnis vom 20. Januar 2012, Schreiben vom 14. März 2012). Diese wurden zu keinem Zeitpunkt bestritten. Unter anderem hat Dr. med. X., Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellung- nahme vom 5. Juni 2012 die Diagnosen nicht etwa infrage gestellt, sondern sogar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin polymorbid sei. Gestützt auf diese Diagnosen sprachen sich der behandelnde Physiotherapeut sowie der Hausarzt mehrfach für die Weiterführung der bisherigen aufwendigeren Therapie nach Tarif- position 73** 1aus. Sie betonten, dank der Physiotherapie habe eine Operation vermieden und der Status quo erhalten werden können (u. a. Bericht des Hausarztes vom 25. Oktober 2010). Dem Bericht des Hausarztes vom 14. März 2012 kann entnommen wer- den, dass er bei einer Reduzierung der bisherigen Behandlungs- einheiten sogar mit einer Verschlimmerung rechne. Gemäss Schreiben des Physiotherapeuten vom 10. Dezember 20 1habe nach vorausgegangener Behandlung gemäss Position 7301 und MTT ein totaler Schmerz-, Verkrampfungs- und Blockierungszu- stand bestanden. In aufwendiger Behandlung sei es gelungen, diesen Zustand zu bessern und mit Langzeitphysiotherapie nach Position 73 1stabil zu halten. Die Behandlung sei seit vier Jahren akzeptiert und angesichts der vielen Begleitdiagnosen legitimiert für Position 73 1**. Die Schmerz- und Verkrampfungssymptomatik sei nicht mit Position 7301 therapierbar, weil zu viele Nebendia- gnosen genau auf diese Schmerzen und Verkrampfungen einwir- ken würden. Bei der Komplexität der Diagnosen und Beschwerden sei, gemäss Schreiben des behandelnden Physiotherapeuten vom
13. Dezember 2010, die Begründung für eine aufwendige Physio- therapie mehr als gegeben.
1. Die Stellungnahmen der ersten beiden Vertrauensärzte vermögen die obige Einschätzung des Hausarztes und des behan- delnden Physiotherapeuten nicht zu widerlegen. Bei den Stellung- nahmen von Dr. med. Y. (25. November 2010) und eines unbe- kannten Vertrauensarztes (Unterschrift fehlt; vom 23. Dezember 2010) handelt es sich um sehr kurze Beurteilungen, welche wenig aussagekräftig sind und kaum begründet wurden. Auch die Be- schwerdegegnerin selbst beurteilte diese beiden Stellungnahmen
als unzureichend (Vernehmlassung vom 7. September 2012, Ziff. 15), da nicht von einer vertieften Auseinandersetzung mit dem me- dizinischen Sachverhalt habe ausgegangen werden dürfen und die Begründung für die Ablehnung der Rechnungsstellung nach Tarifposition 731 mager ausgefallen sei.
1. Der nachfolgend von der Beschwerdegegnerin ange- fragte Dr. med. Z. befürwortete demgegenüber nicht nur die The- rapie nach Ziffer 731, er führte auch aus, dass es schwierig sein dürfte und er Mühe hätte, darzulegen, dass es sich um eine einfa- che Physiotherapie gemäss Ziffer 7301 handeln würde. Die Phy- siotherapie betreffe lokal den Rücken, die linke Schulter und das linke Knie. Die Polymyalgie, die Fibromyalgie sowie die Osteope- nie würden sich auf den ganzen Körper auswirken. Die Gesamtheit der Symptome sei relevant, sodass der Zustand der Beschwerde- gegnerin als «schwere funktionelle Störung» zu bezeichnen sei und die Therapie unter «erschwerten Umständen» erfolgen müsse. Die Position 73** 1**sei ausgewiesen. Dabei ging Dr. med. Z. von ca. 3 Sitzungen pro Monat, d. h. 36 Sitzungen pro Jahr, aus. Diese Stellungnahme erscheint im Gegensatz zu den beiden ers- ten Stellungnahmen der Vertrauensärzte schlüssig und nachvoll- ziehbar. Obschon sie eher kurz ausgefallen ist, erläutert Dr. med. Z. nachvollziehbar, warum er zu dieser Einschätzung gelangte. Er berücksichtigt in seiner Beurteilung sämtliche Diagnosen des Hausarztes und bezieht damit die Vorakten mit ein. Obschon er da- von ausgeht, dass die Symptome wechselnd seien, wären sie ins- gesamt jedoch dauernd und mehr oder weniger am ganzen Körper vorhanden.
1. Die zuletzt eingeholte Stellungnahme von Dr. med. X. vom 5. Juni 2012 befasst sich hingegen beinahe ausschliesslich mit der Fibromyalgieproblematik. Obschon Dr. med. X. zu Beginn sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin festhält und diese nicht in Abrede stellt, ist er der Ansicht, die Aufwendigkeit der Behandlung sei vor allem durch das chronische Fibromyalgie- syndrom begründet. In der medizinischen Literatur sei umstritten, dass Physiotherapie bei diesen Zuständen eine anhaltende bzw. nachhaltige Wirkung erzielen könne, weshalb grosse Zurückhal- tung angebracht sei. Dies zeige sich auch im vorliegenden Fall, wo seit 2006 ohne wesentliche bzw. anhaltende Besserung behandelt werde. Weshalb Dr. med. X. zu dieser Ansicht gelangt, geht aus der Beurteilung nicht hervor. Seine Einschätzung ist nicht nachvoll- ziehbar, denn der Hausarzt diagnostizierte neben der Fibromyalgie zahlreiche weitere Beschwerden, welche eine Physiotherapie
rechtfertigen würden. Demnach würden neben den Beschwerden im Rücken auch solche in der Hüfte und in der Schulter zur Kom- plexität der Behandlung führen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. X. ausführt, die Anwendung der Tarifposition 731 sei obsolet, wenn die Behandlung der Fibromyalgie wegfalle. Aus- serdem wird keine Stellung zu den übrigen Beschwerden genom- men, obschon die Diagnosen des Hausarztes nicht bestritten wur- den. Schliesslich verweist Dr. med. X. auf die herrschende medizinische Literatur, ohne jedoch einen Literaturhinweis zu ma- chen. Er lässt bei seiner Beurteilung auch ausser Acht, dass das Bundesgericht mit Hinweis auf ein Schiedsgerichtsurteil aus dem Kanton Neuenburg auch Fibromyalgie als möglichen Faktor für eine aufwendigere Bewegungstherapie beurteilte (Urteil des Bun- desgerichts 9C_331/201 vom 24. August 201 E. 6.2). Ebenfalls keine Berücksichtigung in der Beurteilung fand die Feststellung des Hausarztes, es habe eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin vermieden werden können. Unter Berücksichtigung dieser Mängel vermag die Beurteilung nicht zu überzeugen, obschon sie von einem Facharzt für Rheu- matologie vorgenommen wurde. Die Fachkenntnisse allein recht- fertigen entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 nicht, die Beurteilung ohne Weiteres als massgebend zu erachten. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des Verbotes einer «second opinion».
1. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich bezüglich der Empfehlung von Dr. med. X. von 9 Se- rien pro Jahr (Stellungnahme vom 5. Juni 2012) mit grösster Wahrscheinlichkeit um ein Versehen handelte und Dr. med. X. die Reduktion und nicht etwa eine Erhöhung rechtfertigen wollte.
4. a) Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführe- rin an mehreren Körperregionen (Rücken, auf mehreren Niveaus Hernien/Protrusionen, Schulter-/Armbeschwerden [Impingement], Knie, Hüfte, Fibromyalgie am ganzen Körper) Beschwerden auf- weist und die Behandlung darauf Rücksicht zu nehmen hat. Wie auch von keinem der Fachärzte infrage gestellt, ist die Beschwer- deführerin multi- bzw. polymorbid, was ein gewichtiges Kriterium für die Zusprechung der aufwendigeren Therapie nach Position 73** 1darstellt. Ferner fällt auch das Alter der Beschwerdeführerin unter ein Kriterium für Position 73 1**. Die Voraussetzungen für eine Behandlung nach Tarifposition 73** 1**sind damit erfüllt.
b) Wie aus den Berichten des Hausarztes hervorgeht (u. a.
25. Oktober 2010), konnte mit der bisherigen Behandlung der Sta-
tus quo erhalten bleiben und damit eine Verschlechterung vermie- den werden. Eine solche Stabilisierung ist als Erfolg zu werten und ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Zweckmässig- keit der Behandlung nach Position 731 ist damit zweifellos gege- ben. Zu berücksichtigen bleibt ebenfalls, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits eineTherapie nach Position 7301 und MTT absolvierte und diese offenbar keine Besserung bewirkten. Erst die aufwendi- gere Therapie nach Position 731 führte zu einer Stabilisierung, weshalb auch die Wirksamkeit der physiotherapeutischen Be- handlung nicht infrage zu stellen ist. Schliesslich erscheint die Be- handlung nach Position 731 auch aus wirtschaftlicher Sicht ange- messen, denn eine allfällige Operation sowie die nachfolgende Rehabilitation oder eine stationäre Behandlung wären um einiges kostspieliger. Die Behandlung nach Position 731 ist damit sowohl zweckmässig und wirksam als auch wirtschaftlich.
S 12 85Urteil vom 5. März 2013