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Gemeindeversammlung. Traktandierungspflicht. Abände- rungsanträge.
Die Traktandierungspflicht schliesst die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag****zu stellen,nicht aus(E. 2).
Wird aberan derGemeindeversammlung einAntrag ge-stellt, dersich inhaltlichin keinerWeise mehrmit demtraktandierten Geschäftdeckt, istdie Traktandierungs- pflichtklar verletzt**(E. 3).**
Assemblea comunale. Dovere di mettere all’ordine del****giorno. Proposte di modifica.
Il doveredi mettereall’ordine delgiorno nonesclude la possibilitàdi faredelle propostedi modifica(cons. 2).
**Se peròdurante l’assembleacomunale vienefatta unaproposta chenon hanulla ache vederematerialmente con l’oggettoposto all’ordinedel giornovi èuna chiara****violazione dell’obbligo di mettere all’ordine del giorno (cons.**3).
Erwägungen:
1. In PVG 2006 Nr. 1 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Traktandierungspflicht verletzt sei, wenn anlässlich der Gemeindeversammlung über den Antrag auf Erhöhung des traktandierten Kredits von 1,2 Mio. Franken auf 2 Mio. Franken abgestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dort Folgendes ausgeführt:
Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über trak- tandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Stimmbe- rechtigten zu traktandierten Geschäften keine Abänderungsan- träge stellen dürften. Weder ist eine solche Einschränkung des Antragsrechtes im Gemeindegesetz vorgesehen, noch liesse sich dies mit dem hohen Stellenwert, den die Versammlungsdemo- kratie in Graubünden geniesst, vereinbaren. Mit Blick auf die Traktandierungspflicht ist lediglich erforderlich, dass Abände- rungsanträge in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zum traktandierten Geschäft stehen, sodass nicht faktisch über eine neue, nicht traktandierte Vorlage abgestimmt wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern muss im Ein- zelnen bestimmt werden. Geht es um Vorlagen, mit welchen Ausgaben beschlossen werden sollen, können diese nicht nur angenommen oder verworfen werden. Vielmehr gehört es in
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diesem Bereich zu den demokratischen Mitwirkungsrechten der Bürgerinnen und Bürger, dass auf ihren an der Versammlung gestellten Antrag hin höhere oder tiefere Ausgaben beschlossen werden als von der Exekutive beantragt. Dies steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zur Traktandierungspflicht, wie vom Beschwerdeführer und offenbar in anderen Kantonen mit weniger stark ausgeprägter Versammlungsdemokratie geglaubt wird. In Graubünden ist demgegenüber davon auszugehen, dass sich die Stimmberechtigten darüber bewusst sind, dass sich bei der Beschlussfassung über Kreditvorlagen aufgrund von Anträgen aus der Mitte der Gemeindeversammlung höhere oder tiefere Beträge ergeben können, als vom Gemeindevorstand vorge- schlagen. Die Stimmberechtigten müssen also damit rechnen, dass die Gemeindeversammlung über den ziffernmässigen Antrag des Vorstandes hinausgeht. Dass deswegen die Trak- tandierungspflicht verletzt würde, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen.
1. Der vorliegende Fall liegt nun offensichtlich ganz an- ders. Traktandiert war die bauliche Sanierung der gemeindeeige- nen Hütte X samt Kreditantrag, wobei in der Traktandenliste die Höhe des Kredits nicht definiert war. Der Antrag von Z entsprach nun aber einem ganz anderen Geschäft. Mit diesem Antrag sollte Y ermächtigt werden, die bestehende Hütte abzureissen und neu aufzubauen, wobei sich die Gemeinde an den Wiederaufbauko- sten zu beteiligen hatte (ungefähr Fr. 15 000.–). Zudem sollte die Gemeinde im Falle der Beendigung der Pacht rückerstattungs- pflichtig werden für die getätigten Investitionen und zwar in der Höhe abgestuft nach der Dauer des Pachtverhältnisses. Es bedarf keiner langen Ausführungen dafür, dass es hier um eine ganz an- dere Vorlage geht, welche sich inhaltlich in keiner Weise mehr mit dem traktandierten Geschäft deckt. Der einzig gemeinsame Nen- ner ist hier noch die Hütte X. Der Gemeindevorstand beantragte den Stimmbürgern eine Sanierung dieser Hütte, während der An- trag von Z zum Ziele hatte, seinem Vater das Recht auf Abbruch und Wiederaufbau zu verschaffen unter Kostenbeteiligung der Ge- meinde und unter späterer teilweiser Rückerstattung der Investi- tionen bei Beendigung der Pacht. Dies sind zwei völlig verschie- dene Dinge. Damit wurde die Traktandierungspflicht klar verletzt, sodass der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben ist. Die Frage der Ausstandspflicht der Familienmit- glieder Z braucht daher nicht geprüft und beantwortet zu werden. Immerhin wird sich die Gemeinde selber für den Fall einer erneu-
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ten Abstimmung mit den Ausstandsregelungen zu befassen haben.
U 12 5Urteil vom 21. Februar 2012
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