**Stimmrechtsbeschwerde. Zuständigkeitdes Verwaltungs- gerichts. Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Beginn derAn- fechtungsfrist mit Entdeckung des Beschwerdegrundes. Qualifikation von Abstimmungserläuterungen als Real-**akte.
**Im konkretenEinzelfall istes ausstaatspolitischer undstaatsrechtlicher Sichtnicht vertretbar,wenn dieRegie- rung dasVerhalten desGrossen Ratesin derfraglichen Abstimmung zubeurteilen hätte;in einemsolchen Fallegelangt Art. 49 Abs. 1 lit. e des VRG zurAnwendung (E.**1).
**Bei Beschwerdengegen Eingriffein dasStimmrecht be-trägt dieAnfechtungsfrist gemässArt. 60Abs. 2lit. b VRGzehn Tageseit derEntdeckung desBeschwerde- grundes;war derBeschwerdegrund bereitsvor derAb- stimmung bekanntgeworden odererkennbar, istdie Beschwerdeauch vorder Abstimmungbei derRechts- mittelinstanz einzureichen(E. 2****a –**c).
**Bei Abstimmungserläuterungen handelt es sich wederum eineVerfügung nochum einenEntscheid, derge- mässArt. 22Abs. 1VRG zu begründen und miteiner Rechtsmittelbelehrungzu versehenist, sondernum ei-nen Realakt,wie erin einemAbstimmungsverfahren üblich undin vielfältigerWeise möglichist; solcheReal- akte werden nicht mit Rechtsmittelbelehrungen verse- hen (E.**3). Ricorso perattentati aldiritto divoto. Competenzadel Tri-bunale amministrativo. Tempestività del ricorso. Decor- renza deltermine diricorso conla scopertadel motivodi ricorso. Qualificazionedei materialidi votocome attireali.
Nella situazioneconcreta nonè difendibile**– permotivi di politicastatale ecostituzionale –che siail Governoa statuire sulcomportamento delGran Consiglionell’am- bito dellavotazione inparola; inquesti casitorna appli- cabilel’art. 49cpv. 1lett. e****LGA (cons.**1).
Nei ricorsiper attentatial dirittodi voto,il termined’im- pugnazione giustal’art. 60cpv. 2lett. bLGA èdi 10gi- orni dallaconoscenza delmotivo diricorso; seil motivo diricorso eragià notoo erariconoscibile primadella vo- tazione,anche ilricorso vaproposto primadella vota- zione**(cons. 2****a –**c).
**– Imateriali divoto noncostituiscono nédisposizioni né decisionida motivaregiusta quantoprevisto all’art.22 cpv.1 LGAche andrebberomuniti deimezzi d’impugna- zione,bensì diun attoreale tipicoe ricorrenteper pro- ceduredi votazione;simili attinon vengonomuniti dei mezzid’impugnazione (cons.**3).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die kantonale Volksabstimmung betreffend das Verwaltungszen- trum – Projekt «sinergia» vom 11. März 2012. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist unbestrittener- massen gegeben. Die vorliegende Beschwerde wurde zwar so- wohl bei der Regierung als auch beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden eingereicht. Allerdings kamen sowohl die Regierung als auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es im konkreten Einzelfall aus staatspolitischer und staatsrechtlicher Sicht nicht vertretbar wäre, wenn die Regierung das Verhalten des Grossen Rates in der fraglichen Abstimmung beurteilen müsste. In einem solchen Falle gelangt Art. 49 Abs. 1 lit. e VRG zur Anwen- dung, wonach das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen ei- nen Entscheid beurteilt, der von der Regierung entgegen den all- gemeinen Zuständigkeitsvorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden kann. Dieses Abwei- chen von der gesetzlichen Regelung gilt allerdings nur für den konkreten Einzelfall und hat keine allgemeine Gültigkeit.
2. a) Im Vordergrund der Betrachtungen steht primär die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Da es sich bei der am
1. März 2012 eingereichten Beschwerde ausdrücklich um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, ist bezüglich der Anfechtungs- frist Art. 60 Abs. 2 VRG massgebend, welcher für Beschwerden ge- gen Eingriffe in das Stimmrecht eine Frist von zehnTagen vorsieht und zwar gemäss lit. b der genannten Bestimmung seit der Ent- deckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung.
1. Der Diskurs der Parteien über den Grund der kurzen Anfechtungsfrist von bloss zehnTagen erweist sich als überflüssig. Der Gesetzgeber sah sich aufgrund des klaren Bedürfnisses nach rascher Rechtssicherheit veranlasst, im Bereich der politischen Rechte bzw. für den speziellen Fall der Stimmrechtsbeschwer- de die kurze Frist von zehn Tagen anzusetzen (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft
Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). Wenn nun der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeantwort angeführten Gründe – mithin auch die Rechtssicherheit – für diese kurze Frist als unhaltbar bezeichnet, vermag dies an der gesetzlichen Regelung nichts zu ändern.
1. Gemäss dem zitierten Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung beginnt die Anfechtungsfrist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstim- mung. Wie der Beschwerde vom 22. März 2012 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer anfänglich der Meinung, die Stimm- rechtsbeschwerde sei in jedem Fall innert zehnTagen seit der amt- lichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu erheben. Die gesetzliche Regelung besagt jedoch, dass die zehntägige An- fechtungsfrist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerde- grundes zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall das Abstimmungsergebnis abgewartet werden kann; vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall, dass der Be- schwerdegrund bereits vor der Abstimmung bekannt geworden oder erkennbar war, die Beschwerde auch vor der Abstimmung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Diese Regelung entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätzen – welche zwar auch in kantonalen Verfahren Geltung beanspruchen könnten, das Bun- desgericht dies aber ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. das Urteil 1C_217/2008 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) –, wonach Mängel hinsichtlich Vorberei- tungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen so- fort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen sind. Die Praxis des Bundesgerichts bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt der Stimmberechtigte die Rüge im Vorfeld einer Abstimmung, so ver- wirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung. Gemäss dem Bundesgericht wäre es denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst wider- spruchslos hingenommen werde und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. das Urteil 1C_217/2008 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, E. 1.2 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die eben dar- gelegten Grundsätze des Bundesgerichts entsprechen auch der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau-
bünden (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts V 12 6 vom 30. Oktober 2012, insb. E. 2c; U 00 124A; U 00 121; PVG 1990 Nr. 2;
PVG 1986 Nr. 4).
Dass der Beschwerdeführer die angeblichen Mängel in der Abstimmungsbotschaft erst mit der Bekanntgabe des Abstim- mungsergebnisses erkannt hat oder erkennen konnte, behauptet er selber nicht. Die Abstimmungsbotschaft war dem Beschwerde- führer spätestens drei Wochen vor der Abstimmung zugestellt worden (Art. 24 Abs. 1 GPR), sodass er in der Lage war, die an- geblichen Mängel in der Botschaft frühzeitig zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als Grossrat bereits die De- batte im Grossen Rat verfolgt und mitgestaltet hatte und er bereits in der parlamentarischen Beratung gewisse auch in der Be- schwerde vorgebrachte Argumente angeführt und Meinungen vertreten hatte (vgl. das Grossratsprotokoll 2|2011/2012 der Ses- sion vom 17. bis 19. Oktober 2011 S. 273 f., 293 und 297). Der Be- schwerdeführer hätte folglich in Bezug auf die von ihm mit Be- schwerde vom 22. März 2012 gerügten Mängel bereits während des laufenden Abstimmungsverfahrens reagieren müssen. Die zehntägige Anfechtungsfrist hatte – wie soeben dargelegt – bereits vor der Abstimmung zu laufen begonnen und war ebenfalls be- reits vor der Abstimmung abgelaufen gewesen.
3. Gänzlich unbegründet ist der Einwand, die Abstim- mungserläuterungen des Grossen Rates hätten gar keine Rechts- mittelbelehrung enthalten, sodass gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG eine zweimonatige Anfechtungsfrist gelte, welche vorliegend bei Wei- tem eingehalten sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei den Abstimmungserläuterungen weder um eine Verfügung noch um einen Entscheid gehandelt hat, der gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen war, sondern um einen Realakt, wie er in einem Abstim- mungsverfahren üblich und in vielfältiger Weise möglich ist. Sol- che Realakte werden indessen nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehen. Der Darlegung des Beschwerdeführers, bei den Abstim- mungserläuterungen des Grossen Rates handle es sich um einen Entscheid der Redaktionskommission, kann somit nicht gefolgt werden.
V 12 5Urteil vom 13. November 2012