BAB-Verfahren.
Zustimmungsverfügung ARE samt Baubewilligung der****Gemeinde (E. 1).
**Vorfrage derEinhaltung der30-tätigen Beschwerdefrist durch****ANU (E.**2a).
Auslösung desFristenlaufes nachArt. 27Abs. 2lit. e****NHV (E. 2b).
**Feststellungsbegehren sindgrundsätzlich nurzulässig, sofern keinLeistungsbegehren möglichist (Primat****der Leistungsbegehren; E.**3a).
Ausnahmen von dem Erfordernis der Aktualität des****Rechtsschutzinteresses bei materiellen Grundsatzfra- gen (E. 3b).
**Das Beschwerderechtbesteht nurzur Klärung****konkreter Rechtsfragen (E.**3c).
**Das Abbruch-und Wiederherstellungsverfahrenist nachArt. 94KRG Sacheder Gemeindeund darfnur beiklarer Rechtslage ausgeübt****werden (E.**3d).
Bei BAB-Verfahrenhat darüberaber zuerstdas AREzu befinden (E. 3e). Procedura EFZ.
Permesso cantonaledell’UST conlicenza edilizia****comu- nale (cons. 1).
**Questione preliminare riguardante l’ossequio da parte dell’UNAdel terminedi 30giorni perpromuovere ri-**corso (cons. 2a).
Decorrenza deltermine giustal’art. 27cpv. 2lett. e****OPN (cons. 2b)
In principio,richieste diaccertamento sonoammissibili solo perquanto nonsia possibilepretendere lacon- danna auna prestazione**(primato dell’azione****di con-**danna; cons. 3a).
Eccezioni all’obbligo dell’interesse giuridico attuale in caso di questioni materiali di natura fondamentale (cons. 3b).
**Il dirittodi ricorsosussiste soloper ladefinizione dique- stioni giuridicheconcrete (cons.**3c).
**Giusta l’art. 94 LPTC, la procedura di demolizione e di ripristinoè dicompetenza deicomuni epuò esse- re avviata solo se la situazione di diritto è chiara (cons.**3d).
**– Perle procedureEFZ spettaperò all’USTdeterminarsi previamente sulla****questione (cons.**3e).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt bildet die Zustimmungsverfügung des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 11. September 2008 bzw. die gestützt darauf erlassene Baubewilligung der Gemeinde vom 15. September 2008 bezüglich Abbruch und Wiederaufbau ei- ner Wohnhütte auf Parzelle 1015 in der Landwirtschaftszone, über- lagert von einer Moorlandschaft (ML 364), womit korrekterweise das Bewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb von Bauzonen (BAB) zur Anwendung gelangte.
2. a) Zuerst wird die Frage zu klären sein, ob die Anfech- tung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. September 2011 nicht verspätet erfolgte und somit darauf gar nicht eingetreten werden kann. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde näm- lich jeweils schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des ange- fochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vor- liegend ist dazu bis zuletzt unklar geblieben, wann genau der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von den angefochtenen Erlassen vom 11./15. September 2008 erhalten hat. Während der Beschwerdeführer erst durch die E-Mail vom 14. Juli 2011 des kan- tonalen Amts für Natur- und Umwelt (ANU) davon erfahren haben will und damit die 30-tätige Beschwerdefrist – unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2011 gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – knapp eingehalten worden wäre, behauptet insbesondere die Gemeinde, dass der Beschwer- deführer viel früher – nämlich schon im Zuge der BAB-Bewilligung durch das ARE vom 11. September 2008, welche laut Verteiler auch dem ANU zugestellt worden sei und somit wohl auch dem Be- schwerdeführer (BAFU) via ANU zur Kenntnis gebracht worden sei – davon erfahren hätte und deshalb nun eine Anfechtung nach beinahe drei Jahren klarerweise verspätet wäre. b) Bezüglich der Einhaltung der erwähnten Beschwerde- frist (30 Tage) gilt es hier lediglich festzuhalten, dass weder das ARE (Beschwerdegegner) noch die Gemeinde (Beschwerdegegne- rin) der vorgeschriebenen Mitteilungspflicht laut Art. 27 Abs. 2 lit. e NHV nachgekommen ist. Entweder die BAB-Bewilligung des ARE vom 11. September 2008 oder die Baubewilligung der Gemeinde vom 15. September 2008 hätten danach direkt dem Beschwerde- führer (BAFU) selbst mitgeteilt werden müssen. Da eine derartige Mitteilung nachweislich unterblieben ist, begann die Beschwerde-
frist damals aber noch nicht zu laufen. Daran ändert auch die am
15. Juli 2008 erfolgte Publikation des BAB-Gesuchs im Kantons- amtsblatt (Seite 2244) nichts, zumal darin der Hinweis auf die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung fehlte. Es könnte – wie die Gemeinde vermutet – höchstens noch eine informelle Zustel- lung in Frage kommen, die vor dem E-Mail am 14. Juli 2011 erfolgt wäre. Wie es sich damit aber letztlich wirklich verhält, kann hier of- fen bleiben, weil auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. Dem Editionsantrag der Ge- meinde, wonach das Gericht die gesamte Korrespondenz zwi- schen dem ANU und BAFU (Beschwerdeführer) ab 2008 anfordern und sichten sollte, muss daher – trotz Unklarheit bezüglich recht- zeitiger Beschwerdeerhebung – nicht gefolgt werden.
3. a) Ausgangspunkt und massgebend für das Nichteintre- ten auf die erwähnte Beschwerde ist das folgende Rechtsbegehren (Ziff. 4, Seite 4) des BAFU: «Vor diesem Hintergrund und aus die- sen Gründen sei die Widerrechtlichkeit der BAB-Bewilligung vom
11. bzw. 15. September 2008 festzustellen sowie der Abbruch des Ferien-/Wochenendhauses zu verfügen, sofern Letzteres unter Ein- bezug aller Umstände als verhältnismässig zu erachten ist.» Auf ein solches Feststellungsbegehren kann zum vornherein nicht ein- getreten werden. Rechtsbegehren sind grundsätzlich nur zulässig, soweit an ihnen ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 136 V 7 E. 2.1; 134 II 120 E. 2.1; 133 II 400 E. 2.2; Häner, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 21). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber aktuell und praktisch sein. Diese Eintretensbedingung gilt sowohl für Pri- vate als auch für Behörden (vgl. Waldmann, BSK-BGG, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 45; der Begriff des schutzwürdigen Interes- ses ist vor kantonalen Gerichten gleich wie vor Bundesgericht; BGE 136 V 7 E. 2.1). Dasselbe trifft auf Feststellungsbegehren zu. Nach der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einem unmittelbaren und schutzwür- digen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids nament- lich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse durch ein rechtsgestal- tendes Urteil gewahrt werden kann (VGU R 11 22 E. 2; BGE 136 I 87 nicht publizierte E. 1; 136 II 281 nicht publ. E. 1.2; vgl. auch VGE 142/97 und PVG 1972 Nr. 96). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung (Leistungsbe- gehren) der angefochtenen Entscheide hätte verlangen müssen und können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe selbst gerade nicht geltend macht und auch nicht
ersichtlich ist, wieso er ein über die Aufhebung der angefochtenen Entscheide hinausgehendes (höheres) Interesse an einer Fest- stellung der Rechtswidrigkeit derselben haben könnte. Selbst bei einer Gutheissung des Feststellungsbegehrens würde sich an der tatsächlichen und rechtlichen Situation vorliegend viel- mehr überhaupt nichts ändern, da die angefochtenen Entscheide nach wie vor existierten. Die Rechtsfolge wäre bei einer Gut- heissung wie auch einer Abweisung des Feststellungsbegehrens demnach dieselbe. Es gilt deshalb auch hier der prozessuale Grundsatz, dass ein (subsidiäres) Feststellungsbegehren nur dann zulässig ist, wenn ein (primäres) Leistungsbegehren nicht möglich ist.
1. In Ausnahmefällen kann indes auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn sich die aufge- worfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umstän- den wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Darüber hin- aus muss an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätz- lichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse beste- hen. Die Überprüfung beschränkt sich dabei auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfra- gen, währenddem die zufälligen Modalitäten des obsolet gewor- denen Einzelfalles ausser Acht gelassen werden. Auf ein Feststel- lungsbegehren darf somit nur eingetreten werden, wenn ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der strittigen Frage be- steht und es sich insbesondere um Rechtsverhältnisse handelt, die jederzeit wieder aktuell werden könnten und sonst niemals zu ei- ner gerichtlichen Beurteilung gelangen würden (vgl. VGE 97/142 E. 2; BGE 111 Ib 58/9 E. 2; PVG 1993 Nr. 85, 1985 Nr. 84; Häner, a. a. O., Art. 48 Rz. 22 mit Hinweisen; so auch schon Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, Seite 154, Ziff. 3.2).
1. Hier handelt es sich jedoch eindeutig nicht um einen sol- chen Ausnahmefall. Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht es um die bestehende Rechtswidrigkeit einer Einzelver- fügung. Ein virtuelles Interesse an der Feststellung der Rechts- widrigkeit dieser Einzelverfügung existiert nicht. Das Rechts- schutzinteresse hätte überdies – bei Geltendmachung eines Leistungsbegehrens (Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide) – durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden können. Das Beschwerderecht steht einzig zur Behandlung kon-
kreter Rechtsfragen, nicht aber theoretischer Rechtsabklärungen offen (VGU R 11 22 E. 2).
1. Im Übrigen ist der Gemeinde insofern zuzustimmen, als sie ausführte, sie habe über einen allfälligen Abbruch noch gar nicht verfügt. Zur Beantwortung der Frage, ob allenfalls der recht- mässige Zustand von einer fehlbaren Bauherrschaft wiederherzu- stellen sei, müsste zuerst aber überhaupt rechtskräftig feststehen, ob die Baubewilligung vom 15. September 2008 überhaupt zu Recht erteilt worden sei. Erst wenn diese Vorfrage eindeutig ge- klärt sei, könne die zuständige Gemeinde das Wiederherstellungs- verfahren nach Art. 94 Abs. 1 KRG in Angriff nehmen. Die Ge- meinde sei bis zur Anhebung des vorliegenden Verfahrens durch den Beschwerdeführer aber von der Rechtmässigkeit ihrer Baube- willigung ausgegangen. Ausserdem sei die Rechtskraft der erteil- ten Baubewilligung durch das jetzige Beschwerdeverfahren noch nicht eingetreten (sogenannt hinkende Rechtskraft). Konsequen- terweise habe die Gemeinde deshalb bezüglich der Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands bzw. des Abbruchs illegaler Bauten bis dato noch nichts verfügt. Es liege daher auch kein ent- sprechendes Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf das in Ziff. 4 for- mulierte Beschwerdebegehren («sowie der Abbruch des Ferien-/ Wochenendhauses [sei] zu verfügen») nicht einzutreten sei.
2. Der Vollständigkeit halber sei nur noch festgehalten, dass zur erstinstanzlichen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das angerufene Gericht gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG ebenfalls nicht zuständig und spruchbefugt wäre. Dafür ist primär die kommunale Baubehörde zuständig und ver- antwortlich. Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb der Bauzonen trifft zudem die BAB-Behörde (hier: ARE) die erforder- lichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde – trotz Aufforderung durch den Kanton – dennoch untätig bleiben würde. R 11 86 Urteil vom 6. März 2012