Gebäude- und****Elementarschaden 14
Donns d’edifizis e elementars Danni ai fabbricati e della natura
Gebäudeversicherung. Kürzung und Regress.
Assicurazione fabbricati. Riduzione e regresso.
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) vom 27. März 2012. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Kürzung der Entschädigung wegen grobfahrlässiger Verursa- chung der Feuersbrunst von 10 % zu Recht erfolgt ist.
1. a) Am 1. Januar 2011 ist das total revidierte GebVG im Kanton Graubünden in Kraft getreten. Dessen Art. 42 (Verwirkung und Kürzung) und 44 (Regress) GebVG lauten wie folgt:
Verwirkung und Kürzung Art. 42
1. Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
2. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Mass- gabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt wer- den.
Regress Art. 44
1. Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schaden- ersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat.
2. Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Hand- lung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.
Diese Bestimmungen lösten Art. 36 und Art. 44 altGebVG ab, wel- che folgendermassen lauteten:
Kürzung Art. 36
1. Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat.
2. Hat der Eigentümer das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung nach dem Verschul- den zu kürzen.
3. Ist das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Eigentümer in häuslicher Ge- meinschaft lebt oder für deren Handlungen er einstehen muss, und hat sich der Eigentümer in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann die Anstalt die Ent- schädigung nach dem Verschulden des Eigentümers kürzen.
Rückgriff Art. 44
1. Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Drit- ter gehen auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet.
2. Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Anstalt schuldhaft verkürzt, verantwortlich.
3. Gegen Personen, die mit dem Eigentümer in häuslicher Ge- meinschaft leben oder für deren Handlungen er einstehen muss, besteht kein Rückgriffsrecht, wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben.
Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevi- sion vom 2. März 2010 hielt zur «Verwirkung und Kürzung» und zum «Regress» Folgendes fest:
«Art. 42 Verwirkung und Kürzung
Die Bestimmung über die Verwirkung (Untergang der Forderung wegen vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses) und Kürzung (zufolge grobfahrlässiger Herbeiführung des versi- cherten Ereignisses) entspricht unverändert Art. 36 Abs 1 und 2 des geltenden Gesetzes. Nicht übernommen wurde Abs. 3 von Art. 36 des geltenden Gesetzes. Dieses Kürzungsprivileg macht heute nicht mehr in allen Fällen Sinn. Beispielsweise kann eine er- wachsene Person, die im gleichen Haushalt mit dem Eigentümer zusammenlebt und fahrlässig einen Brand verursacht, durchaus eine eigene Haftpflichtversicherung haben. Es ist nicht der Sinn ei- nes solchen Privilegs, dass kein Schadenausgleich zwischen der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung des fahrlässig handelnden Hausgenossen stattfindet. Eine strengere Kürzungs- praxis in Fällen eigentlicher Haftung des Eigentümers für Hausge- nossen ist indessen nicht beabsichtigt.
Art. 43 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfand- gläubiger
Die Regelung der Rechte der Grundpfandgläubiger entspricht dem geltenden Recht (Art. 45).
Art. 44 Regress
Die Regressregelung ist grundsätzlich die gleiche wie im gelten- den Gesetz (Art. 44). Auf das Regressprivileg (Art. 44 Abs. 3 des geltenden Gesetzes) soll jedoch verzichtet werden. Die Gebäude- versicherung beabsichtigt nicht, generell auf Hausgenossen zu
regressieren. Es gibt jedoch Einzelfälle, in welchen diese Regel zu stossenden Ergebnissen führt. Der Regress der Gebäudeversiche- rung richtet sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes nach Art. 50 f. OR.»
In der parlamentarischen Diskussion vom 15. Juli 2010 wurden dazu keine Bemerkungen gemacht («VII. Schadenfall, Art. 33 bis 44, Antrag Kommission und Regierung, gemäss Botschaft: Ange- nommen.»)
1. Angesichts dieser Revision über die Gebäudeversiche- rung im Kanton Graubünden könnte man jetzt argumentieren, dass, weil im neuen Art. 42 Abs. 2 GebVG im Gegensatz zur For- mulierung in Art. 36 Abs. 2 altGVG (dort war es der Eigentümer) nicht mehr explizit aufgeführt ist, auf wessen Grobfahrlässigkeit es ankommt, es auch weiterhin alle beteiligten Personen, also auch die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG genannten Drittperso- nen, gemeint seien. Nach der Botschaft kann dies aber offensicht- lich nicht der Fall sein, weil auf der Seite 500 zu Art. 42 GebVG aus- drücklich festgehalten ist, dass die neuen Abs. 1 und 2 von Art. 42 GebVG unverändert den bisherigen Abs. 1 und 2 von Art. 36 altGebVG entsprechen. Der Wortlaut des neuen Art. 42 GebVG, in welchem der bisherige Abs. 3 von Art. 36 altGebVG fehlt, legt es also nahe, dass es in Bezug auf die Verwirkung respektive Kürzung von Entschädigungen durch die GVG nur auf das Verhalten des Versicherten respektive Eigentümers ankommt. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG enthaltene Regelung für Drittpersonen nicht gestrichen und darauf hingewie- sen, dass es in Bezug auf Abs. 1 und 2 von Art. 42 bei der bis- herigen Regelung bleibe.
2. Betrachtet man den neuen Art. 42 GebVG zusammen mit dem neuen Art. 44 GebVG, wird klar, was der Gesetzgeber beabsichtigte: Er wollte die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen, welche letztlich den Eigentümer traf, zugunsten einer vollen Regressmöglichkeit (gemäss Art. 44 GebVG) gegenüber diesen Drittpersonen, welche dann eben diese Drittpersonen trifft, streichen. Anders kann der Kommentar in der Botschaft zu den neuen Art. 42 und Art. 44 GebVG nicht verstanden werden. Dies sieht offenbar auch die GVG so, andernfalls hätte sie kaum gegen die beiden Söhne von A. Regress genommen, indem sie gegen diese am 20. September 2012 Klage eingereicht hat.
3. Mit der Frage der Leistungskürzung befasst sich auch der systematische Kommentar «Gebäudeversicherung» (Glaus /
Honsell / Fuhrer, Komm. Gebäudeversicherung, Basel 2009, ab Seite 299 ff.). Dieser plädiert nämlich auf der Seite 308 dafür, dass, wenn eine Zurechnungsnorm im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Ver- sicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229) für eine kantonale Gebäudeversicherung fehlt, Art. 14 Abs. 3 VVG analog anzuwen- den sei. Dieser Art. 14 VVG lautet wie folgt:
Art. 14
1. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absicht- lich herbeigeführt hat.
2. Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3. Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Be- aufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme je- ner Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kür- zen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsneh- mers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4. Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leich- ten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schul- dig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Perso- nen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.
Es verhält sich nun aber so, dass eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 3 VVG im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht in Frage kommt, weil aufgrund der Materialien (vgl. Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevision vom 2. März 2010, S. 500 f.) feststeht, dass der bündnerische Gesetzgeber die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen für die GVG abschaffen wollte. Der Art. 36 Abs. 3 altGebVG, der die VVG-Rege- lung fast wörtlich übernommen hatte, wurde nämlich offensicht- lich nicht übernommen. Hingegen wurde sozusagen als «Ersatz» das Regressprivileg für den Schädiger (Dritten) gegenüber der Ge-
bäudeversicherung abgeschafft. Entsprechend richtet sich nun der Regress der Gebäudeversicherung nach Art. 50 f. OR und wird nicht mehr durch die kantonale Regelung eingeschränkt.
1. a) Vorliegend geht es folglich alleine um die Frage, ob die GVG berechtigt war, ihre Entschädigung gegenüber den Ei- gentümern A und B zu kürzen, weil diese grobfahrlässig gehan- delt haben. Dagegen geht es nach dem soeben Gesagten nicht um die Frage, ob die Kinder grobfahrlässig gehandelt haben oder nicht, weil dies einzig für die Thematik des Regresses (Rückgriffs- recht) von Relevanz wäre. Entsprechend argumentiert die GVG in ihrer Vernehmlassung auf der Seite 6 fehlerhaft, wenn sie aus- führt, dass, falls der Schaden durch eine Person verursacht wird, für welche Handlungen der Eigentümer die Haftung zu überneh- men hat, die Leistungen nach wie vor nach dem Verschulden gekürzt werden könnten. Ebenso ist die Argumentation in der Duplik auf der Seite 4 unrichtig, wonach der Gesetzgeber mit der Aufhebung von Abs. 3 von Art. 36 altGebVG eine strengere Kür- zungspraxis in Fällen eigentlicher Haftung des Eigentümers für Hausgenossen nicht beabsichtigt habe. Ebenso ist das Argument in der Duplik auf der Seite 4, der Vater habe als Inhaber der elterli- chen Sorge für das Verhalten der beiden Söhne einzustehen, hier, wo es um die Leistungskürzung gegenüber dem Eigentümer geht, nach dem Gesagten fehl am Platz. Dies hat auch die GVG offenbar erkannt, würde sie doch sonst nicht gegen die beiden Söhne re- gressieren. Ebenso erweist sich die Argumentation im angefoch- tenen Einspracheentscheid als falsch, dass die GVG die Entschädi- gung kürzen könne, sofern nachgewiesen werden könne, dass die beiden Jugendlichen grobfahrlässig gehandelt hätten (S. 3; diese Argumentation stützt sich zudem fälschlicherweise auf den gestri- chenen Art. 36 Abs. 3 alt war GebVG). Bei der Beantwortung der hier streitigen Frage, ob die Gebäudeversicherung berechtigt ist, ihre Entschädigungspflicht gegenüber dem Versicherten zu kür- zen, ist nämlich alleine ausschlaggebend, ob dem Versicherten selbst zumindest eine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann (Art. 42 Abs. 2 GebVG). U 12 34Urteil vom 30. Oktober 2012