Baueinspracheverfahren. Zweitwohnungen. Übergangs-recht. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung eines Bau-vorhabens. Beschwerdelegitimation (Bestätigung derRechtsprechung). Art. 75b BVund kommunale Kontin- gentspflichten.
Bei der Prüfung eines Bauvorhabens ist grundsätzlich vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt derBaubewilligung bestand;das letztenoch tolerierbare massgebende Sachverhaltselement für eine Anknüp- fung ist der Entscheid der erstinstanzlichenBewilli- gungsinstanz (E. 3b).
**Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontin- gentsliste innerhalbeines Baubescheidesist alsselb- ständiger Streitgegenstand anzusehen, der mit derbau- und planungsrechtlichen Rechtmässigkeit einesBauvorhabens alssolcher nichtszu tunhat (PVG2010 Nr.29); Baueinsprechersind zurRüge betreffendKontin- gentierung nichtlegitimiert, dasie davonnicht mehrals Dritte berührtsind (E.**3c).
Auch nachAnnahme derZweitwohnungsinitiative am **11. März2012 könnengrundsätzlich kommunaleZweit- wohnungskontingente spätererJahre fürBaubewilli- gungen im Jahr 2012 verwendet werden, wenn dies nicht ineinem rechtsmissbräuchlichenZusammenspiel von Bauherrenund Gemeinden****geschieht (E.**3d).
**Procedura diopposizione edilizia.Residenze secondarie.Diritto intertemporale.Punto diriferimento perl’analisi delprogetto edilizio.Legittimazione alricorso (confermadella giurisprudenza). Art.**75b Cost.e contingenticomunali.
Nell’esame diun progettodi costruzioneoccorre inprin- cipio partiredalla situazionegiuridica chevigeva almo- mento del rilascio della licenza edilizia; l’ultimoele- mento della fattispecie per creare il riferimento è ladecisione della prima istanza chiamata a statuire****sull’autorizzazione (cons. 3b).
L’inserimento nell’ambitodi unalicenza ediliziadi unprogetto dicostruzione inuna listadi contingentiva considerato come un oggetto d’impugnazioneindi- pendente,che nonha nullaa chevedere conla liceità delprogetto all’ordinamentoedilizio epianificatorio (PTA2010 no.29); gliopponenti allalicenza edilizianon
**sono legittimatiad invocarela censurasul contingenta- mentoin quantonon sonotoccati dallamisura piùdi qualsiasi****terzo (cons.**3c).
**– Anchedopo l’accettazionedell’iniziativa sulleresidenze secondariel’11 marzo2012, icontingenti deglianni sus- seguenti possono essere utilizzati per licenze edilizie del2012 sequesto nonavviene inuna abusivaintesa tracommittenza ecomuni (cons.**3d).
Erwägungen:
3. b) In Zusammenhang mit der neuen verfassungsrechtli- chen Regelung von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV gehen die Be- schwerdeführer im Weiteren davon aus, dass bei der Beurteilung des Vorhandenseins der sachlichen Voraussetzungen der Bau- bewilligungen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem das Bau- vorhaben in Angriff genommen wird. Da dies beim vorliegenden Bauvorhaben erst im Jahre 2013 der Fall sein soll, seien die ge- setzlichen Voraussetzungen, d. h. die Einhaltung der 20 %-Regel für Zweitwohnungen, vorliegend nicht erfüllt. Damit ist zum einen die Frage des Anknüpfungspunktes des neuen, ab 1. Januar 2013 in Wirkung tretenden Rechts und zum anderen die Frage, was überhaupt eine Zweitwohnung darstellt, aufgeworfen. Klarer- weise kann der Ansicht der Beschwerdeführer, es sei für die An- wendung der neuen Regeln betreffend Zweitwohnung auf den Zeitpunkt der Baubewilligungsausübung abzustellen, nicht ge- folgt werden. Die von den Beschwerdeführern hierzu zitierte Lite- ratur erweist sich bei näherem Hinsehen sogar als ein Nachteil für deren Argumentation, wird doch dort gerade festgehalten, dass das Vorliegen der Anforderungen einer Bewilligung grundsätzlich und primär zum Zeitpunkt des Zulassungsentscheids (und nicht zum Zeitpunkt der Zulassungsausübung) zu überprüfen ist (vgl. Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Ha- bil.-Schrift Univ. Zürich, Bern 1994, § 5 N 204). Bei dieser Frage auf den Zeitpunkt der Bewilligungsausübung abzustellen, erscheint genauso verfehlt und ähnlich beliebig, wie eine Praxis, wonach beim Inkrafttreten neuen Rechts alle irgendwie hängigen Verfah- ren und Fälle umgehend nach diesem zu entscheiden wären (vgl. Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102 [1983] II 101 ff., 208). Würde man den Zeitpunkt der Bewilligungsaus- übung als Anknüpfungspunkt wählen, setzte man einen Ge- suchsteller unberechenbaren Umständen aus, da dieser Zeitpunkt nicht grundsätzlich und primär vom Gesuchsteller selber, sondern
vielmehr von allfälligen (mutwilligen) Einsprechern, Beschwerde- führern oder auch durch langwierige Behörden- oder Rechtsmit- telverfahren bestimmt würde. Zum anderen ist die Regel, dass neues Recht umgehend auf irgendwie hängige Verfahren und Fälle angewendet werden soll, nicht mit dem Vertrauensgrundsatz ver- einbar (Kölz, a. a. O., S. 108); allenfalls tritt ein solches Vorgehen auch in Konflikt mit dem Verbot rückwirkender Gesetze. Es kann al- lerhöchstens für Fälle absolut wertneutralen Prozessrechts Gel- tung haben (vgl. aber hierzu Felix Uhlmann / Ralph Trümpler, «Das Rückwirkungsverbot ist im Bereich der Amtshilfe nicht von Bedeu- tung», in: ZSR 130 [2011] I 139 ff., insbesondere 142 ff.). Schliess- lich ist in der Frage des richtigen Anknüpfungszeitpunkts der Lehr- meinung zu folgen, wonach das letzte noch tolerierbare massgebende Sachverhaltselement für eine Anknüpfung der Ent- scheid der erstinstanzlichen Bewilligungsinstanz ist (Kölz, a. a. O.,
S. 211). Entsprechend ist auch in casu für die Beurteilung des Vor- handenseins der sachlichen Voraussetzungen der Baubewilligun- gen auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewilligungserteilung,
d. h. auf den 13. April 2012, abzustellen. Dass die Beschwerdegeg- nerin 2 um Baubewilligungen für Zweitwohnungen nachgesucht hat, ist vorliegend nicht umstritten. Als solche sind Wohnungen, die nicht dauernd durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde oder durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken ge- nutzt werden, zu bezeichnen. Überwiegend handelt es sich bei Zweitwohnungen um vorübergehend zu Ferien- und Erholungs- zwecken genutzte Wohnungen von nicht ortsansässigen Personen. Der Begriff der Zweitwohnung gibt vorliegend zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
1. Im Gegensatz zu den anderen mit der Beschwerde vor- getragenen Rügen sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der Rüge betreffend Ausschöpfung der von der Gemeinde … vorgese- henen Kontingente für Zweitwohnungen grundsätzlich nicht legi- timiert; dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, da diese Rüge von den Beschwerdeführern nicht hinsichtlich der am
11. März 2012 angenommenen Zweitwohnungsinitiative erhoben wurde (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3d) und insofern mit dieser nicht in Zusammenhang steht. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen Zweitwohnungskontingente be- züglich einer Herabsetzung der Kontingente durch die Regierung des Kantons Graubünden am 9. Mai 2012. Sie rügen entsprechend die Nichteinhaltung des (herabgesetzten) Jahreskontingents für Kleinprojekte pro Bauherrschaft, die falsche Berechnung der für
die Jahreskontingente relevanten Bruttogeschossflächen (die Bruttogeschossflächen müssten nach der Meinung der Beschwer- deführer bei Gesamtüberbauungen derselben Bauherrschaft auf derselben Parzelle addiert werden) und die Nichteinhaltung des (herabgesetzten) Jahreskontingents für Grossprojekte in … Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass es ihnen, in Bezug auf die Frage, ob für die beiden geplanten Mehrfamilienhäuser A und B im Jahr 2013 und allenfalls auch noch im Jahr 2014 Kontingente zur Verfügung stehen und entsprechend von der Beschwerdegeg- nerin 2 beansprucht werden dürfen, an der nötigen Betroffenheit und am Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 50 VRG fehlt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den ist für ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. Art. 50 VRG voraus- gesetzt, dass die Auswirkungen eines beanstandeten Bauvorha- bens auf eine Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sein müssen, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden. Trifft dies zu, sind im Grundsatz alle Rügen zulässig, die den Streitgegenstand betreffen und für welche die eigene Position Vorteile erwarten lässt (PVG 2010 Nr. 29 E. 5a). Allerdings sind hiervon grundsätzlich jene Rügen auszunehmen, die mit der Anfechtung einer Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste in alleinigem Zusammenhang stehen. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste innerhalb eines Baubescheides ist nämlich als selbständiger Streitgegen- stand anzusehen, der mit der bau- und planungsrechtlichen Recht- mässigkeit eines Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat (PVG 2010 Nr. 29 E. 5b). In diesem Zusammenhang hat das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden schon mehrfach festge- halten, dass Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentie- rung überhaupt nicht legitimiert sind, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (d.h. beschwert) sind (vgl. PVG 2010 Nr. 29 E. 5b; Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 07 102 vom 11. April 2008 E. 1). Anders gälte es die Beschwerdelegitima- tion diesbezüglich nur zu beurteilen, wenn einzelne Baueinspre- cher selbst hinter einer Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste fi- gurierten (vgl. dazu PVG 2010 Nr. 29 E. 5b). Vorliegend bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde mit Erteilung der Bau- bewilligung die Kontingentierungsvorschriften des kommunalen Baugesetzes (Art. 135 f. BauG) mehrfach verletzt habe, und zwar − wie bereits erwähnt − in Bezug auf die Nichteinhaltung eines (her- abgesetzten) Jahreskontingents für Kleinprojekte pro Bauherr- schaft, in Bezug auf die Berechnung der für die (herabgesetzten)
Jahreskontingente relevanten Bruttogeschossflächen (Addition der Bruttogeschossflächen bei Gesamtüberbauungen derselben Bauherrschaft auf derselben Parzelle) und in Bezug auf die Nicht- einhaltung eines (herabgesetzten) Jahreskontingents für Gross- projekte. Diese zum ersten Mal in der Replik vorgebrachten Ein- wände der Beschwerdeführer beziehen sich somit einzig auf die Rüge der Verletzung kommunaler Kontingentierungsvorschriften, wozu Baueinsprecher − wie ebenfalls bereits erwähnt − überhaupt nicht legitimiert sind. Die Beschwerdeführer machen sodann auch nicht geltend, dass sie oder einzelne von ihnen von der Kontin- gentszusprechung mehr als Dritte berührt (d. h. beschwert) sind. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass einer der Be- schwerdeführer hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingents- liste steht. Damit ist die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Rüge der Kontingentseinteilung respektive -zuteilung nicht gege- ben, womit nicht darauf eingetreten werden kann. Zu keinem an- deren Resultat führte denn in diesem Zusammenhang auch die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), wonach ein Nachbar die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen kann, welche sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken können. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Legitimation ausschlaggebend, dass ei- nem Nachbarn im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen ent- steht (BGE 137 II 30 mit weiteren Hinweisen). Gerade ein solcher Nutzen ist aber vorliegend nicht ersichtlich, da im Falle einer Gut- heissung der Beschwerde (wegen einer Verletzung der kommuna- len Kontingentsvorschriften betreffend Zweitwohnungen) anstelle von Zweitwohnungen gleichenorts und in gleicher Gestaltung noch immer Erstwohnungen oder hotelmässig bzw. hotelähnlich genutzte Raumeinheiten (im Sinne von Art. 134 Abs. 2 lit. d BauG) erstellt werden könnten.
1. Anders wäre die Legitimation der Beschwerdeführer be- treffend die Rüge der Verletzung kommunaler Kontingentierungs- vorschriften allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn damit die Frage verbunden worden wäre, ob von der Gemeinde für das lau- fende Jahr aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 überhaupt noch Baubewilligungen für Zweit- wohnungen erteilt werden können, wenn der Gemeinde nur noch für kommende Jahre Kontingente zur Verfügung stehen. In Bezug auf diese − vorliegend nicht aufgeworfene − Frage, kann festge- halten werden, dass der Kanton gemäss einem vorläufigen Infor-
12/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012
mationsblatt des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) vom 5. April 2012 zunächst den Standpunkt vertrat, dass Gemeinden mit zu beachtender Kontingentsregelung neue Baubewilligungen für Zweitwohnungen nur noch erteilen sollten, wenn für das Jahr 2012 noch verfügbare Kontingente für Zweitwohnungen bestehen. Baubewilligungen, gestützt auf Kon- tingente, die erst für eine Jahresperiode nach 2012 verfügbar sind, sollten vermieden werden. Jedoch seien hinsichtlich jener Bauge- suche, die vor dem 11. März 2012 bei einer Gemeinde eingereicht oder vorbesprochen wurden, pragmatische Lösungen anzustre- ben (vgl. act. 15 [S. 3]). Eine Rückfrage bei dem in dieser Frage kantonal zuständigen DVS hat gezeigt, dass diese anfängliche Auf- fassung durch die Entwicklung der Dinge in den Gemeinden über- holt worden ist. Nach Auskunft des Departementes entspricht es heute in den Touristikgemeinden des Kantons und der auch vom Departement respektierten Wirklichkeit, dass im laufenden Jahr bei Kontingentspflicht noch Baubewilligungen für Zweitwohnun- gen erteilt werden, welche die Kontingente für die im jeweiligen Baugesetz vorgesehene Dauer beanspruchen. Damit werde Rechtsgleichheit gegenüber jenen Gemeinden geschaffen, die bis anhin keine Kontingentspflicht kannten und die bis Ende 2012 Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilen können, mit der späteren Möglichkeit, die Geltung der Baubewilligung auf Gesuch hin angemessen zu verlängern. Dieser Rechtswirklichkeit hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob im laufenden Jahr auch noch Kontingente späterer Jahre berücksichtigt werden dürfen, Rechnung zu tragen. In Anbetracht dessen stehen der Be- willigungserteilung kommunale Kontingentspflichten grundsätz- lich nicht entgegen, wenn diese nicht in einem rechtsmissbräuch- lichen Zusammenspiel von Bauherren und Gemeinden umgangen werden.
R 12 44Urteil vom 23. Oktober 2012
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.