Baueinspracheverfahren. Zweitwohnungen. Übergangs- recht. Zeitlicher Geltungsbereich von Art. 75b BV.
Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 75b BV) betref- fend Zweitwohnungen entfaltet aufgrund von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV erst ab dem 1. Januar 2013 rechtliche Wirkung.
Zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 er- teilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen sind nach bisherigem Recht zu beurteilen; auch Gemeinden, wel- che die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, dürfen noch bis zum Inkrafttreten des Ausführungsrechts am 1. Januar 2013 Baubewilli- gungen für Zweitwohnungen erteilen.
Procedura di opposizione edilizia. Residenze secondarie. Diritto****intertemporale. Campo di validità dell’art. 75b Cost.
La nuova disposizione costituzionale (art. 75b Cost.) ri- guardante le residenze secondarie esplica i propri effetti in base a quanto stabilito all’art. 197 cifra 9 Cost. dal 1° gennaio 2013.
Le licenze edilizie per residenze secondarie rilasciate tra l’11 marzo e il 31 dicembre 2012 vanno giudicate se- condo il diritto allora in vigore; anche i comuni che hanno superato la critica soglia del 20 % di residenze se- condarie possono pertanto rilasciare licenze di costru- zione per residenze secondarie fino all’entrata in vigore delle disposizioni di applicazione il 1° gennaio 2013.
Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des neu
in die Bundesverfassung aufgenommenen Artikels 75b. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass mit der Annahme der Volks- initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» (im Folgenden: Zweitwohnungsinitiative) der Anteil von Zweitwoh- nungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohn- zwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt worden sei. Nach ihrem Verständnis sei diese Regel mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative in Kraft getreten. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass nach Art. 195 BV die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft tritt, wenn sie von Volk und Ständen an- genommen wird, und deshalb auch der neue Art. 75b BV seit dem
11. März 2012 − einem Zeitpunkt, da die vorliegend angefochtene Baubewilligung noch nicht vorlag − in Kraft ist.
b) Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungs- änderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Stän- den angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Über- gangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des Bun- desamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwoh- nung vom 17. August 2012, S. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich nun auf Art. 75b BV und will zumindest sinngemäss aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennt die Beschwerdeführe- rin, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV an- gelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemein- den mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt hat. Der neue Art. 75b BV darf demnach nur zusam- men mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betref- fend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV i. V. m. Art. 197 Ziff. 9 BV) geht zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %-Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies er- gibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Aus- führungsgesetzgebung voraussetzt («das Gesetz verpflichtet …»), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Er- lass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den Er- lass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur In- kraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneinge- schränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bishe- rigen Rechts wird nämlich durch die übergangsrechtliche Bestim-
mung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungs- rechts nichtig. Die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 ange- nommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungs- gericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, wel- che insbesondere Bewilligungen zum Bau entsprechender Zweit- wohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete «Ver- ordnung über Zweitwohnungen» als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestim- mung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Aus- führungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kriti- sche Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen er- teilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweiz- weit noch das bestehende Recht gilt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am
11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit eine übergangsrechtli- che Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen Resultat, wel- ches die Volksinitiative erzielte (50,6 % Ja-Stimmen gegenüber 49,4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die intertemporalrechtliche Norm, welche in der Bot- schaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundes- rates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der An-
nahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leich- tes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf eine Übergangsregelung zu verzichten. Vom Sinn und Zweck der Initiative her − und natürlich aus Sicht der Initianten − mag es zu bedauern sein, dass ein abso- luter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindli- cher Termin festgesetzt wurde. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
R 12 77Urteil vom 23. Oktober 2012