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PVG 2012 27 ΓÇó Quarter plan amendment as a local concern; limited appellate review
PVG 2012 27Übriges Gericht31.12.2012
The decision concerns the amendment of a quarter plan and the scope of review of the appellate authority. The court held that such an amendment is a classic local concern, so proximity to the facts, local knowledge, and local democracy are decisive. Although the appellate authority must conduct full review under Art. 33 RPG, it may exercise institutional restraint in local planning matters, provided that superior cantonal interests and fundamental spatial-planning principles remain protected. The excerpt does not contain the final dispositive outcome.
Art. 33 RPG; scope of appellate review in local planning matters. The right to judicial protection is compatible with a full review of challenged zoning or quarter-planning decisions, provided that the appellate authority, according to its institutional role, exercises restraint where local concerns predominate. Amendment or enactment of a quarter plan is a paradigmatic local matter in which proximity to the facts, local knowledge, and local democratic decision-making are central. Nevertheless, the reviewing body must intervene sufficiently to safeguard superior public interests and fundamental spatial-planning principles, especially the requirement of economical land use. The authority must assess municipal planning against a normative standard and may not itself create a new planning solution; where no suitable review standard exists, the nature of the matter may justify deference.
12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012
Änderung Quartierplan. Überprüfungsbefugnis der Rechts- mittelinstanz. Begriff «lokales Anliegen».
**Modifica diun pianodi quartiere.Potere d’esamedel Tri-**bunale amministrativo.Nozione di«questione locale».
Erwägungen:
b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit
den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungs- planung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, wel- che sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten. Die Rechtsmittelinstanz habe aber so weit einzugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhielten. Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem – institu- tionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d. h. sie dürfe nichts Neues schöpfen, sondern sie habe die kommunalen Pla- nungen an einem Sollzustand zu messen. Fehle es an dem dazu erforderlichen Massstab, so könne die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstosse nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).
3. c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensicht- lich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Be- vorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen
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der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher In- teressen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Be- schwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missver- stehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Ände- rung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lo- kalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfe- nen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115).
R 12 37Urteil vom 23. Oktober 2012
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.
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