Sozialversicherung 7
Assicuranza sociala Assicurazioni sociali
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Invalidenversiche- rung.Bindung derAusgleichskasse aneinen Zwischen- entscheid derIV-Stelle.
**Die Ausgleichskasseist berechtigt,aufgrund einerZwi- schenverfügungder IV-Stelle,womit dieIV-Rente desEhemannes persofort vorsorglicheingestellt wurde, eineNeuberechnung derAHV-Rente derEhefrau ohneEinkommens-Splitting vorzunehmen (Art. 29quinquies Abs.****3 lit.a i.V. m.Art. 31AHVG); Randziffer3011 desKreisschreibens über die Invalidenversicherung (KSVI)****unterscheidet nicht zwischen vorsorglichen und ande-ren Entscheiden(E. 2a,**b).
Sollte dieIV-Stelle inihrem definitivenEntscheid dieEinstellung derIV-Rente desEhemannes alsnicht kor- rektbeurteilen unddie entsprechendenNachzahlungen für denEhemann leisten,ist dieAusgleichskasse ge- mäss Randziffer3011 KSVI wiederum daran gebunden und hat ihrerseits eine Neuberechnung vorzunehmen unddie entsprechendenRenten andie Ehefraunachzu- zahlen (E. 3a).
Hinsichtlich einerInteressenabwägung überwiegendie Interessen derAusgleichskasse; sobesteht fürsie beiei- ner weiterenAusrichtung derAHV-Rente inunveränder- ter Höhe,d. h.ungeachtet dervorsorglichen Einstellung derIV-Rente desEhemannes, dieGefahr, dass– beiei- nerBestätigung derEinstellung derIV-Rente –die zu viel bezogene AHV-Rente beiVorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1ATSG nichtmehr zurückgefordertwerden kann(E. 3b). Assicurazione perla vecchiaiae isuperstiti. Assicurazione per l’invalidità. Vincolo della cassa di compensazione ad unadecisione intermedia****dell’ufficio AI.
La cassadi compensazioneè legittimataad eseguireun nuovocalcolo dellarendita divecchiaia spettantealla moglie senzaapplicare losplitting (art.29 quinquiescpv. 3
lett. ain relazioneall’art. 31LAVS) aseguito diuna de-cisione intermediadell’ufficio AImediante laquale la rendita d’invalidità del marito viene da subito prov- visionalmentesospesa; lamarginale 3011della circolare sullaprocedura nell’assicurazioneper l’invalidità**(CPAI) non distingue tra le decisioni intermedie e le****altre (cons. 2a,**b).
**Se nellapropria definitivadecisione l’ufficioAI nondo- vesse considerare corretta la sospensione della redita d’invaliditàdel maritoe quindiprocedere alversamento posticipato delledovute prestazionial marito,la cassadi compensazionesarebbe dinuovo vincolataalla deci-sione giusta la marginale 3011CPAI e quindinuova- mente tenutaad effettuareun nuovocalcolo eda cor- rispondere in seguito la relativa rendita alla moglie (cons.**3a).
**Per quantoriguarda laponderazione degliinteressi pre- valgonogli interessidella cassadi compensazione;nel casodi un’ulteriorecorresponsione diuna renditadi vecchiaia diuguale entità,a saperesenza tenerconto della sospensioneprovvisoria dellarendita d’invalidità delmarito, sussisterebbeinfatti ilpericolo, incaso di conferma della sospensione della rendita d’invalidità, cheper leprestazioni divecchiaia versatedi tropponon possa piùessere richiestala restituzionegiusta quantoprevisto all’art.**25 cpv.1 LPGA(cons. 3b). Erwägungen:
2. a) Die Art. 29bis bis 33ter AHVG enthalten gemäss Über- schrift die «Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten» der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten u. a. Er- werbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De- zember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Re- gelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsa- men Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe- gatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe- rechtigt sind (lit. a). In BGE 127 V 361 hat das Eidgenössische Ver-
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sicherungsgericht entschieden, dass der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch erfüllt ist, wenn ein Ehegatte An- spruch auf eine Altersrente, der andere auf eine Rente der Invali- denversicherung hat. Dabei ist in den Fällen, in welchen der Ehe- gatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 124 E. 2.2.1). Gemäss Art. 31 AHVG bleiben sodann die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Be- rechnungsvorschriften massgebend, wenn eine Altersrente neu festgesetzt werden muss, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird (Satz 1). Die aufgrund dieser Bestimmun- gen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Satz 2).
b) Aufgrund des soeben zitierten Art. 31 AHVG hatte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die Altersrente der Be- schwerdeführerin neu zu berechnen, weil die IV-Rente des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Zwischenverfü- gung der IV-Stelle per 9. Februar 2011 vorsorglich eingestellt wurde. Wie in der Randziffer 3011 des Kreisschreibens über die In- validenversicherung (KSVI) festgehalten, ist die Ausgleichskasse an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Das KSVI unterscheidet nicht zwischen vorsorglichen und anderen Entscheiden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb vorsorgliche Entscheide der IV-Stelle nicht unter die Randziffer 3011 KSVI zu subsumieren wären. Folglich war die Be- schwerdegegnerin auch an den vorsorglichen Entscheid der IV- Stelle gebunden. Da der Ehemann aufgrund der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente in der Zeit zwischen dem 9. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 (vgl. nachstehend E. 3c) nicht renten- berechtigt war, fehlte es an den Voraussetzungen für ein Einkom- mens-Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und die AHV-Rente der Beschwerdeführerin musste wiederum aufgrund der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften berechnet werden (vgl. Art. 31 AHVG Satz 1), was vorliegend zu einer vorübergehenden Reduktion der AHV-Rente der Beschwerdeführerin geführt hat. Die eingangs ge- stellte Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf- grund der Zwischenverfügung der IV-Stelle, womit die IV-Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Ein- kommens-Splitting vorzunehmen, muss folglich bejaht werden.
Obwohl – wie soeben gezeigt – das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin im vorliegenden Fall nicht bemängelt werden kann, soll nachfolgend auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden.
3. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht endgültig über deren AHV-Renten- anspruch entschieden. Sollte die IV-Stelle in ihrem definitiven Ent- scheid die Einstellung der IV-Rente des Ehemannes als nicht kor- rekt beurteilen und die entsprechenden Nachzahlungen für den Ehemann leisten, ist die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 3011 KSVI wiederum daran gebunden und hat ihrerseits eine Neu- berechnung vorzunehmen und die entsprechenden Renten an die Beschwerdeführerin nachzuzahlen.
b) Auch hinsichtlich einer Interessenabwägung überwie- gen die Interessen der Beschwerdegegnerin. So besteht für sie bei einer weiteren Ausrichtung der AHV-Rente in unveränderter Höhe,
d. h. ungeachtet der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente des Ehemannes, die Gefahr, dass – bei einer Bestätigung der Einstel- lung der IV-Rente – die zu viel bezogene AHV-Rente bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht mehr zurückgefordert werden kann. Demgegenüber besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Nachzahlun- gen – sollte die IV-Rentenaufhebung nicht bestätigt werden – nicht leisten könnte. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht gel- tend, dass sie aufgrund der neuen AHV-Rentenberechnung in eine Notlage geraten sei.
S 11 149Urteil vom 15. Mai 2012